Handbuch 1

Pfahlpräsident und Bischof

Herausgeber: Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Salt Lake City, Utah, USA

© 2010 by Intellectual Reserve, Inc. Nicht zur Veröffentlichung bestimmt (keine Verteilung an Mitglieder der Kirche oder an die Öffentlichkeit) Alle Rechte vorbehalten Printed in Germany

Genehmigung: Englisch 8/09, Übersetzung 8/09 Das Original trägt den Titel: Handbook 1: Stake Presidents and Bishops, 2010 German 08701 150

Der Herr mahnt: „Lasst … einen jeden seine Pflicht lernen und mit allem Eifer das Amt ausüben lernen, zu dem er bestimmt worden ist.“ (LuB 107:99.)

Die Führungsbeamten der Kirche trachten nach persönlicher Offenbarung, die ihnen hilft, die Pflichten ihrer Berufung zu lernen und zu erfüllen.

Das Studium der heiligen Schriften und der Aussagen neuzeitlicher Propheten hilft ihnen, ihre Pflichten zu verstehen und zu erfüllen. Der Herr hat die Führungsbeamten ermahnt, in ihrem Sinn beständig die Worte Gottes aufzuhäufen wie einen Schatz, damit sie für den Einfluss des Geistes empfänglich sind (siehe LuB 84:85).

Die Führungsbeamten lernen ihre Pflichten auch, indem sie sich mit den Anweisungen in den Handbüchern der Kirche vertraut machen. Diese Anweisungen können Offenbarung fördern, wenn man sie dazu nutzt, sich Klarheit über die Grundsätze, Richtlinien und Bestimmungen zu verschaffen, und dabei nach der Führung des Geistes trachtet.

Handbücher für Führungsbeamte der Kirche

Die Kirche stellt ihren Führungsbeamten zwei Handbücher zur Verfügung:

Handbuch 1: Pfahlpräsident und Bischof. In den ersten beiden Kapiteln dieses Handbuchs werden grob die Aufgaben des Pfahlpräsidenten und des Bischofs umrissen. In den übrigen Kapiteln stehen ausführliche Erläuterungen zu den Richtlinien und Bestimmungen. Diese Ausführungen sind nach Themen geordnet, damit der Pfahlpräsident oder Bischof darin leicht fündig wird, wenn er Fragen zu seinen konkreten Aufgaben hat.

Handbuch 2: Die Kirche führen und verwalten. Dieses Handbuch ist eine Anleitung für die Mitglieder des Gemeinde- und des Pfahlrats. In den ersten beiden Kapiteln werden die für das Werk der Kirche grundlegenden Lehren dargelegt: die Errettung des Einzelnen und die Siegelung und Erhöhung der Familie durch die Macht des Priestertums. In den übrigen Kapiteln stehen Anweisungen, wie man die Priestertumskollegien und Hilfsorganisationen führt und verwaltet. Darin werden auch Grundsätze und Richtlinien aufgezeigt, die für verschiedene Organisationen in der Gemeinde gelten.

Die Überschriften und Zwischenüberschriften in diesen Handbüchern sind durchnummeriert, damit ein Thema leicht gefunden oder angeführt werden kann. Statt eine oder mehrere Seiten anzugeben, kann sich ein Führungsbeamter anhand der Nummer auf ein bestimmtes Thema beziehen. Die Anweisungen zur Tempelehe stehen beispielsweise unter 3.5.1. Die Nummer 3 bezieht sich auf das Kapitel, die Nummer 5 auf einen Abschnitt des Kapitels und die Nummer 1 auf einen Unterabschnitt.

Textbeispiel

Aktualisierungen und Ergänzungen zu den Anweisungen

Von Zeit zu Zeit werden die Informationen in diesen Handbüchern durch Schreiben, Mitteilungen oder sonstige Benachrichtigungen von der Ersten Präsidentschaft, vom Kollegium der Zwölf Apostel oder von der Präsidierenden Bischofschaft auf den neuesten Stand gebracht oder ergänzt. Wenn das geschieht, notieren die Führungsbeamten die Änderungen in ihrem Exemplar des jeweiligen Handbuchs. Die Handbücher und die Ergänzungen werden zusammen aufbewahrt.

Fragen zu den Anweisungen

Wenn ein Führungsbeamter Fragen in Bezug auf etwas hat, was in den Handbüchern steht oder darin nicht behandelt wird, richtet er sie an die präsidierende Autorität, der er unmittelbar unterstellt ist.

Verwendung im Zweig, im Distrikt oder in der Mission

Wenn es um Verwaltungsfragen geht, beziehen sich die Begriffe Bischof und Bischofschaft in den Handbüchern ebenso auf den Zweigpräsidenten und die Zweigpräsidentschaft. Die Begriffe Pfahlpräsident und Pfahlpräsidentschaft beziehen sich auch auf den Distriktspräsidenten und die Distriktspräsidentschaft. Die Ämter Bischof und Zweigpräsident sind, was Vollmacht und Verantwortung betrifft, jedoch nicht gleichwertig. Das sind auch die Ämter Pfahlpräsident und Distriktspräsident nicht. Bischof ist ein Amt im Priestertum, und die Ordinierung dazu wird ausschließlich von der Ersten Präsidentschaft genehmigt. Der Pfahlpräsident wird von einer Generalautorität oder einem Gebietssiebziger berufen.

Was über die Gemeinde und den Pfahl gesagt wird, gilt in der Regel auch für den Zweig, den Distrikt und die Mission.

Kontaktaufnahme zum Hauptsitz der Kirche oder zur zuständigen Stelle der Verwaltung

In einigen Kapiteln dieses Handbuchs wird man angewiesen, sich mit dem Hauptsitz der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung in Verbindung zu setzen. Die Anweisung, sich an den Hauptsitz der Kirche zu wenden, gilt für Priestertumsführer und Sekretäre in den Vereinigten Staaten und in Kanada. Die Anweisung, die zuständige Stelle der Verwaltung zu kontaktieren, gilt für Priestertumsführer und Sekretäre außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas.

Verteiler

Handbuch 1: Pfahlpräsidentschaft und Bischofschaft wird folgendermaßen verteilt:

  • Generalautoritäten, Gebietssiebziger, Mitglieder der Präsidentschaften der Hilfsorganisationen, Direktoren der Abteilungen der Kirche, Verwaltungsdirektoren (je 1 Exemplar)

  • Tempelpräsidentschaft (4 Exemplare)

  • Missionspräsidentschaft (3 Exemplare)

  • Pfahl- oder Distriktspräsidentschaft (3 Exemplare)

  • Pfahl- oder Distriktssekretär (1 Exemplar für die Ablage)

  • Bischofschaft (3 Exemplare)

  • Zweigpräsident (1 Exemplar)

  • Gemeinde- oder Zweigsekretär (1 Exemplar für die Ablage)

Dieses Handbuch wurde ausschließlich für den Gebrauch durch die weltweit und die örtlich zuständigen Beamten der Kirche zusammengestellt, damit sie die Angelegenheiten der Kirche regeln können. Es darf weder vervielfältigt noch an andere weitergegeben werden. Im Verteiler ist ein für die Ablage bestimmtes Exemplar aufgeführt, das vom jeweiligen Pfahl- oder Gemeindesekretär an einem sicheren Ort aufzubewahren ist. Der Pfahl- oder Gemeindesekretär kann es zur Hand nehmen, wenn er etwas über die Finanzen und Berichte nachlesen möchte oder darüber, wie er den Pfahlpräsidenten oder Bischof unterstützen kann.

Wenn ein Beamter, der ein Exemplar dieses Handbuchs hat, aus seinem Amt entlassen wird, übergibt er das Handbuch unverzüglich seinem Nachfolger oder der präsidierenden Autorität, der er untersteht.

1. Die Aufgaben des Pfahlpräsidenten

Die Pfähle der Kirche werden zum „Schutz“ und als „Zuflucht“ für die Heiligen in den Letzten Tagen errichtet (siehe LuB 115:6). Der Begriff Pfahl geht zurück auf die Prophezeiungen Jesajas, der das Zion der Letzten Tage als ein Zelt beschrieb, das von Pflöcken oder Pfählen gestützt wird (siehe Jesaja 33:20; 54:2).

Der Pfahlpräsident hat die Priestertumsschlüssel inne, das Werk der Kirche im Pfahl zu leiten. Er und seine Ratgeber bilden die Pfahlpräsidentschaft. Sie dienen den Mitgliedern des Pfahles mit Liebe und Anteilnahme und helfen ihnen, wahre Nachfolger Jesu Christi zu werden.

Der Pfahlpräsident hat in seiner Berufung vier Hauptaufgaben:

  1. 1.

    Er ist der präsidierende Hohe Priester.

  2. 2.

    Er ist allgemeiner Richter.

  3. 3.

    Er ist für Wohlfahrtsbelange verantwortlich.

  4. 4.

    Er ist für die Aufzeichnungen und Berichte, die Finanzen sowie die Grundstücke und Gebäude verantwortlich.

Da der Pfahlpräsident Priestertumsschlüssel innehat, sind einige Aufgaben ihm allein vorbehalten. Damit er sich auf diese Pflichten konzentrieren kann, delegiert er viele andere Aufträge an seine Ratgeber, die Hohen Räte, den Pfahlsekretär, den Pfahlführungssekretär und die Pfahlzweitsekretäre.

Ist der Pfahlpräsident verhindert, krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen, kann ein Ratgeber vorübergehend an seiner Stelle handeln, außer es ist in diesem Handbuch anders bestimmt. Hat der Ratgeber Fragen dazu, wie er anstelle des Pfahlpräsidenten zu handeln hat, wendet er sich an ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder den Gebietspräsidenten.

Der Pfahlsekretär und der Pfahlführungssekretär arbeiten eng mit der Pfahlpräsidentschaft zusammen, sie sind jedoch keine Mitglieder der Präsidentschaft und müssen daher nicht entlassen werden, wenn diese neu gebildet wird. Die Aufgaben des Pfahlsekretärs und des Pfahlführungssekretärs werden unter 13.3.2 und unter 13.3.4 erläutert.

1.1 Präsidierender Hoher Priester

In diesem Abschnitt werden die Aufgaben des Pfahlpräsidenten als präsidierender Hoher Priester im Pfahl erläutert.

1.1.1 Führung

Die Mitglieder der Kirche betrachten ihren Pfahlpräsidenten als das geistige Oberhaupt im Pfahl. Er zeichnet für den Pfahl in geistiger Hinsicht den Weg vor, indem er das Werk des Herrn „mit Herzensheiligkeit“ verrichtet (Mosia 18:12). Er unterweist die Mitglieder und baut sie auf, so wie der Erretter es gezeigt hat.

Der Pfahlpräsident ist ein glaubenstreuer Jünger und Zeuge Jesu Christi. Er ist seinen Bündnissen treu. Er ist seiner Frau gegenüber treu und rücksichtsvoll. Er gibt seinen Kindern, dem Pfahl und der Allgemeinheit ein Beispiel, wie man rechtschaffen lebt. Seine Ratgeber bringen die gleichen Charakterzüge mit.

Der Pfahlpräsident gibt den Bischöfen und anderen Führungsbeamten im Pfahl Führung und Rat. Nachdem eine neue Bischofschaft berufen wurde, kommt er so bald wie möglich mit ihr zusammen, um sie einzuweisen. Danach schult und ermutigt er die Bischöfe im regelmäßigen Priestertumsinterview, in Sitzungen mit den Bischofschaften und zu anderen Gelegenheiten.

Der Pfahlpräsident hilft den Mitgliedern, in geistiger Hinsicht stärker zu werden. Er legt ihnen nahe, zu beten, die heiligen Schriften zu studieren und die errettenden heiligen Handlungen zu empfangen.

Der Pfahlpräsident stärkt den Einzelnen, darüber hinaus aber auch die Familie. Er lehrt, dass die Familie die wichtigste Einrichtung in Zeit und Ewigkeit ist. Er legt den Familien ans Herz, den Familienabend abzuhalten, gemeinsam zu beten und in den heiligen Schriften zu lesen und rücksichtsvoll miteinander umzugehen. Er achtet darauf, dass Berufungen in der Kirche nicht übermäßig die Aufgaben in der Familie beeinträchtigen. Außerdem sorgt er dafür, dass die Aktivitäten in der Kirche den Eltern eine Hilfe in ihrem Bemühen sind, rechtschaffene Kinder heranzuziehen.

Der Pfahlpräsident betont, wie wichtig es ist, dass die Mitglieder die heiligen Schriften und die Zeitschriften der Kirche zu Hause haben.

1.1.2 Das Erlösungswerk

Der Pfahlpräsident präsidiert über das Erlösungswerk im Pfahl. Dazu gehören die Missionsarbeit der Mitglieder, die Aktiverhaltung der Bekehrten, die Aktivierung, Tempelarbeit und Genealogie sowie die Verbreitung des Evangeliums. Welche Aufgaben er dabei hat, wird in Handbuch 2, Kapitel 5, erläutert. Einige Aufgaben im Zusammenhang mit Tempel- und Missionsarbeit, denen sich nur der Pfahlpräsident persönlich widmen darf, werden auch in Kapitel 3 und 4 dieses Handbuchs erläutert.

1.1.3 Priestertum

Melchisedekisches Priestertum

Die Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft präsidieren über das Melchisedekische Priestertum im Pfahl. Zu ihrer Entlastung können sie den Mitgliedern des Pfahl-Priestertumsführungskomitees Aufgaben übertragen (siehe Handbuch 2, 18.3.6).

Der Pfahlpräsident ist der Präsident des Pfahl-Hohepriesterkollegiums. Er und seine Ratgeber bilden die Präsidentschaft des Pfahl-Hohepriesterkollegiums. Die Pfahlpräsidentschaft betreut auch die Ältestenkollegien (siehe Handbuch 2, 7.2.1).

Der Pfahlpräsident ist für die Übertragung des Melchisedekischen Priestertums und die Ordinierung zu den Ämtern Ältester und Hoher Priester zuständig (siehe 16.7.1).

Aaronisches Priestertum

Die Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft schulen die Bischofschaften in ihren Aufgaben im Hinblick auf die Träger des Aaronischen Priestertums und die Jungen Damen.

Der Pfahlpräsident beauftragt einen seiner Ratgeber, im Pfahl-AP-JD-Komitee (siehe Handbuch 2, 18.3.9) den Vorsitz zu führen. Dieser Ratgeber ist auch für die JM- und die JD-Organisation des Pfahles zuständig.

1.1.4 Pfahlpatriarch

Der Pfahlpräsident präsidiert über den Pfahlpatriarchen und soll eine enge Beziehung zu ihm aufbauen. Näheres dazu, wie der Pfahlpatriarch berufen und betreut wird, finden Sie in Kapitel 15.

1.1.5 Ratsgremien, Komitees, Versammlungen und Sitzungen

Ratsgremien und Komitees

Der Pfahlpräsident führt den Vorsitz im Pfahl-Priestertumsführungskomitee und im Pfahlrat. Er beauftragt seine Ratgeber, den Vorsitz im Pfahl-AP-JD-Komitee, im Pfahl-JAE-Komitee und im Pfahl-AE-Komitee (wo dieses besteht) zu führen.

Jeder Pfahlpräsident ist Mitglied eines Koordinierungsrates. Die Mitglieder dieses Rates kommen zusammen, um 1.) die Arbeit der Pfähle und Missionen zu koordinieren und 2.) pfahlübergreifende Angelegenheiten zu koordinieren. Die Sitzungen des Rates werden so abgehalten, wie die Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft es bestimmt. Normalerweise benennt sie einen Gebietssiebziger als Ratsvorsitzenden. In den Ratssitzungen können unter anderem folgende Themen zur Sprache kommen: Missionsarbeit, Wohlfahrt, kirchliche Bildung, Genealogie, Tempelarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Aktivitäten, der Ständige Ausbildungsfonds (wo genehmigt) sowie Weiteres nach Bedarf.

Versammlungen und Sitzungen

Die Pfahlpräsidentschaft plant die Versammlungen und Sitzungen auf Pfahlebene, die in Handbuch 2, Kapitel 18, aufgeführt sind. Der Pfahlpräsident führt in Versammlungen und Sitzungen auf Pfahlebene den Vorsitz, außer wenn ein Gebietssiebziger oder eine Generalautorität anwesend ist. Ein Ratgeber des Pfahlpräsidenten kann die Versammlung oder Sitzung leiten und, falls der Pfahlpräsident verhindert ist, den Vorsitz führen.

1.1.6 Berufungen und Entlassungen

Die Aufgaben des Pfahlpräsidenten hinsichtlich Berufungen und Entlassungen werden in Handbuch2, Kapitel 19, behandelt. Er kann seine Ratgeber und die Hohen Räte damit beauftragen, Berufungen und Entlassungen auszusprechen, wie es in der Berufungstabelle im besagten Kapitel dargelegt wird. Der Pfahlpräsident oder jemand mit höherer Vollmacht spricht die folgenden Berufungen persönlich aus:

  1. 1.

    Ratgeber in der Pfahlpräsidentschaft. Der Pfahlpräsident schlägt vor, welche Brüder als seine Ratgeber berufen oder entlassen werden sollen. Anweisungen dazu stehen auf dem Formular Vorschlag für einen neuen Ratgeber des Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident darf – nachdem er von der Ersten Präsidentschaft die schriftliche Genehmigung dazu erhalten hat – mit einem Bruder, der als Ratgeber berufen werden soll, ein Berufungsgespräch führen sowie ihn berufen und einsetzen oder einen Ratgeber entlassen.

  2. 2.

    Pfahlpatriarch. Das Kollegium der Zwölf Apostel leitet die Berufung der Pfahlpatriarchen (siehe LuB 107:39). Der Pfahlpräsident kann vorschlagen, wer berufen werden soll. Anweisungen dazu stehen auf dem Formular Vorschlag für einen neuen Patriarchen. Der Pfahlpräsident darf – nachdem er vom Kollegium der Zwölf Apostel die schriftliche Genehmigung dazu erhalten hat – mit einem Bruder, der als Patriarch berufen werden soll, ein Berufungsgespräch führen sowie ihn berufen und ordinieren (siehe Kapitel 15).

  3. 3.

    Bischof. Die Pfahlpräsidentschaft schlägt vor, welche Brüder als Bischof berufen oder entlassen werden sollen. Anweisungen dazu stehen auf dem Formular Vorschlag für einen neuen Bischof. Der Pfahlpräsident darf – nachdem er von der Ersten Präsidentschaft die schriftliche Genehmigung dazu erhalten hat – einen Bischof berufen, ordinieren und einsetzen oder entlassen.

  4. 4.

    Ältestenkollegiumspräsident. Der Pfahlpräsident beruft den Ältestenkollegiumspräsidenten und setzt ihn ein, weil er derjenige ist, der bevollmächtigt ist, die Priestertumsschlüssel zu übertragen, die mit dieser Berufung verbunden sind.

  5. 5.

    Pfahlsekretär. Da die Aufgaben des Pfahlsekretärs äußerst wichtig sind und seine Redlichkeit außer Frage stehen muss, beruft der Pfahlpräsident ihn persönlich und setzt ihn auch ein.

Einheiten, die mit der Berichtsführungssoftware der Kirche arbeiten, stehen die Formulare, mit denen man einen Ratgeber in der Pfahlpräsidentschaft, einen Patriarchen oder einen Bischof vorschlägt, in elektronischer Form zur Verfügung. In anderen Gebieten sind diese Formulare bei der zuständigen Stelle der Verwaltung erhältlich.

1.1.7 Hilfsorganisationen und Programme

Der Pfahlpräsident betreut die Frauenhilfsvereinigung im Pfahl. Er beauftragt seine Ratgeber mit der Betreuung der übrigen Hilfsorganisationen und Programme des Pfahles (siehe Handbuch 2, 15.1.2).

1.1.8 Öffentlichkeitsarbeit

Die Pfahlpräsidentschaft leitet die Öffentlichkeitsarbeit im Pfahl. Die Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft sind auch in erster Linie für das Ansehen der Kirche in der Öffentlichkeit und für die Kontakte zu Vertretern des öffentlichen Lebens verantwortlich. In erster Linie fungiert der Pfahlpräsident als Sprecher der Kirche gegenüber den Medien, wenn es um Angelegenheiten geht, die den Pfahl betreffen.

Der Pfahlpräsident oder ein dazu beauftragter Ratgeber richtet einen Pfahlrat für Öffentlichkeitsarbeit ein und betreut diesen. Der Pfahlpräsident kann von einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder von der Gebietspräsidentschaft auch zum Vorsitzenden eines pfahlübergreifenden Rates für Öffentlichkeitsarbeit oder eines Landesrates für Öffentlichkeitsarbeit ernannt werden. Einige Pfähle beteiligen sich an einem pfahlübergreifenden Rat für Öffentlichkeitsarbeit und haben keinen eigenen.

Die Pfahlpräsidentschaft kann einen Pfahlbeauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und je nach Bedarf beigeordnete Beauftragte, Fachberater und Spezialisten berufen und einsetzen (siehe Handbuch 2, 15.5).

1.2 Allgemeiner Richter

Der Pfahlpräsident hat als allgemeiner Richter im Pfahl die folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    Er führt Würdigkeitsinterviews, wie unter 7.1.3 erläutert. Er kann auch seine Ratgeber dazu ermächtigen, Interviews zu führen, wie unter 7.1.4 erläutert. Richtlinien für Würdigkeitsinterviews finden Sie unter 7.1.1.

  2. 2.

    Er berät bei Bedarf oder auf Verlangen des Bischofs Mitglieder des Pfahles, die geistig Führung brauchen, auf denen drückende persönliche Probleme lasten oder die eine schwerwiegende Übertretung begangen haben. Richtlinien für Beratungsgespräche finden Sie unter 7.2.

  3. 3.

    Er wendet die Disziplinarordnung der Kirche an, wenn ein Mitglied der Kirche eine schwerwiegende Übertretung begangen hat. Grundsätze und Anweisungen bezüglich der Disziplinarordnung der Kirche finden Sie in Kapitel 6.

1.3 Wohlfahrt

Der Pfahlpräsident hat im Hinblick auf die Wohlfahrt im Pfahl die folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    Er geht führend voran, indem er die mit der Wohlfahrt zusammenhängenden Lehren und Grundsätze vermittelt, die Bischöfe und die übrigen Führungsbeamten in ihren Aufgaben im Bereich Wohlfahrt schult, die Wohlfahrtsarbeit des Pfahlrats leitet und – falls er damit beauftragt wird – als für eine Wohlfahrtseinrichtung der Kirche zuständiger Pfahlpräsident fungiert.

  2. 2.

    Er überwacht die Wohlfahrtsunterstützung, a) wenn ein Bischof oder seine nächsten Angehörigen Hilfe benötigen und b) wenn im Sonderfall die Unterstützung über das hinausgeht, was der Bischof gewähren darf (siehe 5.1.2).

  3. 3.

    Er leitet die Bemühungen des Pfahles, sich auf Notfälle vorzubereiten und darauf zu reagieren (siehe 5.1.3).

Näheres zu den Aufgaben und Grundsätzen im Bereich Wohlfahrt erfahren Sie unter 5.1 in diesem Handbuch und in Kapitel 6 in Handbuch 2.

1.4 Aufzeichnungen und Berichte, Finanzen, Gebäude und Grundstücke

Der Pfahlpräsident ist für die Aufzeichnungen und Berichte, die Finanzen sowie die Gebäude und Grundstücke im Pfahl verantwortlich. Einen Großteil der Arbeit im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen, Berichten und Finanzen kann er seinen Ratgebern und Sekretären zuweisen. Er bestimmt einen Hohen Rat als Pfahlbeauftragten für Grundstücke und Gebäude, der auch für das Inventar zuständig ist.

Näheres zu den Aufzeichnungen und Berichten finden Sie in Kapitel 13, zu den Finanzen in Kapitel 14 und zu den Grundstücken und Gebäuden in Kapitel 8.

2. Die Aufgaben des Bischofs

Die Gemeinde ist die Grundeinheit der Kirche. In der Gemeinde nehmen die Mitglieder gemeinsam am Gottesdienst teil, nehmen vom Abendmahl, lernen das Evangelium und dienen und stärken einander.

Der Bischof hat die Priestertumsschlüssel inne, das Werk der Kirche in der Gemeinde zu leiten. Er und seine Ratgeber bilden die Bischofschaft, welche der Pfahlpräsidentschaft untersteht. Sie dienen den Mitgliedern der Gemeinde mit Liebe und Anteilnahme und helfen ihnen, wahre Nachfolger Jesu Christi zu werden.

Der Bischof hat in seiner Berufung fünf Hauptaufgaben:

  1. 1.

    Er ist der präsidierende Hohe Priester.

  2. 2.

    Er ist der Präsident des Aaronischen Priestertums.

  3. 3.

    Er ist allgemeiner Richter.

  4. 4.

    Er ist für Wohlfahrtsbelange verantwortlich.

  5. 5.

    Er ist für die Aufzeichnungen und Berichte, die Finanzen sowie die Nutzung und die Sicherheit des Gemeindehauses verantwortlich.

Da der Bischof Priestertumsschlüssel innehat, sind einige Aufgaben ihm allein vorbehalten. Damit er sich auf diese Pflichten konzentrieren kann, delegiert er viele andere Aufträge an seine Ratgeber, den Gemeindesekretär, den Gemeindeführungssekretär, die Gemeindezweitsekretäre sowie die Führungsbeamten der Kollegien und der Hilfsorganisationen.

Ist der Bischof verhindert, krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen, kann ein Ratgeber vorübergehend an seiner Stelle handeln, außer es ist in diesem Handbuch anders bestimmt. Hat der Ratgeber Fragen dazu, wie er anstelle des Bischofs zu handeln hat, muss er sich mit dem Pfahlpräsidenten beraten.

Der Gemeindesekretär und der Gemeindeführungssekretär arbeiten eng mit der Bischofschaft zusammen, sie sind jedoch keine Mitglieder der Bischofschaft und müssen nicht entlassen werden, wenn diese neu gebildet wird. Die Aufgaben des Gemeindesekretärs und des Gemeindeführungssekretärs werden unter 13.4.2 und 13.4.4 erläutert.

2.1 Präsidierender Hoher Priester

In diesem Abschnitt werden die Aufgaben des Bischofs als präsidierender Hoher Priester in der Gemeinde erläutert.

2.1.1 Führung

Die Mitglieder der Gemeinde betrachten ihren Bischof als das geistige Oberhaupt in der Gemeinde. Er zeichnet für die Gemeinde in geistiger Hinsicht den Weg vor, indem er das Werk des Herrn „mit Herzensheiligkeit“ verrichtet (Mosia 18:12). Er unterweist die Mitglieder und baut sie auf, so wie der Erretter es gezeigt hat.

Der Bischof ist ein glaubenstreuer Jünger und Zeuge Jesu Christi. Er ist seinen Bündnissen treu. Er ist seiner Frau gegenüber treu und rücksichtsvoll. Er gibt seinen Kindern, der Gemeinde und der Allgemeinheit ein Beispiel, wie man rechtschaffen lebt. Seine Ratgeber bringen die gleichen Charakterzüge mit.

Der Bischof gibt den übrigen Führungsbeamten in der Gemeinde Führung und Rat. Er schult sie in ihren Aufgaben und spornt sie an.

Der Bischof hilft den Mitgliedern, in geistiger Hinsicht stärker zu werden. Er legt ihnen nahe, zu beten, die heiligen Schriften zu studieren und die errettenden heiligen Handlungen zu empfangen.

Der Bischof stärkt den Einzelnen, darüber hinaus aber auch die Familie. Er lehrt, dass die Familie die wichtigste Einrichtung in Zeit und Ewigkeit ist. Er legt den Familien ans Herz, den Familienabend abzuhalten, gemeinsam zu beten und in den heiligen Schriften zu lesen und rücksichtsvoll miteinander umzugehen. Er achtet darauf, dass Berufungen in der Kirche nicht übermäßig die Aufgaben in der Familie beeinträchtigen. Außerdem sorgt er dafür, dass die Aktivitäten in der Kirche den Eltern eine Hilfe in ihrem Bemühen sind, rechtschaffene Kinder heranzuziehen.

Der Bischof betont, wie wichtig es ist, dass die Mitglieder die heiligen Schriften und die Zeitschriften der Kirche zu Hause haben.

2.1.2 Das Erlösungswerk

Der Bischof leitet das Erlösungswerk in der Gemeinde. Dazu gehören die Missionsarbeit der Mitglieder, die Aktiverhaltung der Bekehrten, die Aktivierung, Tempelarbeit und Genealogie sowie die Verbreitung des Evangeliums. Welche Aufgaben er dabei hat, wird in Handbuch 2, Kapitel 5, erläutert. Einige Aufgaben im Zusammenhang mit Tempel- und Missionsarbeit, denen sich nur der Bischof persönlich widmen darf, werden auch in Kapitel 3 und 4 dieses Handbuchs erläutert.

2.1.3 Priestertum

Der Bischof und seine Ratgeber leiten den Ältestenkollegiumspräsidenten und den Hohepriestergruppenleiter bei ihrer Aufgabe an, über die Mitglieder des Kollegiums und der Gruppe und ihre Familien zu wachen, machen das Kollegium und die Gruppe stark und sorgen dafür, dass die Arbeit des Priestertums ausgeführt wird. Der Bischof leitet den Ältestenkollegiumspräsidenten und den Hohepriestergruppenleiter auch bei der Führung der Heimlehrarbeit an.

Die Aufgaben des Bischofs im Aaronischen Priestertum werden unter 2.2 erläutert.

2.1.4 Heilige Handlungen und Segen

Der Bischof ist für die Spendung der folgenden heiligen Handlungen und Segen in der Gemeinde verantwortlich: Abendmahl, Namensgebung und Kindessegnung, Taufe und Konfirmierung achtjähriger eingetragener Kinder, Übertragung des Aaronischen Priestertums sowie Ordinierung zu den Ämtern Diakon, Lehrer und Priester.

Näheres zu heiligen Handlungen und Segen finden Sie in Kapitel 16 dieses Handbuchs sowie in Kapitel 20 von Handbuch 2.

2.1.5 Ratsgremien, Komitees, Versammlungen und Sitzungen

Ratsgremien und Komitees

Der Bischof führt den Vorsitz im Priestertumsführungskomitee der Gemeinde, im Gemeinderat und im Jugendkomitee der Bischofschaft. Wenn es in der Gemeinde ein JAE-Komitee gibt oder eines eingerichtet wird, überträgt der Bischof einem Ratgeber den Vorsitz.

Der Bischof nutzt den Gemeinderat, um gemeinsam zu beraten und um wichtige Bereiche im Werk des Herrn an die Führungsbeamten des Priestertums und der Hilfsorganisationen zu delegieren (siehe Handbuch 2, Kapitel 4).

Versammlungen und Sitzungen

Die Bischofschaft plant die Abendmahlsversammlung und weitere Versammlungen und Sitzungen auf Gemeindeebene, die in Handbuch 2, Kapitel 18, aufgeführt sind. Der Bischof führt jeweils den Vorsitz, außer wenn ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft, ein Gebietssiebziger oder eine Generalautorität anwesend ist. Ein Ratgeber des Bischofs kann die Versammlung oder Sitzung leiten und, falls der Bischof verhindert ist, den Vorsitz führen.

2.1.6 Berufungen und Entlassungen

Die Aufgaben des Bischofs hinsichtlich Berufungen und Entlassungen werden in Handbuch 2, Kapitel 19, behandelt. Er kann seine Ratgeber damit beauftragen, Berufungen und Entlassungen auszusprechen, wie es in der Berufungstabelle im besagten Kapitel dargelegt wird.

2.1.7 Hilfsorganisationen und Programme

Der Bischof betreut die Frauenhilfsvereinigung in der Gemeinde. Er beauftragt seine Ratgeber mit der Betreuung der übrigen Hilfsorganisationen und Programme der Gemeinde (siehe Handbuch 2, 8.3.1, 9.2.1, 10.3.1, 11.2.1 und 12.2.1).

2.2 Präsident des Aaronischen Priestertums

„Die Bischofschaft ist die Präsidentschaft [des Aaronischen] Priestertums und hat die Schlüssel oder Vollmacht desselben inne.“ (LuB 107:15.) Der Bischof hat als Präsident des Aaronischen Priestertums in der Gemeinde die im Folgenden genannten Aufgaben. Seine Ratgeber stehen ihm dabei zur Seite.

  1. 1.

    Die Mitglieder der Bischofschaft wachen über die Jungen Männer und die Jungen Damen in der Gemeinde und umsorgen sie. Sie helfen den Jungen Männern, treu zu dienen, im Priestertum aufzusteigen und die Ziele des Aaronischen Priestertums zu erreichen (siehe Handbuch 2, 8.1.3). Sie helfen den Jungen Damen, nach den JD-Idealen zu leben (siehe Handbuch 2, 10.1.4). Sie helfen allen Jugendlichen, nach den Grundsätzen in der Broschüre Für eine starke Jugend zu leben.

  2. 2.

    Die Bischofschaft betreut die AP-Kollegien und die JD-Klassen. Der Bischof ist der Präsident des Priesterkollegiums (siehe LuB 107:87,88).

  3. 3.

    Der Bischof beauftragt einen seiner Ratgeber, die JM-Organisation der Gemeinde zu betreuen. Er beauftragt auch einen Ratgeber mit der Betreuung der JD-Organisation der Gemeinde. Beide Organisationen können auch vom selben Ratgeber betreut werden.

2.3 Allgemeiner Richter

Der Bischof hat die folgenden Aufgaben als „allgemeiner Richter“ in der Gemeinde (siehe LuB 107:72-74):

  1. 1.

    Er führt Würdigkeitsinterviews, wie unter 7.1.5 beschrieben. Er kann auch seine Ratgeber dazu ermächtigen, Interviews zu führen, wie unter 7.1.6 dargelegt. Richtlinien für Würdigkeitsinterviews finden Sie unter 7.1.1.

  2. 2.

    Er berät Mitglieder der Gemeinde, die geistig Führung brauchen, auf denen drückende persönliche Probleme lasten oder die eine schwerwiegende Übertretung begangen haben. Richtlinien für Beratungsgespräche finden Sie unter 7.2.

  3. 3.

    Er wendet die Disziplinarordnung der Kirche an, wenn ein Mitglied der Kirche eine schwerwiegende Übertretung begangen hat. Grundsätze und Anweisungen bezüglich der Disziplinarordnung der Kirche finden Sie in Kapitel 6.

2.4 Wohlfahrt

Das Wohlfahrtsprogramm soll den Mitgliedern helfen, eigenständig zu werden, für die Armen und Bedürftigen zu sorgen und ihrem Nächsten zu dienen. Der Bischof hat im Hinblick auf die Wohlfahrt in der Gemeinde die folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    Er geht führend voran, indem er die mit der Wohlfahrt zusammenhängenden Lehren und Grundsätze vermittelt, die Führungsbeamten in ihren Aufgaben im Bereich Wohlfahrt schult und die Wohlfahrtsarbeit des Gemeinderats leitet.

  2. 2.

    Er macht die Armen ausfindig und gewährt den Bedürftigen Unterstützung.

  3. 3.

    Er leitet die Bemühungen der Gemeinde, sich auf Notfälle vorzubereiten und darauf zu reagieren.

Näheres zu den Aufgaben und Grundsätzen im Bereich Wohlfahrt erfahren Sie unter 5.2 in diesem Handbuch und in Kapitel 6 in Handbuch 2.

2.5 Aufzeichnungen und Berichte, Finanzen sowie Gemeindehaus

Der Bischof ist für die Aufzeichnungen und Berichte, die Finanzen sowie das Gemeindehaus verantwortlich. Einen Großteil der Arbeit im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen, Berichten und Finanzen kann er seinen Ratgebern und Sekretären zuweisen. Er kann einen seiner Ratgeber beauftragen, als Gebäudebeauftragter der Gemeinde zu fungieren, oder er kann ein anderes Mitglied dazu berufen.

Näheres zu den Aufzeichnungen und Berichten finden Sie in Kapitel 13, zu den Finanzen in Kapitel 14 und zum Gemeindehaus in Kapitel 8.

3. Tempel und Eheschließung

Wenn der Bischof zum Tempel oder zur Tempelarbeit Fragen hat, die in diesem Kapitel nicht beantwortet werden, hält er mit dem Pfahlpräsidenten Rücksprache. Der Pfahlpräsident kann Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten.

3.1 Sich darauf vorbereiten, die heiligen Handlungen des Tempels zu empfangen

Die Tempelverordnungen und -bündnisse sind heilig. Ein Mitglied, das den Tempel betritt, muss würdig sein und den Zweck des Tempels sowie seine Bedeutung für die Ewigkeit verstehen. Es muss auch die feierlichen und heiligen Verpflichtungen verstehen, die es eingeht, wenn es an den heiligen Handlungen des Tempels teilnimmt und Bündnisse schließt.

Der Pfahlpräsident und der Bischof helfen jedem Mitglied, sich darauf vorzubereiten, die heiligen Handlungen des Tempels zum richtigen Zeitpunkt zu empfangen. Alleinstehende Mitglieder in den späten Teenagerjahren oder Anfang zwanzig, die weder eine Missionsberufung erhalten haben noch verlobt sind und die Ehe im Tempel schließen wollen, sollen keinen Tempelschein für ihr eigenes Endowment erhalten.

3.1.1 Das Seminar zur Vorbereitung auf den Tempel

Auf Weisung des Bischofs findet ein Seminar zur Vorbereitung auf den Tempel statt, an dem neue Mitglieder, weniger aktive Mitglieder sowie solche, die das Endowment bereits empfangen, aber ihren Tempelschein längere Zeit nicht erneuert haben, teilnehmen. Dieses Seminar soll den Mitgliedern helfen, sich darauf vorzubereiten, die heiligen Handlungen und die Segnungen des Tempels zu empfangen. Anweisungen dazu finden Sie in Handbuch 2, 5.4.5, und im Lehrerleitfaden Kraft aus der Höhe – Seminar zur Vorbereitung auf den Tempel.

3.1.2 Eine Vorstellung vom Tempel bekommen

Ein Mitglied, das sich darauf vorbereitet, im Tempel das Endowment zu empfangen oder sich siegeln zu lassen, soll sich gründlich mit dem Heft Vorbereitung auf den heiligen Tempel befassen. Hat das Mitglied dieses Heft nicht, händigt der Bischof es ihm aus, wenn es einen Tempelschein für heilige Handlungen (Lebende) bekommt. Der Bischof fordert das Mitglied auf, das Heft aufmerksam zu lesen, bevor es ein Interview mit dem Pfahl- oder Missionspräsidenten vereinbart. Der Pfahl- oder Missionspräsident verwendet das Heft als Grundlage für Ratschläge und Belehrungen beim Tempelinterview.

3.2 Den Tempelbesuch planen

Jeder Pfahl und jede Mission gehören zu einem Tempeldistrikt. Das einzelne Mitglied kann jeden beliebigen Tempel besuchen, aber organisierte Tempelbesuche der Gemeinde oder des Pfahles außerhalb des eigenen Tempeldistriks werden nicht befürwortet. Für solche Besuche ist die Genehmigung der Pfahlpräsidentschaft erforderlich.

3.2.1 Endowment, Eheschließung und Siegelung

Ein Mitglied, das vorhat, in den Tempel zu gehen, um das Endowment zu empfangen, zu heiraten oder sich siegeln zu lassen, soll sich im Voraus an die Mitarbeiter des Tempels wenden, um einen Termin zu vereinbaren.

3.2.2 Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene

Bevor der Bischof oder Pfahlpräsident eine Gruppe, die an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene teilnehmen soll, zum Tempel bringt, spricht er (oder jemand auf seine Weisung) sich mit den Mitarbeitern des Tempels ab. Der Bischof weist jeder Gruppe mindestens einen erwachsenen Begleiter zu. Diese Begleitperson muss im Besitz eines gültigen Tempelscheins sein und dasselbe Geschlecht wie die Mitglieder der Gruppe haben. Brüder, die bei Taufen und Konfirmierungen amtieren sollen, müssen das Endowment empfangen haben. Sie brauchen nicht als Verordnungsarbeiter eingesetzt zu sein. Priester und Älteste, die das Endowment noch nicht empfangen haben, dürfen nicht amtieren.

3.2.3 Zahlenvorgaben für den Tempelbesuch

Die Priestertumsführer halten die Mitglieder dazu an, sich selbst Ziele für den Tempelbesuch zu setzen und so oft in den Tempel zu gehen, wie die Umstände es gestatten. Jedoch dürfen die Priestertumsführer weder einer Gemeinde noch einem Pfahl oder einem einzelnen Mitglied Zahlenvorgaben für den Tempelbesuch machen. Sie dürfen auch nicht systematisch über die Zahl der Tempelbesuche Bericht führen.

3.2.4 Übersetzung

Ein Mitglied, das im Tempel auf Übersetzung angewiesen ist, soll sich im Voraus an die Mitarbeiter des Tempels wenden, um sich zu vergewissern, dass eine Übersetzung in seine Sprache möglich ist.

3.2.5 Kinderbetreuung im Tempel

Der Tempel ist nur auf die Betreuung von Kindern eingestellt, die an die Eltern gesiegelt werden oder bei der Siegelung von lebenden Geschwistern dabei sein sollen. Abgesehen davon sollen keine Kinder zum Tempel mitgebracht werden.

3.3 Tempelscheine

Jedes Mitglied ab acht Jahren muss einen gültigen Tempelschein haben, um den Tempel betreten zu dürfen. Mit einem gültigen Tempelschein kann ein Mitglied in jeden Tempel gehen. Es gibt die folgenden drei Arten von Tempelscheinen:

  1. 1.

    Tempelschein für jemanden, der das Endowment empfängt oder bereits empfangen hat. Dieser Schein berechtigt zur Teilnahme an allen heiligen Handlungen des Tempels.

  2. 2.

    Tempelschein für heilige Handlungen (Lebende) für jemanden, der das Endowment empfängt, an den Ehepartner gesiegelt wird oder im Tempel nur für die Zeit getraut wird. Dieser Schein kann nur zusammen mit einem gültigen Tempelschein der zuvor erwähnten Art verwendet werden.

  3. 3.

    Tempelschein mit eingeschränkter Geltung für Mitglieder, die das Endowment noch nicht empfangen haben (siehe 3.3.5).

Kinder unter acht Jahren, die an ihre Eltern gesiegelt werden oder bei der Siegelung ihrer lebenden Geschwister an die Eltern dabei sein sollen, brauchen keinen Tempelschein. Allerdings muss die Familie einen Familiengruppenbogen zum Tempel mitbringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Kind zur Familie gehört.

3.3.1 Sichere Verwahrung der Tempelscheinbücher

Ein Priestertumsführer, der ein Tempelscheinbuch in Besitz hat, muss dieses sicher verwahren. Es darf kein Unbefugter darauf Zugriff haben.

3.3.2 Entsorgung von abgelaufenen Tempelscheinen

Der Pfahl-, Missions- oder Tempelpräsident (sowie seine Ratgeber, die befugt sind, Tempelinterviews zu führen) nehmen den abgelaufenen Tempelschein an sich, wenn sie einem würdigen Mitglied einen neuen Tempelschein ausstellen. Die abgelaufenen Tempelscheine werden im Reißwolf vernichtet.

3.3.3 Allgemeine Richtlinien für das Ausstellen des Tempelscheins

Die bevollmächtigten Beamten der Kirche führen Würdigkeitsinterviews für den Tempelschein, wie es im Tempelscheinbuch beschrieben ist. Die Beamten der Kirche dürfen keine Mühen scheuen, um dafür zu sorgen, dass niemand das Haus des Herrn betritt, der dessen nicht würdig ist.

Das Tempelinterview muss unter vier Augen geführt werden. Es darf nicht unter Zeitdruck erfolgen. Derjenige, der dieses Interview führt, darf den Anforderungen im Tempelscheinbuch keine weiteren hinzufügen.

In Gemeinden und Zweigen, die zu einem Pfahl gehören

Der Bischof oder seine Ratgeber, insoweit sie von ihm dazu ermächtigt sind, führen das Tempelinterview und stellen einem würdigen Mitglied der Gemeinde den Tempelschein aus. Im Zweig übernimmt das der Zweigpräsident.

Der Bischof oder Zweigpräsident führt das Interview persönlich mit Mitgliedern, die 1.) das Endowment empfangen wollen, 2.) vorhaben, im Tempel zu heiraten oder sich siegeln zu lassen, oder 3.) noch nicht seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung der Gemeinde oder dem Zweig angehören. In einem solchen Fall darf der Bischof, wenn er selbst verhindert ist, nur bei äußerster Dringlichkeit einen seiner Ratgeber ermächtigen, den Tempelschein auszustellen.

Bevor der Bischof in einem dieser Fälle einen Tempelschein ausstellt, sieht er sorgfältig den Mitgliedsschein des Betreffenden durch, um sich zu vergewissern, dass sich darauf kein Sperrvermerk für Siegelungen oder heilige Handlungen oder ein Vermerk über eine noch nicht abgeschlossene Disziplinarmaßnahme befindet.

Nach dem Interview mit einem Mitglied der Bischofschaft oder dem Zweigpräsidenten führt ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft ein weiteres Interview und unterschreibt den Tempelschein, sofern der Betreffende würdig ist. Der Pfahlpräsident führt dieses Interview persönlich mit einem Mitglied, das das Endowment empfängt oder vorhat, im Tempel zu heiraten oder sich siegeln zu lassen. Da in einem JAE-Pfahl eine Vielzahl solcher Interviews anfällt, kann der Pfahlpräsident im Ausnahmefall seine Ratgeber ermächtigen, Interviews mit Mitgliedern zu führen, die das Endowment empfangen oder im Tempel heiraten.

In Zweigen, die zu einem Distrikt gehören

In einem Distrikt führt der Zweigpräsident das Tempelinterview und stellt einem würdigen Mitglied des Zweiges den Tempelschein aus. Ehe der Zweigpräsident jemandem den Tempelschein ausstellt, der das Endowment empfangen oder im Tempel heiraten oder sich siegeln lassen möchte, sieht er sorgfältig den Mitgliedsschein des Betreffenden durch, um sich zu vergewissern, dass sich darauf kein Sperrvermerk für Siegelungen oder heilige Handlungen oder ein Vermerk über eine noch nicht abgeschlossene Disziplinarmaßnahme befindet.

Nach dem Tempelinterview mit dem Zweigpräsidenten führt ein Mitglied der Missionspräsidentschaft ein weiteres Interview und unterschreibt den Tempelschein, sofern der Betreffende würdig ist. Der Missionspräsident führt das Tempelinterview persönlich mit einem Mitglied, das das Endowment empfängt oder vorhat, im Tempel zu heiraten oder sich siegeln zu lassen.

Der Distriktspräsident führt keine Tempelinterviews.

In abgelegenen Gebieten

Der Tempelpräsident darf das Tempelinterview führen und den Tempelschein unterschreiben, wenn das betreffende Mitglied in einem abgelegenen Gebiet lebt und ungewöhnlich hohe Fahrkosten oder große Schwierigkeiten auf sich nehmen müsste, um mit einem Mitglied der Pfahl- oder Missionspräsidentschaft zusammenzukommen. Der Tempelpräsident hält zuvor Rücksprache mit dem Pfahl- oder Missionspräsidenten. In einem solchen Fall muss der Bischof, ein dazu befugter Ratgeber oder der Zweigpräsident mit dem Mitglied bereits ein Tempelinterview geführt und den Tempelschein unterschrieben haben. Diese Richtlinie gilt auch für ein Mitglied, das in einem entlegenen Gebiet Militärdienst leistet und ein Tempelinterview mit dem Bischof seiner Heimatgemeinde oder der Gemeinde, die für den Stationierungsort zuständig ist, gehabt hat.

Der Tempelpräsident kann das Tempelinterview führen und den Tempelschein unterschreiben, wenn das betreffende Mitglied nicht im Einzugsgebiet eines Pfahles oder einer Mission lebt. In diesem Fall ist kein weiteres Interview erforderlich.

Mitglieder, die weniger als ein Jahr zur selben Gemeinde gehört haben

Wenn ein Mitglied noch nicht seit einem Jahr ununterbrochen zur selben Gemeinde gehört, setzt sich der Bischof mit dem vorhergehenden Bischof des Betreffenden in Verbindung und lässt sich bestätigen, dass das Mitglied würdig ist; erst dann führt er mit ihm das Tempelinterview. Diese Richtlinie gilt auch für Mitglieder von JAE- und AE-Gemeinden. Ebenso gilt sie für Mitglieder, die einen Tempelschein mit eingeschränkter Geltung haben möchten; Neubekehrte sind davon ausgenommen.

Neu getaufte Mitglieder

Seit der Konfirmierung muss ein volles Jahr verstrichen sein, ehe ein würdiger Erwachsener das Endowment empfangen kann. Wenn ein Priestertumsführer einem neuen Mitglied einen Tempelschein für das Endowment ausstellt, achtet er darauf, dass das Mitglied das Endowment frühestens ein ganzes Jahr nach dem Tag der Konfirmierung empfängt, nicht ein Jahr nach dem Tag der Taufe. Nur die Erste Präsidentschaft kann eine Ausnahme genehmigen.

Solange ein Mitglied das Endowment noch nicht empfangen hat, kann die Bischofschaft ihm gemäß den Richtlinien in 3.3.5 einen Tempelschein mit eingeschränkter Geltung ausstellen.

Mitglieder, die ihr eigenes Endowment empfangen

Anweisungen für das Ausstellen eines Tempelscheins für jemanden, der das Endowment empfangen möchte, finden Sie im Tempelscheinbuch. Ein Mann muss das Melchisedekische Priestertum tragen, um das Endowment empfangen zu können.

Bei alleinstehenden Mitgliedern ist es meist so, dass mit ihnen ein Tempelinterview für das Endowment geführt wird, wenn sie auf Mission berufen werden oder im Tempel heiraten möchten. Alleinstehende Mitglieder in den späten Teenagerjahren oder Anfang zwanzig, die weder eine Missionsberufung erhalten haben noch verlobt sind und die Ehe im Tempel schließen wollen, sollen keinen Tempelschein für ihr eigenes Endowment erhalten. Sie können jedoch einen Tempelschein mit eingeschränkter Geltung erhalten, um an Taufen für die Verstorbenen mitzuwirken. Allein der Wunsch, der Eheschließung von Geschwistern oder Freunden im Tempel beizuwohnen, ist kein triftiger Grund dafür, dass ein junger Erwachsener das Endowment empfängt.

Ein würdiges alleinstehendes Mitglied, das das Endowment nicht schon im Zusammenhang mit einer Mission oder einer Eheschließung empfangen hat, kann für das Endowment in Frage kommen, wenn der Bischof und der Pfahlpräsident zu dem Schluss kommen, dass es reif genug ist, die heiligen Bündnisse, die im Tempel geschlossen werden, zu verstehen und zu halten. Dies wird bei jedem individuell bestimmt und nicht anhand von Faustregeln wie beispielsweise dem Erreichen eines bestimmten Alters oder dem Fortzug von zu Hause aus schulischen oder beruflichen Gründen.

Ein würdiges Mitglied, das mit jemandem verheiratet ist, der das Endowment nicht empfangen hat – ob Mitglied oder nicht –, kann das Endowment empfangen, wenn 1.) dem Bischof das schriftliche Einverständnis des Ehepartners vorliegt und 2.) der Bischof und der Pfahlpräsident davon überzeugt sind, dass die mit dem Endowment übernommene Verantwortung die eheliche Harmonie nicht beeinträchtigt.

Missionsanwärter, die das Endowment noch nicht empfangen haben

Der Bischof stellt einem jungen Missionsanwärter oder einer jungen Missionsanwärterin, die das Endowment noch nicht empfangen haben, erst dann den Tempelschein aus, wenn die Missionsberufung vom Präsidenten der Kirche eingetroffen ist.

Missionare

Siehe 4.10.1 und das Handbuch für den Missionspräsidenten.

Mitglieder mit Behinderungen

Endowment. Ein Mitglied mit einer Körperbehinderung darf das Endowment empfangen.

Ein geistig behinderter Träger des Melchisedekischen Priestertums oder eine geistig behinderte Schwester kann das Endowment empfangen, wenn der Bischof zu dem Schluss kommt, dass die geistigen Fähigkeiten ausreichen, das Endowment zu verstehen und die damit einhergehenden Bündnisse zu schließen und zu halten. Bei dieser Entscheidung lässt sich der Bischof vom Geist leiten. Wenn das Mitglied bei seinen Eltern lebt, berät der Bischof sich mit ihnen.

Siegelung an die Eltern. Wenn ein geistig Behinderter acht Jahre oder älter ist und für sein Handeln verantwortlich gemacht werden kann, muss er getauft werden, ehe er an seine Eltern gesiegelt werden kann. Jemand, der nicht zurechnungsfähig ist, braucht vor der Siegelung nicht getauft zu werden. Der Bischof richtet Fragen zu konkreten Fällen an den Pfahlpräsidenten, der die Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft weiterleiten kann.

Wenn ein Mitglied zwar über 21 Jahre alt, aber geistig nicht imstande ist, das Endowment zu verstehen, darf es an seine Eltern gesiegelt werden, ohne das Endowment empfangen zu haben.

Arbeit für die Verstorbenen. Ein Mitglied mit einer Behinderung kann Tempelarbeit für Verstorbene verrichten, wenn es 1.) geistig imstande ist, die jeweilige heilige Handlung zu verstehen, und 2.) ohne Hilfe zurechtkommt oder von Verwandten oder Freunden begleitet wird, die die nötige Hilfe leisten.

Blinde Mitglieder. Blinde sollen von einem Mitglied desselben Geschlechts begleitet und betreut werden. Blindenhunde sind im Tempel nicht zugelassen.

3.3.4 Ausstellen eines Tempelscheins in besonderen Fällen

Nach Scheidung, Trennung oder Annullierung

Wenn ein Mitglied geschieden wurde, sich von seinem Ehepartner getrennt hat oder seine Ehe annulliert wurde, seit es zuletzt einen Tempelschein erhalten hat, kann der Bischof und der Pfahlpräsident mit ihm noch vor Ablauf des Tempelscheins ein eingehendes Interview führen, wenn er das Gefühl hat, er solle das tun. Dabei vergewissert er sich, dass das Mitglied noch immer tempelwürdig ist. Es kann auch darüber gesprochen werden, was zum Scheitern der Ehe geführt hat. Wenn das Mitglied keine schwerwiegende Übertretung begangen hat, darf es seinen Tempelschein behalten oder nach dem üblichen Verfahren erneuern lassen.

Wenn ein Mitglied durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen worden ist, nachdem es ausgeschlossen worden war oder seinen Namen hatte streichen lassen

Mitglieder, die das Endowment zuvor noch nicht empfangen hatten: Nach der Taufe und der Konfirmierung kann das Mitglied einen Tempelschein mit eingeschränkter Geltung erhalten, um an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene teilzunehmen, wie unter 3.3.5 erläutert. Es gibt keine Wartefrist. Ein Bruder muss zum Priestertum ordiniert werden, ehe ihm ein Tempelschein mit eingeschränkter Geltung ausgestellt werden kann.

Ein Tempelschein für das Endowment darf einem solchen Mitglied erst ein ganzes Jahr nach der Taufe und der Konfirmierung ausgestellt werden.

Mitglieder, die das Endowment zuvor bereits empfangen hatten: Dem Mitglied darf kein Tempelschein, auch nicht der Tempelschein mit eingeschränkter Geltung, ausgestellt werden, ehe seine Tempelsegnungen durch die Wiederherstellung der Segnungen – eine heilige Handlung – wiederhergestellt worden sind (siehe 6.15).

Wenn ein Mitglied eine schwerwiegende Übertretung begangen hat

Einem Mitglied, das eine schwerwiegende Übertretung begangen hat, darf kein Tempelschein ausgestellt werden, ehe es Umkehr geübt hat. Die Länge der Wartefrist zwischen der Übertretung und der Ausstellung des Tempelscheins liegt im Ermessen des Bischofs. Sie soll lang genug sein, um feststellen zu können, ob das Mitglied aufrichtig Umkehr geübt hat.

Wenn ein Mitglied sich einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hat

Einem Mitglied, das sich aus freien Stücken einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hat, darf kein Tempelschein ausgestellt werden.

Wenn nahe Verwandte eines Mitglieds einer abtrünnigen Gruppe angehören

Außergewöhnliche Sorgfalt ist nötig, wenn der Bischof oder einer seiner Ratgeber den Tempelschein einem Mitglied ausstellt, dessen Eltern oder andere nahe Verwandte einer abtrünnigen Gruppe angehören oder mit einer solchen sympathisieren. So einem Mitglied darf der Tempelschein nur ausgestellt werden, wenn es deutlich erkennen lässt, dass es die religiösen Lehren der abtrünnigen Gruppe ablehnt.

3.3.5 Ausstellen eines Tempelscheins mit eingeschränkter Geltung

Allgemeine Richtlinien

Der Bischof oder seine Ratgeber, insoweit sie von ihm dazu ermächtigt sind, oder der Zweigpräsident dürfen würdigen Mitgliedern, die das Endowment nicht empfangen haben, den Tempelschein mit eingeschränkter Geltung wie folgt ausstellen:

  1. 1.

    Mitgliedern ab 12 Jahren, die sich für Verstorbene taufen und konfirmieren lassen wollen.

  2. 2.

    Alleinstehenden Mitgliedern von 8 bis 20 Jahren, die an ihre Eltern gesiegelt werden wollen.

  3. 3.

    Alleinstehenden Mitgliedern von 8 bis 20 Jahren, die bei der Siegelung ihrer lebenden Geschwister an die Eltern dabei sein wollen.

Für jemanden, der den Tempelschein mit eingeschränkter Geltung erhält, gelten dieselben Würdigkeitsmaßstäbe wie für jemanden, der einen anderen Tempelschein erhält. Männliche Mitglieder ab 12 Jahren müssen das Priestertum tragen. Um den Tempelschein mit eingeschränkter Geltung erhalten zu können, muss man nicht schon ein Jahr lang Mitglied sein.

Für den Tempelschein mit eingeschränkter Geltung führt ein Mitglied der Bischofschaft oder der Zweigpräsident mit dem betreffenden Mitglied unter vier Augen ein Tempelinterview. Das Mitglied braucht kein zweites Tempelinterview mit jemandem von der Pfahl- oder Missionspräsidentschaft, wenn der Tempelschein lediglich zur Teilnahme an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene ausgestellt wird.

Die Bischofschaft oder der Zweigpräsident kann den Tempelschein mit eingeschränkter Geltung für Gruppen oder für Einzelpersonen ausstellen. Ehe ein Tempelschein für eine Gruppe ausgestellt wird, muss mit jedem Einzelnen ein Tempelinterview geführt werden. Wenn ein Mitglied der Bischofschaft oder der Zweigpräsident einen Tempelschein mit eingeschränkter Geltung ausstellt, streicht er alle noch frei gebliebenen Zeilen durch oder schneidet sie ab, damit keine weiteren Namen hinzugefügt werden können.

Wenn ein Mitglied nicht mindestens seit einem Jahr ununterbrochen zur selben Gemeinde gehört, setzt sich der Bischof mit dem vorhergehenden Bischof des Mitglieds in Verbindung und lässt sich bestätigen, dass der Betreffende würdig ist; erst dann führt er mit diesem das Interview für den Tempelschein mit eingeschränkter Geltung.

Tempelschein mit eingeschränkter Geltung für die Teilnahme an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene

Mitglieder von 12 bis 20 Jahren werden in der Regel als Gruppe auf einem Tempelschein mit eingeschränkter Geltung aufgeführt, wenn sie gemeinsam an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene teilnehmen wollen. Der Gruppenschein wird nur für den einen Tempelbesuch verwendet. Er verbleibt im Tempel, wo er vernichtet wird.

Wenn Mitglieder von 12 bis 20 Jahren häufig an Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene teilnehmen, wird ihnen gewöhnlich ein eigener Tempelschein mit eingeschränkter Geltung ausgestellt, den sie dann behalten. Eine Ausnahme gilt, wenn Eltern ihre Kinder im Alter von 12 bis 20 Jahren mitnehmen, um Taufen für Verstorbene zu vollziehen. In diesem Fall können die Geschwister gemeinsam auf einem Tempelschein aufgeführt werden.

Ein Tempelschein mit eingeschränkter Geltung für ein Mitglied, das 21 Jahre oder älter oder verheiratet ist, aber das Endowment noch nicht empfangen hat, muss ein eigener Tempelschein sein. Dieser Tempelschein darf nur zum Vollziehen von Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene verwendet werden.

Näheres dazu, wie man Termine für Taufen und Konfirmierungen für Verstorbene ansetzt, finden Sie unter 3.2.2.

Tempelschein mit eingeschränkter Geltung für die Siegelung lebender Kinder an die Eltern

Einem alleinstehenden Mitglied im Alter von 8 bis 20 Jahren wird ein Tempelschein mit eingeschränkter Geltung ausgestellt, damit es an seine Eltern gesiegelt werden oder bei der Siegelung seiner lebenden Geschwister an die Eltern dabei sein kann. Alle Kinder unter 21 Jahren müssen im Bund geboren oder an ihre Eltern gesiegelt sein, um bei einer solchen Siegelung zuschauen zu dürfen. Mitglieder, die verheiratet oder 21 Jahre und älter sind, dürfen nur dann an ihre Eltern gesiegelt werden oder bei der Siegelung ihrer lebenden Geschwister an die Eltern dabei sein, wenn sie das Endowment empfangen haben.

Kindern können einzelne Tempelscheine ausgestellt werden; Kinder derselben Familie können aber auch einen Gruppenschein erhalten. Kinder, die gesiegelt werden, und Kinder, die bei der Siegelung zuschauen, können auf demselben Tempelschein aufgeführt werden. Ein Kind unter 8 Jahren braucht zu diesen Zwecken keinen Tempelschein. Allerdings muss die Familie einen Familiengruppenbogen zum Tempel mitbringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Kind zur Familie gehört.

Wenn einem Kind, das bei der Siegelung seiner Geschwister dabei sein möchte, aber die überwiegende Zeit nicht im selben Haushalt lebt wie die zu siegelnden Kinder, ein Tempelschein mit eingeschränkter Geltung ausgestellt werden soll, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich.

Kinder, die das Endowment noch nicht empfangen haben, dürfen bei der Siegelung ihrer Eltern nicht dabei sein.

3.3.6 Verloren gegangene oder gestohlene Tempelscheine

Der Bischof bittet die Mitglieder, ihn sofort zu verständigen, wenn sie ihren Tempelschein verloren haben oder wenn er ihnen gestohlen wurde. Wenn der Bischof erfährt, dass ein Tempelschein verloren gegangen oder wenn gestohlen worden ist, teilt er dies umgehend dem Pfahlpräsidenten mit. Der Pfahlpräsident storniert den Tempelschein über die Berichtsführungssoftware der Kirche. Steht diese Software nicht zur Verfügung, setzt sich der Pfahlpräsident mit dem Tempelrecorder des Tempeldistrikts, dem der Pfahl zugewiesen ist, in Verbindung.

3.3.7 Wenn ein Tempelscheininhaber nicht mehr würdig ist

Wenn der Bischof zu dem Schluss kommt, dass ein Mitglied, das einen gültigen Tempelschein hat, unwürdig ist, bittet er es sofort um Rückgabe des Tempelscheins. Weigert sich das Mitglied, den Tempelschein zurückzugeben, verständigt der Bischof unverzüglich den Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident storniert dann den Tempelschein gemäß den Richtlinien unter 3.3.6.

3.4 Tempelkleidung und Garments

3.4.1 Kleidung für den Tempelbesuch

Ein Mitglied, das zum Tempel kommt, soll so gekleidet sein, wie es sich für das Haus des Herrn schickt. Es trägt weder Freizeit- noch Sportkleidung und auch keinen Smoking oder auffälligen Schmuck. Siehe auch „Geeignete Kleidung für die Eheschließung im Tempel“ unter 3.5.1.

3.4.2 Der Erwerb von Tempelkleidung und Garments

Die Mitglieder ziehen im Tempel für die heiligen Handlungen weiße Kleidung an. Mitgliedern, die das Endowment empfangen haben, wird empfohlen, sich für die heiligen Handlungen im Tempel eigene Kleidung zuzulegen. Diese heilige Kleidung kann beim Versand käuflich erworben werden. In manchen Tempeln kann man gegen Gebühr auch Tempelkleidung ausleihen. Wenn es in einem Tempel keinen Kleiderverleih gibt, müssen die Mitglieder Tempelkleidung mitbringen.

Die Tempel haben einen begrenzten Bestand an Tempelkleidung vorrätig, die von Vollzeitmissionaren gebührenfrei genutzt werden kann – wenn sie ihr eigenes Endowment empfangen, während ihres Aufenthalts in der Missionarsschule oder wenn ihnen erlaubt ist, während ihrer Mission an den heiligen Handlungen des Tempels teilzunehmen.

Für den Versand und Verkauf von Garments ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. Garments sind in verschiedenen Ausführungen und Stoffen erhältlich. Sie können beim Versand der Kirche käuflich erworben werden. Mitglieder mit besonderen Bedürfnissen können sich mit Sonderbestellungen an den Versand wenden.

Bei Bedarf erklärt der Bischof oder der Pfahlpräsident den Mitgliedern, wie sie Tempelkleidung und Garments erwerben können. Ein Pfahl- oder Gemeindezweitsekretär kann bei der Einweisung mitwirken und den Mitgliedern bei der Bestellung der Kleidung behilflich sein.

3.4.3 Eigene Anfertigung der zeremoniellen Kleidung für den Tempel

Ein Mitglied darf seine eigene Tempelschürze nur anfertigen, wenn es dafür das genehmigte Schürzenstick- und Nähset verwendet. Dieses Set ist beim Versand der Kirche erhältlich. Die übrige zeremonielle Kleidung darf nicht selbst angefertigt werden. Auch Garments dürfen nicht selbst hergestellt werden.

3.4.4 Kleidung für die Eheschließung im Tempel

Siehe „Geeignete Kleidung für die Eheschließung im Tempel“ unter 3.5.1.

3.4.5 Tragen und Pflege des Garments

Die Mitglieder, die im Tempel mit dem Garment bekleidet wurden, haben mit einem Bund die Verpflichtung auf sich genommen, es so zu tragen, wie es den im Endowment gegebenen Anweisungen entspricht. Wenn ein Priestertumsführer einen Tempelschein ausstellt, soll er erklären, dass es wichtig ist, das Garment ordnungsgemäß zu tragen. Er betont außerdem, welche Segnungen mit diesem heiligen Vorzug einhergehen. Diese Segnungen hängen davon ab, dass man würdig ist und die Tempelbündnisse getreulich hält.

Das Garment erinnert ständig an die Bündnisse, die man im Tempel geschlossen hat. Richtig getragen, bietet es Schutz vor Versuchungen und dem Bösen. Durch das Tragen des Garments zeigt man nach außen hin, dass man innerlich entschlossen ist, dem Erretter zu folgen.

Mitglieder, die das Endowment empfangen haben, tragen das Garment bei Tag und bei Nacht. Sie sollen es weder ganz noch teilweise ablegen, um Gartenarbeit oder andere Tätigkeiten zu verrichten, bei denen es vertretbar ist, unter der Kleidung das Garment wie vorgesehen zu tragen. Auch sollen sie es nicht ablegen, um es sich zu Hause in Badesachen oder unschicklicher Kleidung bequem zu machen. Wenn sie das Garment ablegen müssen, beispielsweise zum Schwimmen, sollen sie es möglichst bald wieder anziehen.

Die Mitglieder dürfen das Garment weder anpassen noch entgegen den Anweisungen tragen, um es mit irgendeiner Mode in Einklang zu bringen. Auch dürfen sie es nicht so abändern, dass es nicht mehr seiner genehmigten Form entspricht. Trägt man ein zweiteiliges Garment, so sind immer beide Teile zu tragen.

Das Garment ist heilig und ist jederzeit mit Achtung zu behandeln. Man soll es nicht auf dem Boden liegen lassen. Außerdem ist es sauber und in ordentlichem Zustand zu halten. Nach dem Waschen soll es nirgendwo aufgehängt werden, wo es für jedermann sichtbar ist. Es soll auch weder zur Schau gestellt noch den Blicken von Menschen ausgesetzt werden, die seine Bedeutung nicht verstehen.

Ein Mitglied, das im Tempel Bündnisse geschlossen hat, soll sich vom Heiligen Geist leiten lassen, um auf persönliche Fragen zum Tragen des Garments selbst eine Antwort zu finden.

3.4.6 Garments und Tempelkleidung für Mitglieder mit Behinderungen

Für ein bettlägeriges oder schwer körperbehindertes Mitglied kann das Tragen des Garments in der erforderlichen Weise angepasst werden. Mit Empfehlung des Bischofs sind für ein bettlägeriges Mitglied – über eine Sonderbestellung – Garments erhältlich, die wie ein Krankenhaushemd geschnitten sind.

Für Rollstuhlfahrer sind kürzer geschnittene Tempelroben erhältlich.

3.4.7 Das Tragen des Garments beim Militär

Siehe 10.8.

3.4.8 Entsorgung von Garments und zeremonieller Kleidung für den Tempel

Wenn ein Mitglied abgetragene Garments entsorgen will, müssen die Zeichen herausgetrennt und vernichtet werden. Daraufhin sind die Garments so zu zerschneiden, dass sie nicht mehr als solche zu erkennen sind. Sobald die Zeichen entfernt sind, wird der Stoff nicht mehr als heilig betrachtet.

Wenn ein Mitglied abgetragene zeremonielle Kleidung für den Tempel entsorgen will, muss es sie so zerschneiden, dass die ursprüngliche Verwendung nicht mehr erkennbar ist.

Wenn Garments oder Tempelkleidung noch in gutem Zustand sind, kann man die Kleidungsstücke einem würdigen Mitglied, das das Endowment empfangen hat, schenken. Der Bischof kann diejenigen benennen, die derartige Kleidung brauchen könnten. Keinesfalls dürfen Garments oder zeremonielle Tempelkleidung bei Deseret Industries, bei einem Vorratshaus des Bischofs oder bei karitativen Einrichtungen abgegeben werden.

3.4.9 Tempelkleidung für die Bestattung

Wenn es möglich ist, werden verstorbene Mitglieder, die das Endowment empfangen haben, in Tempelkleidung bestattet. Wo dies aufgrund der kulturellen Traditionen oder der gängigen Bestattungsweise unangebracht oder schwierig ist, kann die Kleidung zusammengefaltet neben den Leichnam in den Sarg gelegt werden.

Nur Mitglieder, die zu Lebzeiten das Endowment empfangen haben, dürfen in Tempelkleidung bestattet werden. Jemand, der das Endowment empfangen, aber vor seinem Tod das Garment nicht mehr getragen hat, kann auf Wunsch der Familie in Tempelkleidung bestattet werden. Jedoch darf jemand, dessen Segnungen nach Ausschluss oder Streichung des Namens nicht wiederhergestellt wurden, nicht in Tempelkleidung bestattet werden. Jemand, der zu Lebzeiten das Endowment empfangen und Selbstmord begangen hat, kann in Tempelkleidung bestattet werden.

Tempelkleidung, die für die Bestattung verwendet wird, muss nicht neu, soll aber sauber sein. Die eigene Tempelkleidung des Mitglieds darf verwendet werden.

Der Bischof und die FHV-Leiterin müssen wissen, was an Tempelkleidung zu Bestattungszwecken vorhanden ist und wie Verstorbene damit einzukleiden sind.

Ein Mitglied, das in Tempelkleidung bestattet werden soll, kann von einem Familienangehörigen desselben Geschlechts eingekleidet werden, der das Endowment empfangen hat. Wenn kein Familienangehöriger verfügbar ist oder dieser den Leichnam eines Mannes, der das Endowment empfangen hat, lieber nicht einkleiden möchte, beauftragt der Bischof einen Mann, der das Endowment empfangen hat, damit, den Leichnam einzukleiden oder darauf zu achten, dass dieser ordnungsgemäß eingekleidet wird. Wenn keine Familienangehörige verfügbar ist oder diese den Leichnam einer Frau, die das Endowment empfangen hat, lieber nicht einkleiden möchte, bittet der Bischof die FHV-Leiterin, eine Frau, die das Endowment empfangen hat, damit zu beauftragen, den Leichnam einzukleiden oder darauf zu achten, dass dieser ordnungsgemäß eingekleidet wird. Die Führungsbeamten sorgen dafür, dass nur jemand diesen Auftrag erhält, dem dies nicht unangenehm ist. Richtlinien für das Einkleiden verstorbener Mitglieder finden Sie in den Anweisungen für das Einkleiden von Verstorbenen, die [das Endowment] empfangen haben. Die Führungsbeamten können diese Anweisungen über den Versand der Kirche beziehen.

In manchen Gebieten darf nur ein zugelassener Bestattungsunternehmer oder einer seiner Mitarbeiter den Leichnam anfassen. In diesem Fall vergewissert sich ein Familienangehöriger, der das Endowment empfangen hat, oder ein vom Bischof oder von der FHV-Leiterin beauftragtes Mitglied, das das Endowment empfangen hat, dass die Kleidung richtig angelegt ist.

In einigen Ländern ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Kleidung, in der Verstorbene bestattet werden, biologisch abbaubar ist. Für diesen Fall kann man bei bestimmten Versandzentren der Kirche biologisch abbaubare Tempelkleidung bestellen.

Die Kirche ist im Allgemeinen nicht für die Feuerbestattung. Wenn der Leichnam eines Mitglieds, das das Endowment empfangen hat, eingeäschert wird, ist ihm nach Möglichkeit die Tempelkleidung anzulegen.

In Gebieten, in denen es unter Umständen schwierig ist, rechtzeitig Tempelkleidung für die Bestattung zu beschaffen, soll der Pfahlpräsident mindestens zwei vollständige Garnituren in mittlerer Größe parat haben – eine für einen Mann und eine für eine Frau.

Wenn keine Tempelkleidung verfügbar ist, wird einem verstorbenen Mitglied, das das Endowment empfangen hat, zur Bestattung das Garment und sonstige geeignete Kleidung angelegt.

3.5 Eheschließung

Die Führungsbeamten der Kirche halten die Mitglieder dazu an, sich für die Tempelehe bereit zu machen und im Tempel zu heiraten. Falls die Eheschließung im Tempel aufgrund persönlicher Umstände oder gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich ist, können die Führungsbeamten Ziviltrauungen vornehmen, wie unter 3.5.3 erläutert.

Wenn ein Paar heiraten möchte, muss es sich eine amtliche Heiratserlaubnis besorgen, die am Ort der Eheschließung gültig ist.

3.5.1 Eheschließung im Tempel

Die Eheschließung im Tempel, die in den heiligen Schriften als der „neue und immerwährende Bund der Ehe“ (LuB 131:2) bezeichnet wird, hat den Zweck, einen Mann und eine Frau abhängig von ihrer Glaubenstreue für Zeit und Ewigkeit aneinander zu siegeln. Nur eine Ehe, die im Tempel gesiegelt und durch den Heiligen Geist der Verheißung bestätigt worden ist, kann ewig bestehen (siehe LuB 132:7). Dank dieser Verordnung können auch die Kinder des Ehepaares zu dessen ewiger Familie gehören.

Mann und Frau müssen beide das Endowment empfangen haben, ehe sie im Tempel heiraten und sich siegeln lassen können. Beide müssen einen gültigen Tempelschein und einen Tempelschein für heilige Handlungen (Lebende) haben.

Wer die Eheschließung im Tempel vornimmt

Der Bischof und der Pfahlpräsident ermuntern die Mitglieder, die Eheschließung von einem Siegler des Tempels vornehmen zu lassen und nicht eine Generalautorität darum zu bitten.

Wer bei einer Eheschließung im Tempel dabei sein darf

Bei der Eheschließung im Tempel dürfen nur Mitglieder dabei sein, die das Endowment empfangen und einen gültigen Tempelschein haben. Das Brautpaar soll nur Familienangehörige und gute Freunde dazu einladen.

Geeignete Kleidung für die Eheschließung im Tempel

Der Bischof bespricht die folgenden Richtlinien mit Braut und Bräutigam, und zwar lange genug vor der Hochzeit. Vor allem ist es wichtig, mit der Braut und ihren Eltern die Richtlinien für das Brautkleid, das sie im Tempel tragen wird, durchzusprechen, ehe sie das Kleid anfertigen oder kaufen. Außerdem lässt der Bischof der FHV- und der JD-Leitung die folgenden Informationen zu Brautkleidern zukommen, damit diese die Mitglieder schon lange vor dem tatsächlichen Ereignis über die Erwartungen der Kirche ins Bild setzen können.

Brautkleid. Alle Kleider, die im Tempel getragen werden, müssen weiß, langärmelig, schlicht in Schnitt und Material sowie frei von aufwändiger Verzierung sein. Durchscheinender Stoff muss gefüttert sein. Das Brautkleid darf keine Schleppe haben, es sei denn, man kann sie für die Tempelzeremonie abnehmen.

Abendkleidung und Blumen. Smoking, Kummerbund, festliche Kopfbedeckungen, Blumen im Knopfloch sowie sonstige Blumen sind ungeeignet für den Siegelungsraum und für die Siegelungszeremonie. Dies gilt für diejenigen, die gesiegelt werden, und auch für ihre Gäste. Festliche Kleidung und Blumen können nach der Zeremonie für Hochzeitsfotos außerhalb des Tempels getragen werden.

Hochzeitsgäste. Das Brautpaar soll die Hochzeitsgäste nicht bitten, sich weiß zu kleiden, es sei denn, man gelangt nur über den celestialen Saal in den Siegelungsraum. Wer direkt von einer Endowmentsession zur Eheschließung kommt, kann die zeremonielle Kleidung für den Tempel anbehalten.

Tausch der Ringe im Anschluss an die Eheschließung im Tempel

Das Tauschen der Ringe ist nicht Bestandteil der Eheschließungszeremonie im Tempel. Das Ehepaar kann jedoch nach der Zeremonie im Siegelungsraum die Ringe tauschen. Damit kein Missverständnis hinsichtlich der Eheschließungszeremonie entsteht, soll das Brautpaar die Ringe nicht zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort im Tempel oder auf dem Tempelgelände tauschen. Nach der Eheschließung im Tempel kann das Paar jedoch an einem anderen Ort die Ringe tauschen. Der Rahmen dafür muss aber der Würde, mit der die Eheschließung im Tempel vonstatten gegangen ist, angemessen sein. Der Ringtausch soll nicht den Eindruck erwecken, die Zeremonie auch nur zum Teil zu wiederholen, und das Brautpaar soll dabei kein Gelübde ablegen.

Besondere Versammlung für Gäste, die keinen Tempelschein haben

Das Brautpaar kann mit dem Bischof vereinbaren, dass eine besondere Versammlung für die Verwandten und Freunde stattfindet, die keinen Tempelschein haben. Dadurch haben diejenigen, die nicht in den Tempel kommen können, Gelegenheit, an der Eheschließung Anteil zu nehmen und etwas über die ewige Natur des Ehebundes zu erfahren. In der Versammlung können ein Gebet, besondere Musik und die Ansprache eines Priestertumsführers auf dem Programm stehen. Dabei findet keine Zeremonie statt, und Braut und Bräutigam legen kein Ehegelübde ab.

Nach der Eheschließung im Tempel darf keine weitere Eheschließungszeremonie stattfinden.

Eheschließung von Mitgliedern, die die Annullierung oder Freigabe einer Siegelung benötigen

Siehe „Antrag auf Annullierung oder Freigabe einer Siegelung“ unter 3.6.1.

3.5.2 Tempeltrauung nur für die Zeit

Eine Ehe nur für die Zeit darf im Tempel nur dann geschlossen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind:

  1. 1.

    Mann und Frau sind beide bereits an einen verstorbenen Ehepartner gesiegelt.

  2. 2.

    Weder Mann noch Frau sind geschieden worden, seit sie Mitglied der Kirche sind.

  3. 3.

    Mann und Frau haben beide einen gültigen Tempelschein und einen Tempelschein für heilige Handlungen (Lebende).

  4. 4.

    Eine im Tempel geschlossene Ehe hat in dem Land, wo der Tempel sich befindet, Rechtsgültigkeit und das Paar hat eine gültige Heiratserlaubnis.

Die Tempeltrauung nur für die Zeit wird nicht für eine Frau genehmigt, die gerade die Annullierung einer Siegelung anstrebt.

Die Richtlinie für die Siegelung eines Paares, das im Tempel nur für die Zeit geheiratet hat, finden Sie unter „Siegelung nach einer Tempeltrauung nur für die Zeit“ unter 3.6.1.

3.5.3 Ziviltrauung

Falls die Eheschließung im Tempel aufgrund persönlicher Umstände oder gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich ist, kann ein Führungsbeamter der Kirche eine Ziviltrauung vornehmen, wie es in diesem Abschnitt erläutert wird. Eine Ziviltrauung hat über das irdische Leben hinaus keinen Bestand.

Ziviltrauungen sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen vorzunehmen, die am Ort der Trauung gelten.

Die Ziviltrauung und damit verbundene religiöse Zeremonien dürfen nicht am Sonntag oder zu einer unüblichen Tageszeit stattfinden.

Wer eine Ziviltrauung vornehmen darf

Sofern der Pfahl- oder Missionspräsident oder der Bischof oder Zweigpräsident rechtlich dazu befugt ist, eine Trauung vorzunehmen, kann er von Mitgliedern, die sich zivil trauen lassen möchten, als präsidierender Beamter ihrer Einheit darum gebeten werden. Auch ein Militärgeistlicher der Kirche im aktiven Dienst kann die Zeremonie vornehmen. Wenn es nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, kann ein Beamter der Kirche eine Trauung für ein Mitglied seiner Einheit auch außerhalb der Grenzen dieser Einheit vornehmen.

Jemand, der aus einem der vorgenannten Ämter entlassen worden ist, darf keine Trauung vornehmen. Sonstige Beamte der Kirche sind nicht befugt, Ziviltrauungen vorzunehmen.

Ziviltrauung von Mitgliedern anderer Einheiten

Ein Beamter der Kirche darf nur dann eine Trauung für Mitglieder vornehmen, wenn einer der beiden Ehepartner zu der Einheit der Kirche gehört, über die der Beamte präsidiert. Ausgenommen davon sind Militärgeistliche der Kirche im aktiven Dienst. Alle weiteren Ausnahmen bedürfen in jedem einzelnen Fall der Genehmigung der Ersten Präsidentschaft.

Ziviltrauung von Nichtmitgliedern

Befugte Beamte der Kirche dürfen ohne besondere Genehmigung Nichtmitglieder trauen.

Wo die Ziviltrauung stattfinden soll

Die Ziviltrauung wird vorzugsweise in der Wohnung eines Familienmitglieds oder in einem Gemeindehaus der Kirche vorgenommen und nicht in einer kommerziellen Hochzeitskapelle oder an einem anderen öffentlichen Ort. Trauungen im Gemeindehaus können in der Kapelle des Gemeindehauses, in der Mehrzweckhalle oder in einem anderen geeigneten Raum stattfinden. Derjenige, der die Zeremonie vornimmt, bestimmt, wo sie stattfindet.

Ziviltrauungen, die von einem Standesbeamten vorgenommen werden oder öffentlich stattfinden müssen

In manchen Gebieten muss eine Trauung von einem Standesbeamten vorgenommen werden. Mancherorts ist es vorgeschrieben, dass sie in einem öffentlichen Gebäude oder an einem anderen öffentlichen Ort stattfindet. In so einem Fall findet die Siegelung im Tempel notwendigerweise so bald statt, wie es nach der Ziviltrauung praktisch durchführbar ist (siehe „Siegelung lebender Mitglieder nach der Ziviltrauung“ unter 3.6.1). Lässt sich das Paar nicht siegeln, kann ein bevollmächtigter Priestertumsbeamter nach der Ziviltrauung eine kurze religiöse Zeremonie durchführen. Dabei erteilt er dem Brautpaar Rat und erkennt die Trauung im Namen der Kirche an. Er hält sich an die Anweisungen in diesem Abschnitt dazu, wie das Gemeindehaus genutzt werden und wie schlicht die Zeremonie ablaufen soll.

Ablauf der Ziviltrauung

Die von einem Beamten der Kirche vorgenommene Ziviltrauung soll schlicht sein und in althergebrachter Weise durchgeführt werden. Sie muss der heiligen Natur des Ehebunds entsprechen. Die Dekoration soll nicht übertrieben sein und der Gesamtablauf nicht pompös. Findet eine Hochzeitszeremonie in einem Gebäude der Kirche statt, ist ein Hochzeitsmarsch unangebracht. Wenn die Zeremonie in der Kapelle stattfindet, darf weder gefilmt noch fotografiert werden. Anregungen für geeignete Musik bei einer Ziviltrauung finden Sie in Handbuch 2, 14.9.5.

Vor der Trauung kann der Beamte der Kirche mit dem Brautpaar über die Heiligkeit des Ehebunds sprechen und weitere Ratschläge hinzufügen, wie der Geist ihn leitet. Der Beamte weicht von der im Folgenden beschriebenen Zeremonie nicht ab.

Um die Ziviltrauung vorzunehmen, spricht der Beamte der Kirche das Paar an und sagt: „Fassen Sie einander bitte an der rechten Hand!“ Dann sagt er: „[Voller Name des Bräutigams] und [voller Name der Braut], Sie haben einander an der rechten Hand gefasst – zum Zeichen des Bundes, den Sie nun vor Gott und diesen Zeugen miteinander eingehen wollen.“ (Das Brautpaar kann diese Zeugen auswählen oder benennen.)

Dann wendet er sich an den Bräutigam und fragt: „[Voller Name des Bräutigams], nehmen Sie [voller Name der Braut] zu Ihrer rechtmäßig angetrauten Ehefrau, und geloben Sie als ihr ständiger Begleiter und rechtmäßig angetrauter Ehemann aus freiem Willen und eigener Entscheidung, dass Sie an ihr festhalten und an niemandem sonst, dass Sie alle Gesetze, Bündnisse und Verpflichtungen, die zum heiligen Ehestand gehören, einhalten werden und dass Sie sie lieben, achten und ehren werden, solange Sie beide leben?“

Der Bräutigam antwortet: „Ja.“

Dann wendet sich der Beamte an die Braut und fragt: „[Voller Name der Braut], nehmen Sie [voller Name des Bräutigams] zu Ihrem rechtmäßig angetrauten Ehemann, und geloben Sie als seine ständige Begleiterin und rechtmäßig angetraute Ehefrau aus freiem Willen und eigener Entscheidung, dass Sie an ihm festhalten werden und an niemandem sonst, dass Sie alle Gesetze, Bündnisse und Verpflichtungen, die zum heiligen Ehestand gehören, einhalten werden und dass Sie ihn lieben, achten und ehren werden, solange Sie beide leben?“

Die Braut antwortet: „Ja.“

Dann wendet der Beamte der Kirche sich an das Paar und sagt: „Kraft der gesetzlichen Vollmacht, die ich als Ältester der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage trage, erkläre ich Sie, [voller Name des Bräutigams] und [voller Name der Braut], zu Mann und Frau – als gesetzlich und rechtmäßig verheiratet für die Dauer Ihres irdischen Lebens.

Gott segne Ihre Verbindung mit Freude an Ihrer Nachkommenschaft und einem langen und glücklichen gemeinsamen Leben. Möge er Sie befähigen, den Bund, den Sie geschlossen haben, heiligzuhalten. Diese Segnungen rufe ich auf Sie herab im Namen des Herrn Jesus Christus. Amen.

Sie können sich nun als Mann und Frau küssen.“

Ein Beamter der Kirche, der in dieser Eigenschaft eine Ziviltrauung vornimmt, darf dafür kein Honorar annehmen.

Ein Beamter der Kirche, der für Mitglieder eine Ziviltrauung vornimmt, muss dem Bischof der Heimatgemeinde(n) der Getrauten brieflich alle Angaben mitteilen, die für die Aktualisierung der Mitgliedsscheine erforderlich sind. Außerdem muss er alle gesetzlich geforderten Unterlagen und Aufzeichnungen erstellen und weiterleiten.

3.5.4 Eheschließung nach Tod des Ehepartners, nach Scheidung oder Annullierung der Ehe

Ein Mitglied, das an einen Ehepartner gesiegelt wurde, kann nach dessen Tod oder nach Scheidung oder Annullierung der Ehe wieder heiraten. Ehe ein geschiedenes Mitglied wieder heiraten kann, muss das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden sein.

Ein würdiges Mitglied kann sich in einem solchen Fall auch gemäß den Richtlinien in Abschnitt 3.6 siegeln lassen.

3.5.5 Hochzeitsempfänge

Ein Hochzeitsempfang kann in einem Gebäude der Kirche stattfinden, wenn dadurch die regulären Veranstaltungen der Kirche nicht beeinträchtigt werden. Ein solcher Empfang darf jedoch nicht in der Kapelle stattfinden, es sei denn, diese wird als Mehrzweckraum genutzt. Hochzeitsempfänge finden weder am Sonntag noch am Montagabend statt.

Die für den Empfang Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass nach dem Empfang diejenigen Bereiche des Gebäudes, die genutzt wurden, geputzt werden.

3.6 Richtlinien für die Siegelung

Die Siegelung umfasst Bündnisse, die eine Familie für die Ewigkeit aneinander binden können. Man unterscheidet zwei Arten von Siegelungen: 1.) die Siegelung von Mann und Frau und 2.) die Siegelung von Kindern an die Eltern.

Tritt im Zusammenhang mit einer Siegelung ein Sonderfall auf, der in diesen Anweisungen nicht behandelt wird, holt sich der Pfahlpräsident beim Büro der Ersten Präsidentschaft oder beim Tempel in seinem Tempeldistrikt Rat.

3.6.1 Siegelung von Mann und Frau

Siegelung lebender Mitglieder nach der Ziviltrauung

Ein Ehepaar, das nicht im Tempel geheiratet hat, kann sich nach Ablauf eines ganzen Jahres nach der Ziviltrauung siegeln lassen. Diese einjährige Wartefrist gilt jedoch nicht für ein würdiges Ehepaar, das sich in einer der folgenden Situationen befindet:

  1. 1.

    Sowohl die Ziviltrauung als auch die Siegelung im Tempel finden in einem Land statt, wo eine im Tempel geschlossene Ehe nicht anerkannt wird und eine Ziviltrauung gesetzlich vorgeschrieben ist.

  2. 2.

    Das Paar lebt in einem Land, wo es keinen Tempel gibt und eine Ehe, die außerhalb des Landes geschlossen wird, amtlich nicht anerkannt wird.

  3. 3.

    Das Paar konnte nicht im Tempel heiraten, weil zum Zeitpunkt der Ziviltrauung ein Partner oder beide noch nicht ein Jahr Mitglied der Kirche waren. Die Eheleute können jederzeit das Endowment empfangen und sich siegeln lassen, sobald mindestens ein Jahr seit dem Tag der Konfirmierung beider Mitglieder vergangen ist.

In den ersten beiden Situationen soll das würdige Ehepaar so bald, wie es nach der Ziviltrauung praktisch durchführbar ist, das Endowment empfangen und sich siegeln lassen. Es kann sich in einem beliebigen Tempel, den es gut erreichen kann, siegeln lassen.

Ein würdiger Mann und eine würdige Frau, die sich zivil haben trauen lassen und zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens ein Jahr lang der Kirche angehört haben, können innerhalb des Jahres nach der Ziviltrauung das Endowment empfangen und an allen übrigen heiligen Handlungen des Tempels teilnehmen, ausgenommen die Siegelung ihrer Ehe.

Nur die Erste Präsidentschaft darf Ausnahmen von den vorstehenden Richtlinien genehmigen. Wenn es gerechtfertigt erscheint, kann der Pfahlpräsident eine Ausnahme beantragen. Das Ehepaar darf aber erst zum Tempel gehen, um sich siegeln zu lassen, wenn es benachrichtigt worden ist, dass die Erste Präsidentschaft die Ausnahme genehmigt hat. Die Benachrichtigung muss es im Tempel vorlegen.

Der Priestertumsführer, der einem Ehepaar Tempelscheine für die Siegelung nach einer Ziviltrauung ausstellt, muss sich vergewissern, dass die Ziviltrauung rechtsgültig ist.

Siegelung lebender Mitglieder nach einer Scheidung

Für Frauen gilt: Eine Frau darf sich, solange sie lebt, nur an einen Ehemann siegeln lassen. Wenn sie sich an einen Ehemann hat siegeln lassen, dann aber geschieden wurde, muss diese Siegelung von der Ersten Präsidentschaft annulliert werden, ehe sie sich zu Lebzeiten an einen anderen Mann siegeln lassen darf (siehe „Antrag auf Annullierung oder Freigabe einer Siegelung“ unten).

Für Männer gilt: Wenn ein Mann und eine Frau sich haben siegeln lassen, dann aber geschieden wurden, darf sich eine andere Frau erst dann an den Mann siegeln lassen, wenn die Erste Präsidentschaft dies freigegeben hat (siehe „Antrag auf Annullierung oder Freigabe einer Siegelung“ unten). Die Freigabe einer Siegelung ist auch dann erforderlich, wenn 1.) die frühere Siegelung annulliert wurde oder 2.) die geschiedene Frau mittlerweile verstorben ist.

Siegelung lebender Mitglieder nach dem Tod des Ehepartners

Für Frauen gilt: Eine Frau darf sich, solange sie lebt, nur an einen Ehemann siegeln lassen.

Für Männer gilt: Wenn ein Mann und eine Frau sich haben siegeln lassen und die Frau stirbt, kann der Mann eine andere Frau an sich siegeln lassen, sofern diese nicht schon an einen anderen Mann gesiegelt ist. In diesem Fall benötigt der Mann keine Freigabe der Siegelung von der Ersten Präsidentschaft, außer wenn er sich von seiner früheren Frau vor deren Tod hat scheiden lassen (unter der vorhergehenden Überschrift finden Sie die Richtlinie, die im Falle einer Scheidung gilt).

Antrag auf Annullierung oder Freigabe einer Siegelung

Eine Frau, die sich bereits einmal hat siegeln lassen, muss diese Siegelung von der Ersten Präsidentschaft annullieren lassen, ehe sie sich zu Lebzeiten an einen anderen Mann siegeln lassen darf. Ein Mann, der von einer Frau geschieden wurde, die an ihn gesiegelt war, darf eine andere Frau erst an sich siegeln lassen, wenn die Erste Präsidentschaft dies freigibt (siehe „Siegelung lebender Mitglieder nach einer Scheidung“ oben).

Wenn der Bischof und der Pfahlpräsident zu dem Schluss kommen, die Annullierung oder Freigabe einer Siegelung empfehlen zu können, reichen sie das Formular „Antrag an die Erste Präsidentschaft“ ein. Dieses Formular steht in Einheiten, die die Berichtsführungssoftware der Kirche nutzen, in elektronischer Form zur Verfügung. Die Führungsbeamten dieser Einheiten wenden sich nicht an das Büro der Ersten Präsidentschaft, um ein Exemplar anzufordern. In anderen Gebieten kann das Formular bei der Gebietspräsidentschaft angefordert werden. Anweisungen zum Ausfüllen stehen auf dem Formular. Ehe der Pfahlpräsident den Antrag einreicht, vergewissert er sich, dass die Scheidung rechtskräftig ist und dass der Antragsteller mit allen rechtlichen Auflagen bezüglich des Unterhalts für die Kinder und den Ehepartner auf dem Laufenden ist.

Wenn ein Mitglied die Annullierung oder die Freigabe einer Siegelung beantragt hat, darf es erst einen Termin für eine Eheschließung oder Siegelung im Tempel vereinbaren, nachdem es ein Schreiben von der Ersten Präsidentschaft erhalten hat, in dem die Annullierung oder Freigabe gewährt wird. Das Mitglied legt dieses Schreiben dann im Tempel vor.

Einen Sperrvermerk für die Siegelung im Tempel aufheben

Wer sich an den Ehepartner hat siegeln lassen und dann Ehebruch begangen hat, kann sich an die Person, mit der er Ehebruch begangen hat, nicht siegeln lassen, außer wenn die Siegelung vom Präsidenten der Kirche genehmigt wird. Eine solche Genehmigung kann beantragt werden, nachdem das Paar mindestens fünf Jahre verheiratet war. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf Annullierung oder Freigabe einer Siegelung eingereicht werden.

Wenn ein Ehepaar den Wunsch hat, dass der Sperrvermerk für seine Siegelung entfernt wird, kann es um ein Interview mit dem Bischof und mit dem Pfahlpräsidenten bitten. Wenn diese Führungsbeamten der Ansicht sind, sie könnten die Aufhebung des Sperrvermerks empfehlen, können sie jeweils einen Brief an die Erste Präsidentschaft schreiben, in dem sie ihre Empfehlung kurz darlegen und auf die Tempelwürdigkeit der Antragsteller eingehen sowie darauf, wie stabil deren Ehe wenigstens in den letzten fünf Jahren war. Auch das Ehepaar soll ein schriftliches Ansuchen an die Erste Präsidentschaft richten. Der Pfahlpräsident reicht alle diese Briefe bei der Ersten Präsidentschaft ein.

Siegelung nach einer Tempeltrauung nur für die Zeit

Ein Ehepaar, das im Tempel nur für die Zeit geheiratet hat, wird gewöhnlich nicht zu einem späteren Zeitpunkt noch gesiegelt. Wenn dies doch erfolgen soll, muss die Erste Präsidentschaft zunächst die vorhergehende Siegelung der Frau annullieren. Ein derartiger Antrag wird nur geprüft, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Wenn der Bischof und der Pfahlpräsident der Ansicht sind, eine Annullierung sei gerechtfertigt, können sie das Formular „Antrag an die Erste Präsidentschaft“ einreichen.

Siegelung verstorbener Mitglieder

Für verstorbene Frauen gilt: Eine verstorbene Frau kann an alle Männer gesiegelt werden, mit denen sie zu ihren Lebzeiten rechtmäßig verheiratet war. Wenn sie jedoch zu Lebzeiten an einen Ehemann gesiegelt war, müssen alle Ehemänner verstorben sein, bevor sie an einen Ehemann gesiegelt werden kann, an den sie zu Lebzeiten nicht gesiegelt war. Das gilt auch für Männer, von denen sie geschieden wurde.

Für verstorbene Männer gilt: An einen verstorbenen Mann können alle Frauen gesiegelt werden, mit denen er zu seinen Lebzeiten rechtmäßig verheiratet war, sofern sie verstorben sind oder sofern sie noch leben, aber nicht an einen anderen Mann gesiegelt worden sind.

Für verstorbene Ehepaare, die geschieden waren, gilt: War ein verstorbenes Ehepaar geschieden, kann es durch Stellvertreter gesiegelt werden. So eine Siegelung bietet den Kindern eines solchen Ehepaares oft die einzige Möglichkeit, sich an die Eltern siegeln zu lassen. Unter 3.7.9 steht, welche Einschränkung besteht, falls zum Zeitpunkt des Todes einer der Ehepartner aus der Kirche ausgeschlossen war oder seinen Namen aus den Büchern der Kirche hatte streichen lassen. Für die Siegelung eines verstorbenen Ehepaars, das seine Siegelung zu Lebzeiten hat annullieren lassen, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich.

Auswirkung des Ausschlusses oder der Streichung des Namens

Wenn nach der Siegelung von Mann und Frau im Tempel einer der Ehepartner ausgeschlossen wird oder seinen Namen aus den Büchern der Kirche streichen lässt, werden seine Tempelsegnungen aufgehoben. Die mit der Siegelung verbundenen Segnungen des unschuldigen Partners und der im Bund geborenen Kinder sind davon jedoch nicht betroffen.

Kinder, die einem Ehepaar geboren wurden, nachdem einer von beiden ausgeschlossen wurde oder seinen Namen aus den Büchern der Kirche hatte streichen lassen, sind nicht im Bund geboren. Siehe „Stand der Kinder, nachdem eine Siegelung annulliert oder aufgehoben wurde“ unter 3.6.2.

3.6.2 Siegelung von Kindern an ihre Eltern

Im Bund geborene Kinder

Kinder, die geboren werden, nachdem die Mutter im Tempel an einen Ehemann gesiegelt worden ist, sind im Bund dieser Siegelung geboren. Sie müssen nicht an die Eltern gesiegelt werden. Wenn ein Kind im Bund geboren ist, hat es, sofern es glaubenstreu ist, Anspruch darauf, in der Ewigkeit Eltern zu haben.

Wenn eine an einen früheren Ehemann gesiegelte Frau später erneut heiratet, werden die Kinder aus der späteren Ehe im Bund der ersten Ehe geboren, es sei denn, sie kommen zur Welt, nachdem die Siegelung annulliert oder aufgrund von Ausschluss aus der Kirche oder Streichung des Namens aufgehoben wurde.

Wenn ein Mitglied, was die ewige Natur solcher Beziehungen angeht, beunruhigt ist, kann es Frieden in der Erkenntnis finden, dass der Vater im Himmel uns liebt und gerecht ist. Er wird dafür sorgen, dass jeder, der seine Bündnisse hält, in der Ewigkeit familiäre Beziehungen haben wird, die gerecht und richtig sind.

Nicht im Bund geborene Kinder

Ein Kind, das nicht im Bund geboren wurde, kann Teil einer ewigen Familie werden, indem es an seine leiblichen Eltern oder an seine Adoptiveltern gesiegelt wird. So ein Kind erhält denselben Anspruch auf Segnungen, wie wenn es im Bund geboren wäre.

Ein Kind muss an zwei Elternteile – Mann und Frau – gesiegelt werden; es kann nicht an Vater oder Mutter allein gesiegelt werden.

Männliche Mitglieder ab einem Alter von 12 Jahren müssen das Aaronische Priestertum empfangen haben, ehe sie sich an ihre Eltern siegeln lassen können. Mitglieder, die verheiratet sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sich erst an ihre Eltern siegeln lassen, nachdem sie das Endowment empfangen haben.

Anwesenheit bei der Siegelung lebender Geschwister

Ein Kind, das bei der Siegelung seiner lebenden Geschwister an die Eltern dabei sein möchte, jedoch das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, muss getauft sein. Männliche Mitglieder ab 12 Jahren müssen das Aaronische Priestertum tragen. Mitglieder, die verheiratet sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben, müssen das Endowment empfangen haben. Wenn Kinder nicht die meiste Zeit im gleichen Haushalt leben wie diejenigen, die gesiegelt werden sollen, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich, damit sie bei der Siegelung dabei sein dürfen.

Lebende Adoptiv- oder Pflegekinder

Ein lebendes Kind, das im Bund geboren oder bereits an Eltern gesiegelt wurde, kann nur mit Genehmigung der Ersten Präsidentschaft an einen anderen Vater oder eine andere Mutter gesiegelt werden.

Ein lebendes Adoptivkind, das weder im Bund geboren noch an frühere Eltern gesiegelt wurde, darf an seine Adoptiveltern gesiegelt werden, sobald die Adoption rechtskräftig geworden ist. Im Tempel ist eine Kopie des endgültigen Adoptionsbeschlusses vorzulegen; ein Gerichtsbeschluss über die Zuerkennung des gesetzlichen Sorgerechts reicht für die Freigabe der Siegelung nicht aus. Es besteht keine Verpflichtung, die leiblichen Eltern des Kindes ausfindig zu machen.

Wenn sich ein lebendes Mitglied an seine Pflegeeltern siegeln lassen möchte, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. Dies gilt auch, wenn die leiblichen Eltern des Pflegekindes unbekannt und trotz vertretbarer Bemühungen nicht ausfindig zu machen sind. Die Genehmigung wird vom Pfahlpräsidenten beantragt.

Verstorbene Adoptiv- oder Pflegekinder

Ein verstorbenes Adoptivkind wird normalerweise an seine Adoptiveltern gesiegelt.

Ein verstorbenes Pflegekind wird normalerweise an seine leiblichen Eltern gesiegelt.

Siegelung eines lebenden Kindes an einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil

Ein lebendes unverheiratetes Kind unter 21 Jahren, das weder im Bund geboren noch zuvor gesiegelt wurde und das nicht adoptiert ist, kann sich an einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil siegeln lassen, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Der leibliche Elternteil, an den das Kind gesiegelt wird, hat das gesetzliche Sorgerecht und hat das Kind die meiste Zeit in seiner Obhut.

  2. 2.

    Der andere leibliche Elternteil hat eine Einverständniserklärung unterschrieben. Ein Gerichtsbeschluss über die Zuerkennung des gesetzlichen Sorgerechts reicht für die Freigabe der Siegelung nicht aus. Die unterschriebene Einverständniserklärung muss a) den Namen des Kindes und der Eltern enthalten, an die das Kind gesiegelt werden soll, und b) im Tempel vorgelegt werden.

Wenn der andere leibliche Elternteil verstorben ist, vermisst wird oder trotz vertretbarer Bemühungen nicht ausfindig gemacht werden kann, ist sein Einverständnis nicht erforderlich. Der Tempelpräsident kann das Vollziehen der Siegelung unter Vorbehalt einer späteren Prüfung genehmigen.

Ein lebendes Mitglied, das das Endowment empfangen hat, das 21. Lebensjahr vollendet hat oder verheiratet ist und weder im Bund geboren noch an Eltern gesiegelt ist, kann sich an einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil siegeln lassen, wenn seine leiblichen Eltern nicht aneinander gesiegelt sind.

Unehelich geborene Kinder

Ein lebendes unehelich geborenes Kind kann ohne besondere Genehmigung an die leiblichen Eltern gesiegelt werden, nachdem die Eltern im Tempel gesiegelt worden sind.

Ein lebendes unehelich geborenes Kind kann an einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil gesiegelt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1.

    Das Kind heiratet.

  2. 2.

    Das Kind wird 21 Jahre alt.

  3. 3.

    Der andere leibliche Elternteil ist gestorben.

  4. 4.

    Der andere leibliche Elternteil hat eine Erklärung unterschrieben, dass er mit der Siegelung einverstanden ist.

  5. 5.

    Die Rechte des anderen leiblichen Elternteils sind durch ein Rechtsverfahren – beispielsweise eine Adoption – erloschen.

Wenn der andere leibliche Elternteil trotz vertretbarer Bemühungen nicht ausfindig gemacht werden kann, ist seine Zustimmung nicht erforderlich. Der Tempelpräsident kann das Vollziehen der Siegelung unter Vorbehalt einer späteren Prüfung genehmigen.

Kinder, die durch künstliche Befruchtung oder In-vitro-Fertilisation gezeugt wurden

Ein durch künstliche Befruchtung oder In-vitro-Fertilisation gezeugtes Kind, das gesiegelten Eltern geboren wurde, ist im Bund geboren. Wenn das Kind zur Welt kam, bevor die Eltern gesiegelt wurden, kann es an die Eltern gesiegelt werden, sobald diese sich haben aneinander siegeln lassen.

Wenn das Kind einer Leihmutter geboren wurde, verweist der Pfahlpräsident die Angelegenheit an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Stand der Kinder, nachdem eine Siegelung annulliert oder aufgehoben wurde

Wenn ein Kind im Bund geboren oder an seine Eltern gesiegelt worden ist, bleibt dies so, auch wenn die Siegelung der Eltern später 1.) annulliert oder 2.) durch Ausschluss aus der Kirche oder Streichung des Namens des einen oder des anderen Elternteils aufgehoben wird. Ein Kind, das geboren wird, nachdem die Siegelung der Eltern annulliert oder aufgehoben wurde, ist nicht im Bund geboren. Ein solches Kind muss an seine Eltern gesiegelt werden, nachdem deren Segnungen (falls zutreffend) wiederhergestellt und sonstige Hindernisse beseitigt worden sind.

3.7 Heilige Handlungen des Tempels für Verstorbene

3.7.1 Allgemeine Richtlinien

Im Allgemeinen kann ein Mitglied im Tempel heilige Handlungen für einen Verstorbenen vollziehen, sobald nach dessen Tod mindestens ein Jahr verstrichen ist, und zwar ungeachtet seiner Würdigkeit oder der Todesursache. Der Bischof klärt Mitglieder, die heilige Handlungen für ihre verstorbenen Angehörigen vollziehen wollen, über diese Wartefrist auf. Falls ein Mitglied Fragen hat, soll es sich an den Bischof wenden. Dieser kann seinerseits Fragen an den Pfahlpräsidenten richten.

Eine heilige Handlung, die für einen Verstorbenen vollzogen wird, ist nur dann wirksam, wenn der Verstorbene sich dafür entscheidet, sie anzunehmen, und sich bereit macht, sie zu empfangen (siehe LuB 138:19,32-34).

Grundlegende Hinweise dazu, wie man Vorfahren ermittelt und ihre Namen für die Tempelarbeit vorbereitet, finden Sie in der Veröffentlichung Tempelarbeit und Genealogie – Anleitung für die Mitglieder.

3.7.2 Wenn ein Mitglied vor seinem Tod nicht in den Tempel gehen konnte

Die einjährige Wartefrist für heilige Handlungen des Tempels gilt nicht für würdige Mitglieder, die aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatten, zu Lebzeiten nicht in den Tempel gehen konnten, obwohl sie es gern getan hätten. Dazu können Kinder ab einem Alter von acht Jahren oder auch Jugendliche gehören, die zum Zeitpunkt ihres Todes würdig waren, das Endowment aber noch nicht empfangen hatten, weil sie noch nicht das erforderliche Alter erreicht hatten (siehe auch 3.7.5). Solche Kinder und Jugendlichen werden jedoch nicht in Tempelkleidung bestattet.

Um die heilige Handlung vollziehen lassen zu können, müssen die Familienangehörigen entweder einen zum Zeitpunkt des Todes gültigen Tempelschein des Verstorbenen oder einen Brief vom Bischof des Betreffenden haben, worin dessen Würdigkeit bescheinigt wird.

3.7.3 Mitglieder, die innerhalb eines Jahres nach der Taufe oder der Ziviltrauung gestorben sind

Wenn ein würdiges Mitglied innerhalb eines Jahres nach seiner Taufe und Konfirmierung stirbt, können die heiligen Handlungen des Tempels nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum seiner Konfirmierung für es vollzogen werden.

Wenn ein würdiges Mitglied innerhalb eines Jahres nach seiner Ziviltrauung stirbt, kann die Siegelung des Ehepaares erfolgen, sobald seit der Trauung ein Jahr vergangen ist.

3.7.4 Tot geborene Kinder

Für ein tot geborenes Kind werden keine heiligen Handlungen des Tempels vollzogen, doch bedeutet das keinen Verlust ewiger Segnungen oder der Zusammengehörigkeit der Familie. Die Familie kann den Namen eines tot geborenen Kindes auf dem Familiengruppenbogen eintragen und in Klammern tot geboren hinzufügen. Näheres über tot geborene Kinder finden Sie unter 17.2.10.

3.7.5 Kinder, die gestorben sind, bevor sie acht Jahre alt waren

Für ein Kind, das vor Vollendung des achten Lebensjahres gestorben ist, werden weder die Taufe noch das Endowment vollzogen. Für ein solches Kind wird allein die Siegelung an die Eltern vorgenommen. Wenn es bereits zu Lebzeiten an die Eltern gesiegelt oder im Bund geboren wurde, werden für das Kind keine heiligen Handlungen stellvertretend vollzogen.

3.7.6 Verstorbene geistig Behinderte

Für einen Verstorbenen, der eine geistige Behinderung hatte und dessen geistiger Entwicklungsstand und Zurechnungsfähigkeit nicht bekannt sind, wird, was die heiligen Handlungen des Tempels betrifft, genauso verfahren wie bei anderen Verstorbenen.

3.7.7 Menschen, die als verstorben gelten

Für einen Menschen, der als verstorben gilt, können die heiligen Handlungen des Tempels frühestens zehn Jahre nach dem vermuteten Tod oder zehn Jahre nachdem der Betreffende für tot erklärt wurde vollzogen werden. Diese Richtlinie gilt für 1.) Menschen, die im Krieg vermisst wurden, auf See verschollen sind oder durch Gerichtsbeschluss für tot erklärt wurden, sowie 2.) für Menschen, die unter Umständen verschwunden sind, in denen alles auf den Tod hindeutet, deren Leichnam aber nicht gefunden wurde.

In allen anderen Fällen von vermissten Personen dürfen die heiligen Handlungen des Tempels erst 110 Jahre nach der Geburt des Betreffenden vollzogen werden.

3.7.8 Menschen, die sich das Leben genommen haben

Für jemanden, der sich das Leben genommen hat, können heilige Handlungen des Tempels vollzogen werden, sobald vom Todestag an mindestens ein Jahr verstrichen ist, es sei denn, er war zum Zeitpunkt des Todes aus der Kirche ausgeschlossen oder hatte seinen Namen aus den Büchern streichen lassen.

3.7.9 Wenn jemand ausgeschlossen war oder seinen Namen aus den Büchern der Kirche hatte streichen lassen

Um die heiligen Handlungen des Tempels für einen Verstorbenen vollziehen zu können, der zum Zeitpunkt seines Todes ausgeschlossen war oder der seinen Namen aus den Büchern der Kirche hatte streichen lassen, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. Richten Sie in diesem Fall ein Schreiben an das Büro der Ersten Präsidentschaft. Ein Formular wird nicht benötigt.

3.8 Wiederherstellung der Tempelsegnungen (nach Ausschluss oder Streichung des Namens)

Wenn jemand, der das Endowment empfangen hat, aus der Kirche ausgeschlossen wurde (oder seinen Namen aus den Büchern der Kirche hatte streichen lassen) und später durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen wurde, so kann er die Segnungen des Priestertums und des Tempels nur durch die Wiederherstellung der Segnungen – eine heilige Handlung – erlangen. Der Betreffende wird nicht zu einem Amt im Priestertum ordiniert und er empfängt auch nicht erneut das Endowment, da diese Segnungen durch die heilige Handlung wiederhergestellt werden. Näheres zum Vollziehen dieser heiligen Handlung an einer lebenden Person finden Sie unter 6.15.

Damit diese heilige Handlung für einen Verstorbenen vollzogen werden kann, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich.

3.9 Nachweis von heiligen Handlungen, die für das Endowment erforderlich sind

3.9.1 Bei Lebenden

Ein lebendes Mitglied, dessen Taufe und Konfirmierung nicht auf dem Mitgliedsschein verzeichnet sind, kann das Endowment erst empfangen, nachdem die Taufe und die Konfirmierung nachgewiesen, ratifiziert oder erneut vollzogen worden sind. Wenn bei einem Bruder die Ordinierung zum Melchisedekischen Priestertum nicht verzeichnet ist, muss auch diese nachgewiesen, ratifiziert oder erneut vollzogen werden. Das Verfahren wird unter 16.1.10 erläutert. In diesem Abschnitt wird auch erklärt, wie verfahren wird, wenn ein Lebender das Endowment ohne gültigen Beleg seiner Taufe oder ein Mann es ohne gültigen Beleg seiner Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum empfangen hat.

3.9.2 Bei Verstorbenen

Manchmal lässt sich die Taufe eines Verstorbenen, die zu seinen Lebzeiten stattgefunden hat, auch nach gründlicher Nachforschung nicht nachweisen. Wenn das Endowment auf der Grundlage einer unbelegten Taufe vollzogen wurde, müssen die Taufe und die Konfirmierung für den Betreffenden an einem Stellvertreter vollzogen werden. Es ist nicht erforderlich, das Endowment und die Siegelungen erneut zu vollziehen.

3.10 Verordnungsarbeiter im Tempel

3.10.1 Wie bei der Berufung vorzugehen ist

Der Tempelpräsident kann aus Empfehlungen der Führungsbeamten in Gemeinde und Pfahl sowie der anderen Verordnungsarbeiter, durch eigene Kenntnis und Kontakte oder indem er sich vom Geist leiten lässt erfahren, welche Mitglieder als Verordnungsarbeiter im Tempel in Frage kommen.

Wenn ein Tempelpräsident ein Mitglied im Sinn hat, das er gern als Verordnungsarbeiter berufen würde, schickt er das Formular „Vertraulicher Bericht über ein Mitglied, das als Tempelarbeiter vorgeschlagen ist“ dem Bischof des Mitglieds. Wenn der Bischof der Ansicht ist, das Mitglied sei würdig und die Berufung angebracht, füllt er das Formular aus und schickt es dem Pfahlpräsidenten. Wenn der Pfahlpräsident mit dem Tempelpräsidenten und dem Bischof übereinstimmt, unterschreibt er das Formular und schickt es dem Tempelpräsidenten.

Sobald der Tempelpräsident das ausgefüllte Formular erhalten hat, führt ein Mitglied der Tempelpräsidentschaft ein Interview mit dem Betreffenden. Wenn dieser in der Lage ist, das Amt auszuüben, und das Mitglied der Tempelpräsidentschaft dazu inspiriert wird, spricht es die Berufung aus und setzt den Betreffenden ein. Es informiert den Pfahlpräsidenten über die Berufung.

Der Bischof und der Pfahlpräsident dürfen ein Mitglied nicht darüber informieren, dass es für diese Berufung in Betracht gezogen wird. Es erfährt erst davon, wenn ein Mitglied der Tempelpräsidentschaft das Interview mit ihm führt.

3.10.2 Anforderungen

Um als Verordnungsarbeiter im Tempel in Frage zu kommen, muss ein Mitglied den folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1.

    Es muss das Endowment empfangen haben, die Tempelbündnisse halten und eines Tempelscheins würdig sein.

  2. 2.

    Es darf nicht innerhalb der letzten fünf Jahre geschieden worden sein, es sei denn, das ist vor seiner Taufe geschehen.

  3. 3.

    Es muss, wenn es männlich und 30 Jahre oder älter ist, verheiratet sein (Witwer sind davon ausgenommen). Unverheiratete Brüder unter 30 dürfen als Verordnungsarbeiter tätig sein.

  4. 4.

    Falls es je einer formellen Disziplinarmaßnahme unterzogen wurde, müssen seit der Aufhebung der Bewährung, der Wiedereinsetzung oder der Wiederherstellung der Segnungen mindestens fünf Jahre vergangen sein.

  5. 5.

    Es darf niemals einer formellen Disziplinarmaßnahme wegen sexuellen Missbrauchs unterzogen worden sein.

  6. 6.

    Es darf keinen Vermerk auf seinem Mitgliedsschein haben (der Bischof muss den aktuellen Mitgliedsschein ausdrucken oder am Bildschirm durchsehen, um sich dessen zu vergewissern).

  7. 7.

    Es muss in seiner Erkenntnis vom wiederhergestellten Evangelium gefestigt sein.

  8. 8.

    Es muss körperlich in guter Verfassung sein.

  9. 9.

    Es muss seelisch ausgeglichen sein.

  10. 10.

    Es muss verlässlich sein.

  11. 11.

    Es muss in der Kirche und in der Gesellschaft einen guten Ruf haben.

  12. 12.

    Es muss gut mit anderen zusammenarbeiten können und ein freundliches Wesen haben.

3.10.3 Verordnungsarbeiter im eingeschränkten Dienst

Eine Mutter, die noch minderjährige Kinder zu Hause hat, oder ein Bruder, der einer Bischofschaft, einer Zweigpräsidentschaft, einer Pfahl- oder einer Distriktspräsidentschaft angehört oder Gebietssiebziger ist, darf nicht als regulärer Verordnungsarbeiter berufen werden. Jedoch dürfen sie und andere würdige Mitglieder außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas als Verordnungsarbeiter im eingeschränkten Dienst berufen werden, sofern sie den oben genannten Anforderungen genügen. Dann üben sie dieses Amt nur aus, wenn es in einer organisierten Gruppe aus ihrer Einheit Bedarf gibt. Sie können auch bei Gruppen mithelfen, die auf ihre Fremdsprachenkenntnisse angewiesen sind. Jede Ausnahme von diesen Richtlinien bedarf der Genehmigung der Ersten Präsidentschaft.

Verordnungsarbeiter im eingeschränkten Dienst werden genauso berufen und eingesetzt wie andere Verordnungsarbeiter. Bei der Einsetzung wird das Amt nicht anders bezeichnet, doch erläutert das Mitglied der Tempelpräsidentschaft, das die Berufung ausspricht und die Einsetzung vornimmt, die Einschränkung.

4. Der Missionsdienst

Wenn in diesem Kapitel von Missionaren und Missionen die Rede ist, bezieht sich dies, wenn nicht anders angegeben, immer auf den Dienst als Vollzeitmissionar.

4.1 Die Berufung auf Mission

Eine Vollzeitmission ist den Mitgliedern vorbehalten, die durch Inspiration vom Präsidenten der Kirche dazu berufen werden. Der Missionsdienst ist buchstäblich ein Dienst für den Herrn und für seine Kirche. Es geht dabei nicht in erster Linie um die persönliche Entwicklung des Missionars, auch wenn rechtschaffenes Dienen ausnahmslos dazu beiträgt.

Die Missionare, die den Herrn und seine Kirche vertreten, müssen ordnungsgemäß berufen und eingesetzt werden (siehe LuB 42:11). Diese Berufung erhält nur jemand, der würdig und in der Lage ist, sie zu erfüllen. Der Missionsdienst erfordert Glauben, den Wunsch dazu und Hingabe. Ein Missionsanwärter muss das Verlangen und den Wunsch haben, dem Herrn als Botschafter zu dienen. Er muss „von Glaube, Hoffnung, Nächstenliebe und Liebe“ erfüllt sein und „das Auge nur auf die Herrlichkeit Gottes“ gerichtet haben (LuB 4:5).

4.2 Die Vorbereitung der Missionare

Der Herr erwartet von jedem jungen Mann, der dazu in der Lage ist, dass er sich in geistiger, körperlicher, mentaler, seelischer und finanzieller Hinsicht auf den Missionsdienst vorbereitet. Zur persönlichen Vorbereitung gehört, dass man das Evangelium und die heiligen Schriften, insbesondere das Buch Mormon, studiert und sich ein Zeugnis erarbeitet.

Die Vorbereitung von Missionaren muss für Eltern, Führungsbeamte und Lehrer einen hohen Stellenwert haben. Der Bischof und der Pfahlpräsident haben die ungemein wichtige Aufgabe, Mitglieder, die für den Missionsdienst würdig und geeignet sind, zu finden und darauf vorzubereiten. Besondere Aufmerksamkeit verwenden sie darauf, jungen Männern bei der Vorbereitung zu helfen – vor allem denjenigen, die sich offenbar unsicher sind, ob sie überhaupt auf Mission gehen wollen.

Der Bischof und der Pfahlpräsident können sich bei der Vorbereitung von Missionaren an folgenden Anregungen orientieren:

  1. 1.

    Bemühen Sie sich gemeinsam mit den Eltern bereits in einem frühen Alter um einen Jungen, damit er den Wunsch entwickelt, eine Mission zu erfüllen, und sich dafür würdig macht.

  2. 2.

    Sagen Sie den jungen Mitgliedern, was von ihnen erwartet wird, wenn sie auf Mission gehen. Sie müssen dies auch den Eltern deutlich machen, damit diese ihren Kindern helfen können, sich auf den Missionsdienst vorzubereiten.

  3. 3.

    Berufen Sie Jugendführer, denen die Missionsarbeit am Herzen liegt und die den Jugendlichen helfen, das Evangelium zu lernen und Glauben sowie den Wunsch zu entwickeln, dem Herrn zu dienen.

  4. 4.

    Fordern Sie beispielhafte zurückgekehrte Missionare auf, in der Abendmahlsversammlung und zu anderen Gelegenheiten über die Missionsarbeit zu sprechen. Überlegen Sie, ob Sie vielleicht zurückgekehrte Missionare in die JM-Organisation berufen wollen.

  5. 5.

    Spornen Sie die Jugendlichen an, am Seminar teilzunehmen, um ihre Missionsvorbereitung zu vertiefen.

  6. 6.

    Verschaffen Sie potenziellen Missionaren Gelegenheiten, in der Kirche zu dienen; dazu gehört auch der Dienst als Heimlehrer. Sorgen Sie auch dafür, dass junge Männer Gelegenheit erhalten, in Kollegiumsversammlungen und in anderem Rahmen das Evangelium zu lehren.

  7. 7.

    Treffen Sie Vorkehrungen, damit potenzielle Missionare an dem Kurs „Das Evangelium lehren“ und an einem Missionsvorbereitungskurs teilnehmen. Die wichtigsten Quellen für den Missionsvorbereitungskurs sind die heiligen Schriften, das Handbuch für Missionare sowie die Anleitung Verkündet mein Evangelium!

  8. 8.

    Ermutigen Sie die jungen Leute, mit Freunden und Angehörigen über das Evangelium zu sprechen.

Weitere Anregungen finden Sie in Handbuch 2, 8.7.

In den Versammlungen der Hohepriestergruppe, des Ältestenkollegiums und der Frauenhilfsvereinigung sprechen die Führungsbeamten und die Lehrer regelmäßig darüber, wie Eltern ihren Kindern helfen können, sich auf den Missionsdienst vorzubereiten.

Der Bischof geht mit jedem Missionsanwärter und seinen Eltern das Handbuch für Missionare durch. Der Bischof vergewissert sich, dass der Anwärter das Handbuch versteht und sich verpflichtet fühlt, die darin enthaltenen Richtlinien zu befolgen. In diesen Richtlinien geht es um das persönliche Verhalten, die Ausdrucksweise, Kleidung und äußeres Erscheinungsbild, Musik und andere Medien, Computer, Finanzen, darum, dass man als Mitarbeiter zusammen bleibt, keinen unpassenden Kontakt mit Kindern und Angehörigen des anderen Geschlechts hat, sich an die Gesetze und Sitten des Missionsorts hält und um die Kommunikation mit Angehörigen.

4.3 Alter und Dienstzeit von Missionaren

4.3.1 Männer

Würdige, alleinstehende Männer im Alter von 19 bis 25 Jahren, die körperlich, mental und seelisch dazu in der Lage sind, sind aufgefordert, eine Mission zu erfüllen. Für diese Brüder ist der Missionsdienst eine Priestertumspflicht. Sie sollen dazu angehalten werden, den Missionsdienst nicht wegen ihrer Ausbildung oder anderer Interessen aufzuschieben.

Alleinstehende Männer im Alter von 19 bis 25 Jahren werden für 24 Monate berufen. Alleinstehende Männer ab 26 Jahren werden nicht als Missionar berufen.

4.3.2 Frauen

Würdige, alleinstehende Frauen ab 21 Jahren, die körperlich, mental und seelisch dazu in der Lage sind, können für den Missionsdienst vorgeschlagen werden.

Alleinstehende Frauen in einem Alter von 21 bis 39 Jahren werden in der Regel für 18 Monate berufen. Diese Schwestern können einen wertvollen Beitrag auf Mission leisten, und es besteht ein ständiger Bedarf an ihrem Dienst. Der Bischof kann gegenüber diesen Schwestern den Missionsdienst ansprechen, soll sie aber nicht dazu drängen. Er schlägt eine Schwester nicht für den Missionsdienst vor, wenn dadurch konkrete Heiratsabsichten behindert würden.

Alleinstehende Frauen ab 40 Jahren werden in der Regel für 12 oder 18 Monate berufen. Wenn eine solche Schwester ins Ausland berufen wird, beträgt die Dienstzeit 18 Monate. Der Bischof und der Pfahlpräsident vergewissern sich, dass der Gesundheitszustand dieser Schwestern so gut ist, dass sie ihren Tätigkeiten auf Mission gut nachkommen können. Diese Schwestern erhalten nicht den Auftrag, das Evangelium zu verkünden; sie werden anderweitig eingesetzt, wie unter 4.11.3 erläutert.

4.3.3 Ehepaare

Ehepaare werden in der Regel für 12, 18 oder 24 Monate berufen. Eine Dienstzeit von 6 Monaten wird nur dann in Betracht gezogen, wenn bei den Betreffenden besondere Umstände vorliegen, beispielsweise wenn sie saisonal beruflich tätig sind. Bei Ehepaaren, die ins Ausland berufen werden, beträgt die Dienstzeit mindestens 18 Monate. Die Anforderungen und Aufgaben für Ehepaare werden unter 4.11.1 und 4.11.3 erläutert.

4.4 Mitglieder, die für eine Mission nicht in Frage kommen

Ein Mitglied kommt für den Missionsdienst nicht in Frage, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  1. 1.

    Es ist, wie unter 4.5.2 erläutert, nicht würdig.

  2. 2.

    Es müsste ein unterhaltsberechtigtes Kind der Obhut anderer überlassen.

  3. 3.

    Es ist noch kein ganzes Jahr Mitglied der Kirche.

  4. 4.

    Es ist verschuldet und hat keine verbindlichen Absprachen getroffen, wie es seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen will.

  5. 5.

    Es verbüßt eine Bewährungsstrafe.

  6. 6.

    Es ist HIV-positiv.

  7. 7.

    Es wurde wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt.

Wenn ein Priestertumsführer Fragen zu einer dieser Einschränkungen hat, beispielsweise wenn jemand wegen eines geringfügigen Vergehens auf Bewährung ist, kann er sich an die Missionsabteilung der Kirche wenden.

Ehepaare, die noch Kinder bekommen können oder die noch nicht ausgeräumte Eheprobleme haben, werden nicht auf Mission berufen.

Außerdem werden folgende Mitglieder normalerweise nicht für den Missionsdienst vorgeschlagen:

  1. 1.

    Brüder im Alter bis 25 Jahre sowie Schwestern im Alter bis 39 Jahre, die geschieden sind.

  2. 2.

    Schwestern, die sich einer Abtreibung unterzogen haben, und Brüder oder Schwestern, die eine Abtreibung vorgenommen, sie arrangiert, dafür gezahlt oder dazu geraten haben. Diese Richtlinie gilt nicht für jemanden, der vor seiner Taufe oder aus einem der unter 17.3.1 genannten Gründe an einer Abtreibung beteiligt war.

  3. 3.

    Brüder und Schwestern, die Vater oder Mutter eines unehelichen Kindes sind, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenwärtig eine rechtliche oder finanzielle Verpflichtung gegenüber dem Kind haben.

  4. 4.

    Mitglieder, die körperlich, mental oder seelisch den Strapazen des Missionsdienstes nicht gewachsen sind (siehe 4.5.3).

Wenn der Bischof und der Pfahlpräsident aufgrund ungewöhnlicher Umstände nachdrücklich eine Ausnahme empfehlen können, kann der Pfahlpräsident einen Vorschlag zur Prüfung durch die Erste Präsidentschaft einreichen. Er reicht den Vorschlag über die Missionsabteilung ein und macht genaue Angaben zur Situation. Der Bischof und der Pfahlpräsident beantragen keine Ausnahmen, die ungerechtfertigt wären oder die sie nicht vorbehaltlos unterstützen.

Wenn ein Mitglied für den Missionsdienst nicht in Frage kommt, geben ihm die Priestertumsführer eine Berufung in Pfahl oder Gemeinde, damit es daran wachsen und erleben kann, wie segensreich das Dienen ist. Die Priestertumsführer können es auch als Missionar im Kirchendienst empfehlen (siehe 4.12).

4.5 Die Prüfung, ob jemand würdig und in der Lage ist, auf Mission zu gehen

Der Bischof und der Pfahlpräsident tragen die schwerwiegende Verantwortung, würdige, geeignete Mitglieder zu finden, die geistig, körperlich, mental und seelisch auf den Missionsdienst vorbereitet sind. Der Bischof und der Pfahlpräsident reichen einen Vorschlag erst ein, nachdem sie sich vollumfänglich davon überzeugt haben, dass der Anwärter in jedem der genannten Bereiche vorbereitet ist. Sie sollten jeden Anwärter vorbehaltlos empfehlen können.

Der Bischof und der Pfahlpräsident müssen sich zwar vergewissern, dass ein Missionsanwärter gut vorbereitet ist, sie dürfen an ihn jedoch, was die Vorbereitung und Sonstiges betrifft, keine Anforderungen stellen, die über die in diesem Handbuch genannten hinausgehen.

4.5.1 Interviews

Der Bischof und der Pfahlpräsident führen mit jedem Missionsanwärter ausführliche, eingehende Interviews. Wenn der Bischof und der Pfahlpräsident sich nicht sicher sind, ob jemand imstande oder würdig ist, eine Mission zu erfüllen, beraten sie sich miteinander und besprechen ihre Bedenken mit dem Betreffenden und dessen Eltern. Dadurch werden die unguten Gefühle eher vermieden, die daraus entstehen können, dass ein Vorschlag abgelehnt oder ein Missionar nach Hause geschickt wird, weil er den Maßstäben nicht genügt.

Hat der Bischof oder der Pfahlpräsident Fragen bezüglich der Würdigkeit oder Eignung eines Mitglieds für den Missionsdienst, kann der Pfahlpräsident bei der Missionsabteilung der Kirche (Tel. [001] 801-240-2179) oder bei der Gebietspräsidentschaft nachfragen.

Nur in dringendsten Fällen können der Pfahlpräsident und der Bischof einen Ratgeber ermächtigen, in ihrer Abwesenheit das Interview für den Missionarsvorschlag zu führen.

4.5.2 Würdigkeit

Die Missionsarbeit erfordert reine Hände und ein lauteres Herz. Ein Missionsanwärter muss in jeder Hinsicht sittlich rein und auch sonst würdig sein, den Herrn zu vertreten (siehe LuB 38:42). Er soll ein beispielhaftes Leben führen. Wenn er sein Leben ändern muss, muss dies lange vor dem Zeitpunkt geschehen, zu dem er als Missionar vorgeschlagen wird. Da aufrichtige, umfassende Umkehr einige Zeit in Anspruch nehmen kann, müssen einige junge Männer vielleicht warten, bis sie älter als 19 Jahre alt sind, ehe sie eine Mission erfüllen können.

Wer als Missionar empfohlen wird, muss den Anforderungen in Abschnitt 4 des Buches Lehre und Bündnisse gerecht werden (siehe auch LuB 88:121-126).

Umkehr von schwerwiegenden Übertretungen

Jemand, der sich des Ehebruchs, der Unzucht, des Pettings, homosexueller Betätigung, sonstiger sexueller Perversionen, einer schwerwiegenden Verletzung des Zivilrechts oder einer anderen schwerwiegenden Übertretung schuldig gemacht hat, muss umkehren, ehe er für den Missionsdienst vorgeschlagen werden darf. Ein potenzieller Missionar muss auch jegliche Sucht überwinden, bevor er für den Missionsdienst in Betracht gezogen wird.

Umkehr besteht nicht allein darin, dass man eine Sünde bekennt und für eine Weile davon ablässt. Es muss auch zu erkennen sein, dass man ein reuiges Herz und einen zerknirschten Geist hat und sein Verhalten dauerhaft geändert hat (siehe Mosia 5:2). Der Bischof und der Pfahlpräsident müssen bestätigen, dass das Mitglied so lange nicht mehr übertreten hat, dass man von wahrer Umkehr sprechen kann, und dass es sich geistig auf den Tempel und die heilige Berufung auf Mission vorbereiten konnte. Dieser Zeitraum kann im Fall mehrfacher schwerwiegender Übertretungen bis zu drei Jahren dauern. Die letzte schwerwiegende Übertretung muss mindestens ein Jahr zurückliegen. Fragen zu bestimmten Personen können an eine Generalautorität in der Missionsabteilung, an die Gebietspräsidentschaft oder an ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger gerichtet werden.

Gewohnheitsmäßige schwere Übertretungen

Jemand, der über einen längeren Zeitraum eine außereheliche sexuelle Beziehung mit einem oder mehreren Partnern geführt hat, wird für den Missionsdienst nicht in Betracht gezogen. Der Pfahlpräsident und der Bischof helfen ihm, Umkehr zu üben, und verschaffen ihm andere gute Möglichkeiten, dem Herrn zu dienen.

Wenn die Priestertumsführer der Ansicht sind, dass ungewöhnliche Umstände oder eine ungewöhnliche Situation eine Ausnahme rechtfertigen, kann der Pfahlpräsident einen Vorschlag zur Prüfung durch die Erste Präsidentschaft einreichen. Er reicht den Vorschlag über die Missionsabteilung ein, macht genaue Angaben zur Situation und fügt einen Brief des Anwärters bei, in dem dieser schildert, in welcher Form er umgekehrt ist. Der Bischof und der Pfahlpräsident empfehlen keine Ausnahmen, die ungerechtfertigt wären oder die sie nicht vorbehaltlos unterstützen.

Homosexuelle Betätigung

Ein Anwärter, der sich während oder nach den letzten drei Teenagerjahren homosexuell betätigt hat, wird normalerweise nicht für den Missionsdienst in Betracht gezogen; das gilt vor allem dann, wenn der Betreffende dies mit mehreren Partnern oder mit einem, dies aber über einen längeren Zeitraum getan hat.

In seltenen Fällen kann der Pfahlpräsident den Vorschlag einreichen, dass die Erste Präsidentschaft eine Ausnahme in Betracht zieht, sofern deutlich ersichtlich ist, dass der Anwärter aufrichtig umgekehrt ist, sich wahrlich gewandelt hat und über einen ausreichend langen Zeitraum nicht mehr übertreten hat. Dieser Zeitraum, in dem Umkehr geübt wird, muss mindestens ein Jahr betragen und kann bis zu drei Jahren dauern, wenn die Handlungen wiederholt oder über längere Zeit erfolgt sind oder von dem Betreffenden ausgegangen sind. Ein solcher Vorschlag wird über die Missionsabteilung der Kirche eingereicht und von der Ersten Präsidentschaft geprüft.

Wenn ein Anwärter sich homosexuell betätigt hat, sind immer ein Expertengutachten (das normalerweise vom Familiendienst der Kirche arrangiert wird) und ein HIV-Test erforderlich.

Wenn jemand das Opfer eines anderen war oder wenn er in jungen Jahren an gleichgeschlechtlichen Experimenten beteiligt war, es aber gegenwärtig keine Anzeichen für homosexuelle Neigungen gibt, darf er für den Missionsdienst in Betracht gezogen werden. Der Missionarsvorschlag kann eingereicht werden, ohne dass eine weitere Freigabe außer der des Pfahlpräsidenten erforderlich ist.

Verspätetes Bekenntnis

Der Bischof und der Pfahlpräsident erklären jedem potenziellen Missionar, dass er eventuelle Übertretungen vor Beginn der Mission bereinigt haben muss, damit er die notwendige Führung durch den Geist erhalten kann. Diese Priestertumsführer erklären dem Missionsanwärter, dass ein Missionar, der eine Mission angetreten hat, ohne vorab schwerwiegende Übertretungen mit dem Bischof bereinigt zu haben, vorzeitig entlassen und nach Hause geschickt wird, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

4.5.3 Körperliche, mentale oder seelische Schwierigkeiten

Die Missionsarbeit ist anspruchsvoll. Mitglieder, die körperlich, mental oder seelisch so große Schwierigkeiten haben, dass sie nicht effektiv arbeiten können, werden nicht auf Mission berufen. Die Erfahrung lehrt, dass beispielsweise niemand für den Missionsdienst vorgeschlagen werden soll, der psychisch sehr labil ist, der stark sehbehindert ist, der auf einen Rollstuhl oder auf Krücken angewiesen ist oder der alltägliche Aufgaben nur mithilfe anderer erledigen kann.

Ein Missionsanwärter, der in der Vergangenheit erhebliche seelische Probleme hatte, muss psychisch wieder stabil sein und sich nachweislich völlig erholt haben, ehe er empfohlen wird. Ein Anwärter, der für sein seelisches Gleichgewicht auf Medikamente angewiesen ist, wird nur empfohlen, wenn er unter Beweis gestellt hat, dass er mithilfe dieser Medikamente auch unter den erhöhten Anforderungen einer Mission voll leistungsfähig ist. Er muss sich außerdem verpflichten, diese Medikamente weiter zu nehmen, solange ihm nicht von ärztlicher Seite erlaubt wird, sie abzusetzen. Der Bischof legt den Vorschlagsformularen eine Liste der Medikamente bei, die der Betreffende einnimmt.

Für einen jungen Missionar mit extremem Übergewicht stellen die großen körperlichen Anstrengungen einer Mission eine Belastung dar. Davon ist dann auch der Mitarbeiter betroffen. Der Pfahlpräsident und der Bischof sollen einfühlsam und weise überlegen, ob jemand für eine Mission empfohlen werden sollte, wenn sein Gewicht sich nachteilig auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt. Wenn ein potenzieller Missionar erheblich übergewichtig ist, beraten sich die örtlichen Führer mit ihm hinsichtlich einer Gewichtsreduzierung, bevor der Missionarsvorschlag eingereicht wird. Richtlinien zum Gewicht kann der Bischof oder der Pfahlpräsident von der Missionsabteilung der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung erhalten.

Wenn der Bischof und der Pfahlpräsident sich nicht sicher sind, ob ein Mitglied mit einer dieser Schwierigkeiten vorgeschlagen werden kann, können sie mit der Missionsabteilung Rücksprache halten (Tel. [001] 801-240-2179). Sie empfehlen keine Ausnahmen, die ungerechtfertigt wären oder die sie nicht vorbehaltlos unterstützen.

Wenn ein Mitglied mit schwerwiegenden Problemen sich sehr wünscht, eine Mission zu erfüllen, dafür aber nicht geeignet ist, versichern der Bischof und der Pfahlpräsident es ihrer Zuneigung. Sie danken ihm für die Bereitschaft zu dienen und erklären dem Mitglied, dass es aufgrund der Umstände zu seinem eigenen Besten – und um die Führer der Mission und die Mitarbeiter nicht über Gebühr zu belasten – vom Missionsdienst freigestellt ist.

Das Mitglied soll ermuntert werden, andere wichtige Ziele wie seine Ausbildung, seine berufliche Laufbahn, die Vorbereitung auf den Tempel und die Tempelehe zu verfolgen. Wenn jemand unbedingt darüber hinaus Dienst leisten möchte, kann sich der Bischof mit dem Pfahlpräsidenten beraten, welche Möglichkeiten es vor Ort gibt, der Kirche oder der Allgemeinheit nützlich zu sein. Näheres zu Missionaren im Kirchendienst finden Sie unter 4.12.

4.5.4 Gesundheitliche Einschränkungen

Ein potenzieller Missionar, der – beispielsweise durch eine Verletzung oder eine Erkrankung – in gesundheitlicher Hinsicht stark eingeschränkt ist, kann nur in Betracht gezogen werden, wenn fachärztlicher Rat eingeholt wurde und keine Einwände bestehen. Ehe der Pfahlpräsident die Vorschlagsformulare einreicht, hält er mit der Missionsabteilung der Kirche Rücksprache (Tel. [001] 801-240-2179).

4.5.5 Prüfung durch den medizinischen Berater im Gebiet

Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wird ein Missionarsvorschlag über die Gebietspräsidentschaft eingereicht. In ihrem Auftrag sieht der medizinische Berater im Gebiet alle Unterlagen durch und stellt fest, ob noch medizinische oder zahnmedizinische Probleme vorhanden oder Fragen zum Impfschutz offen sind, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Anwärters oder darauf auswirken können, wohin er berufen wird.

Wenn der medizinische Berater im Gebiet der Ansicht ist, dass eine Behandlung nötig ist, ehe der Betreffende auf Mission gehen kann, bespricht er die Situation mit der Gebietspräsidentschaft. Diese kann den Missionarsvorschlag an den Pfahlpräsidenten zurücksenden, der dann dafür sorgt, dass die notwendige Behandlung erfolgt. Wenn die medizinischen Probleme ausgeräumt sind, kann der Pfahlpräsident die Unterlagen erneut einreichen.

4.6 Die Finanzierung des Missionsdienstes

In erster Linie sind der Betreffende und seine Familie für die finanzielle Unterstützung auf Mission selbst verantwortlich. Im Allgemeinen soll ein Missionar sich nicht gänzlich auf finanzielle Unterstützung seitens anderer, die nicht zur Familie gehören, stützen.

Der Missionar und seine Familie sollen für den finanziellen Unterhalt während der Mission vertretbare Opfer bringen. Es ist besser, wenn jemand seine Mission für eine Weile aufschiebt und Geld dafür verdient, als dass er sich allein auf andere stützt. Allerdings darf ein würdiger Missionsanwärter nicht allein aus finanziellen Gründen daran gehindert werden, auf Mission zu gehen, wenn er selbst und seine Familie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Opfer gebracht haben.

4.6.1 Der Gemeindemissionsfonds

Der Gemeindemissionsfonds wird ausschließlich zur Unterstützung der unter 4.6.2 genannten Missionare verwendet. Gelder aus dem Gemeindemissionsfonds werden nicht direkt einzelnen Missionaren zugeschickt. Sie werden auch nicht verwendet, um missionarische Aktivitäten in der Gemeinde oder im Pfahl zu finanzieren.

Der Pfahlpräsident und der Bischof informieren Missionare und andere, die in den Gemeindemissionsfonds einzahlen, dass diese Beiträge – auch die im Voraus entrichteten – nicht rückerstattet werden können (siehe 14.4.9).

Die Führungsbeamten und die Mitglieder der Kirche sollen niemanden außerhalb der Grenzen ihrer eigenen Einheit darum bitten, einen Beitrag zur finanziellen Unterstützung von Missionaren zu leisten, abgesehen von Familienangehörigen der Betreffenden.

4.6.2 Finanzieller Unterhalt alleinstehender Missionare, die mit der Verbreitung des Evangeliums befasst sind

Einheitliche Beiträge

Die Kirche hat die Beiträge zur Finanzierung der Mission derjenigen Missionare, deren Heimatgemeinden sich in bestimmten Ländern befinden, vereinheitlicht – und zwar unabhängig davon, wohin diese Missionare auf Mission berufen werden. Diese Beiträge können von den Missionaren selbst, ihren Eltern, anderen Angehörigen und Freunden geleistet werden. Falls nötig, kann der Pfahlpräsident oder Bischof die Mitglieder innerhalb der Pfahl- oder Gemeidegrenzen bitten, etwas in den Gemeindemissionsfonds einzuzahlen. Für die einheitlichen Beiträge darf kein Geld aus der Budgetzuweisung oder aus dem Fastopferfonds verwendet werden.

Der einheitliche Beitrag gilt ausschließlich für folgende Missionare, die das Evangelium verbreiten:

  1. 1.

    alleinstehende Männer von 19 bis 25 Jahren

  2. 2.

    alleinstehende Frauen von 21 bis 39 Jahren

Der einheitliche Beitrag gilt nicht für Missionarsehepaare, für Missionare, deren Hauptaufgabe nicht die Verbreitung des Evangeliums ist, für Schwestern ab 40 und für Missionare im Kirchendienst.

Der aktuelle einheitliche Beitrag wird in Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche mitgeteilt. Der Bischof sorgt dafür, dass für jeden Missionar aus seiner Gemeinde, der an diesem einheitlichen Programm teilnimmt, der monatliche Beitrag im Gemeindemissionsfonds zur Verfügung steht. Der Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung bucht den einheitlichen Beitrag monatlich vom Gemeindemissionsfonds ab.

Private Geldmittel

Die Ausgaben, die den unter der vorhergehenden Überschrift genannten Missionaren durch ihre Missionstätigkeit entstehen, werden durch die einheitlichen Beiträge abgedeckt, zusätzliche Ausgaben werden jedoch mit privaten Geldmitteln bestritten. Solche Ausgaben fallen an für den Kauf und die Reparatur von Kleidung oder eines Fahrrads, für nicht von der Mission finanzierte medizinische Behandlung sowie genehmigte Telefonate nach Hause. Andere persönliche Ausgaben – die auf ein Minimum zu begrenzen sind – können für die Entwicklung von Fotos, Andenken, Geschenke, Geldbußen oder für Schäden an Wohnungen oder Fahrzeugen, die auf das Fehlverhalten oder die Nachlässigkeit des Missionars zurückzuführen sind, entstehen.

Allgemeiner Missionsfonds

Für Missionare, die nicht den ganzen Beitrag für ihre Mission aufbringen können, kann zusätzliche finanzielle Unterstützung aus dem Allgemeinen Missionsfonds beantragt werden. Damit ein Missionar diese Unterstützung in Anspruch nehmen kann, müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. 1.

    Die Heimatgemeinde des Missionars liegt in einem Land, wo die Kirche keine einheitlichen Missionsbeiträge erhebt.

  2. 2.

    Der Missionar ist ein alleinstehender Ältester im Alter von 19 bis 25 Jahren oder eine alleinstehende Schwester im Alter von 21 bis 39 Jahren. Ehepaare oder Schwestern ab 40 werden nicht aus dem Allgemeinen Missionsfonds unterstützt.

  3. 3.

    Der Missionar, die Eltern, andere Familienangehörige und Mitglieder in der Gemeinde und im Pfahl leisten gemäß den von der Gebietspräsidentschaft festgelegten Richtlinien einen Beitrag (anhand dieser Richtlinien legen der Pfahlpräsident und der Bischof mit dem Missionsanwärter und seiner Familie fest, welchen Betrag diese – abhängig davon, was sie opfern können – selbst aufbringen).

  4. 4.

    Der Missionar hat seine eigenen heiligen Schriften und eigene Missionarskleidung (auch Garments) und hat alle medizinischen und zahnmedizinischen Probleme ausgeräumt.

Um Unterstützung für einen Missionar zu beantragen, der diese Bedingungen erfüllt, reicht der Bischof zusammen mit dem Missionarsvorschlag das Formular „Request for Supplemental Financial Assistance for Full-time Missionary“ (Antrag auf zusätzliche finanzielle Unterstützung für einen Vollzeitmissionar) ein.

4.6.3 Finanzieller Unterhalt von Missionarsehepaaren, Missionaren, deren Hauptaufgabe nicht die Verbreitung des Evangeliums ist, sowie Missionaren im Kirchendienst

Für die folgenden Missionare werden die Ausgaben nicht über einheitliche Beiträge finanziert. Diese Missionare bestreiten ihre Ausgaben aus eigenen Mitteln:

  1. 1.

    Missionarsehepaare

  2. 2.

    Schwestern ab 40 Jahren

  3. 3.

    Missionare im Kirchendienst

Diese Missionare dürfen nicht für den eigenen Bedarf in den Gemeindemissionsfonds einzahlen. Missionarsehepaare und Schwestern ab 40 können jedoch finanzielle Unterstützung aus dem Fonds erhalten, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Die Heimatgemeinde des Ehepaars oder der Schwester liegt in einem Land, wo die Kirche einheitliche Missionsbeiträge erhebt.

  2. 2.

    Das Missionarsehepaar oder die Schwester hat nicht genügend Mittel, um selbst für die Ausgaben aufzukommen.

  3. 3.

    Im Gemeindemissionsfonds sind Mittel dafür vorhanden.

4.6.4 Krankenversicherung

Allen Missionaren wird dringend angeraten, während ihrer Mission ihre bestehende Krankenversicherung beizubehalten. Dadurch kann die Kirche Geld sparen, und die Missionare haben nach ihrer Missionszeit keine Schwierigkeiten, eine neue Krankenversicherung zu beantragen.

4.7 Die Einreichung der Formulare für den Missionarsvorschlag

Der Bischof und der Pfahlpräsident sorgen dafür, dass alle Formulare für den Missionarsvorschlag vollständig und richtig ausgefüllt werden. Der Bischof oder der Pfahlpräsident schickt die Unterlagen bis zu 120 Tage vor dem Geburtstag des Missionsanwärters oder vor dem Datum, ab dem er verfügbar ist (je nachdem, was später eintritt), der Missionsabteilung der Kirche. Unterlagen für Ehepaare können bis zu sechs Monate vorher eingereicht werden. Auf den Vorschlagsformularen finden Sie Anweisungen zum Ausfüllen.

Wenn ein Ehepaar für eine Mission empfohlen wird, können die Führungsbeamten bestimmte Tätigkeitsbereiche, die in Betracht gezogen werden können, vertraulich vorschlagen. Allerdings dürfen sie zu der Aufgabe, die ein Mitglied erhalten wird, keine verbindliche Erklärung abgeben. Ein Missionsanwärter soll bereit sein, jede Aufgabe anzunehmen.

Ein Missionar wird aus seiner Heimatgemeinde berufen. Allerdings kann auch der Bischof der Gemeinde, zu der der Betreffende vorübergehend gehört, zum Beispiel einer JAE-Gemeinde, den Missionarsvorschlag für die Heimatgemeinde auf den Weg bringen. Er geht dabei folgendermaßen vor:

  1. 1.

    Er holt die Genehmigung des Bischofs der Heimatgemeinde ein.

  2. 2.

    In Vorbereitung auf ein Würdigkeitsinterview befragt er ihn über die Würdigkeit des Missionsanwärters.

  3. 3.

    Er bittet ihn um einen Brief, worin er den Vorschlag befürwortet.

Im Missionarsvorschlag werden die Bezeichnung der Heimatgemeinde und des Heimatpfahles, der Name des Bischofs und des Pfahlpräsidenten dieser Einheiten sowie die Einheit-Nummer der Heimatgemeinde angegeben.

Durch dieses Verfahren kann der Bischof der Gemeinde, der der Missionsanwärter vorübergehend angehört, sicherstellen, dass alle Fragen bezüglich der Würdigkeit, der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit, der finanziellen Unterstützung und des Abreisezeitpunkts geklärt sind, bevor er einen Missionarsvorschlag einreicht. Der Präsident des Pfahles, in dem der Missionsanwärter vorübergehend wohnt, achtet darauf, dass dieses Verfahren eingehalten wird und dass der Brief des Bischofs der Heimatgemeinde zusammen mit dem Vorschlag eingereicht wird.

Bearbeitet ein Bischof einen Vorschlag für einen Missionsanwärter, der noch kein ganzes Jahr ununterbrochen zu seiner Gemeinde gehört, berät er sich mit dem Bischof der vorherigen Gemeinde, bevor er weitere Schritte unternimmt.

Weder der Pfahlpräsident noch der Bischof oder der Missionsanwärter und seine Familie sollen irgendetwas über eine Missionsberufung bekannt geben, ehe diese eingetroffen ist.

4.8 Nachdem ein Missionar seine Berufung erhalten hat

Der Bischof beobachtet weiterhin den Fortschritt des Missionars, nachdem dieser seine Missionsberufung erhalten hat, um ihm zu helfen, der heiligen Berufung würdig zu bleiben und seine Vorbereitung fortzusetzen. Der Bischof und der Pfahlpräsident klären einen neu berufenen Missionar unmissverständlich darüber auf, wie schwer eine Übertretung nach Erhalt der Berufung wiegt und welche Konsequenzen sie nach sich zieht.

Der Bischof achtet auch darauf, dass ein neu berufener Missionar umgehend alle Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche befolgt – dass er beispielsweise einen Reisepass und ein Visum beantragt und sich geeignete Kleidung besorgt.

Neu berufene Missionare sollen vor Antritt der Mission außerdem das Buch Mormon lesen oder erneut lesen.

4.8.1 Abendmahlsversammlung, Empfänge, öffentliche Bekanntgabe

In der Regel bittet die Bischofschaft neu berufene Missionare, kurz vor ihrer Abreise in der Abendmahlsversammlung zu sprechen. Die Bischofschaft macht deutlich, dass es sich dabei um eine reguläre Abendmahlsversammlung handelt; es darf daraus keine Abschiedsfeier für den Missionar werden. Die Versammlung wird von der Bischofschaft geplant und geleitet. Angehörige und Freunde des Missionars werden nicht gebeten zu sprechen. Jedoch können andere Missionare, die vor ihrer Abreise stehen, sowie gerade zurückgekehrte Missionare und andere Mitglieder um eine Ansprache gebeten werden. Wie in jeder Abendmahlsversammlung sollen die Ansprachen und die Musik der Gottesverehrung dienen, den Glauben stärken und sich am Evangelium orientieren. Die Bischofschaft sorgt dafür, dass jeder Missionar genügend Zeit erhält, um eine geistige Botschaft zu überbringen. Die reguläre Zeit der Abendmahlsversammlung wird nicht überschritten.

Es ist zwar nützlich, wenn ein neu berufener Missionar in der Abendmahlsversammlung spricht, aber solche Ansprachen sollen die Planung der Abendmahlsversammlungen nicht so sehr beanspruchen, dass andere gute Themen und Sprecher zu kurz kommen.

Die Mitglieder sollen nichts unternehmen, was von der Heiligkeit der Missionsberufung ablenken oder unnötige Ausgaben verursachen kann. Dazu gehören Empfänge für Missionare (außer Familientreffen), das Verschicken von offiziell gedruckten Ankündigungen oder Einladungen, das Drucken von besonderen Programmen für die Abendmahlsversammlung oder das Bilden von Warteschlangen im oder am Gemeindehaus, um nach der Abendmahlsversammlung gratulieren zu können.

Der Bischof bespricht diese Richtlinien mit jedem neu berufenen Missionar und seiner Familie bereits einige Zeit vor dem Abreisetermin.

4.8.2 Eigenes Endowment

Ein Missionar, der das Endowment noch nicht empfangen hat, empfängt es nach Möglichkeit, sobald er die Missionsberufung erhalten hat.

4.8.3 Die Einsetzung eines Missionars

Der Pfahlpräsident setzt jeden Missionar ein, ehe dieser zur Missionarsschule oder direkt in sein Missionsgebiet abreist. Nur in dringendsten Fällen kann der Pfahlpräsident einen seiner Ratgeber beauftragen, in seiner Abwesenheit einen Missionar einzusetzen.

Der Missionspräsident setzt jeden Missionar ein, der aus einem Distrikt seiner Mission berufen worden ist. Wenn dies für ihn jedoch nicht praktikabel ist, kann er einen seiner Ratgeber beauftragen, den Missionar einzusetzen. Der Distriktspräsident setzt keine Missionare ein.

Ein junger Mann muss das Melchisedekische Priestertum übertragen bekommen und zum Ältesten ordiniert werden, ehe er als Missionar eingesetzt wird. Wenn er eingesetzt werden muss, ehe seine Ordinierung bei der Pfahlkonferenz oder in der Allgemeinen Pfahl-Priestertumsversammlung bestätigt werden kann, wird er in der Abendmahlsversammlung seiner Gemeinde zur Bestätigung vorgelegt. Sein Name wird dann in der nächsten allgemeinen Versammlung des Pfahles vorgelegt, damit die Ordinierung ratifiziert werden kann.

Der Missionar wird so kurz wie möglich vor dem Abreisetermin eingesetzt. Auch wenn der Missionar nach der Abreise von zu Hause bis zur Ankunft in der Missionarsschule oder im Missionsgebiet einige Zeit unterwegs ist, darf weder von den Führungsbeamten der Missionarsschule noch von anderen Priestertumsführern erwartet werden, dass sie den Missionar einsetzen.

Ein, zwei Tage, bevor der Missionar eingesetzt wird, führt der Pfahlpräsident mit ihm ein Interview, um die Würdigkeit des Missionars zu bestätigen. Dieses Interview ist auch eine gute Gelegenheit, auf den augenblicklichen Gesundheitszustand des Missionars einzugehen. Falls der Missionar nicht würdig ist oder schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat, die noch nicht behoben sind, wird er nicht eingesetzt. Der Pfahlpräsident teilt dies der Missionsabteilung der Kirche mit (Tel. [001] 801-240-2179).

Die Einsetzung ist ein besonderer Anlass. Angehörige und gute Freunde können dabei sein. Der Pfahlpräsident sagt kurz einige Worte, um den Anwesenden ein Gefühl dafür zu vermitteln, wie heilig und wichtig die Berufung ist.

Der Pfahlpräsident hält sich an die übliche Vorgehensweise bei einer Einsetzung (siehe Handbuch 2, 19.4). Zuerst setzt er den Betreffenden als Missionar der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage ein, und zwar mit dem Auftrag, in der Mission tätig zu sein, der er zugewiesen wurde. Dem fügt er einen Priestertumssegen hinzu, wie der Geist ihn leitet. Er kann würdige Träger des Melchisedekischen Priestertums, zum Beispiel den Vater des Missionars, bitten, mit im Kreis zu stehen.

Die Einsetzung eines Missionars darf nicht aufgezeichnet werden. Dem Missionar wird allerdings empfohlen, das Einsetzungsdatum, den Namen des Pfahlpräsidenten, der die Einsetzung vorgenommen hat, und Teile des Segens, die ihm besonders wichtig erscheinen, im Tagebuch festzuhalten.

Der Pfahlpräsident erklärt dem Missionar, dass er nach der Einsetzung Missionar ist und sich an die für Missionare geltenden Maßstäbe zu halten hat.

4.8.4 Reisemodalitäten

Die Kirche übernimmt für Missionare die Kosten der Hin- und Rückreise ins Missionsgebiet. Wenn jemand die Missionarsschule besucht, übernimmt die Kirche die Kosten der Fahrt zur Missionarsschule und ins Missionsgebiet. Die Reiseunterlagen werden bald nach der Missionsberufung zugeschickt.

Wenn Ehepaare und alleinstehende Schwestern ab 40 in dem Land dienen, wo sie ihren Wohnsitz haben, dürfen sie ihr eigenes Fahrzeug mitnehmen. Die Unterhalts- und Instandhaltungskosten für das Fahrzeug wie Versicherung, Reparaturen und Kraftstoff tragen sie selbst. Diese Missionare erhalten eine Fahrkostenpauschale für die Hin- und Rückfahrt mit ihrem Fahrzeug ins Missionsgebiet. Näheres zu dieser Kostenerstattung erfahren Sie vom Reisebüro der Kirche. Wenn Sie Fragen haben, wählen Sie die folgende Telefonnummer: (001) 800-537-3537.

4.8.5 Abreise des Missionars

Die Eltern oder sonstige nächste Angehörige können den Missionar zur Missionarsschule bringen, es wird jedoch nicht von ihnen erwartet. Denjenigen, die dafür weit reisen müssten, wird davon abgeraten, zur Missionarsschule mitzukommen. Die Angehörigen verabschieden sich, wenn das Gepäck des Missionars aus dem Fahrzeug geladen wird. In der Missionarsschule gibt es keine Einweisung oder sonstige Versammlung für Familien.

Es wird davon abgeraten, dass die Familie zum Flughafen fährt, wenn der Missionar die Missionarsschule verlässt.

4.8.6 Mitnahme von Sachen ins Missionsgebiet

Die Missionare dürfen kein persönliches Eigentum anderer in ihr Missionsgebiet mitnehmen. Gelegentlich bitten Mitglieder einen Missionar, bestimmte Sachen, beispielsweise Medikamente oder spezielle Brillen, ins Missionsgebiet mitzunehmen, wenn diese dort nicht erhältlich sind. Wenn um so etwas gebeten wird, verweist der Bischof oder der Pfahlpräsident die Mitglieder an die Missionsabteilung der Kirche.

4.9 Missionare im Missionsgebiet

4.9.1 Einsatzorte der Missionare

Der Missionspräsident legt die Einsatzorte der Missionare innerhalb der Mission fest. Der Pfahlpräsident berät sich jedoch mit den Bischöfen und empfiehlt, wie viele Missionare dem Pfahl zugewiesen und wo sie eingesetzt werden sollen. Der Missionspräsident weist dann die Missionare abhängig von der Verfügbarkeit zu.

4.9.2 Unterkunft und Verpflegung

Der Pfahlpräsident und der Missionspräsident legen fest, ob und in welchem Umfang die Mitglieder den Missionaren Unterkunft bieten und sie mit Mahlzeiten versorgen.

4.9.3 Arbeit der Missionare mit den weniger aktiven Mitgliedern

Siehe Handbuch 2, 5.3.4.

4.9.4 Missionare in Führungspositionen im Zweig

Mit Genehmigung des Missionspräsidenten können Missionarsehepaare in einem Zweig gelegentlich in Führungsämtern dienen. Im Allgemeinen ist es jedoch besser, wenn sie eine Schulungsfunktion wahrnehmen und den örtlichen Mitgliedern helfen, diese Aufgaben zu erfüllen.

In seltenen Situationen können auch jüngere Missionare dazu berufen werden, in einem Zweig in Führungsämtern zu dienen. Für einen solchen Auftrag ist jedoch die Genehmigung des Missionspräsidenten erforderlich. Er wird erst übertragen, nachdem alle anderen Möglichkeiten durchdacht und gebeterfüllt abgewogen worden sind. Wenn Ehepaaren oder jüngeren Missionaren ein Führungsamt übertragen wird, üben sie es nur so lange aus, bis ein geeignetes ortsansässiges Mitglied berufen werden kann.

Wenn ein Missionar in einem Zweig, der zu einer Mission gehört, zu einem Führungsamt – darunter auch dem des Zweigpräsidenten – berufen wird, wird er dafür nicht eingesetzt. Der Einsetzung als Missionar wohnt auch die Vollmacht inne, in jedem Amt in der Mission zu amtieren. Wenn ein Missionar eine Aufgabe erfüllt, für die Priestertumsschlüssel erforderlich sind, – beispielsweise ein Taufinterview führen oder über einen Zweig präsidieren – dann kraft seines Auftrags und mit delegierter Vollmacht.

Wird ein Missionar in einem Zweig, der zu einem Pfahl gehört, zu einem Führungsamt berufen, wird er unter der Leitung der Pfahlpräsidentschaft eingesetzt.

4.9.5 Bitten um finanzielle Unterstützung für Mitglieder

Missionare und ihre Familien dürfen nicht darum gebeten werden, Mitglieder, die in ihrem Missionsgebiet leben, finanziell zu unterstützen.

4.9.6 Fasten

Die Missionare sollen Freunde, Verwandte oder die Mitglieder ihrer Heimatgemeinde nicht bitten, mit ihnen für etwas Spezielles zu fasten.

4.9.7 Kommunikation des Missionars mit seiner Familie

Telefonate

Wie vom Missionspräsidenten festgelegt, darf jeder Missionar seine Eltern zu Weihnachten und zu einem weiteren Anlass im Laufe des Jahres anrufen, in der Regel am Muttertag oder einem anderen wichtigen Feiertag. Der Missionspräsident, der Pfahlpräsident und der Bischof halten die Missionare und die Eltern dazu an, diese Telefonate relativ kurz zu halten; sie dauern vorzugsweise nicht länger als 30 bis 40 Minuten.

E-Mail

Alternativ zur herkömmlichen Post dürfen Missionare am Vorbereitungstag auch per E-Mail mit ihrer Familie kommunizieren; dabei halten sie sich an die Richtlinien, die in der jeweiligen Mission genehmigt sind.

4.9.8 Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Wenn ein Missionar, der seine Mission bereits angetreten hat (auch wenn er in der Missionarsschule ist), körperlich oder seelisch in einem Ausmaß erkrankt, das eine effektive Missionsarbeit unmöglich macht, wird er zur Behandlung nach Hause geschickt. Ein Vertreter der Missionsabteilung der Kirche erklärt dem Pfahlpräsidenten, ob der Missionar entlassen oder lediglich krankheitsbedingt beurlaubt wurde und wie weiter vorzugehen ist.

4.9.9 Tod eines Angehörigen

Falls einer der nächsten Familienangehörigen eines Missionars stirbt, ermutigt die Kirche den Missionar, im Missionsgebiet zu bleiben. Wenn der Missionar und seine Familie es jedoch vorziehen, den Missionar nach Hause zurückkehren zu lassen, darf er auf Kosten der Familie zurückkehren. Der Pfahlpräsident kann eine solche Ausnahme über die Missionsabteilung der Kirche beantragen.

4.9.10 Mitgliedsschein, kirchliche Zuständigkeit und Spenden

Missionare, die einem Missionspräsidenten unterstehen

Bei einem Missionar, der einem Missionspräsidenten untersteht, führt die Heimatgemeinde den Mitgliedsschein, nimmt etwaige Zehntenzahlungen entgegen und erfasst den Zehntenstand. Der Missionar zahlt das Fastopfer über die Gemeinde, in der er tätig ist.

Missionare, die einem Tempelpräsidenten oder einem Gebietspräsidenten unterstehen

Bei einem Missionar, der einem Tempelpräsidenten oder einem Gebietspräsidenten untersteht, führt die Heimatgemeinde den Mitgliedsschein, nimmt etwaige Zehntenzahlungen entgegen und erfasst den Zehntenstand. Diese Missionare erhalten allen seelsorgerischen Beistand – darunter fallen auch das Ausstellen des Tempelscheins und Beratungsgespräche – vom Tempelpräsidenten oder Gebietspräsidenten.

Missionare am Hauptsitz der Kirche, die keinem Missionspräsidenten unterstehen

Bei einem Vollzeitmissionar, der am Hauptsitz der Kirche tätig ist und keinem Missionspräsidenten untersteht, wird der Mitgliedsschein von der Gemeinde geführt, in deren Gebiet er während seiner Dienstzeit lebt. Normalerweise zahlt er den Zehnten und die übrigen Spenden über diese Gemeinde. Wenn er jedoch wegen seiner Tätigkeit am Hauptsitz der Kirche aus seiner Heimatgemeinde wegzieht, kann er auf Wunsch den Zehnten weiter über die Heimatgemeinde zahlen. Der Bischof der Gemeinde, der er während der Missionszeit angehört, führt mit ihm das Interview für die Erneuerung des Tempelscheins und gewährt ihm allen weiteren seelsorgerischen Beistand, den er braucht.

Missionspräsidenten

Siehe 13.6.5.

4.10 Die Entlassung eines Missionars

Jeder Missionar soll die volle Dienstzeit erfüllen, zu der er berufen worden ist. Unter normalen Umständen beantragen weder er noch seine Eltern eine vorzeitige Entlassung oder eine Dienstverlängerung.

Der Missionar soll aus dem Missionsgebiet direkt nach Hause reisen. Andere Reisen sind nur dann gestattet, wenn er von mindestens einem Erziehungsberechtigten begleitet wird.

Die Kirche rät den Eltern davon ab, einen Missionar abzuholen. Wenn die Eltern dies dennoch wünschen, muss ihnen Folgendes klar sein:

  1. 1.

    Sie müssen ihre Planung von dem Entlassungsdatum abhängig machen, das der Missionspräsident festlegt.

  2. 2.

    Sie dürfen keine Änderung des Entlassungsdatums beantragen, um andere Reisepläne oder Verpflichtungen einhalten zu können.

  3. 3.

    Sie müssen den Missionspräsidenten oder das Reisebüro der Kirche mindestens drei Monate im Voraus informieren, wenn sie beabsichtigen, mit ihrem Missionar zu reisen.

  4. 4.

    Es wird erwartet, dass sie ihre Reise selbst organisieren, auch Unterkunft und Verpflegung.

Ein Missionar muss sich bei seiner Abreise aus dem Missionsgebiet so kleiden und verhalten, wie es den Maßstäben für Missionare entspricht, da er erst entlassen wird, wenn er seinem Pfahlpräsidenten Bericht erstattet. Er darf auf der Heimreise keinen Mitgliedern, Missionspräsidenten, Missionaren oder anderen Missionen zur Last fallen.

4.10.1 Tempelscheine

Jeder würdige Missionar, der das Endowment empfangen hat, soll bei seiner Entlassung einen gültigen Tempelschein besitzen. Das Verfahren zur Ausstellung eines Tempelscheins für einen Missionar, der von seiner Mission zurückkehrt, ist je nach Alter des Missionars unterschiedlich.

Junge Missionare

Wird ein junger Missionar entlassen, profitiert er in der Zeit, in der er von der intensiven geistigen Ausrichtung des Missionsdienstes zu den unterschiedlichen Beschäftigungen des täglichen Lebens überwechselt, von häufigen Interviews mit den Priestertumsführern.

Um diesen Übergang zu erleichtern, führt der Missionspräsident mit jedem jungen Missionar, der nach Hause zurückkehrt, ein Würdigkeitsinterview und stellt ihm einen Tempelschein aus, der nur 90 Tage gültig ist. Der Missionspräsident vermerkt auf dem Tempelschein ein Ausstellungsdatum, nach dem der Schein in 90 Tagen abläuft. Für einen solchen Tempelschein sind nur das Interview mit dem Missionspräsidenten und die Unterschriften des Missionspräsidenten sowie des Missionars erforderlich. Hat der Missionar zum Zeitpunkt dieses Interviews bereits einen gültigen Tempelschein, verlangt der Missionspräsident diesen Schein zurück und vernichtet ihn, wenn er den 90 Tage gültigen Schein ausstellt.

Die Priestertumsführer am Heimatort interviewen den zurückgekehrten Missionar dann kurz vor Ablauf der 90 Tage. Ist der zurückgekehrte Missionar würdig, wird ein neuer Tempelschein ausgestellt, der dann regulär nach zwei Jahren verfällt.

Ältere Missionare

Wenn der Tempelschein eines zurückkehrenden älteren Missionars in Kürze abläuft, führt der Missionspräsident im Rahmen des Abschlussinterviews auch ein Tempelinterview und stellt einen neuen Tempelschein aus. Für einen solchen Tempelschein sind nur das Interview mit dem Missionspräsidenten und die Unterschriften des Missionspräsidenten sowie des Missionars erforderlich.

Missionare, die nicht tempelwürdig sind

Wenn ein Missionar, der aufgrund eines verspäteten Bekenntnisses oder einer Disziplinarmaßnahme nach Hause geschickt wird, einen Tempelschein hat, wird ihm dieser vom Missionspräsidenten abgenommen. Der Bischof und der Pfahlpräsident dürfen einen neuen Tempelschein ausstellen, sobald der Betreffende würdig ist.

4.10.2 Ankunft am Flughafen

Es empfiehlt sich, dass nur die nächsten Angehörigen den Missionar am Ende seiner Mission vom Flughafen abholen.

4.10.3 Interviews, Berichte, Abendmahlsversammlungen und Berufungen

Interviews

Der Pfahlpräsident entlässt den zurückgekehrten Missionar aus dem Missionsdienst und gibt ihm die Entlassungsurkunde, die er vom Missionspräsidenten erhalten hat. Er lobt ihn für seinen Dienst und bittet ihn, von seiner Mission zu berichten. Er befragt ihn auch über sein Verhalten auf der Heimreise.

Wenn der Pfahlpräsident einen Missionar entlässt, führt er mit ihm auch ein Interview. Damit bietet sich ihm eine wichtige Gelegenheit, dem Missionar zu helfen, auf Missionserlebnisse aufzubauen und sich auch für das weitere Leben dem geistigen Wachstum und dem Dienen zu verschreiben. Der Pfahlpräsident muss sich für dieses Interview genügend Zeit nehmen, um:

  1. 1.

    festzustellen, welche Stärken und Bedürfnisse der Missionar hat, und ihm dann zu helfen, sich Ziele zu setzen und Pläne zu fassen, die auf den guten Gewohnheiten beruhen, die er sich angeeignet hat und die sein tägliches Leben maßgeblich beeinflussen werden

  2. 2.

    zu besprechen, wie wichtig es ist, weiterhin alles Notwendige zu tun, um täglich den Geist spüren zu können

  3. 3.

    den Missionar aufzufordern, einen Beruf zu wählen und sich darauf vorzubereiten

  4. 4.

    den Missionar aufzufordern, sich fest vorzunehmen, den vollen Zehnten zu zahlen, in der Kirche aktiv zu bleiben und sein Leben lang Berufungen und Aufgaben in der Kirche treu zu erfüllen

  5. 5.

    ihn aufzufordern, sich weiterhin an hohen Maßstäben für das Verhalten – auch für die Kleidung und das äußere Erscheinungsbild – auszurichten

Der Pfahlpräsident fordert einen jungen zurückgekehrten Missionar außerdem auf, einer Eheschließung im Tempel würdig zu sein und sich darauf vorzubereiten. Er darf jedoch weder vorschlagen noch andeuten, dass der Missionar innerhalb eines bestimmten Zeitraums verheiratet sein sollte.

Berichte und Abendmahlsversammlungen

Zusätzlich zu seinem Interview mit dem Pfahlpräsidenten berichtet der Missionar dem Pfahl-Priestertumsführungskomitee (der Pfahlpräsidentschaft und dem Hoherat).

Die Bischofschaft der Heimatgemeinde teilt ihn dann so bald, wie es sich einrichten lässt, für eine Ansprache in der Abendmahlsversammlung ein. Dabei erhält er genügend Zeit, von geistigen Erlebnissen zu berichten und Zeugnis zu geben. Seine Ansprache soll den Glauben stärken und die Jugendlichen motivieren, auf Mission zu gehen. Die Pfahlpräsidentschaft kann ihn auch beauftragen, in anderen Abendmahlsversammlungen zu sprechen, und zwar als Begleiter eines Hohen Rates.

Der Pfahlpräsident rät dem zurückgekehrten Missionar, in den Ansprachen, die er hält, das Evangelium zu lehren. Wenn der Missionar in der Abendmahlsversammlung spricht, soll er von Erlebnissen berichten, die den Glauben an Jesus Christus festigen, das Zeugnis stärken und die Mitglieder motivieren, das Evangelium zu leben und anderen davon zu erzählen. Er soll auch die Grundsätze des Evangeliums veranschaulichen. Er soll Reiseberichte, unpassende Geschichten über seine Mitarbeiter und andere Menschen, geringschätzige Bemerkungen über die Gebiete, wo er tätig war, und alles andere vermeiden, was ungeeignet wäre, von einem Diener des Herrn im heiligen Rahmen der Abendmahlsversammlung erzählt zu werden.

Berufungen

Die Priestertumsführer berufen einen vor kurzem zurückgekehrten Missionar umgehend zu einem Amt in der Kirche. Die Führungsbeamten des Ältestenkollegiums oder der Frauenhilfsvereinigung teilen außerdem alle zurückgekehrten Missionare als Heimlehrer oder Besuchslehrerin ein.

4.11 Tätigkeitsbereiche für ältere Ehepaare und Schwestern, die eine Mission erfüllen

4.11.1 Die Ermittlung potenzieller Missionarsehepaare

Der Bischof und der Pfahlpräsident überlegen gebeterfüllt, welche Ehepaare in ihrer Einheit auf Mission berufen werden könnten. Der Bischof kann mit ihnen ein Interview führen, um herauszufinden, inwieweit sie verfügbar sind. Er kann sie bitten, sich auf eine Missionsberufung vorzubereiten, und er hilft ihnen, die Vorschlagsformulare auszufüllen und einzureichen, wie unter 4.7 erläutert.

Ein Ehepaar, das für den Missionsdienst vorgeschlagen wird, darf nicht mehr ganztägig im Berufsleben stehen. Wenn es an einem anderen Ort dienen soll, darf es keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr zu Hause haben. Der Bischof und der Pfahlpräsident achten besonders darauf, dass der Gesundheitszustand des Ehepaars so gut ist, dass es effektiv Missionsarbeit leisten kann.

Näheres dazu, welche Aufgabenbereiche für Missionarsehepaare möglich sind, finden Sie im Internet unter LDS.org. Der Pfahlpräsident und der Bischof können anhand dieser Informationen den Mitgliedern, denen sie eine Mission nahelegen, mögliche Aufgaben aufzeigen. Der Bischof kann bestimmte Tätigkeitsbereiche für diese Mitglieder vertraulich empfehlen. Allerdings darf er zu der Aufgabe, die ein Mitglied erhalten wird, keine verbindlichen Erklärungen abgeben. Ein Missionsanwärter soll bereit sein, jede Aufgabe anzunehmen.

Generalautoritäten, Missionspräsidenten, Tempelpräsidenten und die Abteilungsleiter der Kirche können ebenfalls Ehepaare benennen, die für den Missionsdienst vorgeschlagen werden können. Die Namen dieser Mitglieder werden bei der Missionsabteilung eingereicht. Vertreter der Missionsabteilung setzen sich dann mit dem Pfahlpräsidenten in Verbindung. Dieser berät sich mit dem zuständigen Bischof über die Gesundheit des potenziellen Missionars, darüber, ob er in der Lage und bereit ist, eine Mission zu erfüllen, und über sonstige Umstände. Der Bischof setzt sich dann mit dem betreffenden Mitglied zusammen und empfiehlt ihm, die Unterlagen für den Missionarsvorschlag auszufüllen. Wenn der Vorschlag genehmigt wird, schickt der Präsident der Kirche ein Berufungsschreiben.

Wo verhältnismäßig viele Mitglieder leben, stimmt sich ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft mit den Pfahlpräsidenten darin ab, Ehepaare zu benennen, die nach Bedarf vor Ort eine Mission in einem Missionsbüro, einem Besucherzentrum, einer Arbeitsberatungsstelle, einer Genealogie-Forschungsstelle, einem Tempel oder einem Büro des Bildungswesens der Kirche erfüllen können. Auch Ehepaare, die nicht von zu Hause fort können, aber mindestens 32 Stunden in der Woche mitarbeiten möchten, können für diese Aufgaben in Frage kommen. Diese Missionare können vom Präsidenten der Kirche auf eine Mission am Wohnort berufen werden. Sie werden auf dem üblichen Wege vorgeschlagen.

Wer weniger als 32 Stunden pro Woche dienen kann, kann dennoch einen Auftrag vor Ort erhalten und wird vom Pfahlpräsidenten wie unter 4.12 erläutert berufen.

Der Bischof, der Pfahlpräsident und andere, die Ehepaaren eine Mission empfehlen, müssen wissen, dass diese möglicherweise etwas beunruhigt sind, weil sie falsche Vorstellungen davon haben, was von ihnen erwartet wird. Die Führungsbeamten können potenziellen Missionarsehepaaren versichern, dass von ihnen nicht verlangt wird, bezüglich der Arbeitsstunden und ihrer Tätigkeit denselben Maßstäben zu genügen, die für jüngere Missionare gelten. Missionarsehepaaren wird je nach ihren persönlichen Bedürfnissen, den Anforderungen ihrer Tätigkeit und den Anweisungen ihres präsidierenden Beamten eine gewisse Flexibilität eingeräumt, was das Zielesetzen und die Zeiteinteilung betrifft.

4.11.2 Krankenversicherung für ältere Missionare

Ehepaare und Schwestern ab 40, die eine Mission erfüllen, kommen für ihre Ausgaben im medizinischen Bereich selbst auf; sie müssen während ihrer Mission ausreichend krankenversichert sein. Wenn die Krankenversicherung von jemandem, der auswärts tätig ist, im Missionsgebiet nicht alles abdeckt, schickt ihm das Versicherungsunternehmen „Deseret Mutual Benefits Administrators“ (DMBA) Informationsmaterial zu einer Zusatzversicherung, die er abschließen kann. Missionare, die eine Zusatzversicherung brauchen, diese aber nicht bei der DMBA abschließen, müssen vor Missionsantritt nachweisen, dass sie ausreichend versichert sind.

4.11.3 Tätigkeitsbereiche für ältere Missionare und einige Missionarinnen

Soweit möglich, beteiligen alle Missionare sich daran, das Evangelium zu verkünden. Ältere Missionare können auch gebeten werden, Führungsbeamte zu schulen, neue Mitglieder zu integrieren und sich um weniger aktive Mitglieder zu bemühen. Zusätzlich zu diesen grundsätzlichen Aufgaben können ältere Missionare, Missionarinnen ab 40 und einige Schwestern unter 40 im Rahmen ihrer Missionsberufung auch eine oder mehrere Aufgaben in den folgenden Bereichen erhalten:

  1. 1.

    Führung

  2. 2.

    Bildungswesen der Kirche (CES)

  3. 3.

    Genealogie

  4. 4.

    Humanitärer Dienst

  5. 5.

    Missionsbüro

  6. 6.

    Gebietsbüro

  7. 7.

    Betrieb und Instandhaltung

  8. 8.

    Farm-Bewirtschaftung

  9. 9.

    Öffentlichkeitsarbeit

  10. 10.

    Tempel

  11. 11.

    Besucherzentren und historische Stätten

  12. 12.

    Wohlfahrtsdienst

  13. 13.

    Ständiger Ausbildungsfonds

Je nach dem Bedarf vor Ort kann der Missionspräsident diese Aufgabenbereiche in Abstimmung mit der jeweiligen Abteilung am Hauptsitz der Kirche, die für diese Aufgabe eigentlich zuständig ist, auch ändern.

Näheres zur Mitarbeit von älteren Missionaren als Beamte der örtlichen Einheiten finden Sie unter 4.9.4.

4.11.4 Entlassung von älteren Missionaren

Entlassungsschreiben und Entlassungsurkunden für ältere Missionare werden auf Weisung dessen ausgestellt, der für ihren Tätigkeitsbereich verantwortlich ist. Wie alle anderen Missionare werden auch diese Missionare von ihrem Pfahlpräsidenten entlassen.

4.12 Missionare im Kirchendienst

Missionare im Kirchendienst dienen auf Teilzeitbasis. Sie sind mindestens acht Stunden pro Woche tätig, jedoch weniger als 32 Stunden, und leben zu Hause. Sie werden von ihrem Pfahlpräsidenten berufen, wie es in den folgenden Absätzen erläutert wird. Die Dienstzeit beträgt normalerweise 6 bis 24 Monate. Dass es Missionare im Kirchendienst gibt, bedeutet nicht, dass sich am schwerpunktmäßigen Einsatz von Vollzeitmissionaren etwas geändert hätte.

Die Missionare im Kirchendienst sind für die Abteilungen der Kirche am Hauptsitz oder an anderen Orten in der ganzen Welt tätig. Sie unterstehen in der Regel keinem Missionspräsidenten, es sei denn, sie dienen in einem Missionsbüro.

Eine Mission im Kirchendienst kann eine Alternative sein, wenn würdige Mitglieder aufgrund von körperlichen, mentalen oder seelischen Schwierigkeiten keine Vollzeitmission erfüllen können (siehe 4.5.3).

Missionare im Kirchendienst werden von ihrem Pfahlpräsidenten berufen und von ihrem Bischof eingesetzt, wie unter 4.12.3 beschrieben.

4.12.1 Die Feststellung der Möglichkeiten für Missionare im Kirchendienst

Wenn ein Mitglied den Wunsch hat, Missionar im Kirchendienst zu werden, kann sich der Bischof mit dem Pfahlpräsidenten beraten, welche Möglichkeiten es vor Ort dafür gibt. Nachstehend sind einige mögliche Tätigkeitsbereiche aufgeführt:

  1. 1.

    Wohlfahrt: Vorratshäuser des Bischofs, Konservenfabriken, Deseret Industries und Arbeitsberatungsstellen. Weitere Möglichkeiten im Raum Salt Lake City: Produktionseinrichtungen von Deseret Industries, Zentrum für humanitäre Hilfe und Welfare Square

  2. 2.

    Bildungswesen der Kirche: Empfang, Büroarbeit und technische Unterstützung im Umgang mit dem Computer; Schülerwerbung und -einschreibung; Ausrichten von Institutsveranstaltungen; Schulung; Unterricht in einigen Seminar- und Institutsklassen

  3. 3.

    kircheneigene landwirtschaftliche Betriebe und Freizeiteinrichtungen

  4. 4.

    Grundstücke und Gebäude: Gebäudeinspektion und -instandhaltung

  5. 5.

    bestimmte ortsgebundene Projekte

  6. 6.

    Geschichte der Kirche: Historisches Museum der Kirche und Historisches Archiv der Kirche in Salt Lake City, unter anderem Bibliotheksdienst, Zusammenstellen von Sammlungen, Dokumentenerhalt und Joseph-Smith-Papiere

  7. 7.

    Genealogie: Genealogie-Archiv in Salt Lake City, regionale Genealogie-Archive oder weltweiter FamilySearch-Support

  8. 8.

    Materialverwaltung: Versand, Kantinendienste oder Fuhrparkverwaltung (hauptsächlich in Salt Lake City)

  9. 9.

    weitere Abteilungen und Tätigkeiten am Hauptsitz der Kirche: Mitglieder-Ermittlung, Gästebetreuung in Gebäuden der Kirche, Veranstaltungsservice im Konferenzzentrum oder allgemeine Verwaltung

Der Pfahlpräsident, der Bischof und die Mitglieder können bei folgenden Stellen Auskünfte zu möglichen Tätigkeitsfeldern für Missionare im Kirchendienst einholen:

In den Vereinigten Staaten und in Kanada: Internet: lds.org/csm Telefon: (001) 801-240-4914E-Mail: csm-support@ldschurch.org

Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas: Internet: lds.org/csm Rufen oder schreiben Sie die zuständige Stelle der Verwaltung an.E-Mail: csm-support@ldschurch.org

Wie bei den Vollzeitmissionaren achten der Bischof und der Pfahlpräsident darauf, dass jeder potenzielle Missionar im Kirchendienst tempelwürdig ist. Sie achten auch darauf, dass er in körperlicher, mentaler und seelischer Hinsicht in der Lage ist, die mit der Berufung verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Potenzielle Missionare müssen sich finanziell selbst erhalten können; dies gilt für alle Lebenshaltungskosten, Versicherungsbeiträge sowie medizinische oder zahnmedizinische Aufwendungen. Ein Mitglied wird nicht auf eine Mission im Kirchendienst berufen, wenn die Missionsaufgaben es davon abhalten würden, seiner Verantwortung gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern, die noch zu Hause wohnen, nachzukommen.

4.12.2 Wie Missionare im Kirchendienst vorgeschlagen werden

Ein Mitglied, der Bischof oder der Pfahlpräsident können sich darüber informieren, welche Tätigkeit als Missionar im Kirchendienst geeignet wäre. Nachdem eine mögliche Tätigkeit herausgesucht wurde, setzt sich der Bischof oder das Mitglied mit dem Vetreter der Abteilung oder sonstigen Einrichtung, die die Stelle ausgeschrieben hat, in Verbindung und erkundigt sich, ob sie noch offen ist und ob das Mitglied den Anforderungen genügt. Die Kontaktangaben des jeweiligen Vertreters sind in der Ausschreibung auf der Internetseite angegeben.

Wenn die Stelle noch offen ist und das Mitglied die Anforderungen erfüllt, führt der Bischof ein Würdigkeitsinterview. Der Bischof und das Mitglied füllen das Formualar „Recommendation for Church-Service Missionary“ (Vorschlag als Missionar im Kirchendienst) aus. Der Bischof gibt darauf die gewünschte Tätigkeit an, unterschreibt das Formular und leitet es an den Pfahlpräsidenten weiter. Der Pfahlpräsident führt dann mit dem Mitglied ein Würdigkeitsinterview, unterschreibt das Formular, sofern er den Vorschlag genehmigt, und leitet es an den Direktor für Missionare im Kirchendienst am Hauptsitz der Kirche oder an den Koordinator für Missionare im Kirchendienst in seinem Gebiet weiter.

4.12.3 Berufung von Missionaren im Kirchendienst

Missionare im Kirchendienst werden von ihrem Pfahlpräsidenten berufen. Sie werden von ihrem Bischof eingesetzt. Sind die Unterlagen am Hauptsitz der Kirche oder zusammen mit dem örtlichen Koordinator bearbeitet worden, wird dies dem Pfahlpräsidenten mitgeteilt, damit er die Berufung aussprechen kann. Dabei händigt der Pfahlpräsident dem Missionar auch ein Berufungsschreiben aus, das er vom Koordinator für die Missionare im Kirchendienst in seinem Gebiet erhalten hat. Der Pfahlpräsident verständigt den Bischof von der Berufung und bittet ihn, den Missionar einzusetzen.

Sobald die Berufung ausgesprochen ist, wendet sich der Missionar an den Vertreter der jeweiligen Abteilung der Kirche, um die Einzelheiten zu klären.

Der Bischof und der Pfahlpräsident sprechen den Mitgliedern, die als Missionare im Kirchendienst berufen werden, die gebührende Anerkennung aus. Das heißt auch, dass den Mitgliedern des Pfahles und der Gemeinde die Berufung mitgeteilt wird. Die Missionare im Kirchendienst können auch gebeten werden, in einer dafür geeigneten Versammlung von ihrer Tätigkeit zu berichten.

4.12.4 Verkehrsmittel

Ein Missionar im Kirchendienst kommt selbst für die Anfahrt zu seinem Haupttätigkeitsort auf. Falls die Missionarstätigkeit darüber hinaus Reisen erfordert, können die entstehenden Kosten erstattet werden.

4.12.5 Schulung und Betreuung

Die Missionare im Kirchendienst werden von der Abteilung, für die sie tätig sind, betreut und geschult. Normalerweise besuchen sie nicht die Missionarsschule.

4.12.6 Behandlungskosten

Alle Missionare im Kirchendienst kommen für ihren medizinischen Bedarf selbst auf, auch für Zahnarztkosten, Augenarzt- und Optikerkosten sowie für verschreibungspflichtige Medikamente.

4.12.7 Verlängerung der Dienstzeit

Gegen Ende des vorgesehenen Zeitraums kann die Dienstzeit verlängert werden, falls der Missionar dies wünscht und seine Dienste noch gebraucht werden. Die Dienstzeit kann in verschiedenen Schritten verlängert werden, darf aber insgesamt 30 Monate nicht überschreiten. Der Koordinator der betroffenen Abteilung bespricht den Verlängerungsantrag mit dem Pfahlpräsidenten. Wenn der Pfahlpräsident den Antrag genehmigt, teilt er dies dem Missionar mit und verständigt dessen Bischof.

4.12.8 Entlassung von Missionaren im Kirchendienst

Gegen Ende einer Mission im Kirchendienst teilt der Koordinator der betreffenden Abteilung dem Pfahlpräsidenten mit, wann genau die Mission endet. Nach Abschluss der Mission entlässt der Pfahlpräsident den Missionar und teilt dies dem Bischof mit. Der Pfahlpräsident händigt dem Mitglied auch eine Entlassungsurkunde aus, die er vom Koordinator für Missionare im Kirchendienst in seinem Gebiet erhalten hat.

Es sollen mindestens sechs Monate verstreichen, ehe jemand, der entlassen worden ist, eine weitere Berufung als Missionar im Kirchendienst erhält. Jede Ausnahme muss vom Pfahlpräsidenten genehmigt werden.

4.12.9 Missionare im Kirchendienst in einer Pfahl- oder Gemeindeberufung

Missionare im Kirchendienst können nach Ermessen der Führungsbeamten vor Ort eine Berufung in Pfahl oder Gemeinde erfüllen, solange diese Berufung ihre Tätigkeit im Kirchendienst nicht beeinträchtigt.

4.12.10 Berufungen, die nicht als Mission im Kirchendienst behandelt werden

Berufungen, bei der Aktivierung mitzuhelfen oder zur Stärkung der Mitglieder in der Gemeinde beizutragen, werden von den Führungsbeamten vor Ort ausgesprochen. Diese Berufungen werden nicht als Mission im Kirchendienst behandelt. Diese Richtlinie gilt auch für Mitglieder, die außerhalb ihrer Heimatgemeinde tätig sind.

4.13 Ehrenamtlicher Dienst

Sowohl Mitgliedern – ob mit oder ohne gültigen Tempelschein – als auch Nichtmitgliedern bieten sich viele Gelegenheiten zur Mitarbeit in der Kirche. Sie werden als ehrenamtliche Mitarbeiter und nicht als Missionare betrachtet. Ehrenamtliche Mitarbeiter können zum Beispiel in einer Genealogie-Forschungsstelle, bei der FamilySearch-Indexierung, bei Wohlfahrts-Produktionsprojekten oder in Konservenfabriken und – wenn sie die Voraussetzungen für die Pfadfinderanmeldung erfüllen – im Scoutprogramm mitarbeiten.

5. Die Gewährung von Wohlfahrtsunterstützung

Das Wohlfahrtsprogramm der Kirche soll den Mitgliedern helfen, eigenständig zu werden, und es soll damit für die Armen und Bedürftigen gesorgt und dem Nächsten gedient werden. Näheres zu den Lehren und Grundsätzen, die für den Bereich Wohlfahrt gelten, finden Sie in den folgenden Veröffentlichungen:

Handbuch 2, Kapitel 6

Vorsorge auf die Weise des Herrn – Kurzanleitung für Führungsbeamte im Bereich Wohlfahrt (Broschüre)

Grundlagen der Wohlfahrt und Selbständigkeit (DVD und Begleitheft)

Bereitet alles vor, was nötig ist: Vorratshaltung in der Familie (Faltblatt)

Bereitet alles vor, was nötig ist: die Familienfinanzen (Faltblatt)

5.1 Die Aufgaben der Pfahlpräsidentschaft im Bereich Wohlfahrt

5.1.1 Führung und Ratsgremien im Bereich Wohlfahrt

Die Lehren und Grundsätze für den Bereich Wohlfahrt vermitteln

Der Pfahlpräsident und seine Ratgeber sorgen dafür, dass die Lehren, Grundsätze und Segnungen, die mit geistiger und zeitlicher Wohlfahrt verbunden sind, den Mitgliedern im Pfahl regelmäßig nahegebracht werden. Diese Lehren und Grundsätze werden in den oben genannten Veröffentlichungen erläutert.

Die Führungsbeamten in ihren Aufgaben im Bereich Wohlfahrt schulen

Der Pfahlpräsident und seine Ratgeber schulen die Führungsbeamten in ihren Aufgaben im Bereich Wohlfahrt. Der Pfahlpräsident unterweist die Bischöfe besonders gründlich darin, nach welchen Grundsätzen und Richtlinien kirchliche Wohlfahrtsunterstützung gewährt wird. Im Rahmen dieser Aufgabe richtet er den Pfahl-Wohlfahrtsrat der Bischöfe ein (siehe 5.3).

Der Pfahlpräsident achtet darauf, dass die Bischöfe bei der Gewährung von Wohlfahrtsunterstützung ordnungsgemäß vorgehen. In seinen regelmäßigen Interviews mit den Bischöfen erkundigt er sich nach dem Wohlergehen der einzelnen Mitglieder der Gemeinden und bespricht, wie den Bedürftigen durch Wohlfahrtsunterstützung – darunter fällt auch das Fastopfer – geholfen wird.

Wohlfahrtsbelange können auch in den Schulungsversammlungen der Pfahlpräsidentschaft für die Bischofschaften, in der Pfahl-Priestertumsführerschaftsversammlung und zu ähnlichen Gelegenheiten besprochen werden.

Teilnahme an den Sitzungen des Koordinierungsrats (CCM)

Der Pfahlpräsident nimmt an den Sitzungen des Koordinierungsrats teil und erhält dort Weisung zu verschiedenen kirchlichen Belangen, unter anderem zu den Wohlfahrtsgrundsätzen und -pflichten. In diesen Sitzungen – in denen ein damit beauftragter Gebietssiebziger den Vorsitz führt – wird erörtert, wie man die Eigenständigkeit fördern, für die Bedürftigen sorgen und zum Zahlen des Fastopfers anregen kann.

Die Wohlfahrtsarbeit des Pfahlrats leiten

Der Pfahlpräsident leitet die Wohlfahrtsarbeit des Pfahlrats. In den Sitzungen des Pfahlrats gehen die Führungsbeamten folgendermaßen auf Belange der geistigen und zeitlichen Wohlfahrt ein:

Sie stellen fest, welche die Wohlfahrt betreffenden Sorgen und Anliegen es im Pfahl gibt, und suchen nach Möglichkeiten, wie darauf eingegangen werden kann. Es ist jedoch nicht ihre Aufgabe, die Wohlfahrtsprobleme der Gemeinden zu lösen.

Sie überlegen, wie die Führungsbeamten in Pfahl und Gemeinde in den Wohlfahrtsgrundsätzen unterwiesen werden können.

Sie besprechen, wie man die Führungsbeamten der Gemeinde auf Mitglieder im Pfahl aufmerksam machen kann, die ihnen helfen können, wenn im Bereich Wohlfahrt etwas gebraucht wird.

Sie erstellen schriftlich einen einfachen Plan, wie der Pfahl auf Notfälle reagieren soll, und halten ihn auf dem neuesten Stand (siehe 5.1.3).

Sie planen Aktivitäten zum Thema Wohlfahrt, wobei sie darauf achten, die Führungsbeamten der Gemeinden nicht übermäßig zu belasten.

Sie überlegen, wie die Aufträge, die der Pfahl im Bereich Wohlfahrt erhält, ausgeführt werden können.

Wenn sie von einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft damit beauftragt werden, übernehmen sie in einer Wohlfahrtseinrichtung Leitungsaufgaben und unterstützen ihren Betrieb.

Wenn ein Bischof damit beauftragt wurde, sich um die Anliegen Durchreisender oder Obdachloser zu kümmern und ihnen zu helfen, legen die Mitglieder des Pfahlrats fest, wie diesem Bischof Mittel des Pfahles zur Verfügung gestellt werden.

Als zuständiger Pfahlpräsident einer Wohlfahrtseinrichtung der Kirche dienen

Ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft erklärt für jedes Vorratshaus des Bischofs, jede Konservenfabrik, jedes Vorratszentrum, jede Arbeitsberatungsstelle, jedes Produktionsprojekt, jeden Laden von Deseret Industries sowie alle sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen und -projekte im Gebiet jeweils einen Pfahl für zuständig. Diese Einteilung kann sich von Zeit zu Zeit ändern.

Jeder Pfahl, der aus einer Wohlfahrtseinrichtung Nutzen zieht – nicht nur der dafür zuständige Pfahl – kann beauftragt werden, ehrenamtliche Hilfskräfte zu stellen. Diese Bemühungen werden in den Sitzungen des Koordinierungsrats aufeinander abgestimmt. Der Präsident des zuständigen Pfahles vertritt die Wohlfahrtseinrichtung in diesen Sitzungen.

Der Präsident des zuständigen Pfahles ruft ein Betriebskomitee ins Leben, das die Wohlfahrtseinrichtung betreut. Es besteht aus ihm selbst oder einem beauftragten Ratgeber, dem Vorsitzenden des Wohlfahrtsrats der Bischöfe, der Pfahl-FHV-Leiterin, dem Leiter der Einrichtung und aus weiteren Fachberatern oder Spezialisten, je nach Bedarf. Das Komitee tritt regelmäßig zusammen, um dem Leiter der Einrichtung Führung seitens des Priestertums zu gewähren und ihn zu unterstützen. Es sorgt dafür, dass die Einrichtung den bedürftigen Mitgliedern in geeigneter Weise dient, und koordiniert die Arbeit der ehrenamtlichen Helfer.

Pfahl-Fachberater für Wohlfahrt berufen

Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder ein damit beauftragter Hoher Rat kann einen Pfahl-Fachberater für Arbeit und weitere Fachberater für Wohlfahrt berufen. Diese Pfahl-Fachberater stehen dem Bischof und anderen Führungsbeamten der Gemeinde helfend zur Seite. Sie können bei Bedarf in den Bereichen Arbeitsberatung, Bildung, Schulung, Ernährung, Hygiene, Vorratshaltung in der Familie, Gesundheitsvorsorge, Familienfinanzen oder dem Ständigen Ausbildungsfonds helfen.

5.1.2 Wohlfahrtsunterstützung

Im Allgemeinen wird die Wohlfahrtsunterstützung vom Bischof bewilligt. In den nachstehend beschriebenen Situationen jedoch ist der Pfahlpräsident an der Gewährung von Unterstützung beteiligt.

Unterstützung für Bischöfe

Der Pfahlpräsident sollte die materielle Situation der Bischöfe und ihrer Familie kennen. Falls ein Bischof oder einer seiner nächsten Angehörigen Wohlfahrtsunterstützung benötigt, bespricht er den Bedarf und die empfohlene Unterstützung mit dem Pfahlpräsidenten. Die schriftliche Genehmigung des Pfahlpräsidenten ist erforderlich, bevor dem Bischof Folgendes gestattet ist:

  1. 1.

    einen Auftrag des Bischofs für Wohlfahrtsunterstützung durch die Kirche für sich selbst oder einen seiner nächsten Angehörigen unterschreiben

  2. 2.

    Fastopfergelder zur eigenen Unterstützung oder zur Unterstützung der nächsten Angehörigen verwenden; wenn Fastopfergelder verwendet werden, prüft der Pfahlpräsident die Rechnungen und andere Ausgaben, bevor er die Auszahlung genehmigt

  3. 3.

    Hilfe durch Wohlfahrtseinrichtungen der Kirche für sich selbst oder die nächsten Angehörigen in Anspruch nehmen

Wenn der Pfahlpräsident die Verwendung von Fastopfergeldern für den Bischof oder dessen nächste Angehörige genehmigt, vergewissert er sich, dass die Anweisungen unter 5.2.4, „Das Fastopfer“, befolgt werden, vor allem, was die Unterschrift auf Zahlungsträgern angeht. Kurz gesagt, der Bischof darf keinen Zahlungsträger unterschreiben, der als Wohlfahrtsunterstützung für ihn selbst oder einen seiner nächsten Angehörigen gedacht ist.

Kosten für medizinische Behandlung, die die genehmigten Beträge übersteigen

Das Allgemeine Wohlfahrtskomitee der Kirche legt die Höchstbeträge fest, die der Bischof und der Pfahlpräsident zur Finanzierung der medizinischen Behandlung eines bedürftigen Mitglieds – psychologische Betreuung inbegriffen – ohne zusätzliche Vollmachten genehmigen dürfen.

Falls die Kosten für die medizinische Behandlung eines bedürftigen Mitglieds von der Kirche getragen werden sollen und voraussichtlich 5.000,00 US-Dollar übersteigen, muss die Genehmigung des Pfahlpräsidenten eingeholt werden, ehe der Bischof sich verpflichten darf, die Zahlung an den jeweiligen Anbieter zu leisten. Falls der Betrag voraussichtlich 10.000,00 US-Dollar übersteigt, muss der Pfahlpräsident die Genehmigung eines Mitglieds der Präsidentschaft der Siebziger oder des Gebietspräsidenten einholen, ehe der Bischof sich verpflichten darf, die Zahlung an den jeweiligen Anbieter zu leisten.

Ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsident kann Ausgaben bis zu 25.000,00 US-Dollar genehmigen. Wenn diese Führer der Ansicht sind, dass eine Ausnahme von diesen Obergrenzen gerechtfertigt ist, können Sie einen Antrag zur Prüfung durch die Präsidierende Bischofschaft einreichen. Diese Anträge werden über den Wohlfahrtsdienst der Kirche eingereicht (Tel. [001] 801-240-3001).

Ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft können für das Gebiet, für das sie zuständig sind, empfehlen, welche Höchstbeträge auf Gemeinde-, Pfahl- und Gebietsebene für Aufwendungen im medizinischen Bereich genehmigt werden sollen. Sie reichen diese Empfehlungen bei der Präsidierenden Bischofschaft ein, die sie dann dem Allgemeinen Wohlfahrtskomitee zur Prüfung vorlegt.

Weitere Sonderfälle im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung

Siehe 5.2.6.

Unterstützung für durchreisende oder obdachlose Mitglieder

Wo zwei oder mehr Gemeinden nahe beieinander liegen, kann der Pfahlpräsident einen der Bischöfe beauftragen, sich um alle Anliegen von Durchreisenden und Obdachlosen zu kümmern. Mehrfache Hilfe und Verwirrung lassen sich dadurch leichter vermeiden.

Wo mehrere Pfähle dicht beieinander liegen, in denen es viele Durchreisende oder Obdachlose gibt, die um Unterstützung bitten, kann ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft einen Missionar im Kirchendienst dazu berufen, sich um deren Anliegen zu kümmern. Dieser Missionar muss schon einmal Bischof gewesen sein. Außerdem braucht er Erfahrung darin, wie man den Bedürftigen hilft. Er muss damit vertraut sein, wie man die Wohlfahrtsmittel der Kirche verwendet. Wo es ein Vorratshaus des Bischofs gibt, untersteht dieser Missionar im Kirchendienst dem Leiter des Vorratshauses. Ausnahmen von diesen Richtlinien müssen von der Präsidierenden Bischofschaft genehmigt werden.

Unterstützung von Mitgliedern im Gefängnis, im Krankenhaus und in sonstigen Einrichtungen

Siehe 17.1.45.

5.1.3 Notfälle

Der Pfahlpräsident leitet den Pfahlrat darin an, wie man schriftlich einen einfachen Plan dafür erstellt, wie der Pfahl auf Notfälle reagieren soll. Dieser Plan wird im Koordinierungsrat mit ähnlichen Plänen anderer Pfähle abgestimmt und auch mit amtlichen Notfallplänen in Einklang gebracht.

Der Pfahlrat verteilt Aufgaben für die Ausführung des Pfahl-Notfallplans. Er überprüft und überarbeitet die Aufgabenverteilung regelmäßig.

Dabei wird darauf geachtet, dass die Notfallplanung keine Ängste schürt. Übungen für den Notfall werden nicht durchgeführt.

Wenn ein Notfall eintritt, nimmt die Pfahlpräsidentschaft Berichte von den Bischöfen zur Lage der Mitglieder und zum Zustand des Eigentums der Kirche entgegen. Die Pfahlpräsidentschaft erstattet dann einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft Bericht.

Während des Notfalls stellen die Führungsbeamten der Kirche den Behörden die kirchlichen Dienste zur Verfügung. Bei Bedarf ergreifen die Führungsbeamten aber auch selbständig Maßnahmen, um Mitgliedern der Kirche zu helfen.

Mit Genehmigung eines Mitglieds der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft dürfen Gebäude der Kirche (bis auf Tempel) bei einer Katastrophe als Notunterkunft, Erste-Hilfe-Station, Notküche oder Erholungszentrum genutzt werden. Die Mitglieder des Pfahl- und des Gemeinderats sorgen dafür, dass diejenigen, die das Gebäude nutzen, sich an die Verhaltensmaßstäbe der Kirche halten, solange sie sich darin aufhalten – auch an das Wort der Weisheit.

Während eines Notfalls achtet der Pfahlpräsident genau darauf, welche Informationen auf örtlicher Ebene von der Kirche der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Er sorgt dafür, dass sie richtig sind und rechtzeitig veröffentlicht werden. Er kann auf Fragen von Medienvertretern Antwort geben oder diese Aufgabe dem Pfahl-Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit oder einem beigeordneten Beauftragten übertragen. Er kann auch als örtlicher Sprecher der Kirche fungieren oder einen Sprecher ernennen. Der Pfahlpräsident prüft und genehmigt alle vom Sprecher verfassten Pressemitteilungen. Außerdem zollt er Behörden und Hilfsorganisationen die gebührende Anerkennung.

5.2 Die Aufgaben der Bischofschaft im Bereich Wohlfahrt

5.2.1 Führung und Ratsgremien im Bereich Wohlfahrt

Die Lehren und Grundsätze für den Bereich Wohlfahrt vermitteln

Der Bischof und seine Ratgeber sorgen dafür, dass die Lehren, Grundsätze und Segnungen, die mit geistiger und zeitlicher Wohlfahrt verbunden sind, den Mitgliedern in der Gemeinde regelmäßig nahegebracht werden. Diese Lehren und Grundsätze werden in den am Anfang dieses Kapitels genannten Veröffentlichungen erläutert.

Die Führungsbeamten in ihren Aufgaben im Bereich Wohlfahrt schulen

Der Bischof und seine Ratgeber schulen die Führungsbeamten des Priestertums und der Hilfsorganisationen in ihren Aufgaben im Bereich Wohlfahrt: 1.) zu Eigenständigkeit anhalten, 2.) für die Armen und Bedürftigen sorgen und 3.) den Mitgliedern helfen, längerfristige Bedürftigkeit zu beheben. Die Bischofschaft spricht in persönlichen Interviews, im Gemeinderat und zu ähnlichen Gelegenheiten über diese Aufgaben.

Die Mitglieder dazu anhalten, das Gesetz des Fastens zu leben

Die Bischofschaft und die Mitglieder des Gemeinderats halten die Mitglieder dazu an, das Gesetz des Fastens zu leben. Dazu gehört normalerweise, dass man 1.) jeden Fastsonntag während zweier aufeinander folgender Mahlzeiten fastet und 2.) ein Fastopfer gibt, das mindestens dem Wert der eingesparten Mahlzeiten entspricht. Die Mitglieder sind dazu angehalten, großzügig zu sein und weitaus mehr zu geben als den Gegenwert zweier Mahlzeiten, wenn sie dazu in der Lage sind.

Wenn die Mitglieder das Gesetz des Fastens leben und Fastopfer zahlen, kommt dies sowohl ihnen als auch den Bedürftigen sehr zugute (siehe Jesaja 58:6-12). In der Abendmahlsversammlung, der Priestertumsversammlung, der FHV-Versammlung und in den Versammlungen der übrigen Hilfsorganisationen, bei Besuchen zu Hause, im Tempelinterview und bei der Zehntenerklärung soll vermittelt werden, wie wichtig es ist, das Gesetz des Fastens zu leben.

Das Einsammeln und die Verbuchung des Fastopfers beaufsichtigen

Siehe 14.4.2.

Die Wohlfahrtsarbeit des Gemeinderats leiten

Der Bischof leitet die Wohlfahrtsarbeit des Gemeinderats. Er sorgt dafür, dass sich die Führungsbeamten, wie in Handbuch 2, 6.2.2 erläutert, mit Belangen der geistigen und zeitlichen Wohlfahrt befassen.

Am Pfahl-Wohlfahrtsrat der Bischöfe teilnehmen

Siehe 5.3.

Einen Gemeinde-Fachberater für Wohlfahrt und einen Gemeinde-Fachberater für Arbeit berufen

Siehe „Die Gemeinde-Fachberater für Wohlfahrt“ unter 5.2.4.

5.2.2 Überblick über die Wohlfahrtsunterstützung

Durch die Kirche hat der Herr eine Möglichkeit geschaffen, die Armen und Bedürftigen zu versorgen und ihnen zu helfen, ihre Eigenständigkeit wiederzuerlangen. Wenn Mitglieder der Kirche alles tun, was sie können, um für sich selbst zu sorgen, es aber trotzdem an Notwendigem fehlt, sollen sie im Allgemeinen zunächst ihre Familie um Hilfe bitten. Wenn das nicht ausreicht oder nicht praktikabel ist, ist die Kirche bereit zu helfen.

Ziel der Wohlfahrtsunterstützung durch die Kirche ist es, die bedürftigen Mitglieder wie folgt zu stärken:

  1. 1.

    ihnen helfen, eigenständig und von jeglicher Wohlfahrtsunterstützung unabhängig zu werden, woher diese auch kommen mag

  2. 2.

    ihnen helfen, in geistiger Hinsicht stärker zu werden und zu lernen, für andere zu sorgen

  3. 3.

    ihnen helfen, ihre Selbstachtung und Würde zu wahren

5.2.3 Grundsätze und Richtlinien für die Bewilligung von Wohlfahrtsunterstützung

Der Herr hat erläutert, wie man auf seine Weise für die Armen und Bedürftigen sorgt. Er wies die Heiligen an, von ihrer Habe mit den Armen zu teilen, „und [sie] soll vor den Bischof … gelegt werden, [und soll] in meinem Vorratshaus aufbewahrt werden, sodass den Armen und den Bedürftigen zuteilwerden kann“ (LuB 42:31,34).

Der Herr erklärte weiter, dass zu diesen Gaben auch die Talente der Mitglieder gehören. Diese Talente sollen „in das Vorratshaus des Herrn eingeworfen werden, … ein jeder soll auf das Wohl seines Nächsten bedacht sein und bei allem, was er tut, das Auge nur auf die Herrlichkeit Gottes richten“ (LuB 82:18,19).

An einigen Orten hat die Kirche Gebäude errichtet, die als Vorratshaus des Bischofs bezeichnet werden. Wenn ein Mitglied von seinem Bischof die Erlaubnis dafür erhält, kann es zum Vorratshaus des Bischofs gehen und dort Lebensmittel und Kleidung bekommen. Mit dem Vorratshaus des Herrn ist aber nicht nur ein Gebäude gemeint, das genutzt wird, um die Armen mit Lebensmitteln und Kleidung zu versorgen. Dazu gehören auch die Zeit, die Talente, das Mitgefühl, das Material und die finanziellen Mittel der Mitglieder, die sie dem Bischof zur Verfügung stellen, damit dieser die Armen und Bedürftigen besser versorgen kann. Somit gibt es das Vorratshaus des Herrn in jeder Gemeinde. Der Bischof ist für das Vorratshaus des Herrn zuständig.

Ihm ist die Aufgabe anvertraut, die Mittel im Vorratshaus des Herrn für die armen und bedürftigen Mitglieder der Gemeinde zu verwenden. Er nutzt die Gabe der Unterscheidung, ein gutes Urteilsvermögen und Mitgefühl bei der Entscheidung, wie den Bedürftigen am besten geholfen werden kann. Jeder Einzelfall liegt anders, und deshalb braucht man Inspiration.

Der Bischof lässt sich vom Geist leiten und wendet die folgenden Wohlfahrtsgrundsätze an, wenn er festlegt, wer in welcher Form, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum Unterstützung erhalten soll.

Die Armen ausfindig machen

Der Bischof hat von Gott den Auftrag, die Armen ausfindig zu machen und für sie zu sorgen (siehe LuB 84:112). Es reicht nicht, nur zu helfen, wenn man darum gebeten wird. Der Bischof soll die materielle Lage der bedürftigen Mitglieder der Gemeinde kennen und sicherstellen, dass in geeigneter Form für die Bedürftigen gesorgt wird. Er fordert die Führungsbeamten des Priestertums und der FHV, die Heimlehrer und die Besuchslehrerinnen auf, herauszufinden, welche Mitglieder Hilfe benötigen.

Eigenständigkeit fördern

Bevor der Bischof kirchliche Wohlfahrtsunterstützung gewährt, bespricht er mit den Mitgliedern, welche Mittel sie und ihre Familie selbst aufbringen und was sie und ihre Familie selbst unternehmen können, um ihren Bedarf zu decken. Oft können die Mitglieder viel selbst dazu beitragen, dass sie aus ihrer Notlage herauskommen, wenn man ihnen die Grundsätze einer vorausschauenden Lebensweise vermittelt und sie dazu verpflichtet, nach diesen Grundsätzen zu leben.

Wenn es angebracht ist und im Rahmen des Möglichen liegt, sollen Bedürftige ihre Angehörigen um Hilfe bitten, bevor sie Hilfe von der Kirche erbitten.

Die Wohlfahrtsunterstützung der Kirche wird normalerweise gewährt, um vorübergehend – solange die Mitglieder sich bemühen, wieder eigenständig zu werden – den Bedarf zu decken. Sie zielt darauf ab, den Mitgliedern zur Unabhängigkeit zu verhelfen und sie nicht abhängig zu machen. Der Bischof spornt selbst diejenigen, die möglicherweise langfristig Unterstützung benötigen – wie einige Behinderte oder Ältere –, dazu an, alles zu tun, was sie können, um sich selbst zu helfen.

Das Leben erhalten, nicht den Lebensstil

Der Bischof kümmert sich nur um das Lebensnotwendige. Er leistet keine Wohlfahrtsunterstützung, damit ein hoher Lebensstandard beibehalten werden kann.

Wer vorübergehend nicht für sich selbst sorgen kann, muss seinen Lebensstandard vielleicht etwas anpassen, bis er wieder auf eigenen Füßen stehen kann. Er soll sich nicht darauf verlassen, dass das Wohlfahrtsprogramm der Kirche ihn gegen vorübergehende Härten absichert oder ihm erlaubt, seinen gegenwärtigen Lebensstandard ununterbrochen zu halten.

Besser Artikel für den täglichen Bedarf zur Verfügung stellen als Geld

Nach Möglichkeit versorgt der Bischof die Mitglieder mit Artikeln des täglichen Bedarfs oder mit Dienstleistungen, statt ihnen Geld zu geben oder ihre Rechnungen zu bezahlen. Die Mitglieder können dann ihr eigenes Geld dazu verwenden, anderen Verpflichtungen nachzukommen. Wo es kein Vorratshaus des Bischofs gibt, können unentbehrliche Artikel mit Fastopfergeld gekauft werden.

Gelegenheit geben, zu arbeiten

Der Bischof bittet denjenigen, der Unterstützung erhält, für das, was er bekommt, zu arbeiten, soweit er dazu imstande ist. Der Bischof macht deutlich, wie wichtig Arbeit ist, und gibt sinnvolle Arbeitsaufträge. Wenn ein Mitglied auf den Arbeitsauftrag zögerlich reagiert, macht der Bischof ihm klar, dass die Arbeitsaufträge zu seinem Nutzen sind. Wenn man für die erhaltene Unterstützung arbeitet, bleibt man fleißig, wahrt seine Selbstachtung und vergrößert seine Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen.

Der Gemeinderat erstellt eine Liste mit sinnvollen Arbeitsmöglichkeiten und hält sie auf dem neuesten Stand. Wenn es im jeweiligen Gebiet Wohlfahrtseinrichtungen der Kirche gibt, können diese Einrichtungen denjenigen, die auf kirchliche Unterstützung angewiesen sind, Arbeits- und Schulungsmöglichkeiten bieten.

Sonstige Richtlinien

Beim Ausfüllen des Formulars „Analyse der Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel“ wird dem Bischof vielleicht klarer, welche Unterstützung geleistet werden soll. Wenn der Fall kompliziert ist und zusätzliche Angaben benötigt werden, können Bischöfe in den Vereinigten Staaten und in Kanada auch das Formular „Needs and Resources Analysis Supplement“ (Ergänzung zum Formular „Analyse der Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel“) verwenden.

Der Bischof muss bedenken, dass die zeitlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der Mitglieder von Land zu Land verschieden sind. Eine Familie, die an einem Ort als bedürftig gilt, würde anderswo vielleicht nicht als bedürftig angesehen. Auch sehen sich Mitglieder, die von einigen als arm betrachtet werden, selbst oft nicht so.

Wenn der Bischof ein Mitglied nicht kennt, setzt er sich mit dessen vorherigem Bischof in Verbindung, ehe er Wohlfahrtsunterstützung leistet.

Grundsätzlich hilft der Bischof nur denjenigen Mitgliedern, die gegenwärtig innerhalb der Grenzen seiner Gemeinde leben. Wer nicht der Kirche angehört, wird in der Regel an die zuständigen kommunalen Stellen verwiesen, wenn er Wohlfahrtsunterstützung braucht. In seltenen Fällen kann der Bischof jedoch unter der Inspiration des Geistes auch Einzelnen helfen, die nicht der Kirche angehören, vor allem, wenn es sich bei den Betreffenden um die Eltern oder Versorger von Kindern handelt, die Mitglied der Kirche sind. Er soll gut überlegen, in welcher Form und in welchem Umfang er Unterstützung gewährt.

Wohlfahrtsunterstützung wird nicht davon abhängig gemacht, wie aktiv oder würdig der Bedürftige ist. Anhand der in diesem Handbuch umrissenen Wohlfahrtsgrundsätze gewährt der Bischof allen bedürftigen Mitgliedern Unterstützung. Er fordert die weniger aktiven Mitglieder, die Unterstützung erhalten, auf, ihr geistiges Wohlergehen zu verbessern, indem sie in die Kirche gehen, beten, in den heiligen Schriften lesen und in der Kirche aktiver werden.

In einigen Fällen kann die Wohlfahrtsunterstützung davon abhängig gemacht werden, dass die betreffenden Mitglieder einfache Aufträge des Bischofs erfüllen, beispielsweise eine zugewiesene Arbeit erledigen, nach einem Arbeitsplatz suchen oder unnötige Ausgaben vermeiden. Es kann jedoch sein, dass einige verwitwete, verwaiste, ältere oder behinderte Mitglieder nicht in der Lage sind, Aufträge auszuführen. Der Bischof sorgt entsprechend ihrer Situation und ihren Fähigkeiten voller Mitgefühl für sie.

Falls der Pfahlpräsident oder einer seiner nächsten Angehörigen Wohlfahrtsunterstützung benötigt, wendet er sich an den Bischof seiner Gemeinde. Der Bischof hält sich, wie bei jedem anderen Mitglied der Kirche auch, an die Grundsätze und Richtlinien, nach denen die Wohlfahrtsunterstützung geregelt ist.

5.2.4 Mittel, mit denen die Kirche den Armen hilft

Der Bischof entscheidet gebeterfüllt, wie er die folgenden Mittel der Kirche einsetzt, um den Bedürftigen zu helfen.

Der Gemeinderat

Die Mitglieder des Gemeinderats helfen dem Bischof, den Bedürfnissen der Mitglieder im Bereich Wohlfahrt gerecht zu werden. Näheres zur Wohlfahrtsarbeit des Gemeinderats finden Sie in Handbuch 2, 6.2.2.

Die Kollegien des Melchisedekischen Priestertums und die Frauenhilfsvereinigung

Die Wohlfahrt spielt bei der Arbeit der Hohepriestergruppe, des Ältestenkollegiums und der Frauenhilfsvereinigung eine wesentliche Rolle. Die Führungsbeamten des Priestertums und der FHV achten darauf, dass sie in ihren Führerschaftsversammlungen regelmäßig auf Wohlfahrtsbelange eingehen.

Unter der Leitung des Bischofs und der Führungsbeamten der Kollegien und der FHV helfen die Heimlehrer, die Besuchslehrerinnen und andere den bedürftigen Mitgliedern, Lösungen für ihre Probleme im Bereich Wohlfahrt zu finden und eigenständig zu werden. Die Zeit, die Talente und die Fähigkeiten der Mitglieder in der Gemeinde stellen für den Bischof eine wichtige Hilfsquelle dar, wenn es darum geht, für die Bedürftigen zu sorgen.

Die Wohlfahrtsarbeit der Kollegien im Melchisedekischen Priestertum und in der FHV wird in Handbuch 2, 6.2.4, umfassender erläutert.

Die FHV-Leiterin

Normalerweise beauftragt der Bischof die FHV-Leiterin damit, die Mitglieder zu besuchen, die Wohlfahrtsunterstützung benötigen. Sie hilft mit, deren Bedürfnisse einzuschätzen, und schlägt dem Bischof vor, welche Unterstützung geleistet werden soll. Dazu kann auch gehören, dass sie das Formular „Bishop’s Order for Commodities“ (Warenbestellung durch den Bischof) ausfüllt, das der Bischof dann genehmigt und unterschreibt.

Die Aufgabe der FHV-Leiterin bei diesen Besuchen wird in Handbuch 2, 9.6.1, umfassender erläutert.

Die Gemeinde-Fachberater für Wohlfahrt

Die Bischofschaft kann einen Fachberater für Arbeit berufen, der den Mitgliedern hilft, sich auf eine Erwerbstätigkeit vorzubereiten und eine geeignete Anstellung zu finden. Sie kann auch weitere Fachberater für Wohlfahrt berufen, die den Mitgliedern in Bereichen wie Bildung, Ausbildung, Ernährung, Hygiene, Vorratshaltung in der Familie, Gesundheitsvorsorge, Familienfinanzen oder dem Ständigen Ausbildungsfonds zur Seite stehen.

Das Fastopfer

Jede Woche führt die Kirche die Fastopferbeiträge weltweit in einem allgemeinen Fastopferfonds zusammen. Die Bischöfe greifen dann auf diesen Fonds zurück, um vorübergehend Unterkunft, medizinische Hilfe oder andere lebensnotwendige Unterstützung zu gewähren.

An die folgenden Richtlinien hält sich der Bischof, wenn er Unterstützung aus dem Fastopfer gewährt:

  1. 1.

    Genehmigen Sie alle Ausgaben aus dem Fastopfer persönlich.

  2. 2.

    Wo es kein Vorratshaus des Bischofs gibt, verwenden Sie das Fastopfer dazu, unentbehrliche Bedarfsartikel zu kaufen (siehe „Besser Artikel für den täglichen Bedarf zur Verfügung stellen als Geld“ unter 5.2.3).

  3. 3.

    Sofern möglich, leisten Sie Zahlungen an Anbieter von Waren oder Dienstleistungen und nicht direkt an den Hilfeempfänger oder sonst jemanden.

  4. 4.

    Leihen Sie Mitgliedern kein Geld aus dem Fastopferfonds. Die Mitglieder müssen die Wohlfahrtsunterstützung, die sie von der Kirche erhalten, nicht zurückzahlen. Fordern Sie die Mitglieder auf, Spenden in den Fastopferfonds einzuzahlen, wenn sie wieder dazu in der Lage sind.

  5. 5.

    Verwenden Sie kein Geld aus dem Fastopfer, um für ein Mitglied Schulden aus einem Konsumentenkredit oder Zahlungsverpflichtungen aus Konkursen oder Spekulationsgeschäften zu begleichen.

  6. 6.

    Achten Sie darauf, dass jegliche Unterstützung aus dem Fastopfer für den Bischof oder seine nächsten Angehörigen vorher schriftlich vom Pfahlpräsidenten genehmigt wird (siehe 5.1.2) und dass dabei die folgenden Anweisungen zum Ausfüllen von Zahlungsträgern beachtet werden.

  7. 7.

    Wenn Sie einen Zahlungsträger für Unterstützung aus dem Fastopfer (oder ein Zahlungsbewilligungsformular, wo dieses verwendet wird) ausfüllen, achten Sie darauf, dass

Ressourcen des Pfahles und andere Einrichtungen und Hilfen der Kirche

Wenn die Pfahlpräsidentschaft Pfahl-Fachberater für Wohlfahrt berufen hat, kann der Bischof sie um fachlichen Rat oder anderweitige Hilfe bitten.

In einigen Teilen der Welt gibt es Wohlfahrtseinrichtungen der Kirche wie das Vorratshaus des Bischofs, Konservenfabriken, Arbeitsberatungsstellen, Läden von Deseret Industries und den Familiendienst der Kirche Jesu Christi. Wo es diese Einrichtungen gibt, bieten sie Hilfen, die der Bischof für die Armen und Bedürftigen in Anspruch nehmen kann. Falls der Bischof Auskunft über derartige Hilfsangebote in seiner Gegend benötigt, wendet er sich an den Vorsitzenden des Pfahl-Wohlfahrtsrats der Bischöfe oder an den Pfahlpräsidenten.

5.2.5 Öffentliche und sonstige Einrichtungen und Hilfsangebote für die Armen

Die Mitglieder können auch kommunale Einrichtungen und Hilfen sowie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Der Bischof und die Mitglieder des Gemeinderats machen sich mit diesen Einrichtungen und Hilfen vertraut. Dazu gehören zum Beispiel:

  1. 1.

    Krankenhäuser, Ärzte und sonstige Anbieter medizinischer Versorgung

  2. 2.

    Fortbildungs- und Umschulungsangebote sowie Arbeitsvermittlung

  3. 3.

    Hilfsangebote für behinderte Menschen

  4. 4.

    professionelle Berater und Sozialarbeiter

  5. 5.

    Suchtberatungsstellen

Selbst wenn Mitglieder der Kirche von solchen Einrichtungen unterstützt werden, hilft der Bischof ihnen, von dieser Unterstützung nicht abhängig zu werden. Er ermahnt sie auch, sich an alle Gesetze zu halten, die mit einer derartigen Unterstützung einhergehen – vor allem, wenn sie zusätzlich Wohlfahrtsunterstützung von der Kirche erhalten. Der Bischof achtet darauf, dass die Kirche Wohlfahrtsunterstützung, die jemand anderweitig bezieht, nicht noch einmal leistet.

5.2.6 Mitglieder, die medizinisch versorgt werden müssen

Bevor der Bischof einem bedürftigen Mitglied die Kosten für medizinische Versorgung – darunter fällt auch psychologische Betreuung – bezahlt, prüft er auf der Grundlage fundierten medizinischen Rats, ob die Behandlungsmaßnahme notwendig ist. Er stellt auch fest, ob Angehörige helfen können und ob das Mitglied in vollem Umfang Versicherungsleistungen, staatliche Unterstützung und sonstige vorhandene Zuwendungen bezieht.

Wenn der Bischof den Eindruck hat, dass die Kirche einem bedürftigen Mitglied helfen soll, die Kosten medizinischer Versorgung zu begleichen, verwendet er dazu Gelder aus dem Fastopferfonds. Er achtet darauf, dass in den Unterlagen des Anbieters das Mitglied oder dessen Familie und nicht die Kirche als Zahlungspflichtiger vermerkt wird.

Ohne vorherige Genehmigung der Präsidierenden Bischofschaft darf das Fastopfer nicht für die Bezahlung einer medizinischen Behandlung verwendet werden, die 1.) über das hinausgeht, was im Gebiet allgemein üblich ist, oder 2.) von Einrichtungen oder Fachleuten außerhalb des Verwaltungsgebiets der Kirche, in dem sich die Gemeinde des Mitglieds befindet, erfolgt. Ist der Bischof der Ansicht, dass eine Ausnahme gerechtfertigt sein könnte, berät er sich mit dem Pfahlpräsidenten. Falls der Pfahlpräsident zustimmt, kann er eine Empfehlung zur Prüfung durch die Präsidierende Bischofschaft einreichen. Diesen Antrag reicht er über den Wohlfahrtsdienst der Kirche (Tel. [001] 801-240-3001) ein.

Falls die Kosten für die medizinische Versorgung eines bedürftigen Mitglieds von der Kirche getragen werden sollen und voraussichtlich 5.000,00 US-Dollar übersteigen, berät sich der Bischof mit dem Pfahlpräsidenten, wie unter 5.1.2 erläutert.

Geld aus dem Fastopfer darf nicht für eine medizinische Behandlung verwendet werden, die moralisch, ethisch oder juristisch fragwürdig ist.

5.2.7 Mitglieder, die auf der Durchreise oder obdachlos sind

Der Bischof darf Mitglieder und andere, die auf der Durchreise oder obdachlos sind, unterstützen, aber er soll sich gründlich überlegen, wie und in welchem Ausmaß. Sofern es möglich ist, nimmt er mit dem Bischof der Heimatgemeinde des Betreffenden Kontakt auf, bevor er Unterstützung leistet.

Anweisungen, wie vorzugehen ist, wenn zwei oder mehrere Gemeinden dicht beieinander sind, finden Sie unter „Unterstützung für durchreisende oder obdachlose Mitglieder“ in 5.1.2.

5.2.8 Vertraulichkeit

Der Bischof behandelt die Wohlfahrtsunterstützung, die ein Mitglied erhält, vertraulich. Er schützt sorgfältig Privatsphäre und Würde des Empfängers. Wenn er der Meinung ist, dass andere Führungsbeamte in der Gemeinde einem bedürftigen Mitglied helfen können, kann er Informationen gemäß den Richtlinien in Handbuch 2, 6.4, weitergeben.

5.2.9 Missbrauch und Unterschlagung von Wohlfahrtsleistungen

Der Bischof schützt sich gegen Missbrauch und Unterschlagung von Wohlfahrtsleistungen. In den Vereinigten Staaten und Kanada können sich Bischöfe, die einen Missbrauch oder eine Unterschlagung befürchten, an die Beratungsstelle für Bischöfe wenden (Tel. [001] 801-240-7887). Der Bischof kann die Beratungsstelle ebenfalls anrufen, um zu klären, ob der Betreffende Mitglied der Kirche ist, ehe er Wohlfahrtsunterstützung leistet.

Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wendet sich der Bischof an die zuständige Stelle der Verwaltung.

5.2.10 Mitglieder, die in sozialer oder seelischer Hinsicht Hilfe benötigen

Einige Mitglieder haben vielleicht schwerwiegende soziale oder seelische Probleme. Dazu gehören psychische Erkrankungen, eine außereheliche Schwangerschaft, Probleme in Ehe und Familie, Drogen-, Tabletten-, Alkohol- oder Pornografiesucht oder gleichgeschlechtliche Neigungen.

Bei Mitgliedern, die sich diesen oder ähnlichen Schwierigkeiten gegenübersehen, sind in erhöhtem Maße Einfühlungsvermögen, Verständnis, Mitgefühl und Verschwiegenheit erforderlich. Der Bischof kann entscheidend dazu beitragen, dass diese Mitglieder Heilung erfahren und genesen. In vielen Fällen brauchen Mitglieder, die Probleme mit Pornografie haben oder unter anderen Abhängigkeiten leiden, darüber hinaus auch in moralischer und geistiger Hinsicht Unterstützung, die der Bischof ihnen geben kann. Der Bischof soll geistige Lösungen anbieten, indem er den Betroffenen hilft, die grundlegenden Lehren der Hoffnung und der Erlösung durch das Sühnopfer Jesu Christi zu verstehen.

Das Verhalten eines Menschen mit sozialen oder seelischen Problemen wirkt sich oft nachteilig auf den Ehepartner und andere in der Familie aus. Der Bischof und andere, die er um Hilfe bittet, sollen mit denjenigen, die in negativer Weise betroffen sind, zusammenkommen, sie unterstützen und ihnen Verständnis entgegenbringen.

Dort, wo der Familiendienst der Kirche Jesu Christi eine Niederlassung hat, kann sich der Bischof Rat holen, wenn es gilt, Bedürfnisse zu ermitteln, über eine professionelle Beratung zu entscheiden oder Hilfsquellen ausfindig zu machen, um Mitgliedern mit sozialen und seelischen Problemen beizustehen. Der Bischof kann sich auch anhand des Versandkatalogs der Kirche einen Überblick verschaffen, welche Veröffentlichungen der Kirche diesen Mitgliedern helfen können.

5.2.11 Notfälle

Die Bischofschaft leitet den Gemeinderat darin an, wie man schriftlich einen einfachen Plan dafür erstellt, wie die Gemeinde auf Notfälle reagieren soll. Dieser Plan ist mit vergleichbaren Plänen im Pfahl und auf kommunaler Ebene abzustimmen.

Der Gemeinderat verteilt Aufgaben für die Ausführung des Gemeinde-Notfallplans. Er überprüft und überarbeitet die Aufgabenverteilung regelmäßig.

Dabei wird darauf geachtet, dass die Notfallplanung keine Ängste schürt. Übungen für den Notfall werden nicht durchgeführt.

Wenn ein Notfall eintritt, wird der Bischof von den Führungsbeamten der Kollegien über die Lage und die Bedürfnisse der Mitglieder unterrichtet. Die Führungsbeamten der Kollegien werden von den Heimlehrern informiert. Der Bischof meldet sodann der Pfahlpräsidentschaft die Lage der Mitglieder und den Zustand des Eigentums der Kirche. Auf diesem Weg können auch Mitteilungen von der Pfahlpräsidentschaft oder der Bischofschaft übermittelt werden.

Während des Notfalls stellen die Führungsbeamten der Kirche den Behörden die kirchlichen Dienste zur Verfügung. Bei Bedarf ergreifen die Führungsbeamten aber auch selbständig Maßnahmen, um Mitgliedern der Kirche zu helfen. Näheres zur Nutzung von Gebäuden der Kirche in einem Notfall finden Sie unter 5.1.3.

Zusätzliche Ausrüstung, Lebensmittel, Kleidung und Hilfsdienste stehen über das Vorratshaus des Bischofs, Läden von Deseret Industries und den Familiendienst der Kirche zur Verfügung, sofern vor Ort vorhanden. Bei Notfällen fordert der Bischof diese Waren oder Dienstleistungen nach Bedarf an.

Während eines Notfalls können die Vollzeitmissionare bei der Kommunikation behilflich sein, damit alle Mitglieder die nötigen Informationen bekommen und ihr Verbleib geklärt werden kann.

5.3 Der Pfahl-Wohlfahrtsrat der Bischöfe

Der Pfahl-Wohlfahrtsrat der Bischöfe besteht aus allen Bischöfen und Zweigpräsidenten im Pfahl. Der Pfahlpräsident ernennt einen Bischof zum Vorsitzenden des Rates. In Absprache mit dem Pfahlpräsidenten beraumt der Vorsitzende die Sitzung an, stellt die Tagesordnung zusammen, leitet die Beratungen und sorgt für Unterweisung. Der Pfahlpräsident kann gelegentlich an der Sitzung teilnehmen, um zu schulen und Weisung zu erteilen. Ein Pfahlsekretär nimmt ebenfalls an der Sitzung teil und führt Protokoll über die Aufträge und Entscheidungen. Bei Bedarf können die Fachberater für Wohlfahrt gelegentlich zur Sitzung hinzugebeten werden.

Der Rat tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Hier einige Beispiele für mögliche Tagesordnungspunkte:

  1. 1.

    Schulung in Wohlfahrtsangelegenheiten; hierbei können auch die Anweisungen besprochen werden, die der Pfahlpräsident bei den Sitzungen des Koordinierungsrats bekommen hat

  2. 2.

    Gedanken- und Erfahrungsaustausch zu den Wohlfahrtsaufgaben

  3. 3.

    Besprechung der Entwicklung der Fastopferbeiträge, der Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel im Bereich Wohlfahrt sowie der Wohlfahrtsunterstützung

  4. 4.

    Benennung von Arbeitsmöglichkeiten für Mitglieder, die Wohlfahrtsunterstützung erhalten

  5. 5.

    Benennung von Möglichkeiten, wie die Priestertumskollegien und die FHV dazu beitragen können, den im Pfahl vorhandenen Bedürfnissen im Bereich Wohlfahrt gerecht zu werden

  6. 6.

    Benennung von Ämtern, Behörden und anderen öffentlichen Hilfsangeboten, die man hinzuziehen könnte, um Mitgliedern zu helfen

  7. 7.

    Auswertung der Dienstleistungen und des Betriebs von Wohlfahrtseinrichtungen der Kirche, wo diese vorhanden sind

  8. 8.

    Koordinierung der Unterstützung von Durchreisenden und Obdachlosen, wenn der Pfahlpräsident einen Bischof damit beauftragt hat, die Maßnahmen in diesem Bereich in die Hand zu nehmen

  9. 9.

    Besprechung der Arbeitsabläufe im Vorratshaus des Bischofs, wo eines vorhanden ist

  10. 10.

    Koordinierung der Arbeitsaufträge auf Wohlfahrtsfarmen und in anderen Wohlfahrtseinrichtungen

6. Die Disziplinarordnung der Kirche und die Streichung eines Namens

In diesem Kapitel wird auf Übertreter stets in der männlichen Form Bezug genommen, aber das Gesagte gilt auch für Frauen.

6.1 Definition und Zweck der Disziplinarordnung der Kirche

Bischof und Pfahlpräsident haben die Aufgabe, den Mitgliedern dabei zu helfen, Übertretungen durch Umkehr zu überwinden. Dazu gehört, dass sie die einzelnen Mitglieder bei Bedarf beraten und ihnen bei ihren Umkehrbemühungen helfen. In manchen Fällen erfordert dies Disziplinarmaßnahmen seitens der Kirche. Der Begriff Disziplinarmaßnahme bezieht sich auf Einschränkungen und zur Umkehr gehörende Bedingungen, die jemandem auferlegt werden.

Bischof und Pfahlpräsident ergreifen, so wie sie vom Heiligen Geist geleitet und in diesem Kapitel angewiesen werden, je nach Erfordernis eine informelle oder eine formelle Disziplinarmaßnahme. Die Führungsbeamten wenden die Disziplinarordnung der Kirche im Geist der Liebe an, damit sie dem Übertreter ein Segen sein kann. Dazu müssen die Führungsbeamten sich vom Herrn leiten und inspirieren lassen.

Eine informelle Disziplinarmaßnahme wird in einem Interview unter vier Augen verhängt. Sie wirkt sich nicht auf den Stand eines Mitglieds in der Kirche aus (siehe 6.8). Eine formelle Disziplinarmaßnahme wird im Rahmen eines Disziplinarrats verhängt und kann sich auf den Stand eines Mitglieds in der Kirche auswirken (siehe 6.9 und 6.10).

Die Disziplinarordnung der Kirche verfolgt den Zweck, 1.) die Seele des Übertreters zu retten, 2.) Unschuldige zu schützen und 3.) die Reinheit, die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Kirche zu wahren.

6.1.1 Die Seele des Übertreters retten

Die Disziplinarordnung dient in erster Linie dazu, die Seele des Übertreters zu retten, indem sie ihm hilft, Umkehr zu üben (siehe LuB 1:31,32; 19:13-20; 42:37; 64:12,13). Jemand, der nicht Umkehr übt, ist den Forderungen der ewigen Gerechtigkeit ausgesetzt (siehe Alma 34:16). Wenn jemand aber Glauben ausübt, der ihn zur Umkehr bewegt, vergibt Gott ihm und zeigt sich ihm barmherzig durch das Sühnopfer Jesu Christi (siehe Alma 42:23; LuB 58:42). Auf diese Weise kann er erneut rein und würdig werden, das Reich Gottes zu ererben (siehe 3 Nephi 27:19; Mose 6:57).

Disziplinarmaßnahmen können die Umkehr fördern, indem sie dem Übertreter helfen, die Sünde zu erkennen und von ihr abzulassen, nach Vergebung zu trachten, Wiedergutmachung zu leisten und zu zeigen, dass er sich wieder entschlossen hat, die Gebote zu halten. Oftmals reicht eine informelle Disziplinarmaßnahme zu diesem Zweck aus. In manchen Fällen besteht aber die einzige Möglichkeit, wahre Umkehr zu bewirken, darin, dass ein Disziplinarrat einberufen wird und eine formelle Disziplinarmaßnahme in Betracht gezogen wird. Ohne formelle Disziplinarmaßnahme erlebte so mancher Übertreter vielleicht niemals die Verhaltensänderung und die Wandlung im Herzen, die ihn zur Erlösung durch das Sühnopfer befähigt, denn „niemand als nur der wahrhaft Reumütige [wird] errettet“ (Alma 42:24).

6.1.2 Unschuldige schützen

Die Disziplinarordnung der Kirche dient zweitens dazu, Unschuldige zu schützen. Der zuständige Priestertumsführer muss unter Inspiration Maßnahmen ergreifen, um andere zu schützen, wenn ein Übertreter in körperlicher, materieller oder geistiger Hinsicht eine Bedrohung für sie darstellt, beispielsweise im Falle von unlauteren Machenschaften, Gewalttätigkeit, sexuellem Missbrauch, Drogenmissbrauch, Betrug oder Abtrünnigkeit (siehe Alma 5:59,60).

6.1.3 Das Ansehen der Kirche wahren

Die Disziplinarordnung dient drittens dazu, die Reinheit, die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Kirche zu wahren. Deshalb können Übertretungen, die das Ansehen und den moralischen Einfluss der Kirche beträchtlich schädigen, Maßnahmen seitens eines Disziplinarrats erforderlich machen.

6.2 Wer für die Einhaltung der Disziplinarordnung verantwortlich ist

Gott sieht nicht über Sünde hinweg, und seine Diener können Beweise für eine schwerwiegende Übertretung nicht ignorieren (siehe Mosia 26:29; LuB 1:31). Pfahlpräsident, Bischof, Missionspräsident, Distriktspräsident und Zweigpräsident sind als Richter in Israel berufen und eingesetzt (siehe LuB 107:72-74). Sie sollen „nach dem Zeugnis der Gerechten [richten,] gemäß den Gesetzen des Reiches, die durch die Propheten Gottes gegeben werden“ (LuB 58:18).

Disziplinarmaßnahmen werden in der Gemeinde oder in dem Pfahl ergriffen, wo sich der Mitgliedsschein des Übertreters befindet (Ausnahmen finden Sie unter 6.2.7). Welche Aufgaben die Priestertumsführer im Zusammenhang mit der Disziplinarordnung der Kirche haben, wird in den folgenden Absätzen umrissen.

6.2.1 Pfahlpräsident

Der Pfahlpräsident ist für die Disziplinarordnung im Pfahl verantwortlich. Allerdings ist es normalerweise der Bischof, der die Disziplinarordnung anwendet, es sei denn, die Beweislage deutet darauf hin, dass ein Träger des Melchisedekischen Priestertums wahrscheinlich ausgeschlossen wird. In diesem Fall beruft der Pfahlpräsident einen Pfahl-Disziplinarrat ein. Wenn der Pfahlpräsident einen Disziplinarrat einberuft, ist die Teilnahme der Pfahlpräsidentschaft und des Hoherats erforderlich, wie es unter „Pfahl-Disziplinarrat“, 6.10.1, erläutert wird.

6.2.2 Hoherat

Wenn der Pfahlpräsident einen Disziplinarrat einberuft, nimmt der Hoherat immer daran teil (siehe 6.10.1 und 6.10.4).

6.2.3 Bischof

Der Bischof ist für die Disziplinarordnung in der Gemeinde verantwortlich, es sei denn, es geht um den Ausschluss eines Mannes, der das Melchisedekische Priestertum trägt.

Bevor der Bischof einen Disziplinarrat einberuft, muss er mit dem Pfahlpräsidenten Rücksprache halten und dessen Genehmigung einholen. Wenn die Beweislage darauf hindeutet, dass ein Träger des Melchisedekischen Priestertums wahrscheinlich ausgeschlossen wird, übergibt der Bischof den Fall unverzüglich dem Pfahlpräsidenten.

Wenn der Bischof einen Disziplinarrat einberuft, müssen alle drei Mitglieder der Bischofschaft daran teilnehmen (siehe „Gemeinde-Disziplinarrat“ unter 6.10.1).

6.2.4 Zweigpräsident in einem Pfahl

Ein Zweigpräsident, dessen Einheit zu einem Pfahl gehört, kann die Disziplinarordnung nur mit Genehmigung und nach Beratung mit dem Pfahlpräsidenten anwenden. Um einen Disziplinarrat einzuberufen, muss er in jedem einzelnen Fall ermächtigt werden.

Wenn die Beweislage darauf hindeutet, dass ein Träger des Melchisedekischen Priestertums wahrscheinlich ausgeschlossen wird, übergibt der Zweigpräsident den Fall unverzüglich dem Pfahlpräsidenten. Spricht sich der Zweig-Disziplinarrat für den Ausschluss eines Mitglieds aus, das nicht das Melchisedekische Priestertum trägt, tritt die Entscheidung erst mit Genehmigung des Pfahlpräsidenten in Kraft.

Wenn ein Zweigpräsident, dessen Einheit zu einem Pfahl gehört, einen Disziplinarrat einberuft, müssen alle drei Mitglieder der Zweigpräsidentschaft daran teilnehmen (siehe „Zweig-Disziplinarrat im Pfahl“ unter 6.10.1).

6.2.5 Missionspräsident

Für die Mitglieder in den Zweigen und Distrikten einer Mission wendet der Missionspräsident die Disziplinarordnung an oder beaufsichtigt dies. Wenn Zeit oder Entfernung es nicht zulassen, dass er persönlich für eines dieser Mitglieder den Disziplinarrat einberuft, kann er drei Träger des Melchisedekischen Priestertums dazu ermächtigen, wie es unter „Missions-Disziplinarrat“, 6.10.1, erläutert wird. Wenn dieser Disziplinarrat sich für den Ausschluss des betreffenden Mitglieds ausspricht, tritt die Entscheidung erst mit Genehmigung des Missionspräsidenten in Kraft.

Der Missionspräsident wendet die Disziplinarordnung auch bei Vollzeitmissionaren an, die während ihrer Missionszeit eine schwerwiegende Übertretung begehen. Ehe der Missionspräsident einen Disziplinarrat für einen Vollzeitmissionar einberuft, bespricht er den Fall mit einer Generalautorität in der Missionsabteilung der Kirche. Ist der Missionspräsident außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas tätig, bespricht er den Fall auch mit der Gebietspräsidentschaft. In beiden Fällen darf der Missionspräsident den Disziplinarrat erst einberufen, nachdem er von einer Generalautorität in der Missionsabteilung die Genehmigung dazu erhalten hat.

6.2.6 Distriktspräsident und Zweigpräsident in einer Mission

Ein Distriktspräsident oder Zweigpräsident, dessen Einheit zu einer Mission gehört, darf die Disziplinarordnung nur mit Genehmigung und nach Beratung mit dem Missionspräsidenten anwenden. Um einen Disziplinarrat einzuberufen, muss er in jedem einzelnen Fall ermächtigt werden.

6.2.7 Zuständigkeit in besonderen Fällen

Wenn ein Mitglied, das einer Disziplinarmaßnahme bedarf, in eine andere Gemeinde zieht, noch bevor die Disziplinarmaßnahme ergriffen worden ist, halten die Bischöfe beider Gemeinden miteinander Rücksprache und entscheiden, wo die Maßnahme ergriffen werden soll. Dabei berücksichtigen sie beispielsweise die Verfügbarkeit wichtiger Zeugen und dass es notwendig ist, sich unablässig darum zu bemühen, den Betreffenden zur Umkehr anzuhalten und ihm zu helfen, erneut in den Genuss aller seiner Rechte als Mitglied der Kirche zu gelangen. Wenn die beiden beschließen, dass der Bischof der früheren Gemeinde die Disziplinarmaßnahme ergreifen soll, behält dieser den Mitgliedsschein, bis das geschehen ist. Andernfalls überstellt er den Mitgliedsschein und informiert den gegenwärtigen Bischof des Betreffenden im Vertrauen über die Umstände, die eine Disziplinarmaßnahme erforderlich machen.

Wenn jemand vorübergehend auswärts wohnt (etwa wegen Schulbesuch oder Militärdienst), kann der dortige Bischof ihn beraten oder ihm informelle Bewährung auferlegen. Er berät sich allerdings mit dem Bischof der Heimatgemeinde, ehe er eine formelle Disziplinarmaßnahme in die Wege leitet.

Wenn ein Vollzeitmissionar eine schwerwiegende Übertretung begangen hat, die erst nach seiner Entlassung offenbar wird, berät sich der Bischof seiner derzeitigen Gemeinde mit dem Pfahlpräsidenten und dem Missionspräsidenten.

6.3 Informationen über eine mögliche schwerwiegende Übertretung

Die Disziplinarordnung der Kirche greift, sobald ein präsidierender Beamter Informationen darüber erhält, dass ein Mitglied möglicherweise eine schwerwiegende Übertretung begangen hat. Diese Informationen können über mindestens drei verschiedene Wege übermittelt werden:

  1. 1.

    Das Mitglied legt ein Bekenntnis ab. Die Umkehr erfordert, dass alle Sünden dem Herrn bekannt werden. „Ob jemand von seinen Sünden umkehrt, könnt ihr daran erkennen: Siehe, er wird sie bekennen und von ihnen lassen.“ (LuB 58:43.) Ein Mitglied, das eine schwerwiegende Übertretung begangen hat, muss diese außerdem seinem präsidierenden Beamten bekennen. Wer eine Übertretung aus freien Stücken und rückhaltlos bekennt, zeigt damit, dass er mit der Umkehr begonnen hat.

  2. 2.

    Jemand anders übermittelt die Informationen. Das kann von einem Angehörigen, einem anderen Führungsbeamten der Kirche, einem Opfer oder jemandem ausgehen, der an der Übertretung beteiligt war.

  3. 3.

    Eingebungen des Heiligen Geistes. Wenn ein präsidierender Beamter das Gefühl hat, dass ein Mitglied in seiner Gemeinde oder seinem Pfahl sich mit Sünden herumschlägt, kann er ein Interview mit ihm vereinbaren. In einem solchen Fall spricht der Führungsbeamte mit dem Mitglied in respektvoller und hilfsbereiter Weise und vermeidet unbedingt einen anklagenden Tonfall.

6.4 Interviews und Nachforschungen

Der Bischof führt mit jedem Mitglied seiner Gemeinde, das eine schwerwiegende Übertretung bekennt oder einer beschuldigt wird, ein Interview. Wenn das Mitglied die Sünde bekennt, sei es aus freien Stücken oder aufgrund einer Anschuldigung, reagiert der Bischof liebevoll und verständnisvoll. Er legt dem Mitglied ans Herz, sich um Vergebung vom Herrn zu bemühen, von der Übertretung abzulassen und Wiedergutmachung zu leisten. Wenn die Sünde so schwerwiegt, dass eine formelle Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, erklärt der Bischof dies dem Mitglied (siehe 6.7).

Wenn ein Mitglied eine Anschuldigung abstreitet, für die der Bischof zuverlässige Beweise hat, trägt der Bischof (oder der Pfahlpräsident, wenn das Mitglied Träger des Melchisedekischen Priestertums ist und wahrscheinlich ausgeschlossen würde, falls sich die Anschuldigung als wahr erweist) weitere Beweise zusammen, die die Anschuldigung entweder bestätigen oder widerlegen. Der präsidierende Beamte kann die Nachforschungen selbst anstellen oder zwei verlässliche Träger des Melchisedekischen Priestertums damit betrauen. Die Führungsbeamten stellen allerdings keine Nachforschungen zu Personen oder Fällen an, die gerade einer Untersuchung seitens der Strafverfolgungsbehörden unterliegen. In diesem Fall holt der Pfahlpräsident Rat von der Rechtsabteilung der Kirche oder vom Gebietsbüro ein, wie er unter 17.1.26 angewiesen wird.

Priestertumsführer, die Nachforschungen anstellen, bedienen sich keiner Methoden, die sich für einen Priestertumsträger nicht gehören oder die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Beispielsweise dürfen sie kein elektronisches Überwachungsgerät, keine versteckte Kamera und kein Aufnahmegerät benutzen. Auch dürfen sie das Haus eines Mitglieds nicht überwachen.

6.5 Vertraulichkeit

Der Bischof, der Pfahlpräsident und ihre Ratgeber unterliegen der feierlichen Verpflichtung, alles, was ein Mitglied ihnen bei einem Bekenntnis oder in einem Interview mitteilt, vertraulich zu behandeln. Dieselbe Verschwiegenheitspflicht gilt auch für alle, die an einem kirchlichen Disziplinarrat teilnehmen oder damit beauftragt sind, Nachforschungen anzustellen. Darunter fällt auch alles, was bei der Beweisführung und der Beratung zur Sprache kommt. Vertrauliche Informationen dürfen mit niemandem außer den befugten kirchlichen Führungsbeamten besprochen werden.

Wenn ein Bischof erfährt, dass ein Mitglied, das nicht seiner Gemeinde angehört, in eine schwerwiegende Übertretung verwickelt gewesen sein könnte, teilt er dies dem Bischof des Betreffenden vertraulich mit. Wenn Mitglieder verschiedener Gemeinden miteinander eine Übertretung begehen und wenn eines davon seinem Bischof preisgibt, wer der andere Übertreter ist, hält der Bischof, dem dies preisgegeben wurde, mit dem Bischof des anderen Mitglieds Rücksprache.

Wenn seitens einer Behörde das Beichtgeheimnis angefochten wird, holt der betreffende Priestertumsführer bei der Rechtsabteilung der Kirche (Tel. [001] 801-240-6301) oder beim Gebietsbüro juristischen Rat ein.

6.6 Das Bemühen um Vergebung und die Preisgabe von Informationen

Im Rahmen der Umkehr soll sich der Übertreter darum bemühen, dass ihm die Menschen vergeben, denen er Unrecht getan hat. Die Umkehr eines Verheirateten, der an einer sexuellen Übertretung beteiligt war, schließt in der Regel auch ein, dass er dies seinem Ehepartner bekennt und sich darum bemüht, dass dieser ihm vergibt. Einem jungen Unverheirateten, der eine sexuelle Übertretung begangen hat, soll ans Herz gelegt werden, seinen Eltern davon zu erzählen.

Zur Umkehr kann auch gehören, dass staatliche Stellen informiert werden. Wenn aus vertraulichen Angaben hervorgeht, dass ein Mitglied gegen ein Gesetz verstoßen hat, drängt der Bischof oder Pfahlpräsident den Betreffenden, die Sache der zuständigen Behörde zu melden. Ihm wird auch geraten, sich zuvor fachmännischen juristischen Rat einzuholen. In den Anweisungen unter 17.3.2 wird erklärt, wie Sie sich über die örtliche Rechtslage im Hinblick auf die Meldung von Missbrauchs- oder Misshandlungsfällen informieren können.

Der Übertreter wird angehalten, im Rahmen der Umkehr preiszugeben, wer noch an der Übertretung beteiligt war, insbesondere dann, wenn das den Führungsbeamten der Kirche helfen kann, den Betreffenden bei ihrer Umkehr zu helfen.

Der Übertreter muss preisgeben, wer noch an der Übertretung beteiligt war, wenn dies erforderlich ist, um Wiedergutmachung zu leisten oder andere zu schützen, denen infolge der Übertretung großer Schaden entstanden ist oder noch entstehen könnte. Beispielsweise muss jemand, der eine sexuelle Übertretung begangen hat und mit einer Krankheit in Berührung gekommen ist, die durch sexuellen Kontakt übertragen wird, oder der andere dieser Krankheit ausgesetzt hat, die Informationen preisgeben, die gebraucht werden, um andere zu schützen. Eventuell muss festgestellt werden, ob jemand ein Wiederholungstäter ist, damit man künftige Opfer schützen kann. Möglicherweise müssen die Führungsbeamten der Kirche von Übertretern erfahren, die eine hohe Vertrauensstellung innehaben oder innehatten, damit die Mitglieder geistig geschützt werden können.

6.7 Die Entscheidung, ob ein Disziplinarrat erforderlich ist

6.7.1 Wann ein Disziplinarrat nicht erforderlich ist

In den nachfolgend genannten Fällen ist ein Disziplinarrat normalerweise nicht notwendig.

Wenn ein Mitglied dem einen oder anderen Maßstab der Kirche nicht gerecht wird

Es wird kein Disziplinarrat einberufen, um ein Mitglied zu maßregeln oder zu bedrohen, das sich nicht an das Wort der Weisheit hält, das mit Pornografie oder Selbstbefriedigung zu kämpfen hat oder dessen Übertretung aus einer Unterlassung besteht, beispielsweise wenn es den Zehnten nicht zahlt, in der Kirche nicht aktiv ist oder seinen kirchlichen Pflichten nicht nachkommt.

Konkurse und Nichtbezahlung von Schulden

Führungsbeamte und Mitglieder dürfen nicht mit Disziplinarmaßnahmen drohen, um jemanden zu schikanieren oder um geschäftliche Streitigkeiten beizulegen. Ein Konkurs oder die Nichtbezahlung von Schulden ist kein Grund, einen Disziplinarrat einzuberufen. Hingegen kann ein Disziplinarrat abgehalten werden, wenn es um Irreführung, Täuschung und andere Formen von Betrug oder Unehrlichkeit im geschäftlichen Umgang geht.

Zivilrechtliche Streitigkeiten

Der Disziplinarrat versucht nicht, Eigentumsrechte zu klären oder andere zivilrechtliche Streitigkeiten beizulegen. Wenn in einem solchen Streit jedoch behauptet wird, ein Mitglied habe etwas begangen, was eine Disziplinarmaßnahme rechtfertige, gehen die Führungsbeamten mit der Anschuldigung genauso um wie mit jeder anderen Übertretung, die jemandem vorgeworfen wird.

Wenn ein Führungsbeamter der Kirche gebeten wird, bei der Beilegung einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu helfen, so soll er das als inoffizieller, privater Berater tun und die Kirche nicht mit hineinziehen.

Wenn die Übertretung schon lange zurückliegt

Wenn ein Mitglied von sich aus eine schwerwiegende Übertretung bekennt, die es vor langer Zeit begangen hat, und wenn seine Glaubenstreue und sein Dienst in den Jahren seither haben erkennen lassen, dass es sich grundlegend geändert hat und ganz umgekehrt ist, ist ein Disziplinarrat oft nicht erforderlich (siehe „Zeitspanne zwischen Übertretung und Bekenntnis“ unter 6.10.6).

6.7.2 Wann ein Disziplinarrat erforderlich sein kann

Schwerwiegende Übertretung

Wenn ein Mitglied eine schwerwiegende Übertretung begeht, kann eine formelle Disziplinarmaßnahme erforderlich sein. Unter schwerwiegender Übertretung ist in diesem Zusammenhang ein vorsätzliches und schweres Vergehen gegen die Sittlichkeit zu verstehen. Darunter fallen unter anderem versuchter Mord, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Misshandlung des Ehepartners, vorsätzliche Körperverletzung, Ehebruch, Unzucht, eine homosexuelle Beziehung, vorsätzliche Aufgabe der Verantwortung für die Familie, Raub, Einbruch, Diebstahl, Veruntreuung, Drogenhandel, Betrug, Meineid und Falschaussage.

Abtreibung

Der präsidierende Beamte prüft sorgfältig die Umstände von Mitgliedern, die an einer Abtreibung beteiligt waren. Wenn ein Mitglied sich einer Abtreibung unterzieht, sie vornimmt, sie arrangiert, dafür zahlt oder dazu ermutigt, kann eine formelle Disziplinarmaßnahme erforderlich sein. Es kommt jedoch keine Disziplinarmaßnahme in Frage, wenn ein Mitglied vor der Taufe an einer Abtreibung beteiligt war oder wenn 1.) die Schwangerschaft die Folge von Vergewaltigung oder Inzest war, 2.) das Leben oder die Gesundheit der Mutter in ernster Gefahr war oder 3.) der Fötus erwiesenermaßen so schwer geschädigt war, dass das Kind nach der Geburt nicht lebensfähig gewesen wäre (siehe 17.3.1). Der Bischof wendet sich mit Fragen zu konkreten Fällen an den Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident kann bei Bedarf Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten.

Geschlechtsumwandelnde Operation

Die Führer der Kirche sprechen sich dagegen aus, dass man sich aus eigenem Antrieb einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzieht. Wenn ein Mitglied eine solche Operation in Betracht zieht, macht der präsidierende Beamte ihm den Standpunkt der Kirche klar und macht es darauf aufmerksam, dass die Operation eine formelle Disziplinarmaßnahme auslösen kann. Der Bischof wendet sich mit Fragen zu konkreten Fällen an den Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident kann bei Bedarf Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten.

6.7.3 Wann ein Disziplinarrat zwingend erforderlich ist

Ein Disziplinarrat muss abgehalten werden, wenn Beweise darauf hindeuten, dass ein Mitglied eine der nachstehend genannten Übertretungen begangen hat.

Mord

Unter Mord ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass man einem Menschen vorsätzlich und ungerechtfertigt das Leben nimmt. In so einem Fall ist der Ausschluss aus der Kirche erforderlich. Handlungen im Rahmen polizeilicher oder militärischer Pflichterfüllung werden nicht als Mord betrachtet. Eine Abtreibung ist in diesem Zusammenhang nicht als Mord zu verstehen. Wenn der Tod durch Fahrlässigkeit oder zur Verteidigung des eigenen Lebens oder des Lebens anderer herbeigeführt wurde oder unabweisbare mildernde Umstände vorliegen (wie etwa geistige Behinderung), dann ist das Auslöschen eines Menschenlebens nicht unbedingt als Mord zu definieren. Der Bischof wendet sich mit Fragen zu konkreten Fällen an den Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident kann bei Bedarf Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten.

Inzest

Unter Inzest ist in diesem Zusammenhang Geschlechtsverkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu verstehen – sei es ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Pflegekind oder ein Stiefkind. Die Großeltern werden in dieser Hinsicht genauso behandelt wie die Eltern. Inzest bezieht sich auch auf Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern. In einem Fall von Inzest ist fast immer der Ausschluss aus der Kirche erforderlich. Der Bischof wendet sich mit Fragen zu konkreten Fällen an den Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident kann bei Bedarf Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten. Lässt sich ein Minderjähriger Inzest zuschulden kommen, bittet der Pfahlpräsident das Büro der Ersten Präsidentschaft um Weisung.

Kindesmissbrauch oder -misshandlung

Unter Kindesmissbrauch ist in diesem Zusammenhang jedes sexuelle Vergehen gegen ein Kind zu verstehen, unter Kindesmisshandlung schwere körperliche Gewaltanwendung gegen ein Kind. Wenn die Priestertumsführer erfahren oder vermuten, dass ein Kind missbraucht oder misshandelt wurde, halten sie sich an die Anweisungen unter 17.3.2. Missbraucht oder misshandelt ein Minderjähriger ein Kind, bittet der Pfahlpräsident das Büro der Ersten Präsidentschaft um Weisung.

Abtrünnigkeit

Abtrünnigkeit bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Mitglieder, die:

  1. 1.

    sich wiederholt unmissverständlich, offen und absichtlich in der Öffentlichkeit gegen die Kirche oder ihre Führer stellen

  2. 2.

    auch nach Zurechtweisung durch ihren Bischof oder eine höhere Autorität darauf beharren, etwas als Lehre der Kirche zu verkünden, was nicht Lehre der Kirche ist

  3. 3.

    auch nach Zurechtweisung durch ihren Bischof oder eine höhere Autorität weiterhin Lehren abtrünniger Gruppen anhängen (wie etwa denen, die die Mehrehe befürworten)

  4. 4.

    offiziell einer anderen Kirche beitreten und deren Lehren vertreten

Die Priestertumsführer müssen gegen Abtrünnige Disziplinarmaßnahmen ergreifen, um die Mitglieder der Kirche zu schützen. Der Erretter hat die Nephiten aufgefordert, weiterhin für den Übertreter da zu sein; „wenn er aber nicht umkehrt, so soll er meinem Volk nicht zugezählt werden, damit er nicht mein Volk zerstöre“ (3 Nephi 18:31; siehe auch Mosia 26:36).

Wenn jemand in der Kirche völlig inaktiv ist oder in eine andere Kirche geht, stellt das keine Abtrünnigkeit dar. Wenn ein Mitglied sich allerdings offiziell einer anderen Kirche anschließt und deren Lehren vertritt, ist unter Umständen der Ausschluss aus der Kirche oder die Streichung des Namens erforderlich, falls es seine offizielle Mitgliedschaft in der anderen Kirche auch nicht beendet, nachdem es beraten und dazu aufgefordert wurde.

Schwerwiegende Übertretung durch jemanden, der ein hohes Amt in der Kirche bekleidet

Ein Disziplinarrat muss abgehalten werden, wenn jemand eine schwerwiegende Übertretung begeht, der eines dieser hohen Ämter in der Kirche bekleidet: Gebietssiebziger, Tempel-, Missions- oder Pfahlpräsident, Patriarch oder Bischof (nicht aber Zweigpräsident). Der Begriff schwerwiegende Übertretung wird unter 6.7.2 erläutert.

Wenn der Übertreter ein Wiederholungstäter ist

Wenn ein Mitglied eine schwerwiegende Übertretung begeht, an der deutlich wird, dass es sich um einen Wiederholungstäter handelt und dass bei ihm Neigungen vorhanden sind, die für andere eine irgendwie geartete ernste Bedrohung darstellen, muss ein Disziplinarrat abgehalten werden.

Gewohnheitsmäßig begangene schwerwiegende Übertretungen

Wenn das Verhalten eines Mitglieds zeigt, dass es aus Gewohnheit schwerwiegende Übertretungen begeht, muss ein Disziplinarrat abgehalten werden, vor allem dann, wenn vorhergehende Übertretungen bereits zur Anwendung der Disziplinarordnung geführt haben.

Wenn eine schwerwiegende Übertretung weithin bekannt geworden ist

Ein Disziplinarrat muss abgehalten werden, wenn ein Mitglied eine schwerwiegende Übertretung (wie unter 6.7.2 definiert) begangen hat und diese weithin bekannt geworden ist.

6.8 Informelle Disziplinarmaßnahmen

Im Normalfall ergreift der Bischof oder Zweigpräsident informelle Disziplinarmaßnahmen. Die Ratgeber werden nicht daran beteiligt, und es wird kein Disziplinarrat abgehalten. Wenn die Übertretung nicht zu den schwerwiegendsten gehört, können informelle Disziplinarmaßnahmen bei jemandem ausreichen, der aufrichtig umkehrbereit ist (besonders wenn er aus eigenem Antrieb bekannt hat), bei einem Ersttäter, bei jemandem, der durch seine Übertretung keine Tempelbündnisse verletzt hat, oder bei jemandem, bei dem triftige mildernde Umstände vorliegen (siehe LuB 42:25,26; siehe auch 6.10.6).

Zu den informellen Disziplinarmaßnahmen gehören 1.) die Beratung und Verwarnung unter vier Augen sowie 2.) die informelle Bewährung.

6.8.1 Beratung und Verwarnung unter vier Augen

Beratung und Verwarnung unter vier Augen kann als Disziplinarmaßnahme ausreichen, wenn das betreffende Mitglied eine geringfügige Übertretung begangen hat und aufrichtig umkehrbereit ist.

Der präsidierende Beamte legt dem Mitglied ans Herz, der Versuchung zu widerstehen, und hilft ihm, gegen bestimmte Versuchungen vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Oft hilft eine solche Beratung einem Mitglied, das eine geringfügige Übertretung im sittlichen Bereich begangen hat, sich gegen schwerwiegende Übertretungen zu wappnen. Sie trägt auch dazu bei, jemanden zu schützen und zu stärken, der um einen Partner wirbt, Eheprobleme hat oder von seinem Ehepartner getrennt lebt oder geschieden ist. Der präsidierende Beamte braucht nicht zu warten, bis ein Mitglied ihn um Hilfe bittet, sondern kann es zur Beratung zu sich bitten.

Näheres zu Beratungsgesprächen finden Sie unter 7.2.

6.8.2 Informelle Bewährung

Der präsidierende Beamte kann mittels informeller Bewährung einige Rechte, die ein Übertreter als Mitglied der Kirche hat, einschränken. Dem Betreffenden kann beispielsweise vorübergehend das Recht entzogen werden, vom Abendmahl zu nehmen, ein Amt in der Kirche zu bekleiden, das Priestertum auszuüben oder den Tempel zu betreten. Falls das Recht des Mitglieds, den Tempel zu betreten, ausgesetzt wird, gibt das Mitglied dem präsidierenden Beamten für die Dauer dieser Maßnahme den Tempelschein. Weise angewandt und demütig angenommen kann informelle Bewährung sehr dazu beitragen, dass der Übertreter umkehrt.

In weniger schweren Fällen kann der präsidierende Beamte zu dem Schluss kommen, dass das Mitglied es eher nötig hat, seine Mitgliedsrechte noch aktiver auszuüben, als darin eingeschränkt zu werden. In solchen Fällen kann die informelle Bewährung positive Bedingungen umfassen, beispielsweise regelmäßig in die Kirche gehen, regelmäßig beten oder ausgewählte Stellen aus den heiligen Schriften oder den Veröffentlichungen der Kirche lesen.

Informelle Bewährung kommt nicht in Frage, wenn die Priestertumsführer die Disziplinarordnung bei einem Mitglied anwenden, das an einer der unter 6.12.10 aufgeführten schwerwiegenden Übertretungen beteiligt war.

Der Bischof informiert normalerweise niemanden über seine Entscheidung, einem Mitglied informelle Bewährung aufzuerlegen. Von dieser Maßnahme wird kein offizieller Bericht angefertigt, aber der Bischof kann sich für seinen Bedarf private Notizen machen. Er verwahrt diese Notizen sicher und vernichtet sie, sobald die Bewährung aufgehoben ist. Falls der Bischof entlassen wird oder das Mitglied in eine andere Gemeinde zieht, bevor die informelle Bewährung abgelaufen ist, kann der bisherige Bischof den neuen Bischof im nötigen Umfang informieren, damit dieser die noch verbleibende Bewährungszeit überwachen kann.

Wenn das Mitglied unter informeller Bewährung den erwarteten Fortschritt macht und die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, kann der präsidierende Beamte die Bewährung aufheben. Wenn das Mitglied diesen Fortschritt nicht macht und die Bedingungen nicht erfüllt, kann eine weitere Disziplinarmaßnahme erforderlich sein.

6.9 Formelle Disziplinarmaßnahmen

Manchmal sind formelle Disziplinarmaßnahmen die einzige Möglichkeit, einem Übertreter bei der Umkehr zu helfen, Unschuldige zu schützen oder die Reinheit und das Ansehen der Kirche zu wahren. Der präsidierende Beamte geht formelle Disziplinarmaßnahmen gebeterfüllt und mit dem Wunsch an, zu helfen und nicht zu verurteilen. Ein präsidierender Beamter, der in solchen Fällen nicht bereit ist, ein Verfahren einzuleiten, vernachlässigt seine Pflichten als allgemeiner Richter.

Formelle Disziplinarmaßnahmen werden im Rahmen eines Disziplinarrats angewandt (siehe 6.10). Sie sind rein kirchlicher, nicht aber zivil- oder strafrechtlicher Natur. Sie wirken sich daher nur auf den Stand des Mitglieds in der Kirche aus (siehe LuB 134:10). Es gelten nicht die Verfahrensweisen der staatlichen Gerichte.

Formelle Disziplinarmaßnahmen sind die formelle Bewährung, der Gemeinschaftsentzug und der Ausschluss aus der Kirche.

6.9.1 Formelle Bewährung

Formelle Bewährung ist eine Maßnahme, die der Disziplinarrat ergreift, um einige Rechte, die ein Übertreter als Mitglied der Kirche hat, einzuschränken oder auszusetzen. Diese Einschränkungen können wie bei der informellen Bewährung sein oder auch darüber hinausgehen. Wie bei der informellen Bewährung können auch bestimmte positive Bedingungen gestellt werden (siehe 6.8.2).

Formelle Bewährung kommt nicht in Frage, wenn die Priestertumsführer die Disziplinarordnung bei einem Mitglied anwenden, das an einer der unter 6.12.10 aufgeführten schwerwiegenden Übertretungen beteiligt war. Wenn ein Minderjähriger sich hat Inzest zuschulden kommen lassen oder ein Kind missbraucht oder misshandelt hat, bittet der Pfahlpräsident das Büro der Ersten Präsidentschaft um Weisung.

Wenn ein Mitglied unter formeller Bewährung den erwarteten Fortschritt macht und die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, kann der präsidierende Beamte neuerlich einen Disziplinarrat einberufen, der über die Aufhebung der Bewährung berät (siehe 6.12). Wenn das Mitglied diesen Fortschritt nicht macht oder die Bedingungen nicht erfüllt, kann der Disziplinarrat die Bewährung weiter bestehen lassen oder auch eine strengere Disziplinarmaßnahme ergreifen.

6.9.2 Gemeinschaftsentzug

Derjenige, dem die Gemeinschaft entzogen wird, bleibt Mitglied der Kirche, befindet sich aber nicht mehr in gutem Stand. Der Gemeinschaftsentzug ist eine strenge Maßnahme, die wohl allen Übertretungen außer den allerschlimmsten angemessen ist.

Derjenige, dem die Gemeinschaft entzogen wird, darf keinen Tempelschein haben, kein Amt in der Kirche bekleiden und das Priestertum in keiner Weise ausüben. Er ist aufgefordert, an den öffentlichen Versammlungen der Kirche teilzunehmen, sofern er sich ordentlich verhält, aber er darf dort keine Ansprache halten, kein Gebet sprechen, nicht vom Abendmahl nehmen und auch bei der Beamtenbestätigung nicht mit abstimmen. Der präsidierende Beamte kann weitere Auflagen machen, beispielsweise dass der Betreffende sich von pornografischem Material und sonstigen schlechten Einflüssen fernhält. Er kann auch positive Bedingungen stellen, beispielsweise dass der Betreffende regelmäßig in die Kirche kommt, regelmäßig betet und ausgewählte Stellen aus den heiligen Schriften oder den Veröffentlichungen der Kirche liest.

Demjenigen, dem die Gemeinschaft entzogen wurde, wird ans Herz gelegt, den Zehnten und die sonstigen Spenden zu zahlen, das Garment weiterhin zu tragen (sofern er das Endowment empfangen hat) und sich durch aufrichtige Umkehr und ein rechtschaffenes Leben um Rückkehr in die Gemeinschaft der Kirche zu bemühen.

Der Gemeinschaftsentzug soll vorübergehend sein, dauert in der Regel aber mindestens ein Jahr. Wenn ein Mitglied wahre Umkehr übt und die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt, kann der präsidierende Beamte erneut einen Disziplinarrat einberufen, der darüber befindet, ob das Mitglied wieder voll und ganz in die Gemeinschaft aufgenommen werden soll (siehe 6.12). Wenn das Mitglied nicht umkehrt, kann der Disziplinarrat den Gemeinschaftsentzug beibehalten oder den Ausschluss aus der Kirche in Erwägung ziehen.

6.9.3 Ausschluss aus der Kirche

Wenn jemand ausgeschlossen wird, gehört er der Kirche nicht mehr an. Der Ausschluss ist die strengste Disziplinarmaßnahme. Wenn der Geist es eingibt, mag er in den folgenden Fällen erforderlich sein:

  1. 1.

    Wenn das Mitglied eine schwerwiegende Übertretung begangen hat, besonders wenn es Tempelbündnisse gebrochen hat (siehe „Wenn Bündnisse gebrochen wurden“ unter 6.10.6).

  2. 2.

    Wenn dem Mitglied die Gemeinschaft entzogen wurde, es aber nicht Umkehr geübt hat und der Ausschluss aus der Kirche am ehesten Anlass zu der Hoffnung gibt, dass es sich ändert.

  3. 3.

    Wenn das Verhalten des Mitglieds eine ernste Bedrohung für andere darstellt und seine Mitgliedschaft in der Kirche ihm den Zugriff auf seine Opfer erleichtern würde.

  4. 4.

    Wenn durch die Übertretung eines führenden oder prominenten Mitglieds das Ansehen oder der moralische Einfluss der Kirche in der Gegend, wo die Übertretung bekannt geworden ist, beträchtlichen Schaden genommen hat.

Der Ausschluss ist bei Mord (wie unter 6.7.3 definiert) zwingend erforderlich und auch im Falle von Inzest fast immer unumgänglich.

Wer ausgeschlossen wurde, genießt keines der Rechte, die er als Mitglied der Kirche hatte. Er darf weder das Garment tragen noch den Zehnten und die sonstigen Spenden zahlen. Er darf die öffentlichen Versammlungen der Kirche besuchen, sofern er sich ordentlich verhält, aber seine Teilnahme ist auf die gleiche Weise eingeschränkt wie bei einem Mitglied, dem die Gemeinschaft entzogen wurde.

Der Ausschluss dauert fast immer mindestens ein Jahr an. Wenn der Betreffende wahre Umkehr geübt und die ihm für den Zeitraum des Ausschlusses auferlegten Bedingungen erfüllt hat, kann er durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen werden. Wie die Wiederaufnahme vonstattengeht, wird unter 6.12 erklärt.

Näheres dazu, wie sich der Ausschluss aus der Kirche auf Tempelsiegelungen auswirkt, finden Sie unter 3.6.1, „Auswirkung des Ausschlusses oder der Streichung des Namens“.

6.10 Der Disziplinarrat

Der präsidierende Beamte beruft einen Disziplinarrat ein, wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine formelle Disziplinarmaßnahme erforderlich sein könnte. Das Verfahren in einem Disziplinarrat der Kirche muss fair sein und auf die Gefühle aller Beteiligten Rücksicht nehmen.

6.10.1 Welche Führungsbeamten am Disziplinarrat teilnehmen

Pfahl-Disziplinarrat

Alle drei Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft, alle zwölf Mitglieder des Hoherats und ein Sekretär nehmen am Pfahl-Disziplinarrat teil. Wenn ein Ratgeber in der Pfahlpräsidentschaft verhindert ist, bittet der Pfahlpräsident ein Mitglied des Hoherats, den Ratgeber zu vertreten. Wenn ein Hoher Rat verhindert ist, bittet der Pfahlpräsident einen Hohen Priester aus dem Pfahl, den Hohen Rat zu vertreten. Wenn der Pfahlpräsident nicht teilnehmen kann, kann die Erste Präsidentschaft einen seiner Ratgeber ermächtigen, an seiner Stelle den Vorsitz zu führen. Hinterlässt der Ersatzmann seinerseits wieder eine Lücke, geht die präsidierende Autorität bei der weiteren Ersetzung so vor, wie es in diesem Absatz beschrieben ist.

Am Pfahl-Disziplinarrat nehmen in jedem Fall 15 Hohe Priester teil: alle drei Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft oder diejenigen, die ermächtigt sind, an ihrer Stelle daran teilzunehmen, sowie alle zwölf Mitglieder des Hoherats oder diejenigen, die ermächtigt sind, an ihrer Stelle daran teilzunehmen.

Gemeinde-Disziplinarrat

Alle drei Mitglieder der Bischofschaft und ein Sekretär nehmen am Gemeinde-Disziplinarrat teil. Wenn der Bischof verhindert ist, verweist er den Fall an den Pfahlpräsidenten, der dann einen Pfahl-Disziplinarrat einberuft. Der Bischof darf nicht einen seiner Ratgeber beauftragen, den Disziplinarrat einzuberufen oder den Vorsitz darin zu führen. Wenn ein Ratgeber in der Bischofschaft verhindert ist, so kann der Bischof einen Hohen Priester aus der Gemeinde bitten, den Ratgeber zu vertreten. Wenn kein Hoher Priester verfügbar ist, verweist der Bischof den Fall an den Pfahlpräsidenten, der dann einen Pfahl-Disziplinarrat einberuft. In einer solchen Situation ist – wie bei jedem anderen Pfahl-Disziplinarrat – die Teilnahme der Pfahlpräsidentschaft und des Hoherats erforderlich, wie es oben erläutert ist.

Der Bischof hält immer mit dem Pfahlpräsidenten Rücksprache und holt dessen Genehmigung ein, ehe er einen Disziplinarrat einberuft.

Zweig-Disziplinarrat im Pfahl

Ein Zweigpräsident, dessen Zweig zu einem Pfahl gehört, kann einen Disziplinarrat einberufen, wenn der Pfahlpräsident ihn dazu ermächtigt. Alle drei Mitglieder der Zweigpräsidentschaft nehmen am Disziplinarrat teil.

Missions-Disziplinarrat

Wenn der Missionspräsident einen Disziplinarrat für ein Mitglied oder einen Vollzeitmissionar in seinem Zuständigkeitsbereich abhält, bestimmt er zwei Träger des Melchisedekischen Priestertums dazu, ihm zur Seite zu stehen. Der Missions-Disziplinarrat hält sich an dieselbe Verfahrensweise wie der Pfahl-Disziplinarrat und hat dieselbe Befugnis, allerdings nimmt hier kein Hoherat daran teil.

Wenn Zeit oder Entfernung es nicht zulässt, dass der Missionspräsident persönlich einen Disziplinarrat für ein Mitglied in seinem Zuständigkeitsbereich abhält, kann er drei Träger des Melchisedekischen Priestertums ermächtigen, den Missions-Disziplinarrat einzuberufen. Normalerweise führt dann der Distriktspräsident oder Zweigpräsident des betroffenen Mitglieds den Vorsitz (siehe „Distrikts- oder Zweig-Disziplinarrat in einer Mission“ unten).

Der Missionspräsident muss in einem Disziplinarrat für einen Vollzeitmissionar in seiner Mission selbst den Vorsitz führen. Zuvor muss er von einer Generalautorität in der Missionsabteilung der Kirche die Genehmigung dazu einholen (siehe 6.2.5 sowie das Handbuch für den Missionspräsidenten).

Distrikts- oder Zweig-Disziplinarrat in einer Mission

Ein Distriktspräsident oder ein Zweigpräsident in einer Mission kann einen Disziplinarrat einberufen, wenn ihn der Missionspräsident dazu ermächtigt. Der Distriktsrat nimmt nicht am Disziplinarrat teil. Siehe auch 6.2.5 und 6.2.6.

Weitere Anweisungen in Bezug auf die Teilnahme

Wenn der Übertreter etwas gegen die Teilnahme eines Ratgebers in der Bischofschaft oder in der Pfahlpräsidentschaft einzuwenden hat, prüft der präsidierende Beamte den Einwand. Kommt der präsidierende Beamte zu dem Schluss, dass der Einwand sachlich oder dem Anschein nach gerechtfertigt ist, nimmt der betreffende Ratgeber nicht teil. Wenn sich der Einwand des Übertreters gegen den Bischof richtet, muss die Disziplinarsache an den Pfahlpräsidenten verwiesen werden, der dann einen Pfahl-Disziplinarrat einberuft. Wenn der Übertreter etwas gegen die Teilnahme des Pfahlpräsidenten einzuwenden hat oder dieser selbst der Ansicht ist, er könne in der Sache nicht unparteiisch sein, wendet der Pfahlpräsident sich an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Wenn ein Mitglied der Bischofschaft, der Pfahlpräsidentschaft oder des Hoherats oder ein Sekretär aus beruflichen Gründen gesetzlich verpflichtet ist, Tatsachen, die im Disziplinarrat voraussichtlich ans Licht kommen, der zuständigen Behörde zu melden (beispielsweise als in der Strafverfolgung tätiger Beamter), nimmt der Betreffende nicht teil.

6.10.2 Benachrichtigung und Termin

Der präsidierende Beamte beruft den Disziplinarrat erst ein, wenn 1.) er genügend Zeit gehabt hat, die für den Fall erheblichen Tatsachen zu ermitteln, und 2.) er und der Übertreter sowie die Geschädigten genügend Zeit gehabt haben, in Ruhe über die Folgen der Übertretung nachzudenken.

Der präsidierende Beamte benachrichtigt das betreffende Mitglied schriftlich, dass seinetwegen ein Disziplinarrat abgehalten werden wird. In dieser Benachrichtigung wird das Mitglied mit seinem vollständigen Namen angesprochen, und sie wird vom präsidierenden Beamten unterschrieben. Sie wird so formuliert:

„Die [Pfahlpräsidentschaft oder Bischofschaft] zieht eine formelle Disziplinarmaßnahme – möglicherweise auch Gemeinschaftsentzug oder Ausschluss aus der Kirche – in Betracht, weil Sie angeblich [legen Sie die Beschuldigung mit allgemeinen Begriffen dar, beispielsweise ‚abtrünnig sind‘ oder ‚sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das für ein Mitglied der Kirche nicht annehmbar ist‘, nennen Sie aber keinerlei Einzelheiten oder Beweise].

Wir bitten Sie, zu diesem Disziplinarrat zu erscheinen, um Stellung zu nehmen und, wenn Sie es wünschen, Zeugen und anderes Beweismaterial zu Ihren Gunsten beizubringen.

Der Disziplinarrat wird am [Datum und Uhrzeit] in/im [Ort] abgehalten.“

Zwei Träger des Melchisedekischen Priestertums überbringen diese Benachrichtigung dem Mitglied persönlich und vertraulich und wahren dabei ein höfliches und würdevolles Auftreten. Die beiden müssen dem Sekretär des Disziplinarrats eine unterschriebene Erklärung übergeben, mit der sie bescheinigen, dass sie das Mitglied benachrichtigt haben, und in der sie erklären, wie das erfolgt ist.

Falls es nicht möglich ist, die Benachrichtigung persönlich zu überbringen, kann sie mit der Post zugesandt werden, und zwar als Einschreiben mit Rückschein.

Ein Mitglied, das sich zum Termin des Disziplinarrats in Haft befindet, wird so benachrichtigt, wie es in den vorhergehenden Absätzen festgelegt ist – mit einer Ausnahme: Da es nicht anwesend sein kann, wird es nicht gebeten, zu erscheinen. Allerdings wird es in dem Brief aufgefordert, Beweise zu seinen Gunsten vorzulegen wie auch eine schriftliche Stellungnahme zu der Straftat, die ihm zur Last gelegt wird und für die es – falls zutreffend – verurteilt wurde. Das Mitglied kann in dem Brief auch gebeten werden, darzulegen, was es darüber denkt, Teil der Gemeinschaft und Mitglied der Kirche zu bleiben.

6.10.3 Kommunikation mit Geschädigten und Opfern

Wenn es einen Geschädigten oder ein Opfer gibt (beispielsweise im Falle von Inzest, Kindesmissbrauch oder -misshandlung oder Misshandlung des Ehepartners), setzt sich der präsidierende Beamte des bevorstehenden Disziplinarrats mit dem derzeitigen Bischof oder Pfahlpräsidenten des Betroffenen in Verbindung. Wenn dieser bereits über die Situation Bescheid weiß, wägen die beiden Führungsbeamten ab, ob es hilfreich und angebracht ist, dem Opfer die Gelegenheit einzuräumen, sich schriftlich oder mündlich zu dem bekannten oder angeblichen Fehlverhalten und zu dessen Auswirkungen auf das Opfer und seine Familie zu äußern.

Jedes Interview zu diesem Zweck mit einem Geschädigten oder Opfer wird von dessen derzeitigem Bischof oder Pfahlpräsidenten geführt. Jede Anfrage bezüglich eines Opfers, das noch keine 18 Jahre alt ist, wird an dessen Erziehungsberechtigte gerichtet. Es muss äußerst vorsichtig vorgegangen werden, damit der Betreffende nicht weiter traumatisiert wird, insbesondere dann, wenn es sich um ein Opfer sexuellen Missbrauchs oder körperlicher Misshandlung handelt. In den Vereinigten Staaten, in Kanada und in einigen anderen ausgewählten Ländern hat die Kirche eine Telefon-Hotline für Fälle von Missbrauch oder Misshandlung eingerichtet. Die Priestertumsführer sollen in einem solchen Fall bei der Telefon-Hotline anrufen, um Rat einzuholen (siehe 17.3.2). Die Telefonnummer für die Vereinigten Staaten und Kanada lautet 1-801-240-1911.

6.10.4 Wie im Disziplinarrat verfahren wird

Der Pfahlpräsident, Bischof, Missionspräsident, Distriktspräsident oder Zweigpräsident leitet den Disziplinarrat. Er entscheidet auch, wie verfahren wird und welche Beweise zugelassen werden.

Ein Sekretär führt Protokoll, auf dessen Grundlage er dann den „Bericht über ein Disziplinarverfahren“ ausfüllt. Er beteiligt sich jedoch weder an der Beratung noch an der Entscheidungsfindung.

Der präsidierende Beamte hilft dem Mitglied, sich auf den Disziplinarrat vorzubereiten, indem er ihm dessen Zweck und die Verfahrensweise erläutert. Er erläutert außerdem die Folgen der Entscheidungen, die der Rat treffen kann.

Wenn das Mitglied die Übertretung bekannt hat, bittet der präsidierende Beamte es um sein Einverständnis, dass das Bekenntnis als Beweismittel im Disziplinarrat verwendet werden darf. Informationen, die das Mitglied in einem Bekenntnis preisgibt, dürfen ohne sein Einverständnis nicht als Beweismittel im Disziplinarrat verwendet werden. Falls es erforderlich ist, versucht der präsidierende Beamte das Mitglied dazu zu bewegen, dieses Einverständnis zu geben. Er erklärt, dass an einer Ablehnung ein Mangel an Reue und Umkehrbereitschaft deutlich wird, der verhindert, dass sich Gerechtigkeit und Barmherzigkeit voll und ganz zum Wohle des Übertreters auswirken.

Bleibt das Einverständnis, das Bekenntnis in die Beweisführung einfließen zu lassen, aus, hindert das den Disziplinarrat nicht daran, das Verfahren auf der Grundlage anderer Beweise zu führen. Außerdem kann der präsidierende Beamte auf der Grundlage des Bekenntnisses immer noch eine informelle Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn das Einverständnis nicht gegeben wird.

Unmittelbar vor der Sitzung des Rates sagt der präsidierende Beamte seinen Ratgebern (und, falls es sich um einen Pfahl-Disziplinarrat handelt, auch dem Hoherat), wer der Betroffene ist und welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird. Bei Bedarf erklärt er diesen Führungsbeamten, wie im Disziplinarrat verfahren wird. Sodann wird der Betreffende in die Sitzung gebeten und vorgestellt.

Der präsidierende Beamte leitet den Disziplinarrat wie folgt:

  1. 1.

    Er bittet einen Teilnehmer, die Sitzung mit einem Gebet zu eröffnen.

  2. 2.

    Er bringt das zur Last gelegte Fehlverhalten vor oder beauftragt jemand anderen damit. Er fragt das Mitglied, ob es das Fehlverhalten zugibt oder bestreitet.

  3. 3.

    Wenn das Mitglied sein Fehlverhalten zugibt, wird weiter verfahren wie ab Punkt 5 unten erläutert. Wenn es das angebliche Fehlverhalten bestreitet, bringt der präsidierende Beamte oder ein von ihm bestimmter Bruder die Beweise dafür vor. Als Beweismittel dienen unter anderem schriftliche oder mündliche Aussagen von Zeugen, glaubwürdige Dokumente und die wesentlichen Punkte aus dem Bekenntnis des Mitglieds (sofern es bekannt und sich damit einverstanden erklärt hat, dass das Bekenntnis verwendet werden darf). Dem Mitglied muss die Gelegenheit gegeben werden, die Zeugen, die gegen es aussagen, zu befragen. (Unter 6.10.12, „Wenn der Beschuldigte, der Kläger oder ein Zeuge nicht erscheinen kann“, wird erklärt, was zu tun ist, wenn ein Zeuge nicht anwesend sein kann.)

  4. 4.

    Wenn das Mitglied Beweise zu seinen Gunsten vorlegen möchte, bittet der präsidierende Beamte es, seine Zeugen einen nach dem anderen aufzurufen, weitere sachdienliche Beweise vorzubringen, sich zu den Beweisen zu äußern und alle sonstigen Aussagen zu machen, die es machen möchte.

    Die Zeugen müssen Mitglieder der Kirche sein, es sei denn, der präsidierende Beamte hat sich im Voraus davon überzeugt, dass ein Zeuge, der nicht Mitglied der Kirche ist, den Zweck und die Verfahrensweise eines kirchlichen Disziplinarrats anerkennt. Die Zeugen warten bis zu ihrer Aussage in einem separaten Raum. Der präsidierende Beamte fordert sie auf, weder vor noch nach ihrer Aussage miteinander über den Fall zu sprechen.

  5. 5.

    Die Fragen an das Mitglied und die Zeugen werden auf ordentliche und höfliche Weise gestellt, ohne sich auf ein Streitgespräch einzulassen. Auch die Ratgeber in der Bischofschaft oder Pfahlpräsidentschaft dürfen Fragen stellen. Die Fragen sind kurz zu halten und auf die wesentlichen Fakten des Falls zu beschränken.

  6. 6.

    In einem Pfahl-Disziplinarrat fordert der präsidierende Beamte die Brüder vom Hoherat auf, sich zu beteiligen, wie es unter „Mitwirkung des Hoherats“ (siehe nächste Überschrift) erläutert wird.

  7. 7.

    Wenn alles Wesentliche gesagt wurde, bittet der präsidierende Beamte das Mitglied, den Raum zu verlassen, und berät mit den Ratgebern in der Bischofschaft oder Pfahlpräsidentschaft gebeterfüllt, welche Maßnahme zu treffen ist. Der präsidierende Beamte ist der Richter. Er trifft die Entscheidung unter Inspiration und bittet seine Ratgeber, sie mitzutragen. Wenn seine Ratgeber anderer Meinung sind, hört er sie an und bemüht sich, die Meinungsverschiedenheiten auszuräumen, damit die Entscheidung einstimmig sein kann.

    In einem Pfahl-Disziplinarrat verlässt die Pfahlpräsidentschaft das Sitzungszimmer und berät unter sich. Nachdem der Pfahlpräsident eine Entscheidung getroffen hat und seine Ratgeber dieser zugestimmt haben, gibt er sie dem Hoherat bekannt, wie unter „Mitwirkung des Hoherats“ (nächste Überschrift) erläutert.

    Wenn die Beweise für eine formelle Disziplinarmaßnahme nicht ausreichen, der präsidierende Beamte aber den Eindruck hat, dass es unangebracht wäre, den Fall umgehend abzuschließen, ohne eine Maßnahme zu ergreifen, vertagt er den Disziplinarrat, um weiteres Beweismaterial zu beschaffen.

  8. 8.

    Nachdem eine Entscheidung getroffen wurde, bittet der präsidierende Beamte den Betreffenden wieder in die Ratssitzung, um ihm die Entscheidung mitzuteilen. Wenn die Entscheidung formelle Bewährung, Gemeinschaftsentzug oder Ausschluss aus der Kirche lautet, erklärt der präsidierende Beamte dem Betreffenden die damit verbundenen Auflagen, sagt ihm liebevoll, wie diese Einschränkungen überwunden werden können, und gibt ihm weitere geeignete Anweisungen und Ratschläge.

  9. 9.

    Der präsidierende Beamte erklärt dem Betreffenden, dass er das Recht hat, Berufung einzulegen (siehe 6.10.10).

  10. 10.

    Er bittet einen Teilnehmer, die Sitzung mit einem Gebet zu schließen.

Wenn der Betreffende einen gültigen Tempelschein hat und ihm das Recht, den Tempel zu betreten, entzogen wurde, übergibt er den Tempelschein jetzt dem präsidierenden Beamten, falls dies nicht schon geschehen ist.

Wenn der Betreffende nicht zum Disziplinarrat erschienen ist, unterrichtet ihn der präsidierende Beamte in einem persönlichen Treffen oder, falls notwendig, auf anderem Wege über die Entscheidung und unterweist und berät ihn.

Von einer Sitzung des Disziplinarrats werden weder Film- noch Tonaufnahmen gemacht.

Mitwirkung des Hoherats

Am Pfahl-Disziplinarrat ist immer der Hoherat beteiligt. Die Grundsätze, nach denen sich die Mitwirkung des Hoherats richtet – auch wie ausgelost wird, in welcher Reihenfolge die Hohen Räte zu Wort kommen –, sind in Lehre und Bündnisse 102:12-23 niedergelegt.

In diesem Abschnitt stehen nähere Anweisungen dazu, wie Pfahlpräsidentschaft und Hoherat diese Grundsätze zur Anwendung bringen. Insoweit es hier nicht anders bestimmt ist, ist die Verfahrensweise im Pfahl-Disziplinarrat bis zur Beschlussfassung dieselbe wie in anderen Disziplinarräten.

Ein Disziplinarrat der Kirche wird nicht so gestaltet wie ein Strafprozess und folgt auch nicht den gleichen Verfahrensweisen. Die Hohen Räte sind keine Geschworenen.

Der Pfahlpräsident kann jedes Mitglied des Hoherats bitten, Fragen zu stellen. Diese werden in ordentlicher und höflicher Weise vorgebracht; es soll kein Streitgespräch entstehen. Die Fragen sind kurz zu halten und auf die wesentlichen Fakten des Falls zu beschränken.

Wenn die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, tragen die dazu bestimmten Hohen Räte ihre Sicht der Angelegenheit vor. Sie sind weder Ankläger noch Verteidiger. Sie sind Räte und haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Disziplinarrat das Beweismaterial in seinem wahren Licht prüft. Jeder von ihnen „soll unparteiisch und gerecht sprechen“ (LuB 102:16). Die Hälfte derjenigen, die dazu bestimmt wurden, sich zu äußern, haben die Aufgabe, „für den Angeklagten [einzutreten] und Beleidigung und Ungerechtigkeit [zu] verhindern“ (LuB 102:17).

Das angeklagte Mitglied sowie der Ankläger (falls es einen gibt) bekommen dann noch einmal Gelegenheit zu sprechen; danach werden sie gebeten, das Ratszimmer zu verlassen.

Der Pfahlpräsident kann den Hoherat um weitere Anmerkungen bitten. Dann begibt er sich mit seinen Ratgebern aus dem Ratszimmer, um sich mit ihnen allein zu beraten.

Nachdem der Pfahlpräsident zu einer Entscheidung gelangt ist und seine Ratgeber dieser zugestimmt haben, gibt er sie dem Hoherat bekannt und bittet die Brüder, ihr gemeinsam zuzustimmen. Der Hoherat kann gegen die Entscheidung kein Veto einlegen; diese ist bindend, auch wenn sie nicht einstimmig mitgetragen wird. Wenn allerdings ein oder mehrere Hohe Räte gegen die Entscheidung Einwände haben, unternimmt der Pfahlpräsident jede Anstrengung, um die Bedenken auszuräumen und Einstimmigkeit zu erzielen. Er kann zwecks weiterer Befragung Zeugen erneut aufrufen. Bei Bedarf kann der Disziplinarrat das Beweismaterial erneut prüfen, aber nicht in Gegenwart des betroffenen Mitglieds.

Anweisungen dazu, wie vorzugehen ist, wenn einer oder mehrere Hohe Räte nicht verfügbar sind, finden Sie unter „Pfahl-Disziplinarrat“ in 6.10.1.

Anweisungen zur Mitwirkung des Hoherats in einem Disziplinarrat, in dem über die Beendigung einer kirchlichen Disziplinarmaßnahme befunden werden soll, finden Sie unter 6.12.8.

6.10.5 Mögliche Entscheidungen

Der Disziplinarrat kann zu einer der folgenden Entscheidungen gelangen:

  1. 1.

    Keine Maßnahme. Selbst wenn eine Übertretung begangen wurde, kann der Disziplinarrat zu der Entscheidung gelangen, dass keine Maßnahme ergriffen werden soll. Im Rahmen dieser Entscheidung kann das Mitglied verwarnt oder zum Zwecke eines Interviews, das eine informelle Disziplinarmaßnahme zur Folge haben kann, an den Bischof verwiesen werden.

  2. 2.

    formelle Bewährung (siehe 6.9.1)

  3. 3.

    Gemeinschaftsentzug (siehe 6.9.2)

  4. 4.

    Ausschluss aus der Kirche (siehe 6.9.3)

Wenn eine Disziplinarmaßnahme ergriffen wird, führt der präsidierende Beamte regelmäßig Interviews mit dem Betreffenden. Der Beamte berät ihn dabei liebevoll, hilft ihm bei der Umkehr und ermutigt ihn, so zu leben, dass er wieder alle Segnungen der Mitgliedschaft in der Kirche erlangen kann.

6.10.6 Überlegungen bei der Entscheidungsfindung

In diesem Abschnitt sind einige Faktoren aufgeführt, die die Führungsbeamten bei ihren Entscheidungen über formelle oder informelle Disziplinarmaßnahmen eventuell berücksichtigen müssen. Es werden zunächst die Faktoren genannt, die für eine strenge Disziplinarmaßnahme sprechen, und zum Schluss diejenigen, die für größere Milde sprechen. Keiner dieser Faktoren erfordert zwingend eine bestimmte Entscheidung. Sie sind lediglich Hilfen bei der Entscheidungsfindung, die gebeterfüllt verlaufen und vom Geist des Herrn geführt werden muss.

Wenn Bündnisse gebrochen wurden

Wenn der Übertreter das Endowment empfangen hat, ist er Bündnisse eingegangen, mit denen er sich verpflichtet hat, sich an einen höheren Verhaltensmaßstab zu halten als jemand, der das Endowment nicht empfangen hat. Wenn diese Bündnisse durch eine Übertretung gebrochen werden, wiegt diese umso schwerer. Wenn also jemand, der das Endowment empfangen hat, Ehebruch oder Unzucht begeht (das schließt auch homosexuelle Beziehungen ein), wird eine strenge Disziplinarmaßnahme ergriffen.

Ehebruch ist eine schwerwiegendere sexuelle Übertretung als Unzucht, weil beim Ehebruch der Ehebund verletzt wird. Siehe auch „Einen Sperrvermerk für die Siegelung im Tempel aufheben“ unter 3.6.1.

Vertrauens- oder Vollmachtsstellung

Wenn der Übertreter eine Vertrauens- oder Vollmachtsstellung innegehabt hat (beispielsweise Vater, Mutter, Bischof oder Lehrer), gegen die er durch die Übertretung verstoßen hat, wiegt diese dadurch schwerer. So ist beispielsweise Inzest seitens des Vaters oder der Mutter eine besonders schwere Form sexueller Übertretung, weil damit das heilige Vertrauen in die elterliche Autorität gebrochen wird. Veruntreuung ist eine besonders schwere Form des Diebstahls, weil dem Übertreter Geldmittel anvertraut gewesen sind; dieses Vergehen wiegt umso schwerer, wenn es sich um Gelder der Kirche handelt. Siehe auch „Schwerwiegende Übertretung durch jemanden, der ein hohes Amt in der Kirche bekleidet“ unter 6.7.3.

Wenn eine Übertretung wiederholt begangen wurde

Wenn jemand eine Übertretung, die er in der Vergangenheit bekannt und von der er sich scheinbar abgewandt hat, erneut begeht, kann das als Teil eines Verhaltensmusters und als fehlende Umkehrbereitschaft betrachtet werden, auch wenn die frühere Übertretung mit Autoritäten der Kirche bereinigt worden ist. Der Herr warnt diejenigen, denen er vergeben hat: „Geht eurer Wege und sündigt nicht mehr; aber zu der Seele, die sündigt, werden die früheren Sünden zurückkehren.“ (LuB 82:7.)

Die Schwere der Übertretung

Wie schwer eine Übertretung wiegt, bemisst sich zum Teil daran, wie oft die sündige Handlung begangen wurde und wie vielen Menschen Schaden zugefügt wurde. Auch die Anzahl derer, die von der Übertretung wissen, wirkt sich darauf aus, wie schwer sie wiegt.

Alter, Reife und Erfahrung

Der präsidierende Beamte berücksichtigt das Alter, die Reife und die Erfahrung des Übertreters, wenn er die Disziplinarordnung anwendet. Der Herr hat offenbart: „Denn wem viel gegeben ist, von dem wird viel gefordert; und wer gegen das größere Licht sündigt, der wird den größeren Schuldspruch empfangen.“ (LuB 82:3.)

Milde ist oft angebracht, wenn jemand im Evangelium noch nicht gereift ist. Sie kann auch bei einem jungen Mitglied angebracht sein, das an einer sittlichen Übertretung beteiligt war, aber von der Sünde ablässt und aufrichtige Umkehr erkennen lässt. Wenn das junge Mitglied sein unsittliches Verhalten aber beibehält, ist möglicherweise eine formelle Disziplinarmaßnahme erforderlich.

Interessen Unschuldiger

Der präsidierende Beamte nimmt Rücksicht auf die Interessen unschuldiger Opfer und die unschuldigen Angehörigen des Übertreters, wenn er eine Disziplinarmaßnahme ergreift oder bekannt gibt.

Zeitspanne zwischen Übertretung und Bekenntnis

Wenn die Übertretung viele Jahre vor dem Bekenntnis begangen wurde, wägt der präsidierende Beamte sorgsam ab, was in der Zwischenzeit geschehen ist. Wenn die Sünde nicht wiederholt wurde und das betreffende Mitglied seither rechtschaffen gelebt hat, kann aus seinem Verhalten in den dazwischen liegenden Jahren geschlossen werden, dass es von der Sünde abgelassen hat. In diesem Fall ist das Bekenntnis möglicherweise der letzte Schritt der Umkehr statt der erste.

Freiwilliges Bekenntnis

Ein freiwilliges, rückhaltloses Bekenntnis zeigt Umkehrbereitschaft, die für Milde sprechen kann. Gibt jemand die Schuld aber erst zu, wenn er der Übertretung beschuldigt wird oder deswegen ein Interview hat, so deutet das weniger auf Umkehr hin. Wer im Interview mit dem Bischof seine Schuld eingesteht, zeigt mehr Umkehr als derjenige, der zu täuschen versucht und seine Schuld nur dann zugibt, wenn ihm die Beweise vorgehalten werden.

Anzeichen von Umkehr

Normalerweise sind die Anzeichen von Umkehr der wichtigste Einzelfaktor bei der Überlegung, wie das Hauptziel einer Disziplinarmaßnahme erreicht werden kann, nämlich die Seele des Übertreters zu retten. Wahre Umkehr zeigt sich glaubwürdiger in rechtschaffenem Handeln über einen längeren Zeitraum hinweg als in tiefer Traurigkeit während eines einzigen Interviews.

Um beurteilen zu können, ob jemand in ausreichendem Maße umgekehrt ist, braucht man geistiges Wahrnehmungsvermögen. Faktoren, die berücksichtigt werden, sind unter anderem die Form des Bekenntnisses, wie tief die Trauer über die Sünde ist, ob erfolgreich von der Sünde abgelassen wurde, wie stark der Glaube an Jesus Christus ist, wie treu andere Gebote gehalten werden, ob die Aussagen gegenüber den Beamten der Kirche wahrheitsgetreu sind, die Wiedergutmachung, die an die Geschädigten geleistet wurde, das Befolgen gesetzlicher Auflagen und die Bereitschaft, der Weisung der Autoritäten der Kirche Folge zu leisten.

6.10.7 Schriftliche Benachrichtigung über die Entscheidung

Der präsidierende Beamte sorgt dafür, dass jemand, bei dem der Disziplinarrat sich für formelle Bewährung, Gemeinschaftsentzug oder Ausschluss entschieden hat, unverzüglich schriftlich über diese Entscheidung und ihre Folgen benachrichtigt wird, auch wenn sie ihm bereits mündlich mitgeteilt worden ist. In der schriftlichen Benachrichtigung wird die allgemeine Feststellung getroffen, dass über den Betreffenden wegen eines den Gesetzen und der Ordnung der Kirche zuwiderlaufenden Verhaltens formelle Bewährung, Gemeinschaftsentzug oder Ausschluss verhängt worden ist. Darin können auch Ratschläge erteilt werden, die dem Betreffenden helfen, voll und ganz in die Gemeinschaft der Kirche zurückzukehren. Der präsidierende Beamte gibt dem Betreffenden keine Kopie des Berichts über das Disziplinarverfahren.

6.10.8 Den Kontakt mit jemandem, der aus der Kirche ausgeschlossen wurde, aufrechterhalten

Wenn jemand aus der Kirche ausgeschlossen wird, wird sein Name aus den Büchern der Kirche gestrichen. Für den Betreffenden gibt es dann zwar keinen Mitgliedsschein mehr, doch bittet der präsidierende Beamte des Disziplinarrats ihn um sein Einverständnis, seinen Namen und seine Anschrift weiter aufbewahren zu dürfen, damit die Führer der Kirche ihm weiterhin beistehen können. Der präsidierende Beamte tut dies mit aufrichtiger Zuneigung und Anteilnahme, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende höchstwahrscheinlich sein Einverständnis geben wird. Dies kann sofort geschehen, nachdem dem Betreffenden die Entscheidung, ihn auszuschließen, mitgeteilt wurde, oder zu einem späteren Zeitpunkt. Wenn der Betreffende sein Einverständnis gibt, wird dies auf dem Bericht über das Disziplinarverfahren vermerkt.

Falls der Ausgeschlossene umzieht, nachdem er sich einverstanden erklärt hat, dass die Kirche mit ihm in Kontakt bleibt, setzt sich der bisherige Bischof mit dem der neuen Gemeinde in Verbindung und teilt ihm den Namen und die Anschrift des Betreffenden sowie alles mit, was er über die Disziplinarmaßnahme wissen muss.

Falls der Ausgeschlossene umzieht ohne sich damit einverstanden erklärt zu haben, dass die Kirche mit ihm in Kontakt bleibt, setzt sich der bisherige Bischof mit dem der neuen Gemeinde in Verbindung, erklärt ihm, um wen es geht, und teilt ihm mit, dass ein Disziplinarrat abgehalten wurde und dass der Betreffende darum gebeten hat, dass keine weiteren Angaben über ihn weitergeleitet werden und kein Kontakt mit ihm aufgenommen wird. Der Wunsch des Ausgeschlossenen wird respektiert, bis er seine Meinung ändert.

6.10.9 Inwieweit die Entscheidung bekannt gegeben wird

Wenn die Priestertumsführer eine Disziplinarmaßnahme bekannt geben, müssen sie die Gefühle unschuldiger Angehöriger des Übertreters sowie die Bedürfnisse unschuldiger möglicher Opfer berücksichtigen.

Die Entscheidung, einem Mitglied informelle Bewährung aufzuerlegen, wird nicht bekannt gegeben.

Die Entscheidung, einem Mitglied formelle Bewährung aufzuerlegen, kann denjenigen bekannt gegeben werden, die nach Meinung des präsidierenden Beamten davon wissen müssen.

Gemeinschaftsentzug und Ausschluss werden nur denjenigen bekannt gegeben, die davon wissen müssen. Für die Bekanntgabe gelten die in den folgenden Absätzen erläuterten Grundsätze und Bestimmungen.

Eine Entscheidung wird nicht bekannt gegeben, wenn gegen sie Berufung eingelegt wurde, es sei denn, der präsidierende Beamte des Disziplinarrats kommt zu dem Schluss, eine Bekanntgabe sei dessen ungeachtet notwendig, um mögliche Opfer zu schützen, die Heilung der Opfer zu fördern (die Namen der Opfer werden allerdings nicht genannt) oder das Ansehen der Kirche zu wahren.

Der Bischof gibt die Entscheidung vertraulich in der Sitzung des Gemeinde-Priestertumsführungskomitees als Richtlinie für die Priestertumsbeamten bekannt, die den Betreffenden sonst vielleicht für Aufgaben in der Kirche, Gebete, Ansprachen oder als Lehrkraft in Betracht ziehen.

Der Bischof macht der Gemeinde-FHV-Leiterin eine vertrauliche Mitteilung, wenn ein Mitglied der Frauenhilfsvereinigung mit einer Disziplinarmaßnahme belegt wurde oder Opfer einer Übertretung war.

Wenn der Fall 1.) die Verbreitung falscher Lehre, 2.) einen Wiederholungstäter, dessen Neigungen eine ernste Gefahr für andere darstellen, oder 3.) eine andere ungeheuerliche Übertretung (beispielsweise Mehrehe, das Verkünden von kultartigen Lehren mit dem Ziel, Anhänger zu gewinnen, oder Verhöhnung von Führern der Kirche) betrifft, gibt der Bischof mit Genehmigung des Pfahlpräsidenten die Entscheidung in seiner Gemeinde jeweils in der Versammlung des Ältestenkollegiums, der Hohepriestergruppe sowie der Frauenhilfsvereinigung bekannt. In solchen Fällen muss der Pfahlpräsident vielleicht auch eine Bekanntgabe im weiteren Rahmen gestatten, etwa in der Pfahl-Priestertumsversammlung oder vor den Trägern des Melchisedekischen Priestertums und den FHV-Schwestern in anderen Gemeinden des Pfahles. In manchen Fällen mag der präsidierende Beamte es nützlich finden, einige oder alle Opfer und, wenn es nötig ist, auch deren Angehörige davon zu unterrichten, dass der Übertreter sich einem Disziplinarrat stellen musste.

Wenn die Bekanntgabe einer Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, darf nur ganz allgemein festgestellt werden, dass dem Betreffenden wegen eines dem Gesetz und der Ordnung der Kirche zuwiderlaufenden Verhaltens die Gemeinschaft entzogen wurde oder er aus der Kirche ausgeschlossen wurde. Der Beamte, der das bekannt gibt, bittet die Zuhörer, mit niemandem darüber zu sprechen. Die Bekanntgabe des Gemeinschaftsentzugs oder des Ausschlusses erfordert keinerlei Bestätigung durch Abstimmung.

Um Gerüchte zu zerstreuen, muss der Bischof oder der Pfahlpräsident möglicherweise bekannt geben, dass gegen ein Mitglied erhobene Beschuldigungen in einem Disziplinarrat geprüft worden sind, aber keine Maßnahme ergriffen worden ist.

6.10.10 Berufung

Wenn ein Disziplinarrat jemanden aus der Kirche ausgeschlossen, ihm die Gemeinschaft entzogen oder ihm formelle Bewährung auferlegt hat, kann der Betreffende gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Gegen eine Maßnahme des Gemeinde-Disziplinarrats wird bei der Pfahlpräsidentschaft (und beim Hoherat) Berufung eingelegt. Gegen eine Maßnahme des Pfahl-Disziplinarrats wird bei der Ersten Präsidentschaft Berufung eingelegt. Gegen eine Maßnahme des Zweig- oder des Distrikts-Disziplinarrats wird beim Missionspräsidenten Berufung eingelegt. Gegen eine Maßnahme eines Disziplinarrats unter dem Vorsitz des Missionspräsidenten wird bei der Ersten Präsidentschaft Berufung eingelegt.

Falls jemand, über den eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, gegen die Entscheidung Berufung einlegen möchte, soll er schriftlich darlegen, was seiner Meinung nach an dem Verfahren oder der Entscheidung falsch oder ungerecht ist. Er muss die Berufung binnen 30 Tagen beim präsidierenden Beamten des Disziplinarrats, der die Entscheidung getroffen hat, einreichen. Wenn der Bischof oder Zweigpräsident im Disziplinarrat den Vorsitz geführt hat, leitet er die Berufung zusammen mit dem Bericht über das Disziplinarverfahren und anderen einschlägigen Unterlagen an den Pfahl- oder Missionspräsidenten weiter. Falls der Pfahl- oder der Missionspräsident im Disziplinarrat den Vorsitz geführt hat, leitet er die Unterlagen an die Erste Präsidentschaft weiter.

Auf die Berufung hin kann eine der folgenden Entscheidungen fallen: 1.) Die ursprüngliche Entscheidung bleibt bestehen, 2.) die ursprüngliche Entscheidung wird abgeändert oder 3.) der Disziplinarrat wird angewiesen, den Fall erneut zu prüfen. Außerdem kann die Erste Präsidentschaft die Berufung von einem anderen Priestertumsbeamten oder einem anderem Priestertumsgremium (mit oder ohne zusätzliches Beweismaterial) prüfen und sich mitsamt einer Empfehlung wieder vorlegen lassen.

6.10.11 Bericht über den Disziplinarrat

Der präsidierende Beamte bittet einen Sekretär, die Vorgänge beim Disziplinarrat auf dem Formular „Bericht über ein Disziplinarverfahren“ zusammenzufassen. Anweisungen dazu, wie der Bericht auszufüllen ist, ob er zu behalten oder einzureichen ist und wie man ihn einreicht, stehen auf dem Formular.

6.10.12 Wie in Ausnahmefällen vorzugehen ist

Verhalten, das Gegenstand eines Straf- oder Zivilprozesses ist

Normalerweise wird wegen Verhaltens, das Gegenstand eines Strafprozesses ist, erst ein Disziplinarrat einberufen, wenn das Gericht ein abschließendes Urteil gefällt hat. In manchen Fällen mag es auch angebracht sein, jegliche Disziplinarmaßnahmen zu verschieben, bis die Berufungsfrist abgelaufen oder die Berufung abgelehnt worden ist.

Eine Anklage wegen einer Straftat kann eine kirchliche Disziplinarmaßnahme erforderlich machen, muss es aber nicht. Eine Tat, die vor dem Gesetz als schwere Straftat gilt, wird normalerweise als schwerwiegende Übertretung betrachtet. Allerdings trifft das normalerweise nicht auf minderschwere Rechtsverstöße zu, wie beispielsweise Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung oder die unabsichtliche Missachtung verfahrenstechnischer behördlicher Vorschriften. Sind von strafrechtlich relevanten Anschuldigungen auch wesentliche sittliche Aspekte betroffen, kann eine Disziplinarmaßnahme auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein Gericht die Klage aus verfahrenstechnischen Gründen abweist. Taten wie Unzucht, Ehebruch oder Abtreibung sind schwerwiegende Übertretungen, auch wenn sie vor dem örtlichen Gesetz möglicherweise nicht als Straftaten gelten.

Wenn ein Mitglied von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt wird oder wenn es in einem Zivilprozess des Betrugs oder anderen unehrlichen oder unsittlichen Verhaltens für schuldig befunden wird, ist das Gerichtsurteil in einem Straf- oder Zivilprozess Grund genug, einen kirchlichen Disziplinarrat abzuhalten. Der Schuldspruch eines Gerichts kann im kirchlichen Disziplinarverfahren als Schuldbeweis betrachtet werden. Glaubwürdige Beweise, die dem Gericht vorliegen, können auch von einem kirchlichen Disziplinarrat berücksichtigt werden.

Damit die Kirche nicht in rechtliche Angelegenheiten hineingezogen wird, von denen sie nicht unmittelbar betroffen ist, sollen die Führungsbeamten vermeiden, bei Zivil- oder Strafsachen Zeugenaussagen zum Verhalten von Mitgliedern zu machen, über die sie präsidieren. Genaue Richtlinien hierfür finden Sie unter 17.1.26.

Führungsbeamte der Kirche sollen einem vermeintlichen Opfer oder einem sonstigen Zeugen weder zu- noch abraten, in einem Straf- oder Zivilprozess auszusagen.

Näheres zum Mitgliedsschein von jemandem, der inhaftiert ist und mit einer kirchlichen Disziplinarmaßnahme zu rechnen hat, finden Sie unter 6.13.8.

Benachrichtigung über die Verurteilung durch ein Strafgericht

Wenn ein Mitglied wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einem für das Wohl anderer oder der Kirche möglicherweise schädlichen Verhalten zu tun hat, schickt der präsidierende Beamte des Disziplinarrats dem Büro der Ersten Präsidentschaft umgehend eine schriftliche Erklärung über die Art des Vergehens und das vom Strafgericht gefällte Urteil, auch wenn der Disziplinarrat keine formelle Disziplinarmaßnahme verhängt.

Bericht über die Veruntreuung von Geldern der Kirche

Wenn jemand wegen Veruntreuung von Geldern der Kirche einer Disziplinarmaßnahme unterzogen wird, macht der präsidierende Beamte wie unter 14.9.5 erläutert Meldung.

Wenn der Beschuldigte, der Kläger oder ein Zeuge nicht erscheinen kann

Wenn der Beschuldigte, der Kläger oder ein wichtiger Zeuge nicht zum Disziplinarrat erscheinen kann, fordert der präsidierende Beamte ihn auf, eine schriftliche Aussage einzureichen. Eine solche Aussage kann als Beweismittel verwendet werden. Wenn es notwendig ist, kann der Beschuldigte, der Kläger oder der Zeuge schriftlich oder mündlich noch weiter befragt werden.

Festhalten von Zeugenaussagen

Wenn ein Zeuge für einen eventuell beabsichtigten Disziplinarrat wahrscheinlich nicht verfügbar sein wird, bittet ihn der präsidierende Beamte, seine Aussage schriftlich niederzulegen, damit sie bei Bedarf verwendet werden kann.

Beweisführung bei Ehebruch

Wenn jemand, der des Ehebruchs bezichtigt wird, die Tat bestreitet, der Fall aber in einem Disziplinarrat behandelt wird, verlangt die Offenbarung, dass jedes Wort gegen den Betreffenden von zwei Zeugen aus der Kirche bestätigt wird (siehe LuB 42:80). „Zwei Zeugen“ bedeutet zwei verschiedene Beweisquellen. Das können beispielsweise die persönliche Aussage eines Beteiligten sowie eine andere Quelle von Beweisen für die Schuld des betroffenen Mitglieds sein.

Fragen zum Verfahren

Wenn ein Bischof sich nicht sicher ist, wie er bei der Anwendung der Disziplinarordnung vorzugehen hat, wendet er sich an den Pfahlpräsidenten. Wenn ein Zweigpräsident sich nicht sicher ist, wie er vorzugehen hat, wendet er sich an den für ihn zuständigen Pfahl- oder Missionspräsidenten. Pfahlpräsident und Missionspräsident wenden sich mit ungeklärten Verfahrensfragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Fragen, wie entschieden werden soll

Die vor Ort präsidierenden Beamten dürfen nicht erwarten, dass Generalautoritäten ihnen sagen, wie sie in schwierigen Fällen entscheiden sollen. Wie im Zusammenhang mit der Disziplinarordnung entschieden wird, liegt im Ermessen und in der Vollmacht der vor Ort präsidierenden Beamten, die gebeterfüllt nach Führung vom Herrn trachten.

Entscheidungsgewalt der Ersten Präsidentschaft

Die Erste Präsidentschaft hat abschließende Entscheidungsgewalt in allen Fragen, die die Disziplinarordnung betreffen. Was sie entscheidet, ist unabhängig von gegenteiligen Regeln oder Verfahrensweisen bindend.

6.11 Die Eingliederung nach einer Disziplinarmaßnahme

Die Aufgabe des Bischofs als allgemeiner Richter endet nicht damit, dass er über ein Mitglied eine Disziplinarmaßnahme verhängt. Sie geht weiter, bis der Betreffende wieder voll und ganz in die Gemeinschaft zurückgekehrt ist und ihm gegebenenfalls die Segnungen wiederhergestellt worden sind. Eine Disziplinarmaßnahme soll der erste Schritt auf dem Weg zurück zu sämtlichen Segnungen sein, die man als Mitglied der Kirche hat. Die Führungsbeamten und die Mitglieder müssen darauf bedacht sein, jemandem, dem eine Disziplinarmaßnahme auferlegt wurde, bei der Umkehr zu helfen, damit er sich dieser Segnungen erfreuen kann. Der Bischof leitet diese Bemühungen.

Die Zeit unmittelbar nach der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist für den Betreffenden und seine Familie schwierig und kritisch. Die Priestertumsführer und die übrigen Mitglieder müssen Geduld haben und sich für das, was die davon Betroffenen brauchen, aufgeschlossen zeigen; sie sollen ihnen vor allem Mut zusprechen und behilflich sein. Der Bischof führt mit dem Betreffenden und bei Bedarf auch mit dessen Ehepartner häufig Interviews.

Der Bischof sorgt dafür, dass jemandem, dem die Gemeinschaft entzogen wurde oder der ausgeschlossen wurde, und seinen unmittelbaren Angehörigen reife, fürsorgliche Heimlehrer und Besuchslehrerinnen zugewiesen werden. In manchen Fällen kann auch ein Ehepaar dafür eingeteilt werden. Die Heimlehrer und die Besuchslehrerinnen haben regelmäßig Kontakt mit dem Betreffenden und achten darauf, dass ihm, dem Ehepartner und der übrigen Familie die Zuwendung und Beratung zuteilwerden, die sie in dieser schwierigen Zeit der Seelenqual, der Umkehr und der Heilung brauchen.

Wenn jemand, dem eine Disziplinarmaßnahme auferlegt worden ist, aus der Gemeinde wegzieht, bevor er voll und ganz in die Gemeinschaft zurückgekehrt ist und ihm gegebenenfalls die Segnungen wiederhergestellt worden sind, setzt der Bischof den Bischof der neuen Gemeinde von der Disziplinarmaßnahme in Kenntnis und sagt ihm, was noch zu tun bleibt, um den Betreffenden in die Gemeinschaft und zu allen Segnungen zurückzuführen. Bei jemandem, der aus der Kirche ausgeschlossen worden ist, sich aber einverstanden erklärt hat, dass Führer der Kirche ihm beistehen, geht der Bischof genauso vor (siehe 6.10.8).

6.12 Aufhebung von formeller Bewährung, Gemeinschaftsentzug oder Ausschluss aus der Kirche

6.12.1 Festlegen, wer zuständig ist und wer teilnimmt

Um darüber zu befinden, ob eine formelle Bewährung, ein Gemeinschaftsentzug oder ein Ausschluss aus der Kirche aufgehoben werden kann, muss der präsidierende Beamte der Einheit, zu der der Betreffende derzeit gehört, einen Disziplinarrat einberufen. Dieser Rat muss sich auf derselben (oder einer höheren) Ebene kirchlicher Vollmacht befinden wie der Rat, der die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Zum Beispiel:

  1. 1.

    Hat ein Bischof in dem Disziplinarrat, der die Disziplinarmaßnahme verhängt hat, den Vorsitz geführt, so führt normalerweise der gegenwärtige Bischof des Betreffenden den Vorsitz in dem Disziplinarrat, der über eine Änderung im Stand des Betreffenden befindet.

  2. 2.

    Hat ein Pfahl- oder ein Missionspräsident im Disziplinarrat den Vorsitz geführt, führt auch ein Pfahl- oder Missionspräsident den Vorsitz in dem Disziplinarrat, der über eine Änderung im Stand des Betreffenden befindet. Jede Ausnahme von dieser Richtlinie bedarf der Genehmigung der Ersten Präsidentschaft.

  3. 3.

    Hat ein Zweigpräsident in einer Mission den Vorsitz in dem Disziplinarrat geführt und lebt derjenige, über den eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, mittlerweile in einem Pfahl, führt normalerweise der gegenwärtige Bischof des Betreffenden den Vorsitz in dem Disziplinarrat, der über eine Änderung im Stand des Betreffenden befindet (eine Ausnahme davon wird im Folgenden unter Ziffer 5 erklärt).

  4. 4.

    Hat ein Distriktspräsident in einer Mission den Vorsitz in dem Disziplinarrat geführt und lebt derjenige, über den die Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, mittlerweile in einem Pfahl, führt der Pfahlpräsident den Vorsitz in dem Disziplinarrat, der über eine Änderung im Stand des Betreffenden befindet. Jede Ausnahme von dieser Richtlinie bedarf der Genehmigung der Ersten Präsidentschaft (siehe auch Ziffer 5 im Folgenden).

  5. 5.

    Hat ein Distrikts- oder ein Zweigpräsident in einer Mission den Vorsitz in einem Disziplinarrat geführt, der (mit Genehmigung des Missionspräsidenten) einen Träger des Melchisedekischen Priestertums aus der Kirche ausgeschlossen hat, und der Ausgeschlossene lebt mittlerweile in einem Pfahl, führt der Pfahlpräsident den Vorsitz in dem Disziplinarrat, der über die Wiederaufnahme des Betreffenden in die Kirche befindet.

Will ein Bischof einen Disziplinarrat einberufen, der über eine Änderung im Stand von jemandem befinden soll, braucht er dazu die Genehmigung des Pfahlpräsidenten. In der Mission braucht ein Zweig- oder ein Distriktspräsident für die Einberufung eines solchen Disziplinarrats die Genehmigung des Missionspräsidenten.

6.12.2 Prüfung des Verfahrens im ersten Disziplinarrat

Der gegenwärtig präsidierende Beamte macht sich damit vertraut, was im ersten Disziplinarrat geschehen ist. Das Verfahren ist auf dem Formular „Bericht über ein Disziplinarverfahren“ zusammengefasst.

Wenn es um jemanden geht, dem die Gemeinschaft entzogen wurde oder der aus der Kirche ausgeschlossen wurde, fordert der präsidierende Beamte beim Büro der Ersten Präsidentschaft ein Exemplar des Originalberichts an.

Bei Mitgliedern, die unter formeller Bewährung stehen, besorgt sich der präsidierende Beamte vom präsidierenden Beamten der Einheit, in der die Disziplinarmaßnahme ergriffen wurde, ein Exemplar des Berichts.

6.12.3 Interview mit dem Betreffenden

Der präsidierende Beamte führt mit dem Betreffenden ein eingehendes Interview, um festzustellen, wie stark dessen Glaube an Jesus Christus ist, inwieweit er Umkehr geübt hat und ob er die Auflagen, die ursprünglich mit der Disziplinarmaßnahme festgelegt wurden, erfüllt hat.

6.12.4 Feststellen, wie das Straf- oder Zivilverfahren steht (falls erforderlich)

Wenn jemand, der einer Disziplinarmaßnahme unterzogen worden ist, wegen einer Straftat verurteilt wurde oder in einem Zivilprozess des Betrugs oder eines anderen unehrlichen oder unsittlichen Verhaltens für schuldig befunden wurde, wird ein Disziplinarrat, der über eine Änderung seines Stands in der Kirche befindet, erst dann abgehalten, wenn er alle mit dem rechtskräftigen Urteil verhängten Auflagen und Bedingungen erfüllt hat. Solche Auflagen können unter anderem Haft, Bewährung, bedingte Strafaussetzung, Geldstrafe oder Wiedergutmachung sein. Jegliche Ausnahme bedarf der Genehmigung der Ersten Präsidentschaft.

6.12.5 Sich mit dem präsidierenden Beamten der Einheit in Verbindung setzen, wo die Maßnahme ergriffen wurde

Wenn dem präsidierenden Beamten bei der Durchsicht des Berichts über den ersten Disziplinarrat Fragen oder Bedenken kommen, kann er sich beim momentan präsidierenden Beamten der Einheit, wo der Rat abgehalten wurde, erkundigen, ob dieser die Umstände kennt und Klarheit schaffen kann.

In Fällen von Inzest, Kindesmissbrauch oder -misshandlung oder Misshandlung des Ehepartners muss sich der präsidierende Beamte desjenigen, über den die Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, mit dem momentan präsidierenden Beamten der Einheit, wo der erste Rat abgehalten wurde, in Verbindung setzen. Wenn dieser bereits über die Situation Bescheid weiß, holt der präsidierende Beamte des Betreffenden seine Meinung darüber ein, inwieweit es ratsam ist, den Stand des Betreffenden wie vorgeschlagen zu ändern. Dieses Gespräch muss stattfinden, ehe ein Disziplinarrat einberufen wird, der darüber befindet, ob der Betreffende voll und ganz in die Gemeinschaft wiedereingesetzt oder in die Kirche wiederaufgenommen werden soll.

6.12.6 Sich mit den Priestertumsführern von Geschädigten oder Opfern in Verbindung setzen

Wenn es einen Geschädigten oder ein Opfer gibt (beispielsweise im Falle von Inzest, Kindesmissbrauch oder -misshandlung oder Misshandlung des Ehepartners) setzt sich der präsidierende Beamte des bevorstehenden Disziplinarrats mit dem derzeitigen Bischof oder Pfahlpräsidenten des Betroffenen in Verbindung. Falls dieser Priestertumsführer bereits über die Situation Bescheid weiß, überlegen die beiden Führungsbeamten, ob es hilfreich und angebracht wäre, dem Opfer die Gelegenheit einzuräumen, sich schriftlich oder mündlich dazu zu äußern, wie sich das Fehlverhalten dessen, der einer Disziplinarmaßnahme unterzogen wurde, auf das Opfer und seine Familie ausgewirkt hat. Das Opfer kann sich auch zu den Anzeichen dafür äußern, dass der Betreffende seit Ergreifen der Disziplinarmaßnahme Umkehr geübt hat.

Jedes Interview zu diesem Zweck mit einem Geschädigten oder Opfer wird von dessen derzeitigem Bischof oder Pfahlpräsidenten geführt. Anfragen bezüglich eines Opfers, das noch keine 18 Jahre alt ist, werden an dessen Erziehungsberechtigte gerichtet. Es muss äußerst vorsichtig vorgegangen werden, damit der Betreffende nicht weiter traumatisiert wird, insbesondere dann, wenn es sich um ein Opfer sexuellen Missbrauchs oder körperlicher Misshandlung handelt. In den Vereinigten Staaten, in Kanada und in einigen anderen Ländern hat die Kirche eine Telefon-Hotline für Fälle von Missbrauch oder Misshandlung eingerichtet. Die Priestertumsführer sollen in einem solchen Fall bei der Telefon-Hotline anrufen, um Rat einzuholen (siehe 6.10.3).

6.12.7 Den Betreffenden über den Disziplinarrat benachrichtigen

Der präsidierende Beamte benachrichtigt den Betreffenden über Ort und Termin des Disziplinarrats, in dem über die Änderung seines Standes in der Kirche befunden werden soll, damit er erscheinen oder eine schriftliche Erklärung einreichen kann, falls er das wünscht.

6.12.8 Den Disziplinarrat einberufen und durchführen

Der präsidierende Beamte beruft den Disziplinarrat ein und leitet ihn. Der Betreffende wird in den Raum gebeten, die Ratssitzung wird mit einem Gebet begonnen, und der präsidierende Beamte oder jemand, den er dazu bestimmt hat, gibt den Zweck der Sitzung bekannt. Sodann stellt der präsidierende Beamte dem Betreffenden Fragen dazu, wie er Umkehr geübt hat, wie wichtig ihm die Kirche ist und wie stark sein Zeugnis ist.

In einem Pfahl-Disziplinarrat, der einberufen wird, um über die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme zu befinden, hat der Hoherat weitgehend dieselben Aufgaben wie die unter 6.10.4 erläuterten. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Hohen Räte das Los ziehen oder vor dem Rat das Wort ergreifen.

Wenn alles Wesentliche gesagt worden ist, bittet der präsidierende Beamte das Mitglied, den Raum zu verlassen, und berät mit seinen Ratgebern gebeterfüllt, was zu tun ist. Unter 6.10.4 finden Sie Anweisungen für diese Beratung und dazu, wie dem Mitglied die Entscheidung des Disziplinarrats mitzuteilen ist.

Der Disziplinarrat kann eine Disziplinarmaßnahme aufheben oder fortsetzen, er kann aber einem Mitglied, dem die Gemeinschaft entzogen wurde, nicht stattdessen formelle Bewährung auferlegen.

Wenn für die Aufhebung der jeweiligen Disziplinarmaßnahme nicht die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich ist, kann der präsidierende Beamte sie selbst aufheben. Wenn die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich ist (wie unter 6.12.10 erläutert), kann das Fazit des Rates lediglich eine Empfehlung an die Erste Präsidentschaft sein, nicht aber eine endgültige Entscheidung.

6.12.9 Einen Bericht ausfüllen und einreichen

Siehe 6.10.11.

6.12.10 Die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft beantragen (falls erforderlich)

Wenn jemandem aus einem der folgenden Gründe die Gemeinschaft entzogen wurde, wenn er wegen einem dieser Gründe aus der Kirche ausgeschlossen wurde oder wenn er nach dem Gemeinschaftsentzug oder dem Ausschluss eine der nachstehend genannten Übertretungen begangen hat, ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich, ehe er voll und ganz in die Gemeinschaft wiedereingesetzt oder durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen werden kann. Unter 6.7.3 finden Sie Definitionen, wie die folgenden Begriffe im Zusammenhang mit der Disziplinarordnung der Kirche zu verstehen sind:

  1. 1.

    Mord

  2. 2.

    Inzest

  3. 3.

    sexuelles Vergehen an einem Kind oder schwere körperliche Misshandlung eines Kindes durch einen Erwachsenen oder einen Jugendlichen, der mehrere Jahre älter ist als das Kind

  4. 4.

    Abtrünnigkeit

  5. 5.

    schwerwiegende Übertretung, während der Betreffende ein hohes Amt in der Kirche bekleidete

  6. 6.

    eine geschlechtsumwandelnde Operation aus eigenem Antrieb

  7. 7.

    Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche

In solchen Fällen führt der präsidierende Beamte den Disziplinarrat wie bereits erklärt durch. Es ist nicht erforderlich, vor Einberufung des Disziplinarrats die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft einzuholen. Wenn der Disziplinarrat eine Änderung im kirchlichen Stand empfiehlt, kann der präsidierende Beamte den Betreffenden von der Empfehlung unterrichten. Er erklärt ihm jedoch, dass der Stand erst geändert werden kann, wenn die Erste Präsidentschaft der Empfehlung schriftlich stattgegeben hat.

Der präsidierende Beamte unterbreitet der Ersten Präsidentschaft die Empfehlung, indem er das Formular „Antrag an die Erste Präsidentschaft“ Schritt für Schritt ausfüllt. Dieses Formular ist in Einheiten, die mit der Berichtsführungssoftware der Kirche arbeiten, elektronisch verfügbar. In anderen Gebieten kann das Formular bei der Gebietspräsidentschaft angefordert werden.

Der Pfahl- oder Missionspräsident schickt 1.) das ausgefüllte Antragsformular, 2.) den Bericht über das Disziplinarverfahren sowie 3.) alle erforderlichen Anlagen (beispielsweise Briefe, die auf dem Antragsformular gefordert werden) dem Büro der Ersten Präsidentschaft oder – falls sich die Einheit außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas befindet – der Gebietspräsidentschaft. Das Büro der Ersten Präsidentschaft teilt dem Pfahl- oder Missionspräsidenten mit, welche Entscheidung getroffen wurde.

6.12.11 Den Betreffenden schriftlich über die Entscheidung benachrichtigen

Der präsidierende Beamte sorgt dafür, dass der Betreffende nach dem Disziplinarrat umgehend schriftlich über die Entscheidung und deren Konsequenzen benachrichtigt wird, auch wenn dies bereits mündlich geschehen ist.

6.12.12 Wiederaufnahme von jemandem, der aus der Kirche ausgeschlossen wurde, durch Taufe und Konfirmierung

Wenn alle Genehmigungen erteilt wurden, kann jemand, der ausgeschlossen wurde, wieder in die Kirche aufgenommen werden. Nach der Taufe wird der Betreffende als Mitglied der Kirche bestätigt wie bei jeder anderen Konfirmierung. Der Bischof füllt den Tauf- und Konfirmierungsschein aus und vermerkt auf dem Formular, dass beide heilige Handlungen der Wiederaufnahme dienen.

Beteiligung am kirchlichen Leben nach Wiederaufnahme

Mitglieder, die zuvor nicht das Endowment empfangen hatten: Nach der Taufe und der Konfirmierung darf sich so ein Mitglied genau wie ein Neubekehrter am kirchlichen Leben beteiligen.

Mitglieder, die zuvor das Endowment empfangen hatten: Nach der Taufe und der Konfirmierung darf sich so ein Mitglied, bis seine Segnungen wiederhergestellt werden (siehe 6.15), an allem in der Kirche beteiligen, was für jemanden, der das Endowment nicht empfangen hat und der das Priestertum nicht trägt, statthaft ist. Bis seine Segnungen wiederhergestellt sind, darf es allerdings weder das Garment tragen noch einen Tempelschein bekommen oder stellvertretend an Taufen für Verstorbene teilnehmen.

Ordinierung nach Wiederaufnahme

Brüder, die zuvor das Priestertum getragen, aber nicht das Endowment empfangen hatten: So einem Bruder wird unmittelbar nach der Taufe und der Konfirmierung das Priestertum übertragen, und er wird zu dem Priestertumsamt ordiniert, das er zum Zeitpunkt seines Ausschlusses innehatte. In einem solchen Fall ist keine Bestätigung durch die Mitglieder erforderlich. Der Bischof trägt die Angaben zur Ordinierung in die dafür vorgesehenen Felder auf dem Tauf- und Konfirmierungsschein ein, damit sie am Hauptsitz der Kirche ordnungsgemäß erfasst werden können. Siehe auch 6.13.3.

Brüder, die zuvor das Priestertum getragen und das Endowment empfangen hatten: So ein Bruder wird nach der Taufe und der Konfirmierung nicht zu einem Amt im Priestertum ordiniert und darf keine heilige Handlungen vollziehen, bis sein Priestertum und seine Tempelsegnungen wiederhergestellt sind (siehe 6.15).

Tempelschein nach Wiederaufnahme

Siehe „Wenn ein Mitglied durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen worden ist, nachdem es ausgeschlossen worden war oder seinen Namen hatte streichen lassen“ unter 3.3.4.

6.13 Mitgliedsschein und Disziplinarmaßnahme

6.13.1 Mitgliedsschein eines Mitglieds, dem formelle Bewährung auferlegt wurde

Die formelle Bewährung wird auf dem Mitgliedsschein nicht vermerkt.

6.13.2 Mitgliedsschein eines Mitglieds, dem die Gemeinschaft entzogen wurde und das voll und ganz in die Gemeinschaft wiedereingesetzt wurde

Der Gemeinschaftsentzug wird auf dem Mitgliedsschein des Betreffenden vermerkt. Der Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung bringen diesen Vermerk an und erstellen einen aktualisierten Mitgliedsschein, nachdem der Bericht über das Disziplinarverfahren dort eingegangen ist.

Wenn ein Mitglied, dem die Gemeinschaft entzogen wurde, umzieht, sendet der Bischof den Mitgliedsschein an die neue Gemeinde. Dem Mitgliedsschein entnimmt der neue Bischof, dass dem Betreffenden die Gemeinschaft entzogen wurde. Der bisherige Bischof kann sich auch mit dem Bischof der neuen Gemeinde in Verbindung setzen und ihm alles mitteilen, was er über die Disziplinarmaßnahme wissen muss.

Nachdem jemand voll und ganz in die Gemeinschaft wiedereingesetzt wurde, entfernt der Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung den Vermerk über den Gemeinschaftsentzug und erstellt einen aktualisierten Mitgliedsschein.

6.13.3 Mitgliedsschein eines Mitglieds, das aus der Kirche ausgeschlossen und durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen wurde

Nach dem Ausschluss

Wenn jemand aus der Kirche ausgeschlossen wird, wird sein Name aus den Büchern der Kirche gestrichen. Der Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung führen dies aus, sobald der Bericht über das Disziplinarverfahren dort eingegangen ist.

Für den Betreffenden gibt es dann zwar keinen Mitgliedsschein mehr, doch bittet der präsidierende Beamte des Disziplinarrats ihn um sein Einverständnis, seinen Namen und seine Anschrift weiter aufbewahren zu dürfen, damit die Führer der Kirche ihm weiterhin beistehen können. Anweisungen dazu finden Sie unter 6.10.8.

Nach Wiederaufnahme

Nachdem jemand durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen wurde, reicht der Pfahlpräsident oder Bischof eine Ausfertigung des Tauf- und Konfirmierungsscheins ein, in der Regel zusammen mit dem Bericht über das Disziplinarverfahren.

Wenn das Mitglied vor seinem Ausschluss das Endowment nicht empfangen hatte, bekommt die Gemeinde vom Hauptsitz der Kirche oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung einen Mitgliedsschein, auf dem das Datum der ursprünglichen Taufe des Betreffenden und weiterer heiliger Handlungen angegeben ist. Der Ausschluss ist darauf nicht erwähnt.

Wenn das Mitglied vor seinem Ausschluss das Endowment empfangen hatte, bekommt die Gemeinde vom Hauptsitz der Kirche oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung einen Mitgliedsschein, auf dem das neue Taufdatum des Betreffenden angegeben ist. Auf diesem Schein ist der Vermerk „Wiederherstellung der Segnungen erforderlich“ angebracht. Nachdem die Segnungen des Mitglieds wiederhergestellt worden sind, erstellt der Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung einen weiteren aktualisierten Mitgliedsschein, auf dem das Datum der ursprünglichen Taufe des Betreffenden sowie weiterer heiliger Handlungen – auch des Endowments (und der letzten Ordinierung im Priestertum, falls zutreffend) – angegeben ist. Der Ausschluss ist darauf nicht erwähnt.

6.13.4 Mitgliedsschein mit Vermerk

In Gebieten, für die die Erste Präsidentschaft dies gestattet hat, kann der Mitgliedsschein von jemandem, dessen Verhalten eine Gefahr für andere oder die Kirche war, mit einem Vermerk versehen werden. So ein Vermerk hilft dem Bischof, die Mitglieder und andere vor so jemandem zu schützen. Wenn ein Bischof einen Mitgliedsschein mit einem Vermerk erhält, befolgt er die in dem Vermerk enthaltenen Anweisungen.

In den folgenden Fällen versieht der Hauptsitz der Kirche einen Mitgliedsschein automatisch mit einem Vermerk:

  1. 1.

    Der Pfahlpräsident oder der Bischof schickt einen Bericht über ein Disziplinarverfahren ein, aus dem hervorgeht, dass gegen den Betreffenden wegen Inzest, sexuellen Missbrauchs oder schwerer körperlicher Misshandlung eines Kindes, Mehrehe, geschlechtsumwandelnder Operation aus eigenem Antrieb, wiederholter homosexueller Betätigung (bei Erwachsenen), Verhalten, das eine Gefahr für andere darstellt, oder Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche eine Disziplinarmaßnahme ergriffen worden ist.

  2. 2.

    Der Pfahlpräsident oder der Bischof macht eine schriftliche Mitteilung, dass der Betreffende wegen einer dieser Übertretungen strafrechtlich verurteilt wurde.

  3. 3.

    Der Pfahlpräsident und der Bischof machen gemeinsam schriftlich Mitteilung, dass jemand vor oder nach seinem Ausschluss aus der Kirche oder der Streichung seines Namens eine dieser Übertretungen begangen hat.

Darüber hinaus können Pfahlpräsident und Bischof übereinstimmend empfehlen, dass ein Mitgliedsschein wegen sonstigen Verhaltens, das eine Gefahr für das Wohl anderer oder der Kirche darstellt, mit einem Vermerk versehen wird.

In allen Fällen wird der Vermerk nur entfernt, wenn der Pfahlpräsident dies beantragt und die Erste Präsidentschaft es genehmigt.

6.13.5 Mitgliedsschein mit besonderer Anmerkung

Der Bischof und ein Sekretär überprüfen, ob vom Hauptsitz der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung etwas Besonderes auf dem Mitgliedsschein eines neuen Gemeindemitglieds angemerkt wurde. Weist der Mitgliedsschein eine solche Anmerkung auf, wendet sich der Bischof wenn nötig an den Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen.

6.13.6 Mitgliedsschein mit Ersuchen des Bischofs um Kontaktaufnahme

Wenn ein Mitglied wegzieht und es dem Bischof notwendig erscheint, dessen neuen Bischof mit Informationen zu versorgen, bittet er den Sekretär, dem Mitgliedsschein ein Ersuchen um Kontaktaufnahme beizufügen, ehe er den Schein an die neue Gemeinde weiterleitet. Wenn ein Bischof einen Mitgliedsschein mit einem solchen Ersuchen erhält, setzt er sich so bald wie möglich mit dem vorhergehenden Bischof des Mitglieds in Verbindung.

6.13.7 Versendesperre für einen Mitgliedsschein

Wenn ein Mitglied umzieht, während eine kirchliche Disziplinarmaßnahme oder eine andere ernste Angelegenheit noch in der Schwebe ist, kann sich der Bischof oder – mit Genehmigung des Bischofs – der Gemeindesekretär mit dem Hauptsitz der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung in Verbindung setzen und um eine Versendesperre für den Mitgliedsschein bitten. Ein gesperrter Mitgliedsschein wird erst an die neue Einheit weitergeleitet, wenn der Priestertumsführer, der die Sperre beantragt hat, diese aufheben lässt.

6.13.8 Mitgliedsschein von jemandem, der in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert ist

Wenn ein Mitglied eines Verbrechens überführt wurde und in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert ist, ergreift der Pfahlpräsident oder der Bischof der Einheit, der der Betreffende zum Zeitpunkt seiner Verurteilung angehört hat, jede Disziplinarmaßnahme, die erforderlich sein mag. Der präsidierende Beamte tut dies, bevor der Mitgliedsschein an die Einheit weitergeleitet wird, die für die Einrichtung, in der der Betreffende inhaftiert ist, seelsorgerisch zuständig ist.

6.14 Die Streichung des Namens aus den Büchern der Kirche

Wenn ein erwachsenes Mitglied seinen Namen aus den Büchern der Kirche streichen lassen möchte, muss es dies dem Bischof in einem unterschriebenen Brief mitteilen. Die Bitte, von Vertretern der Kirche nicht mehr besucht zu werden, genügt nicht, um die Streichung in die Wege zu leiten.

Der Bischof vergewissert sich, dass das Mitglied sich über die Folgen der Streichung im Klaren ist – sie hebt die Wirkung der Taufe und der Konfirmierung auf, entzieht einem männlichen Mitglied das ihm übertragene Priestertum und setzt die Tempelsegnungen außer Kraft. Außerdem erklärt der Bischof, dass der Betreffende nur nach einem eingehenden Interview durch Taufe und Konfirmierung wieder in die Kirche aufgenommen werden kann (siehe 6.14.4).

Wenn der Bischof sich davon überzeugt hat, dass das Mitglied sich über diese Folgen im Klaren ist und sich wahrscheinlich nicht von seinem Entschluss abbringen lassen wird, füllt er das Formular „Meldung einer amtlichen Maßnahme“ aus und leitet es an den Pfahlpräsidenten weiter. Der Bischof legt dem Formular die schriftliche Bitte und den Mitgliedsschein des Mitglieds bei.

Wenn die Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft zu dem Schluss kommen, dass der Bischof sich an das übliche Verfahren gehalten hat, bitten sie ihn, dem Mitglied in einem Schreiben mitzuteilen, dass sein Name wie gewünscht aus den Büchern der Kirche gestrichen wird. Aus dem Schreiben soll auch hervorgehen, welche Folgen die Streichung des Namens hat. Darin soll auch vermerkt sein, dass sich diese Maßnahme nur dadurch rückgängig machen lässt, dass das Mitglied innerhalb von 30 Tagen dem Pfahlpräsidenten einen schriftlichen Widerruf schickt (Name und Anschrift des Pfahlpräsidenten sind anzugeben). Wenn ein Mitglied darauf besteht, dass sein Name unverzüglich aus den Büchern der Kirche gestrichen wird, kann auf die 30-tägige Widerrufsfrist verzichtet werden.

Wenn ein Mitglied wünscht, dass sein Name sofort gestrichen wird, oder es den Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen widerruft, reicht der Pfahlpräsident die ausgefüllte „Meldung einer amtlichen Maßnahme“ und die auf dem Formular genannten Unterlagen ein. Auf dem Formular steht, wie dies vonstatten gehen soll. Der Name des Betreffenden wird sodann aus den Büchern der Kirche gestrichen.

Wenn ein Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Streichung seines Namens direkt dem Hauptsitz der Kirche und nicht den örtlichen Führungsbeamten schickt, leitet das Büro der Ersten Präsidentschaft diesen Brief an den Pfahlpräsidenten dieses Mitglieds weiter, damit er die in diesem Abschnitt erläuterten Maßnahmen einleiten kann. Der Pfahlpräsident bearbeitet einen solchen Antrag zügig. Wenn der Hauptsitz der Kirche nicht innerhalb von 60 Tagen eine Antwort des Pfahlpräsidenten bekommt, wird dem Antrag auf Streichung des Namens automatisch stattgegeben.

Wenn ein Minderjähriger die Streichung seines Namens aus den Büchern der Kirche wünscht, muss er genauso vorgehen wie ein Erwachsener, mit einer Ausnahme: Der schriftliche Antrag muss sowohl von dem Minderjährigen (wenn er das achte Lebensjahr bereits vollendet hat) als auch von den Erziehungsberechtigten, die das Sorgerecht für ihn haben, unterschrieben sein.

Wenn zwei oder mehr Mitglieder derselben Familie ihren Namen aus den Büchern der Kirche streichen lassen möchten, reicht ein gemeinsamer schriftlicher Antrag aus. Allerdings wird für jeden Einzelnen, dessen Name gestrichen werden soll, ein eigenes Formular „Meldung einer amtlichen Maßnahme“ ausgefüllt und unterschrieben.

Wenn ein Mitglied die Streichung seines Namens beantragt und mit rechtlichen Schritten gegen die Kirche oder ihre Führungsbeamten droht, richtet sich der Pfahlpräsident nach den Anweisungen unter 17.1.26.

Ein Antrag auf Streichung des Namens ist zügig und wie oben erläutert zu bearbeiten. Das Formular „Meldung einer amtlichen Maßnahme“ und die einschlägigen Unterlagen sind rechtzeitig einzureichen.

6.14.1 Streichung des Namens und Verdacht auf eine Übertretung

Ein Antrag auf Streichung des Namens wird auf jeden Fall bearbeitet, ob die Priestertumsführer nun eine Übertretung vermuten oder ihnen ein Beweis dafür vorliegt oder nicht. Alle Vorwürfe und Hinweise auf eine nicht bereinigte Übertretung werden auf der „Meldung einer amtlichen Maßnahme“ vermerkt, damit die Priestertumsführer die Angelegenheit bereinigen können, falls der Betreffende später darum bittet, wieder in die Kirche aufgenommen zu werden.

6.14.2 Auswirkung der Streichung des Namens auf Siegelungen im Tempel

Siehe „Auswirkung des Ausschlusses oder der Streichung des Namens“ unter 3.6.1.

6.14.3 Bekanntgabe der Streichung des Namens

In manchen Fällen muss der Bischof vielleicht bekannt geben, dass der Name einer bestimmten Person aus den Büchern der Kirche gestrichen wurde. Dabei wird nur gesagt, dass die Maßnahme auf Wunsch des Betreffenden erfolgte. Die Begriffe Ausschluss oder Exkommunizierung werden dabei nicht verwendet. Es gelten die Richtlinien unter 6.10.9.

6.14.4 Wiederaufnahme nach Streichung des Namens

Wenn jemand seinen Namen hat streichen lassen und wieder in die Kirche aufgenommen werden möchte, muss er sich taufen und konfirmieren lassen. Wenn der Betreffende erwachsen war, als der Name gestrichen wurde, wird die Wiederaufnahme in der Regel frühestens ein Jahr danach genehmigt.

Wenn jemand die Wiederaufnahme beantragt, fordert der Bischof oder der Pfahlpräsident eine Kopie des Formulars „Meldung einer amtlichen Maßnahme“ an, das dem Antrag auf Streichung beigelegt war. Diese Kopie ist beim Büro der Ersten Präsidentschaft erhältlich. Nachdem der Bischof dieses Formular durchgesehen hat, führt er mit dem Betreffenden ein eingehendes Interview. Er fragt ihn, warum er um die Streichung gebeten hatte und warum er nun wiederaufgenommen werden möchte. Er stellt auch fest, ob es vor oder nach der Streichung noch unbereinigte Übertretungen gegeben hat.

Wenn dem Betreffenden zum Zeitpunkt der Streichung formelle Bewährung auferlegt oder die Gemeinschaft entzogen war, wird ein Disziplinarrat abgehalten, der über die Bitte um Wiederaufnahme befindet.

Falls der Bischof feststellt, dass der Betreffende vor der Streichung des Namens Übertretungen begangen hat, die eine Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt hätten, aber nicht bereinigt wurden, darf er den Antrag auf Wiederaufnahme erst genehmigen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass der Betreffende davon und von allen folgenden Übertretungen umgekehrt ist. Es wird kein Disziplinarrat einberufen.

Wenn der Betreffende – vor oder nach der Streichung des Namens – eine der unter 6.12.10 genannten Übertretungen begangen hat, ist für die Wiederaufnahme die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. Wenn der Betreffende wiederaufgenommen wird, nachdem er – vor oder nach der Streichung des Namens – eine der unter „Mitgliedsschein mit Vermerk“ genannten Übertretungen begangen hat (siehe 6.13.4), wird der neue Mitgliedsschein mit einem Vermerk versehen.

Jemand, der um Wiederaufnahme bittet, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie jeder andere, der sich taufen lässt (siehe 16.3.3). Wenn sich der Bischof überzeugt hat, dass der Betreffende würdig ist und sich die Wiederaufnahme aufrichtig wünscht, füllt er den Tauf- und Konfirmierungsschein aus und vermerkt darauf, dass es sich um eine Taufe zur Wiederaufnahme handelt. Nach der Taufe wird der Betreffende konfirmiert und somit als Mitglied der Kirche bestätigt. Die Konfirmierung kann im Rahmen des Taufgottesdienstes oder in einer Abendmahlsversammlung stattfinden.

Die Priestertumsordinierung, die Ausstellung eines Tempelscheins, der Mitgliedsschein und die heilige Handlung zur Wiederherstellung der Segnungen werden so gehandhabt wie bei jemandem, der aus der Kirche ausgeschlossen war und durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen wurde (siehe 6.13.3).

6.15 Die Wiederherstellung der Segnungen

Jemand, der das Endowment empfangen hatte, aber aus der Kirche ausgeschlossen wurde, kann, nachdem er durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen wurde, sein Priestertum und seine Tempelsegnungen nur durch eine heilige Handlung, nämlich die Wiederherstellung der Segnungen, wiedererlangen. Der Betreffende wird nicht zu einem Amt im Priestertum ordiniert und er empfängt auch nicht erneut das Endowment, da mit dieser heiligen Handlung alle Segnungen des Priestertums und des Tempels aus der Zeit vor dem Ausschluss wiederhergestellt werden. Einem Bruder wird sein früheres Amt im Priestertum wiederhergestellt. Davon ausgenommen sind die Ämter Siebziger, Bischof und Patriarch (siehe auch 6.12.12).

Die Wiederherstellung der Segnungen darf nur mit Genehmigung der Ersten Präsidentschaft vollzogen werden. Die Erste Präsidentschaft befasst sich frühestens ein Jahr, nachdem der Betreffende durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen worden ist, mit einem Antrag auf diese heilige Handlung.

Der präsidierende Beamte unterbreitet der Ersten Präsidentschaft eine entsprechende Empfehlung, indem er das Formular „Antrag an die Erste Präsidentschaft“ Schritt für Schritt ausfüllt. Dieses Formular ist in Einheiten, die mit der Berichtsführungssoftware der Kirche arbeiten, elektronisch verfügbar. In anderen Gebieten kann das Formular bei der Gebietspräsidentschaft angefordert werden.

Der Pfahl- oder Missionspräsident schickt das ausgefüllte Antragsformular und alle erforderlichen Anlagen (beispielsweise Briefe, die auf dem Antragsformular gefordert werden) dem Büro der Ersten Präsidentschaft oder – falls sich die Einheit außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas befindet – der Gebietspräsidentschaft. Das Büro der Ersten Präsidentschaft teilt dem Pfahl- oder Missionspräsidenten mit, welche Entscheidung getroffen wurde.

6.15.1 Wer die Wiederherstellung der Segnungen vollzieht

Wenn die Erste Präsidentschaft die Wiederherstellung der Segnungen genehmigt, beauftragt sie eine Generalautorität oder den Pfahlpräsidenten damit, mit dem Antragsteller ein Interview zu führen. Wenn der Antragsteller würdig ist, vollzieht die Generalautorität oder der Pfahlpräsident die heilige Handlung und stellt die Segnungen des Betreffenden wieder her.

Wenn in bestimmten Gebieten der Gebietspräsident von der Ersten Präsidentschaft ermächtigt wird, bezüglich einer Wiederherstellung der Segnungen ein Interview zu führen, darf er diese Ermächtigung auf einen Gebietssiebziger übertragen. Wenn dieser Gebietssiebziger dazu beauftragt wird, darf er das Interview führen und die heilige Handlung vollziehen, sofern der Antragsteller würdig ist.

6.15.2 Bei Verstorbenen

Siehe 3.7.9.

6.16 Aufbewahrung von Unterlagen

Der präsidierende Beamte vernichtet alle Unterlagen auf Papier und alle elektronischen Aufzeichnungen in Bezug auf eine Disziplinarmaßnahme, sobald die Gemeinde den aktualisierten Mitgliedsschein oder eine sonstige Benachrichtigung erhält, dass etwas am Mitgliedsschein geändert wurde. Wenn solch eine Benachrichtigung eingeht, setzt der Sekretär unverzüglich den Bischof und den Pfahlpräsidenten davon in Kenntnis. Wenn ein Disziplinarrat formelle Bewährung verhängt hat, bewahrt der präsidierende Beamte die Aufzeichnungen darüber auf, bis die Angelegenheit bereinigt ist.

Der Pfahl- oder Missionspräsident vernichtet alle Unterlagen, die die Einreichung eines Antrags an die Erste Präsidentschaft betreffen, sobald er vom Hauptsitz der Kirche die Mitteilung erhält, dass der Antrag dort eingegangen ist.

7. Interviews und Beratungsgespräche

7.1 Interviews

Jeder Pfahlpräsident und jeder Bischof ist „Richter in Israel“ (LuB 107:72). Kraft dieser Vollmacht führt er Würdigkeitsinterviews und Priestertumsinterviews. Dabei vertritt er den Herrn. Demgemäß bemüht er sich darum, den Mitgliedern ein Segen zu sein und ihnen zu helfen, nach dem Evangelium Jesu Christi zu leben.

7.1.1 Allgemeine Anweisungen für das Würdigkeitsinterview

Der Pfahlpräsident, der Bischof und (falls dazu ermächtigt) ihre Ratgeber führen Würdigkeitsinterviews, wie es in diesem Abschnitt erläutert wird. Sie müssen sich geistig vorbereiten, damit sie in dem Interview vom Geist geführt werden können. Sie trachten auch nach der Macht des Erkennens. Diese ist eine geistige Gabe, die ihnen hilft, die Wahrheit sowie die Bedürfnisse des Mitglieds zu erkennen (siehe LuB 46:27,28).

Würdigkeitsinterviews werden unter vier Augen geführt. Beispielsweise wird das Tempelinterview mit einem Mann getrennt von dem mit seiner Frau geführt.

In einem Würdigkeitsinterview muss man aufmerksam zuhören. Das Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder der Bischofschaft schenkt der Person, mit der es das Interview führt, seine ganze Aufmerksamkeit. Es vergewissert sich auch, dass das betreffende Mitglied die gestellten Fragen richtig versteht. Derjenige, der das Interview führt, plant genug Zeit ein, damit das Gespräch in Würde und ohne Hast verläuft.

7.1.2 Allgemeine Anweisungen für das Priestertumsinterview

Der Pfahlpräsident, der Bischof und ihre Ratgeber führen mit den Priestertumsführern, für die sie zuständig sind, regelmäßig Interviews. Dies dient einerseits dazu, sich Rechenschaft darüber geben zu lassen, wie diese ihre Aufgaben erfüllen, und andererseits dazu, ihnen dabei zu helfen, Ziele zu setzen und zu planen, wie man sie erreicht. Gegebenenfalls werden in einem Interview auch Budgets und Ausgaben durchgesprochen.

Derjenige, der das Priestertumsinterview führt, schult den betreffenden Priestertumsführer, macht ihm Mut und motiviert ihn in dem Bestreben, seine Berufung zu erfüllen. Er bedankt sich auch bei ihm und stärkt ihn in seinem Privat- und Familienleben.

7.1.3 Interviews, die vom Pfahlpräsidenten geführt werden

Der Pfahlpräsident führt folgende Interviews mit Mitgliedern des Pfahles:

  1. 1.

    Interviews für den Tempelschein, und zwar wenn ein Mitglied das Endowment empfängt oder im Tempel heiratet oder gesiegelt wird (siehe 3.3.3)

  2. 2.

    Interviews für die Empfehlung als Vollzeitmissionar (siehe 4.5)

  3. 3.

    Interviews für die Entlassung eines Vollzeitmissionars, der nach Hause zurückgekehrt ist (siehe 4.10.1 und 4.10.3)

  4. 4.

    Interviews für die Berufung als Ratgeber in der Pfahlpräsidentschaft, als Patriarch oder als Bischof (sofern dazu ermächtigt)

  5. 5.

    Interviews für die Berufung als Ältestenkollegiumspräsident oder als Pfahlsekretär

Der Pfahlpräsident führt auch regelmäßig ein Interview mit jedem Bischof, um ihm Mut zu machen und ihn zu schulen. Er führt mindestens zweimal im Jahr ein Interview mit dem Pfahlpatriarchen (siehe 15.4).

7.1.4 Interviews, die vom Pfahlpräsidenten oder einem beauftragten Ratgeber geführt werden

Der Pfahlpräsident oder ein damit beauftragter Ratgeber führt die nachstehend genannten Interviews mit Mitgliedern des Pfahles. Ehe das Mitglied der Pfahlpräsidentschaft zu einem der im Folgenden aufgeführten Zwecke ein Interview führt, vergewissert es sich, dass der Betreffende ein Interview mit dem Bischof oder einem beauftragten Ratgeber in der Bischofschaft gehabt hat oder dass dieser in dieser Angelegenheit seine Zustimmung gegeben hat.

  1. 1.

    Interviews für die Erneuerung des Tempelscheins (siehe 3.3.3)

  2. 2.

    Interviews für die Ordinierung zum Ältesten oder zum Hohen Priester (siehe 16.7.1)

  3. 3.

    Interviews zur Berufung in ein Amt in der Kirche, wie es in der Berufungstabelle in Handbuch 2, Kapitel 19, angegeben ist

  4. 4.

    Interviews für die Empfehlung, dass sich jemand an einer Universität oder weiterführenden Schule der Kirche einschreibt (siehe 11.4)

  5. 5.

    Interviews für die Empfehlung, dass jemand ein Darlehen aus dem Ständigen Ausbildungsfonds erhält, wo dieses Programm genehmigt ist (siehe 12.4).

Falls ein Ratgeber in der Pfahlpräsidentschaft auf ein schwerwiegendes Problem stößt – beispielsweise eine Übertretung, die ein Bekenntnis erfordert – verweist er das Mitglied unverzüglich an den Bischof.

7.1.5 Interviews, die vom Bischof geführt werden

Der Bischof führt folgende Interviews mit Mitgliedern der Gemeinde:

  1. 1.

    Interviews für den Tempelschein, und zwar wenn ein Mitglied das Endowment empfängt oder im Tempel heiratet oder gesiegelt wird (siehe 3.3.3)

  2. 2.

    Interviews für die Empfehlung als Vollzeitmissionar (siehe 4.5)

  3. 3.

    Interviews für die Ordinierung zum Ältesten oder Hohen Priester, sofern er von der Pfahlpräsidentschaft dazu ermächtigt wurde (siehe 16.7.1)

  4. 4.

    Interview aus Anlass der jährlichen Zehntenerklärung (siehe 14.4.1)

  5. 5.

    Interviews für die Berufung als Leiter oder Leiterin einer Hilfsorganisation in der Gemeinde oder als Gemeindemissionsleiter

  6. 6.

    Interviews für die Ordinierung zum Priester (siehe 16.7.2)

  7. 7.

    Interviews für die Berufung als Assistent im Priesterkollegium

  8. 8.

    Interviews mit Jugendlichen (siehe 7.1.7)

  9. 9.

    Interviews für die Empfehlung, dass sich jemand an einer Universität oder weiterführenden Schule der Kirche einschreibt oder eine solche weiterhin besucht (siehe 11.4)

Der Bischof kommt außerdem regelmäßig mit dem Ältestenkollegiumspräsidenten und dem Hohepriestergruppenleiter zusammen (siehe Handbuch 2, 7.3.1).

7.1.6 Interviews, die vom Bischof oder einem beauftragten Ratgeber geführt werden

Der Bischof oder ein damit beauftragter Ratgeber führt die folgenden Interviews mit Mitgliedern der Gemeinde. In diesen Interviews befasst sich nur der Bischof mit der Problemlösung beim Thema Keuschheit und damit verknüpften Fragen zum Thema Sittlichkeit. Falls ein Ratgeber auf ein ernstes Problem stößt – beispielsweise eine Übertretung, die ein Bekenntnis erfordert –, verweist er das Mitglied unverzüglich an den Bischof.

  1. 1.

    Interviews für die Erneuerung des Tempelscheins (siehe 3.3.3)

  2. 2.

    Interviews zur Berufung in ein Amt in der Kirche, wie es in der Berufungstabelle in Handbuch 2, Kapitel 19, angegeben ist

  3. 3.

    Interviews für die Taufe und Konfirmierung achtjähriger Kinder, die eingetragene Mitglieder sind oder bei denen andernfalls wenigstens ein Erziehungsberechtiger Mitglied der Kirche ist (siehe 16.3.3)

  4. 4.

    Interviews für die Berufung als Präsident des Diakons- oder Lehrerkollegiums oder als dessen Ratgeber; Interviews für die Berufung als Sekretär im Diakons-, Lehrer- oder Priesterkollegium. Die Präsidenten des Diakons- und des Lehrerkollegiums dürfen jedoch nur vom Bischof eingesetzt werden.

  5. 5.

    Interviews für zwölfjährige Kinder, die aus der Primarvereinigung aufsteigen. Bei einem Jungen stellt der Bischof oder der damit beauftragte Ratgeber in diesem Interview auch fest, ob der Junge würdig und bereit ist, das Aaronische Priestertum zu empfangen. Bei einem Mädchen gehört das Interview zur Vorbereitung auf den Eintritt in das Programm der Jungen Damen.

  6. 6.

    Interviews für die Ordinierung zum Diakon oder Lehrer (siehe 16.7.2)

  7. 7.

    Interviews mit Jugendlichen und Jungen Alleinstehenden (siehe 7.1.7 und 7.1.8)

  8. 8.

    Interviews für den Patriarchalischen Segen (siehe 16.12.1)

  9. 9.

    Interviews mit Priestertumsträgern, die bei einer heiligen Handlung des Priestertums in einer anderen Gemeinde als Sprecher in Erscheinung treten möchten, aber keinen Tempelschein haben. Wenn der Betreffende würdig ist, stellt das Mitglied der Bischofschaft einen Berechtigungsschein zum Vollziehen einer heiligen Handlung aus und unterschreibt ihn.

  10. 10.

    Interviews mit Mitgliedern, die den Militärdienst antreten (siehe 10.2)

  11. 11.

    Interviews für die Empfehlung, dass jemand ein Darlehen aus dem Ständigen Ausbildungsfonds erhält, wo dieses Programm genehmigt ist, und um den Betreffenden nach Abschluss der Ausbildung zu beraten und zu ermutigen (siehe 12.4)

7.1.7 Richtlinien für Interviews mit Jugendlichen

Der Bischof führt mit jedem Jungen Mann und jeder Jungen Dame mindestens einmal im Jahr ein Interview. Wenn es möglich ist, führt er mit jedem Jungen Mann und jeder Jungen Dame im Alter von 16 oder 17 Jahren zweimal im Jahr ein Interview. Ist dies nicht möglich, beauftragt er einen seiner Ratgeber, einige dieser Interviews zu führen.

Sechs Monate nach dem jährlichen Interview mit dem Bischof hat jeder Junge Mann und jede Junge Dame im Alter von 12 bis 15 Jahren ein Interview mit dem Ratgeber in der Bischofschaft, der für das jeweilige Kollegium des Aaronischen Priestertums oder die jeweilige Klasse der Jungen Damen zuständig ist.

In großen Gemeinden kann der Bischof die Häufigkeit dieser Interviews anpassen. Dabei geht er inspiriert und weise vor. Einige Jugendliche brauchen vielleicht mehr Aufmerksamkeit, andere hingegen brauchen nicht so häufig wie vorgesehen ein Interview; mit jedem muss aber mindestens einmal im Jahr eines geführt werden.

Die Führungsbeamten legen den Eltern ans Herz, eine enge Beziehung zu ihren Kindern zu pflegen, ihnen Rat zu geben und den örtlichen Führungsbeamten zu ermöglichen, unterstützend tätig zu werden.

Ein Interview eignet sich hervorragend zur Unterweisung und kann für den Jugendlichen ein geistiges Erlebnis sein. Die Mitglieder der Bischofschaft sollen Zuneigung zum Ausdruck bringen und aufmerksam zuhören. Sie ermuntern die Jugendlichen zum Reden, anstatt die meiste Zeit selbst zu sprechen.

In dem Gespräch soll es unter anderem darum gehen, wie sich das Zeugnis des Jugendlichen vom himmlischen Vater, von der Mission und vom Sühnopfer Jesu Christi und vom wiederhergestellten Evangelium entwickelt. Außerdem soll zur Sprache kommen, dass es wichtig ist, den Präsidenten der Kirche und die übrigen weltweit und örtlich zuständigen Führer der Kirche zu unterstützen.

Es soll auch darüber gesprochen werden, wie wichtig es ist, die Gebote zu befolgen, und zwar insbesondere:

  1. 1.

    regelmäßig allein und mit der Familie beten, die heiligen Schriften studieren, die Eltern ehren und den vollen Zehnten zahlen

  2. 2.

    sich anständig kleiden und verhalten, sich jeder Art sexueller Betätigung enthalten und pornografisches Material weder anschauen noch lesen oder anhören

  3. 3.

    das Wort der Weisheit halten, sich von Drogen fernhalten und andere Substanzen nicht missbrauchen

  4. 4.

    den Namen des Herrn nicht unnütz gebrauchen, keine geschmacklosen Ausdrücke verwenden und auch sonst eine erniedrigende Ausdrucksweise vermeiden

  5. 5.

    die Priestertums- und die Abendmahlsversammlung besuchen, an den übrigen Versammlungen und Aktivitäten der Kirche teilnehmen und die von den Führern des Priestertumskollegiums oder den Mitgliedern der JD-Klassenpräsidentschaft erteilten Aufträge erfüllen

Die Mitglieder der Bischofschaft können sich im Gespräch über Evangeliumsgrundsätze und über das Halten der Gebote auf die heiligen Schriften, die Broschüre Für eine starke Jugend und das Nachschlagewerk Treu in dem Glauben stützen.

Bei Interviews mit Jungen Männern legt das Mitglied der Bischofschaft besonderes Augenmerk darauf, wie der Betreffende sich auf eine Vollzeitmission vorbereitet (siehe 4.2). Er spricht darüber, dass man sich geistig darauf vorbereiten muss, indem man würdig ist, das Evangelium studiert und ein Zeugnis entwickelt. Er geht auch darauf ein, dass man sich in körperlicher, mentaler, seelischer und finanzieller Hinsicht vorbereiten muss. Die Mitglieder der Bischofschaft achten einfühlsam auf Umstände, unter denen ein Junger Mann ehrenhaft vom Dienst als Vollzeitmissionar freigestellt wird (siehe 4.5.3).

Der Bischof und seine Ratgeber empfehlen den Jungen Damen, die Jungen Männer dahingehend zu unterstützen, dass diese eine Missionsberufung annehmen. Eine junge Frau, die das Mindestalter erreicht hat und auf Mission gehen möchte, kann das tun, aber sie soll nicht gedrängt werden, auf Mission zu gehen (siehe 4.3.2).

Die Mitglieder der Bischofschaft achten darauf, dass die Jugendlichen die Segnungen der Tempelbündnisse und der Tempelehe verstehen und auch die Voraussetzungen kennen, unter denen man diese Segnungen erlangt.

Führt der Bischof oder ein von ihm beauftragter Ratgeber mit einem Jungen Mann das Interview für eine Priestertumsordinierung, bespricht er mit ihm, was für ein Segen es ist, das Aaronische Priestertum zu tragen. Er geht auch auf die Pflichten des Amtes ein, zu dem der Junge Mann ordiniert werden soll, wie sie in Lehre und Bündnisse 20:46-60 offenbart worden sind (siehe auch Handbuch 2, 8.1.1).

In jedem Interview mit einem Jungen Mann hebt das Mitglied der Bischofschaft hervor, wie wichtig es ist, nach dem Grundsätzen in der Broschüre Für eine starke Jugendzu leben und die Ziele des Aaronischen Priestertums zu verwirklichen (siehe Handbuch 2, 8.1.3). Er macht sich ein Bild vom Fortschritt des Jungen Mannes und spornt ihn an.

Führt das Mitglied der Bischofschaft ein Interview mit einer Jungen Dame, hebt es hervor, wie wichtig es ist, dass die Ideale der Jungen Damen und die Grundsätze in der Broschüre Für eine starke Jugend in ihrem täglichen Leben zum Ausdruck kommen (siehe Handbuch 2, 10.1.4 und 10.5). Er betont auch, wie wichtig es ist, das Programm Mein Fortschritt zu erfüllen. Er macht sich ein Bild vom Fortschritt der Jungen Dame und spornt sie an.

Führt das Mitglied der Bischofschaft ein Interview mit einem Jugendlichen im Seminaralter, hebt es hervor, wie wichtig es ist, regelmäßig zum Seminar zu gehen, und wie man gesegnet wird, wenn man sich aktiv beteiligt.

Wenn der Bischof über sittliche Reinheit spricht, passt er das Gespräch dem Verständnis des Jugendlichen an. Er achtet auch darauf, dass das Gespräch weder Neugier noch Experimentierfreude weckt.

7.1.8 Interviews mit Jungen Alleinstehenden

Der Bischof oder ein von ihm beauftragter Ratgeber führt mit jedem Jungen Alleinstehenden ein Interview. Diese Interviews werden in der Regel einmal im Jahr geführt. Die Bischofschaft kann die Häufigkeit dieser Interviews allerdings anpassen. Dabei geht sie inspiriert und weise vor.

7.1.9 Interviews mit Personen, die durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen werden wollen

Anweisungen für das Interview mit jemandem, der aus der Kirche ausgeschlossen wurde und durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen werden möchte, finden Sie unter 6.12.3.

Anweisungen für das Interview mit jemandem, der seinen Namen aus den Büchern der Kirche hatte streichen lassen und durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen werden möchte, finden Sie unter 6.14.4.

7.2 Beratungsgespräche

7.2.1 Allgemeine Richtlinien

Der Pfahlpräsident und der Bischof beraten Mitglieder des Pfahles und der Gemeinde, die nach geistiger Führung trachten, auf denen große persönliche Probleme lasten, die Fragen zur Lehre haben oder die eine schwerwiegende Übertretung begangen haben. Pfahlpräsident und Bischof können einige dieser Beratungsgespräche an ihre Ratgeber delegieren, jedoch nicht, wenn ein Mitglied eine schwerwiegende Übertretung begangen hat. Wenn es angebracht ist – etwa wenn eine Familie finanzielle Schwierigkeiten hat –, kann der Bischof oder der Pfahlpräsident einige dieser Beratungsgespräche an einen Träger des Melchisedekischen Priestertums delegieren, der sich im jeweiligen Fachgebiet gut auskennt. Wenn jemand vom Bischof oder vom Pfahlpräsidenten beauftragt wird, ein Mitglied zu beraten, erstattet er dem Führungsbeamten, von dem er beauftragt wurde, regelmäßig Bericht. Auch er hält sich an die Schweigepflicht.

Die Mitglieder der Kirche sollen sich unter anderem durch aufrichtiges Beten und Schriftstudium eifrig bemühen, selbst Lösungen und Antworten zu finden. Wenn sie dann noch Hilfe benötigen, sollen sie sich zuerst mit ihrem Bischof beraten. Dieser verweist sie, falls erforderlich, an den Pfahlpräsidenten. Die örtlichen Führungsbeamten sollen den Mitgliedern davon abraten, sich in Privatangelegenheiten telefonisch oder schriftlich an den Hauptsitz der Kirche zu wenden oder dort persönlich vorzusprechen (siehe 17.1.29).

Pfahlpräsident und Bischof haben Anspruch auf die Urteilskraft und die Inspiration, die sie als geistige Berater und zeitliche Ratgeber der Mitglieder, die solche Hilfe brauchen, benötigen. Ehe sie einem Mitglied Rat erteilen, müssen sie sich geistig vorbereiten, indem sie nach der Macht des Erkennens und nach Führung durch den Geist trachten. Diese Führung wird einem zumeist in Form von Eindrücken, Gedanken oder Empfindungen zuteil. Der Geist gibt einem Priestertumsführer oft ein, sich auf Worte aus den heiligen Schriften und von Propheten der Letzten Tage zu besinnen.

Wenn ein Führungsbeamter Rat erteilt, soll er häufig die heiligen Schriften und die Worte von Propheten der Kirche verwenden. Diese inspirierten Worte sollen einfühlsam, liebevoll und warmherzig zitiert werden. Sie sollen verwendet werden, um zu inspirieren und Mut zu machen, nicht um Zwang auszuüben oder Angst zu erzeugen.

Der Führungsbeamte muss sich für solche Gespräche genügend Zeit nehmen. Die Mitglieder sollen nicht den Eindruck bekommen, dass er zu beschäftigt sei und ihnen nur ein paar Minuten widmen könne. Gleich zu Beginn des Gesprächs soll er den Mitgliedern auch helfen, sich wohlzufühlen.

Falls der Pfahlpräsident oder der Bischof sich nicht vorbereitet fühlt, einem Mitglied Rat zu erteilen, vereinbart er einen neuen Termin. In der Zwischenzeit bemüht er sich um Führung, indem er studiert, betet und gegebenenfalls fastet. Er kann sich auch mit seinem Priestertumsführer beraten.

7.2.2 Geistige Eigenständigkeit

Die Führungsbeamten ermuntern die Mitglieder zu geistiger Eigenständigkeit. Sie vermeiden es, demjenigen, den sie beraten, Entscheidungen abzunehmen. Vielmehr helfen sie ihm, unter der Führung des Herrn selbst eine Entscheidung zu treffen.

Der Pfahlpräsident oder der Bischof vermeidet es auch, demjenigen, den er berät, sofort Lösungen aufzuzeigen. So weit wie möglich hilft er ihm, seine Probleme oder Fragen selbst zu analysieren und Lösungen oder Antworten zu finden, und zwar im Rahmen der Lehren des Evangeliums und des Erlösungsplans. Im Idealfall vermittelt er den Mitgliedern, wie sie selbständig Lösungen, Antworten und Kraft in den heiligen Schriften finden können.

7.2.3 Fragen und zuhören

Wenn der Pfahlpräsident oder der Bischof jemanden berät, stellt er Fragen, um sich ein Bild von der Situation des Mitglieds zu machen, er vermeidet es aber, unnötig gründlich nachzuforschen. Die Fragen sollen in der Regel so formuliert sein, dass sie statt einer einfachen Antwort wie Ja oder Nein die Gefühle und Gedanken des Gesprächspartners zutage fördern. Dabei soll größtenteils das Mitglied reden.

Wenn das Mitglied spricht, hört ihm der Pfahlpräsident oder der Bischof gut zu und widmet ihm seine ganze Aufmerksamkeit. Zuhören ist entscheidend, wenn man Vertrauen gewinnen will. Wer sich mit Herausforderungen und Problemen auseinandersetzt, braucht oft einen Vertrauten, der ihm zuhört.

7.2.4 Umkehren und der Versuchung widerstehen

Hat ein Mitglied eine Übertretung begangen, hilft ihm der Pfahlpräsident oder der Bischof entschieden und liebevoll dabei, umzukehren. Er macht deutlich, was zur Umkehr gehört: Man übt Glauben an Jesus Christus, hat ein reuiges Herz und einen zerknirschten Geist, sieht die Sünde ein und lässt davon, bemüht sich um Vergebung, leistet Wiedergutmachung und zeigt, dass man sich wieder entschlossen hat, die Gebote zu halten. Falls es nötig ist, wird dem Betreffenden eine informelle Disziplinarmaßnahme auferlegt oder ein formelles Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Pfahlpräsident und der Bischof müssen sich damit auskennen, welche Umstände ein Disziplinarverfahren erforderlich machen können und wie ein solches Verfahren eingeleitet wird (siehe Kapitel 6).

Wenn ein Führungsbeamter ein Mitglied berät, hilft er ihm, gegen Versuchungen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Wenn ein Mitglied sich beispielsweise in der Zeit des Werbens befindet, Eheprobleme hat, getrennt lebt oder geschieden ist oder ein weniger schwerwiegendes Problem im sittlichen Bereich hat, kann es Schutz und Kraft durch Beratung finden, die darauf ausgerichtet ist, ihm zu helfen, sich gegen Übertretung zu wappnen. Der präsidierende Beamte braucht nicht zu warten, bis ein Mitglied ihn um Hilfe bittet, sondern kann es zur Beratung zu sich bitten.

7.2.5 Ehe, Scheidung und Trennung

Kein Priestertumsführer darf jemandem raten, wen er heiraten soll. Er darf auch niemandem raten, sich vom Ehepartner scheiden zu lassen. Derartige Entscheidungen müssen vom Betreffenden selbst ausgehen und ihm überlassen bleiben.

Wenn eine Ehe in Scheidung endet oder sich ein Ehepaar trennt, sollten die Betreffenden immer auch Rat von ihren kirchlichen Führern erhalten. Einer oder beide bedürfen vielleicht auch einer Disziplinarmaßnahme, falls sie in Verbindung mit der Scheidung oder Trennung schwerwiegende Übertretungen begangen haben.

Einem Mitglied, das von seinem Ehepartner getrennt lebt oder sich scheiden lässt, wird geraten, mit der Partnersuche zu warten, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.

7.2.6 Professionelle Beratung

Neben der inspirierten Hilfe seitens der Führer der Kirche braucht ein Mitglied vielleicht auch professionelle Beratung. In den Vereinigten Staaten und in Kanada können sich der Pfahlpräsident und der Bischof beim Familiendienst der Kirche danach erkundigen, wie man eine Beratung bekommen kann, die mit den Evangeliumsgrundsätzen im Einklang steht (1-801-240-1711 oder ldsfamilyservices.org). Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas kann der Pfahlpräsident die Gebietspräsidentschaft um Rat bitten.

7.2.7 Priestertumssegen

Der Pfahlpräsident oder der Bischof kann dem Mitglied, das er berät, einen Priestertumssegen geben, wenn es das aufrichtig wünscht.

7.3 Schweigepflicht

Jeder Priestertumsführer hat während der Dauer seiner Amtszeit in dieser Berufung sowie auch danach Stillschweigen über alle vertraulichen Angelegenheiten zu wahren, die in einem Interview oder bei einem Beratungsgespräch zur Sprache gekommen sind. Ein Bruch der Schweigepflicht kann das Vertrauen, das Zeugnis und den Glauben zerstören. Der Priestertumsführer darf vertrauliche Angelegenheiten mit niemandem erörtern, auch nicht mit seinen Ratgebern oder seiner Frau, es sei denn, dass dies mit ausdrücklicher Zustimmung desjenigen geschieht, mit dem das Interview oder das Beratungsgespräch geführt wurde.

Falls ein Ratgeber in der Bischofschaft oder in der Pfahlpräsidentschaft auf ein Problem stößt, das mit dem Bischof oder dem Pfahlpräsidenten besprochen werden muss, erklärt er dies dem Mitglied und verweist es unverzüglich an den Bischof oder Pfahlpräsidenten.

Wenn jemand in das Gebiet einer anderen Gemeinde oder eines anderen Pfahles umzieht, muss der präsidierende Beamte der bisherigen Einheit den präsidierenden Beamten, der nun für den Betreffenden zuständig ist, unter Umständen über eine formelle Disziplinarmaßnahme oder eine noch offene disziplinarische Frage informieren (siehe auch 6.2.7 und 6.13.4 bis 6.13.7). Dies wird nicht als Verletzung der Schweigepflicht betrachtet. Der präsidierende Beamte äußert sich jedoch nicht zu bereits bereinigten Übertretungen.

7.4 Vorsichtsmaßnahmen gegen Missverständnisse

Wenn ein Mitglied der Bischofschaft oder der Pfahlpräsidentschaft mit einem Kind, einem Jugendlichen oder einer Frau zusammenkommt, bittet es den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, sich in einem Nebenzimmer, im Foyer oder im Flur aufzuhalten. Bei einem Kind sind Vater oder Mutter meist in der Nähe. Der Führungsbeamte muss jede Situation vermeiden, die missverstanden werden könnte.

7.5 Umgang mit Fällen von Missbrauch oder Misshandlung

Ein Priestertumsführer erfährt während eines Interviews oder Beratungsgesprächs vielleicht davon, dass ein Kind, ein Ehepartner oder jemand anders missbraucht oder misshandelt wurde. Missbrauch und Misshandlung können in keiner Form geduldet werden. Richtlinien dafür, wie Missbrauchs- oder Misshandlungsfälle gemeldet werden und wie man darauf reagiert, finden Sie unter 17.3.2.

8. Grundstücke und Gebäude

8.1 Zweck

Die Kirche kauft Land und stellt den Mitgliedern Gebäude zur Verfügung, wo sie Gott verehren, lehren, lernen, miteinander beten, Bündnisse eingehen und erneuern und heilige Handlungen empfangen können. Jedes Gebäude der Kirche soll 1.) ein geistig ausgerichtetes Umfeld bieten, wo die Mitglieder Gott verehren können, und 2.) an seinem Standort ein ehrwürdiges Bild abgeben.

8.2 Organisation

8.2.1 Abteilung Grundstücke und Gebäude

Unter der Leitung der Präsidierenden Bischofschaft legt die Abteilung Grundstücke und Gebäude Richtlinien und Verfahrensweisen fest, die dabei helfen, den Mitgliedern der Kirche überall in der Welt die benötigen Räumlichkeiten bereitzustellen.

8.2.2 Stellen der Verwaltung

In den Vereinigten Staaten und in Kanada sind die Mitglieder der Präsidentschaft der Siebziger und die Verwaltungsdirektoren für den Erwerb und die Nutzung kirchlicher Liegenschaften verantwortlich. Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas sind die Gebietspräsidentschaften und die Verwaltungdirektoren dafür zuständig. Zu diesen Liegenschaften gehören Gemeindehäuser, Institutsgebäude, Missionsheime und -büros, Wohlfahrtseinrichtungen und andere.

Das vor Ort für die Räumlichkeiten zuständige Personal untersteht dem Verwaltungsdirektor.

8.2.3 Pfahlpräsidentschaft

Die Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft sorgen dafür, dass die Einrichtungen der Kirche sachgerecht genutzt, gepflegt und geschützt werden. Sie schulen die Führungsbeamten und Mitglieder in ihren Aufgaben bei der Nutzung und Pflege dieser Einrichtungen. Sie bestimmen einen Hohen Rat als Pfahl-Beauftragten für Grundstücke und Gebäude. Sie kommen so oft wie nötig mit ihm zusammen und besprechen den Bedarf und laufende Projekte.

8.2.4 Pfahl-Beauftragter für Grundstücke und Gebäude

Der Pfahl-Beauftragte für Grundstücke und Gebäude (ein Hoher Rat) hilft der Pfahlpräsidentschaft folgendermaßen bei allem, was Grundstücke und Gebäude betrifft:

Er hilft mit, die Grundsätze für die Nutzung und Pflege der Gemeindehäuser zu vermitteln und umzusetzen.

Er koordiniert die Verteilung und den Nachweis der Schlüssel.

Er koordiniert die Schulung der Gemeinde-Gebäudebeauftragten in ihren Aufgaben.

Er nimmt an der jährlichen Inspektion der Gemeindehäuser durch den Regionalleiter B&I teil, außer die Pfahlpräsidentschaft bestimmt jemand anderen dazu.

8.2.5 Zuständiger Bischof

Wenn sich in einem Gemeindehaus mehr als eine Gemeinde versammelt, bestimmt die Pfahlpräsidentschaft einen Bischof als zuständigen Bischof. Er koordiniert die Aufträge zur Pflege und Instandhaltung des Gemeindehauses, die den Mitgliedern erteilt werden sollen. Außerdem stimmt er die Vorkehrungen für Sicherheit und Schutz des Gemeindehauses ab. Darüber hinaus stimmt er den Nutzungsplan des Gebäudes mit dem Pfahl und den beteiligten Gemeinden ab. Dies kann er jedoch einem anderen Mitglied übertragen.

8.2.6 Bischofschaft

Die Mitglieder der Bischofschaft sind für die Nutzung, Pflege und Sicherung des Gemeindehauses verantwortlich. Sie machen den Mitgliedern der Gemeinde klar, wie es zu nutzen und zu pflegen ist. Sie organisieren die Mitwirkung der Mitglieder an der Pflege und Instandhaltung des Gemeindehauses, indem sie bei Bedarf entsprechende Aufträge erteilen. Sie verteilen auch die Schlüssel für das Gemeindehaus.

Die Mitglieder der Bischofschaft sorgen dafür, dass im Gemeindehaus und auf dem Grundstück geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (siehe 8.3.5).

8.2.7 Gemeinde-Gebäudebeauftragter

Jede Gemeinde soll einen Gemeinde-Gebäudebeauftragten haben. Der Bischof kann ein Mitglied der Bischofschaft dazu bestimmen, aber die Bischofschaft kann auch ein anderes Mitglied dazu berufen.

Der Gemeinde-Gebäudebeauftragte hilft der Bischofschaft bei Aufgaben im und um das Gemeindehaus wie Energieeinsparung, Sicherheit, Schutz, Winterdienst (falls erforderlich) und Beteiligung der Mitglieder an Reinigung und Instandhaltung. Er kümmert sich um das, was bei Versammlungen, Aktivitäten und Notfällen im Gebäude gebraucht wird. Bei Bedarf wird er vom Pfahl-Beauftragten für Grundstücke und Gebäude darin geschult, wie man Lautsprecher-, Heizungs-, Klima- und sonstige Anlagen im Gebäude bedient.

8.2.8 Mitglieder

Die Priestertumsführer verweisen mit Nachdruck darauf, dass die Beteiligung der Mitglieder ein entscheidender Faktor bei der Pflege und Instandhaltung des Gemeindehauses ist. Die Mitglieder sind angehalten, je nach ihren Fertigkeiten und Fähigkeiten einzeln oder als Gruppe mitzuhelfen.

8.3 Verwaltung der Grundstücke und Gebäude

8.3.1 Nutzung und Pflege der Gemeindehäuser

Die örtlichen Führungsbeamten und die Mitglieder sind für die Nutzung und die Pflege des Gemeindehauses verantwortlich. Dabei werden sie von den für ihre Region zuständigen Mitarbeitern der Abteilung Betrieb und Instandhaltung (B&I) unterstützt. Die Führungsbeamten achten darauf, dass die Gemeindehäuser und die Grundstücke stets ordentlich, sauber und einladend sind und sich in gutem Zustand befinden. Die Einrichtungen der Kirche sollen in jeder Hinsicht ordentliche Pflege und Achtung widerspiegeln.

Die Mitglieder der Kirche – darunter auch die Jugendlichen – sollen bei der Reinigung und Pflege des Gemeindehauses mithelfen. Wenn die Mitglieder auf diese Weise mitarbeiten, empfinden sie größere Ehrfurcht vor dem Haus des Herrn. Wo es möglich ist, übernehmen die Mitglieder diese Aufgaben im Rahmen ihrer wöchentlichen Aktivitäten, wenn sie sich sowieso im Gemeindehaus aufhalten. Die Mitglieder können auch darum gebeten werden, bei der Reinigung anderer Einrichtungen der Kirche mitzuwirken.

8.3.2 Instandhaltung und Inspektion der Gemeindehäuser

Einmal im Jahr wird jedes Gemeindehaus vom Regionalleiter B&I inspiziert. Der Pfahl-Beauftragte für Grundstücke und Gebäude oder jemand anders, der vom Pfahlpräsidenten bestimmt wurde, nimmt an dieser Inspektion teil. In dieser Funktion soll er uneingeschränkt im Namen der Pfahlpräsidentschaft handeln dürfen. Diejenigen, die an dieser Inspektion teilnehmen, stellen fest, wo Instandhaltungsmaßnahmen am Gebäude erforderlich sind, und sie planen die Reparatur und Erneuerung von Anlagen und Teilen des Gebäudes sowie sonstige Verbesserungen, die erforderlich sind.

8.3.3 Planung des Gemeindehausbedarfs

Die Pfahlpräsidentschaft versorgt ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft mit Informationen, die dem Verwaltungsdirektor helfen, einen Entwicklungsplan für den voraussichtlichen Bedarf an künftigen Bauplätzen und neuen oder zusätzlichen Versammlungsräumen aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.

8.3.4 Energie- und Wassersparmaßnahmen

Die Nebenkosten der Gemeindehäuser stellen für die Kirche eine beträchtliche Ausgabe dar. Die Führungsbeamten können zu Einsparungen in diesem Bereich beitragen, indem sie die Mitglieder darauf hinweisen, Licht und Geräte auszuschalten, wenn diese nicht gebraucht werden, und auch sonst sparsam mit Strom und Wasser umzugehen. Die Führungsbeamten achten darauf, dass Licht, Heizung, Klimaanlagen, Geräte und Wasser so wirtschaftlich wie möglich genutzt werden.

Bei Bedarf kann die Pfahlpräsidentschaft oder ein beauftragter Hoher Rat für jedes Gemeindehaus und jede Freizeiteinrichtung des Pfahles einen Pfahl-Spezialisten für Wasser- und Energiesparmaßnahmen berufen. Dieser Spezialist untersteht dem Pfahl-Beauftragten für Grundstücke und Gebäude.

Außerdem sind die Führungsbeamten aufgefordert, sich an die vor Ort geltenden behördlichen Vorgaben für die Einsparung von Strom und Wasser zu halten.

8.3.5 Sicherheit und Schutz

Die Priestertumsführer weisen die Mitglieder, vor allem die Frauen und die Jugendlichen, an, sich nicht allein in einem unverschlossenen Gebäude der Kirche aufzuhalten.

Die Führungsbeamten sorgen dafür, dass Flure, Treppen, Treppenhäuser, Ausgänge, Wirtschaftsräume und Bürgersteige von Hindernissen und sonstigen Gefahren frei bleiben. Die Führungsbeamten sorgen auch dafür, dass Gefahrgut und leicht Entzündliches wie Brennstoffe, Heu, Stroh oder Getreidehalme im Gemeindehaus weder verwendet noch gelagert werden (siehe auch 8.4.2).

Die Führungsbeamten bestimmen über die Verteilung der Schlüssel und legen sinnvolle Regeln für das Abschließen des Gebäudes fest. Sie achten auch darauf, dass Türen von Klassen- und anderen Räumen, in denen sich keine Wertgegenstände befinden, unverschlossen bleiben.

Die Führungsbeamten sorgen dafür, dass die örtlichen Notrufnummern für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie eine kurze Anleitung an oder neben jedem Telefonapparat angebracht sind. Eindringlinge werden sofort der Polizei gemeldet.

8.3.6 Meldung von Unfällen

Bei den Aktivitäten der Kirche muss das Risiko, dass sich jemand verletzt, dass jemand erkrankt oder dass Sachschaden entsteht, so gering wie möglich gehalten werden. Während der Aktivitäten scheuen die Führungsbeamten keine Mühen, die Sicherheit zu gewährleisten. Sie können die Unfallgefahr durch gute Planung und die Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen verringern.

Der Bischof oder der Pfahlpräsident wird unverzüglich verständigt, wenn Folgendes eintritt:

  1. 1.

    ein Unfall, eine Verletzung oder eine Erkrankung auf dem Gelände der Kirche oder infolge eines Vorkommnisses während einer von der Kirche veranstalteten Aktivität

  2. 2.

    jemand, der an einer von der Kirche veranstalteten Aktivität teilgenommen hat, wird vermisst

  3. 3.

    während einer von der Kirche veranstalteten Aktivität wird privates, öffentliches oder kirchliches Eigentum beschädigt

Wenn jemand schwer verletzt worden ist oder vermisst wird, wenn Eigentum schwer beschädigt worden ist oder rechtliche Schritte angedroht werden oder zu erwarten sind, ergreift der Pfahlpräsident (oder auf seine Weisung der Bischof) umgehend eine der folgenden Maßnahmen:

  1. 1.

    Befindet sich seine Einheit in den Vereinigten Staaten oder in Kanada, verständigt er die Risk Management Division am Hauptsitz der Kirche (Telefon [001] 801-240-4049 oder [001] 800-453-3860, Anschluss 2-4049; außerhalb der Geschäftszeiten oder am Wochenende wird unverzüglich jemand benachrichtigt, wenn man unter [001] 801-240-1000 oder [001] 800-453-3860 anruft).

  2. 2.

    Wenn die Einheit sich nicht in den Vereinigten Staaten oder in Kanada befindet, verständigt er das Gebietsbüro.

Die Führungsbeamten melden Verletzungen und Schäden, die in einem Gebäude oder auf einem Grundstück der Kirche aufgetreten sind, auch dem Regionalleiter B&I.

Wenn jemand bei einer von der Kirche ausgerichteten Aktivität oder Veranstaltung oder bei einer kirchlichen Tätigkeit verletzt wurde, prüfen die Führungsbeamten, ob bei der Versicherung für Aktivitäten der Kirche Deckung besteht. Näheres zum Thema Versicherung finden Sie in Handbuch 2 unter 13.6.9.

Der Pfahlpräsident (oder auf seine Weisung der Bischof) leitet Fragen zur Sicherheit oder Ansprüche gegen die Kirche an die Risk Management Division oder das Gebietsbüro weiter.

Weitere Anweisungen zur Vorgehensweise bei einem Unfall oder in einem Notfall finden Sie in Handbuch 2 unter 13.6.20.

8.4 Richtlinien für die Nutzung von Gebäuden und sonstigem Eigentum der Kirche

Die Gebäude und das sonstige Eigentum der Kirche sind für den Gottesdienst, den Religionsunterricht und sonstige mit der Kirche zusammenhängende Aktivitäten bestimmt. Das Eigentum der Kirche darf weder für geschäftliche noch für politische Zwecke genutzt werden – das würde den Gesetzen zuwiderlaufen, die der Kirche Steuerfreiheit garantieren. Das Eigentum der Kirche darf auch für keine anderen Zwecke genutzt werden, die gegen diese Gesetze verstoßen. Hier einige Beispiele für eine nicht gestattete Nutzung:

  1. 1.

    Vermietung oder Verpachtung von Einrichtungen der Kirche für gewerbliche Zwecke.

  2. 2.

    Werbung für Geschäftsvorhaben oder Geldanlagen, wozu auch der Aushang kommerzieller Werbung und die Förderung kommerzieller Unterhaltung zählen.

  3. 3.

    Kauf, Verkauf und Verkaufsförderung von Produkten, Dienstleistungen, Veröffentlichungen oder schöpferischen Werken sowie die Vorführung von Waren.

  4. 4.

    Nicht genehmigte Geldbeschaffungsprojekte (siehe Handbuch 2, 13.6.8).

  5. 5.

    Einladung von Sprechern oder Lehrern, die ein Entgelt erhalten oder die im Rahmen von Seminaren, Unterrichtsstunden, Aerobic-Kursen und dergleichen Teilnehmer rekrutieren oder Kunden und Käufer anwerben. Als Ausnahme dürfen Klaviere oder Orgeln im Gemeindehaus für bezahlten Privatunterricht genutzt werden (siehe Handbuch 2, 14.7).

  6. 6.

    Sportveranstaltungen, die nicht von der Kirche ausgerichtet werden; dazu zählt auch das Training.

  7. 7.

    Politische Veranstaltungen und Kampagnen. Eine Ausnahme ist die Nutzung von Einrichtungen der Kirche für die Eintragung in die Wählerlisten oder als Wahllokal auf Anfrage der Wahlbehörde, wenn:

    1. a)

      es keine vertretbare Alternative gibt

    2. b)

      die Wahlhelfer und Wähler sich im Gebäude an die Maßstäbe der Kirche halten

    3. c)

      die Veranstaltung keine Gefahr für das Gebäude darstellt

    4. d)

      die Veranstaltung dem Ansehen der Kirche nicht schadet

Die Nutzung von Eigentum der Kirche darf weder für die Teilnehmer noch für das Eigentum ein nennenswertes Schadensrisiko darstellen. Sie darf auch kein übermäßiges Haftungsrisiko für die Kirche bedeuten oder die Nachbarn in der Umgebung stören.

Ausführlichere Anweisungen zur Nutzung und Pflege von Gebäuden und sonstigem Eigentum der Kirche finden Sie in den Richtlinien für die Verwaltung von Gemeindehäusern und sonstigen Liegenschaften der Kirche oder Sie können sich beim Hauptsitz der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung erkundigen.

8.4.1 Kunstwerke

Von der Kirche genehmigte Bilder für Gemeindehäuser können unter Verwendung des Katalogs Church Facilities Artwork (Bilder für Einrichtungen der Kirche) über den Regionalleiter B&I bezogen werden. Der Regionalleiter B&I kann für Gemeindehäuser geeignete Bilder auch über den Versand der Kirche beschaffen.

Gemälde und andere Bilder können an geeigneten Stellen im Gemeindehaus angebracht werden. Sie dürfen sich jedoch nicht in der Kapelle oder in der Nähe des Taufbeckens befinden. Statuen, Wandgemälde oder Mosaiken sind nicht zulässig. Diese Richtlinie gilt nicht unbedingt für Kunstwerke, die schon seit vielen Jahren in der Kapelle bestehender Gemeindehäuser zu sehen sind.

Bilder für Gemeindehäuser sind mit einem ordentlichen Rahmen zu versehen.

8.4.2 Dekoration

Dekorationen für Weihnachten, sonstige Feiertage und ähnliche Anlässe dürfen vorübergehend im Foyer oder in der Mehrzweckhalle des Gemeindehauses angebracht werden, wie es unter der Leitung der Pfahlpräsidentschaft genehmigt wird. Mit Ausnahme von Blumen darf im Bereich der Kapelle des Gemeindehauses keine Dekoration angebracht werden. Auch dürfen der Außenbereich des Gemeindehauses und die Außenanlagen nicht geschmückt werden.

Die Dekoration muss dezent und kostengünstig sein und darf keine Brandgefahr darstellen. Heu, Stroh, Palmwedel oder sonstiges getrocknetes Material sowie brennende Kerzen dürfen nicht verwendet werden. Falls ein Weihnachtsbaum aufgestellt wird, muss es ein künstlicher oder feuerfest gemachter Baum ohne elektrische Lichter oder Kerzen sein. Die vor Ort geltenden Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.

8.4.3 Die Weihung von Gebäuden

Jedes neue Gemeindehaus sowie jeder größere Anbau, in dem sich eine Kapelle, eine Mehrzweckhalle oder ein Bereich befindet, der größer als das bestehende Gebäude ist, wird so bald wie möglich nach der Fertigstellung geweiht.

Ein kleineres Gebäude wie ein Missionsheim, Institutsgebäude, Seminargebäude oder Anbauten von Klassenräumen oder Büros an ein Gemeindehaus können ebenfalls geweiht werden, wenn die örtlichen Führer es wünschen.

Die endgültige Genehmigung zur Weihung wird von einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder von der Gebietspräsidentschaft in Abstimmung mit dem Verwaltungsdirektor erteilt. Ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft spricht mit dem Pfahl- oder Missionspräsidenten ab, wer für die Weihung des Gebäudes zuständig sein soll.

Das Programm für den Weihungsgottesdienst soll dem Zweck der Versammlung entsprechen. Es soll weder langatmig sein noch ausgedehnte musikalische Darbietungen enthalten. Der beauftragte Führungsbeamte soll ausreichend Zeit haben, zu sprechen und das Gebäude zu weihen. Auf das Weihungsgebet sollen ein passendes Lied oder eine angemessene musikalische Darbietung sowie ein kurzes Gebet zum Schluss des Gottesdienstes folgen.

Mit Genehmigung der präsidierenden Autorität darf das Weihungsgebet für ein Gebäude aufgezeichnet werden.

8.4.4 Notfälle

In einer Notsituation entscheidet die Pfahlpräsidentschaft, ob die regulären Gemeindeversammlungen abgehalten werden oder nicht.

Wenn ein ganzes Gebiet von einer Notsituation oder einer Katastrophe betroffen ist, kann der Pfahlpräsident anerkannte Katastrophenschutz- und Hilfsorganisationen unterstützen, indem er Gemeindehäuser als Notunterkunft zur Verfügung stellt. Die Kirche behält die Aufsicht. Die Führungsbeamten in Pfahl und Gemeinde sorgen dafür, dass diejenigen, die das Gebäude nutzen, sich an die Verhaltensmaßstäbe der Kirche halten, solange sie sich darin aufhalten – auch an das Wort der Weisheit. Näheres zum Thema Notfälle finden Sie unter 5.1.3.

8.4.5 Schusswaffen

Kirchen sind für die Gottesverehrung und als Zuflucht vor den Sorgen und Nöten der Welt geweiht. Innerhalb ihrer Mauern ist es unangebracht, todbringende Waffen mitzuführen – sei es verborgen oder offenkundig –, außer wenn es sich um jemanden handelt, der eine Dienstwaffe tragen muss.

8.4.6 Feuer und Kerzen

Offenes Feuer und brennende Kerzen dürfen in den Gebäuden der Kirche nicht verwendet werden.

8.4.7 Flaggen

Die Nationalflagge darf auf dem Gelände der Kirche jederzeit gehisst sein, sofern dies den örtlichen Sitten und Gebräuchen entspricht. Im Gebäude darf die Nationalflagge zu besonderen Anlässen, beispielsweise patriotischen Programmen, gezeigt werden. Echter Patriotismus bedarf nicht der ständigen Zurschaustellung der Flagge im Gotteshaus.

8.4.8 Gottesdienst anlässlich des ersten Spatenstichs

Nachdem ein neues Bauprojekt genehmigt ist, können die örtlichen Führer anlässlich des ersten Spatenstichs einen Gottesdienst zur Vorbereitung auf den Bau abhalten. Dieser Gottesdienst darf nicht am Sonntag stattfinden.

8.4.9 Denkmalschutz

Alle Fragen hinsichtlich der Aufnahme von Grundstücken oder Gebäuden der Kirche in Listen oder Register des landesweiten oder örtlichen Denkmalschutzes werden durch ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft an den Hauptsitz der Kirche weitergeleitet. Zu Fragen, wie andere Stätten, geschichtlich interessante Gegenstände, Kunstwerke oder Dokumente gekennzeichnet oder erhalten werden sollen oder wie man die Erinnerung an sie wahren kann, wenden Sie sich an die Abteilung für Geschichte der Kirche, Telefon (001) 801-240-2272.

8.4.10 Bau, Anmietung oder Erwerb von Gemeindehäusern

Richtlinien für den Bau, die Anmietung oder den Erwerb von Gemeindehäusern finden Sie in den Richtlinien für die Verwaltung von Gemeindehäusern und sonstigen Liegenschaften der Kirche; Sie können sich auch an den Verwaltungsdirektor wenden.

8.4.11 Baupläne für Gemeindehäuser

Die Kirche hat eine Vielzahl von Standardplänen für Gemeindehäuser erstellt, um den unterschiedlichen Umständen und Bedürfnissen der Mitglieder in aller Welt gerecht zu werden. Wenn der Bau eines neuen Gemeindehauses ansteht, wird ein geeigneter Standardplan ausgewählt. In diesem Plan sind die Richtlinien für die Räume, die Gestaltungsmerkmale und die Ausstattung des Gemeindehauses umrissen.

8.4.12 Der Montagabend

Siehe Handbuch 2, 13.6.10.

8.4.13 Übernachtung und Camping

Das Gemeindehaus und das dazugehörige Grundstück dürfen nicht für Übernachtungen, Camping oder Pyjamapartys genutzt werden.

8.4.14 Parkplätze

Die Parkplätze der Kirche sind gemäß den am Anfang von Abschnitt 8.4 genannten Richtlinien zu nutzen. Außerdem dürfen Parkplätze der Kirche nicht ohne die Genehmigung des Verwaltungsdirektors von Pendlern genutzt werden.

8.4.15 Fotos, Filmaufnahmen und Übertragungen in der Kapelle

In der Kapelle dürfen weder Fotos noch Filmaufnahmen gemacht werden. Versammlungen und andere Veranstaltungen, die in der Kapelle stattfinden, dürfen weder über das Internet noch auf andere Weise übertragen werden (eine Ausnahme finden Sie in Handbuch 2 unter 18.3.1).

8.4.16 Eigentum und Nutzung

Alle Liegenschaften, die einer örtlichen Einheit zugewiesen sind oder von ihr genutzt werden können, sind Eigentum der Kirche und nicht der Einheit. Dennoch haben die örtlichen Einheiten unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts und der Richtlinien der Kirche weitgehend freie Hand bei der Nutzung von Eigentum der Kirche, beispielsweise Gebäuden, Grundstücken und so weiter.

8.4.17 Verwaltung von Freizeiteinrichtungen

Näheres zur Verwaltung von Freizeiteinrichtungen finden Sie in den Richtlinien für die Verwaltung von Gemeindehäusern und sonstigen Liegenschaften der Kirche; Sie können sich auch an den Verwaltungsdirektor wenden.

8.4.18 Die Küche im Gemeindehaus

Die Küche im Gemeindehaus ist nicht zur Zubereitung von Mahlzeiten oder zum Kochen gedacht, außer es gehört zum Unterricht, zu einer Vorführung oder zu einer sonstigen Unterweisung. Wenn im Gebäude oder auf dem Gelände etwas zu essen serviert werden soll, ist es anderswo zuzubereiten und zum Gemeindehaus mitzubringen, wo es bis zum Auftragen warm gehalten oder gekühlt werden kann.

8.4.19 Schilder

Der Name der Kirche muss an allen Gemeindehäusern und sonstigen Gebäuden der Kirche in der genehmigten Sprache und in Form des genehmigten Logos sichtbar sein. Er ist am Gebäude anzubringen. Unter bestimmten Bedingungen kann der Name der Kirche auch auf dem Grundstück auf einem separat aufgestellten Schild angebracht werden.

8.4.20 Lagerung

Im Gemeindehaus dürfen nur Gegenstände für die Instandhaltung und sonstige genehmigte Bedarfsartikel und Geräte gelagert werden. Wohlfahrtsgüter und dergleichen dürfen im Gemeindehaus nicht gelagert werden.

Material wie Benzin, Propangas, Streichhölzer und Campingausrüstung ist in einem Gebäude abseits vom Gemeindehaus unterzubringen.

Autos, Freizeitfahrzeuge und sonstige Geräte aus Privateigentum dürfen auf dem Gelände der Kirche nicht dauerhaft abgestellt werden.

8.4.21 Pfahlübergreifende Nutzung von Gemeindehäusern

Jedes Gemeindehaus innerhalb einer vertretbaren Entfernung von einer Gemeinde muss voll ausgelastet sein, ehe zusätzliche Gebäude zur Verfügung gestellt werden. Bei Bedarf können die Pfahlpräsidentschaften nach Rücksprache mit einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder mit der Gebietspräsidentschaft eine Gemeinde einem Gemeindehaus in einem benachbarten Pfahl zuweisen. Wenn ein Pfahlzentrum günstig gelegen ist, kann es von mehr als einem Pfahl genutzt werden.

9. Gründung, Umstrukturierung und Benennung einer Einheit der Kirche

9.1 Gründung, Umstrukturierung oder Auflösung einer Einheit der Kirche

Pfahl, Distrikt, Gemeinde und Zweig gelten als Einheiten der Kirche. Sie werden nur dann gegründet, umstrukturiert oder aufgelöst, wenn eindeutig erkennbar ist, dass dies notwendig ist.

Die folgenden Richtlinien sollen dazu beitragen, dass Einheiten der Kirche nur dann geteilt werden, wenn sie stark genug sind. Wenn eine Einheit zu früh geteilt wird, kann sie geschwächt werden, ehe sie zu einer gefestigten Basis der Kirche herangewachsen ist. Eine vorschnelle Teilung kann auch zu einer Überlastung der Mitglieder führen.

9.1.1 Pfähle und Distrikte

Die Gründung eines Pfahles erfolgt aus einem Distrikt heraus oder durch Teilung eines bestehenden Pfahles. In den Vereinigten Staaten und in Kanada weist ein Pfahl im Allgemeinen mindestens 3000 Mitglieder und fünf Gemeinden auf. In allen anderen Ländern hat ein Pfahl im Allgemeinen mindestens 1900 Mitglieder und fünf Gemeinden. Für die Gründung eines Distrikts ist weder für die Anzahl der Mitglieder noch der Zweige eine Mindestzahl festgelegt.

Wenn ein neuer Pfahl gegründet wird, muss es in jeder seiner Gemeinden mindestens 15 aktive Träger des Melchisedekischen Priestertums geben, die den vollen Zehnten zahlen. Darüber hinaus muss der Pfahl 24 weitere Brüder haben, auf die diese Beschreibung zutrifft. Diese Brüder müssen imstande sein, auf Pfahl- und Gemeindeebene Priestertums- und Verwaltungsämter und Ämter in den Hilfsorganisationen gut auszufüllen.

Wenn der Pfahl- oder Missionspräsident die Gründung eines Pfahles oder eines Distrikts, eine Grenzänderung, eine Umbenennung oder eine Auflösung vorschlagen möchte, füllt er das Formular „Antrag auf organisatorische Veränderung – Pfahl/Distrikt“ aus und macht empfohlene Grenzänderungen auf einer Karte kenntlich. In den Vereinigten Staaten und in Kanada kann der Pfahl- oder Missionspräsident das Antragsformular und eine Karte des Einzugsgebiets der Einheit beim Hauptsitz der Kirche bekommen, und zwar bei den Mitarbeitern des Komitees für Grenz- und Führerschaftsänderungen (Telefon [001] 801-240-3500). In den anderen Ländern erhält der Pfahl- oder Missionspräsident das Antragsformular und die Karte des Einzugsgebiets der Einheit von der zuständigen Stelle der Verwaltung. Wenn die Verwaltung keine Karte zur Verfügung stellen kann, sollen sich die Führungsbeamten zwei genormte, detailgetreue Karten mit Straßen- und Ortsverzeichnis besorgen und darauf die Grenzen der Einheit deutlich herausarbeiten.

Ein Pfahlpräsident, der eine Umstruktuierung des Pfahles vorschlägt, lässt einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft das ausgefüllte Antragsformular und die Karten zukommen. Ein Missionspräsident, der vorschlägt, dass aus einem Distrikt heraus ein Pfahl gegründet wird, geht genauso vor. Dem Vorschlag muss die schriftliche Empfehlung der Präsidenten aller betroffenen Pfähle und Missionen beigefügt sein.

Das Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft prüft alle Anträge und vergewissert sich, dass alle Anweisungen und Richtlinien befolgt worden sind. Der Antrag, aus einem Distrikt einen Pfahl zu machen, wird auf dieser Ebene erst befürwortet, nachdem man sich davon überzeugt hat, dass die Einheit deutlich über den Mindestanforderungen liegt und in ihrer Struktur die erforderliche Reife und Festigkeit erreicht hat. Wenn das Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft den Vorschlag unterstützt, werden das Antragsformular und die Landkarten an das Komitee für Grenz- und Führerschaftsänderungen weitergeleitet. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft und das Kollegium der Zwölf Apostel.

Hat ein Führungsbeamter Fragen im Zusammenhang mit fremdsprachigen Pfählen, so kann er sich an ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger wenden.

9.1.2 Gemeinde oder Zweig im Pfahl

Im Pfahl wird eine Gemeinde oder ein Zweig aus einer bestehenden Gemeinde oder aus einem Zweig im Pfahl oder in der Mission heraus gegründet. Bei der Gründung eines Zweiges hält sich der Pfahlpräsident an dasselbe Verfahren wie bei der Gründung einer Gemeinde.

In den Vereinigten Staaten und in Kanada weist eine Gemeinde im Allgemeinen mindestens 300 Mitglieder auf. In allen anderen Ländern hat eine Gemeinde im Allgemeinen mindestens 150 Mitglieder. Jede neue Gemeinde muss mindestens fünfzehn aktive Träger des Melchisedekischen Priestertums haben, die den vollen Zehnten zahlen und sich für ein Amt im Priestertum oder einer Hilfsorganisation eignen. Normalerweise muss jede neue Gemeinde auf je 20 Mitglieder gerechnet mindestens einen aktiven Träger des Melchisedekischen Priestertums haben, der den vollen Zehnten zahlt. Daher muss eine neue Gemeinde mit über 300 Mitgliedern mehr als die mindestens 15 erforderlichen aktiven Träger des Meldisedekischen Priestertums haben. In Gebieten, wo dies unter Umständen nicht möglich ist, kann eine Ausnahme beantragt werden.

Für die Gründung eines Zweiges in einem Pfahl sind im Allgemeinen mindestens 20 Mitglieder und vier bis sechs Träger des Melchisedekischen Priestertums, die den vollen Zehnten zahlen, erforderlich.

Wenn der Pfahlpräsident die Gründung einer Gemeinde oder eines Zweiges im Pfahl, eine Grenzänderung, Umbenennung oder Auflösung vorschlagen möchte, füllt er das Formular „Antrag auf organisatorische Veränderung – Gemeinde/Zweig“ aus und macht empfohlene Grenzänderungen auf einer Karte kenntlich. Anweisungen dazu, wie Sie sich das Antragsformular und die Karten beschaffen, finden Sie in 9.1.1.

Der Pfahlpräsident reicht das ausgefüllte Antragsformular und die Karten bei einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder bei der Gebietspräsidentschaft ein. Dem Vorschlag muss die schriftliche Empfehlung der Präsidenten aller betroffenen Pfähle und Missionen beigefügt sein.

Das Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft prüft alle Anträge und vergewissert sich, dass alle Anweisungen und Richtlinien befolgt worden sind. Der Antrag, aus einem Zweig eine Gemeinde zu machen, wird auf dieser Ebene erst befürwortet, nachdem man sich davon überzeugt hat, dass die Einheit deutlich über den Mindestanforderungen liegt und in ihrer Struktur die erforderliche Reife und Festigkeit erreicht hat. Wenn das Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft den Vorschlag unterstützt, werden das Antragsformular und die Landkarten an das Komitee für Grenz- und Führerschaftsänderungen weitergeleitet. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

Wenn neue Gemeinden gegründet werden, füllt der Pfahlpräsident außerdem für jeden als Bischof empfohlenen Bruder das Formular „Vorschlag für einen neuen Bischof“ aus. Dieses Formular wird mit dem Antrag eingereicht. Wenn ein Pfahl die Berichtsführungssoftware der Kirche verwendet, kann das Formular vor Ort ausgedruckt werden. Ist dies nicht der Fall, kann man es bei der zuständigen Stelle der Verwaltung anfordern.

9.1.3 Zweig in der Mission

Für die Gründung eines Zweiges in einer Mission ist keine Mindestzahl an Mitgliedern festgelegt. In einem neuen Zweig soll es im Allgemeinen jedoch mindestens vier bis sechs aktive Priestertumsträger geben. Zumindest einer von ihnen soll das Melchisedekische Priestertum tragen und den vollen Zehnten zahlen.

Wenn der Missionspräsident die Gründung eines Zweiges in einer Mission, eine Grenzänderung, Umbenennung, die Zuweisung zu einer anderen Mission, einem anderen Distrikt oder einem Pfahl oder die Auflösung vorschlagen möchte, füllt er das Formular „Antrag auf organisatorische Veränderung – Gemeinde/Zweig“ aus und macht empfohlene Grenzänderungen auf einer Karte kenntlich. Anweisungen dazu, wie Sie sich das Antragsformular und die Karten beschaffen, finden Sie in 9.1.1. Der Missionspräsident reicht das ausgefüllte Antragsformular und die Karten bei einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder bei der Gebietspräsidentschaft ein.

Ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft darf die folgenden Anträge abschließend genehmigen oder ablehnen: 1.) Antrag auf Gründung und Benennung eines Zweiges in einer Mission, 2.) Antrag auf Auflösung eines solchen Zweiges und 3.) Antrag auf Änderung der Grenzen eines solchen Zweiges, solange sich die Änderung nicht auf einen benachbarten Distrikt, eine benachbarte Mission oder einen benachbarten Pfahl auswirkt. Das Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft muss dem Komitee für Grenz- und Führerschaftsänderungen am Hauptsitz der Kirche eine Kopie des genehmigten Antrags und der Karten schicken, ehe der Einheit eine Nummer zugewiesen werden kann.

Ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft kann die folgenden Anträge befürworten, aber nicht abschließend genehmigen: 1.) Antrag auf Umbenennung eines Zweiges in einer Mission, 2.) Antrag auf Zuweisung eines solchen Zweiges zu einem anderen Distrikt, zu einer anderen Mission oder zu einem Pfahl und 3.) Antrag auf Änderung der Grenzen eines solchen Zweiges, wenn sich die Änderung auf einen benachbarten Distrikt, eine benachbarte Mission oder einen benachbarten Pfahl auswirkt. Wenn das Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft den Vorschlag unterstützt, werden das Antragsformular und die Landkarten an das Komitee für Grenz- und Führerschaftsänderungen weitergeleitet. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

Ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft kann den Antrag auf Gründung oder Umstrukturierung eines Zweiges in einer Mission für Junge Alleinstehende, Alleinstehende, Studenten, fremdsprachige Mitglieder, Mitglieder mit besonderen Bedürfnissen oder Mitglieder im Militärdienst befürworten, aber nicht abschließend genehmigen. Wenn das Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft den Vorschlag unterstützt, werden das Antragsformular und die Landkarten an das Komitee für Grenz- und Führerschaftsänderungen weitergeleitet. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

9.1.4 Gruppen in der Mission, im Pfahl oder im Gebiet

Wenn sich Mitglieder nicht in einer Gemeinde oder einem Zweig versammeln können, kann eine Gruppe gegründet werden. Eine Gruppe kann auch gegründet werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa wenn eine kleine Anzahl von Mitgliedern einer Gemeinde oder eines Zweiges eine andere Sprache spricht oder hörbehindert ist und es keine Gemeinden oder Zweige gibt, die ihren Bedürfnissen gerecht werden. Für Mitglieder im Militär kann wie unter 10.4 erläutert ebenfalls eine Gruppe gegründet werden.

Für die Gründung einer Gruppe muss es zwei oder mehr Mitglieder an einem Ort geben; eines davon muss ein würdiger Priester im Aaronischen Priestertum oder ein würdiger Träger des Melchisedekischen Priestertums sein. Bei der Gründung einer Gruppe weist der Hauptsitz der Kirche keine Einheit-Nummer zu.

In einer Mission kann der Missionspräsident einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft die Gründung einer Gruppe vorschlagen. Mit deren Zustimmung kann der Missionspräsident eine Gruppe ins Leben rufen; er kann aber auch einen Zweigpräsidenten mit der Organisation und Betreuung beauftragen.

Im Pfahl kann der Pfahlpräsident einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft die Gründung einer Gruppe vorschlagen. Mit deren Zustimmung kann der Pfahlpräsident einen Bischof oder Zweigpräsidenten mit der Organisation und Betreuung einer Gruppe beauftragen.

Der Missionspräsident, Bischof oder Zweigpräsident beruft einen Gruppenleiter und setzt ihn ein. Der Gruppenleiter organisiert Gruppenversammlungen, in denen auch das Abendmahl gespendet wird. Er hat keine Priestertumsschlüssel inne, deswegen ist er nicht befugt, den Zehnten und andere Spenden entgegenzunehmen, Mitglieder bei schwerwiegenden Übertretungen zu beraten, die Disziplinarordnung der Kirche anzuwenden oder andere Aufgaben zu erfüllen, für die Schlüsselvollmacht erforderlich ist.

Üblicherweise verwenden Gruppen das Programm für kleine Einheiten (siehe 9.3).

Die Mitgliedsscheine der Mitglieder in der Gruppe werden in dem Zweig oder der Gemeinde geführt, von der die Gruppe betreut wird.

Sofern die Gruppe an Größe und Reife zunimmt und die Umstände es erlauben, können die Führungsbeamten beantragen, dass aus der Gruppe ein Zweig gemacht wird.

9.1.5 Fremdsprachige Gemeinden und Zweige

Die Priestertumsführer sollen sehr auf das Wohl derjenigen Mitglieder in ihrem Zuständigkeitsbereich bedacht sein, die der vor Ort gesprochenen Sprache nicht mächtig sind. Wo eine reguläre Gemeinde den Bedürfnissen einer fremdsprachigen Gruppe nicht gerecht werden kann und wenn bei genügend Mitgliedern in einem Pfahl eine Sprachbarriere besteht, kann der Pfahlpräsident die Gründung einer fremdsprachigen Gemeinde oder eines solchen Zweiges vorschlagen. So eine Gemeinde soll mindestens 150 Mitglieder haben. Die Mindestanforderung, was die Zahl der Träger des Melchisedekischen Priestertums angeht, gilt auch hier (siehe 9.1.2). Für die Gründung eines Zweiges ist keine Mindestzahl an Mitgliedern festgelegt.

Fremdsprachige Gemeinden und Zweige werden nach dem unter 9.1.2 erläuterten Verfahren gegründet oder umstrukturiert. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

9.1.6 JAE-Gemeinden und -Zweige

Gründung

Die meisten Jungen Alleinstehenden (im Alter von 18 bis 30 Jahren) gehören einer regulären Gemeinde an, viele von ihnen gemeinsam mit ihren Eltern. Der Pfahlpräsident kann jedoch die Gründung einer JAE-Gemeinde oder eines JAE-Zweiges vorschlagen, sofern es im Pfahl genügend aktive Junge Alleinstehende gibt, die eine solche Einheit besuchen wollen, und es den Umständen nach wünschenswert ist.

Für eine JAE-Gemeinde sind normalerweise mindestens 125 aktive alleinstehende Mitglieder erforderlich. Die Mindestanforderung, was die Zahl der Träger des Melchisedekischen Priestertums angeht, gilt auch hier (siehe 9.1.2). Für einen Zweig sind normalerweise 50 aktive alleinstehende Mitglieder erforderlich. Im Allgemeinen hat eine JAE-Gemeinde höchstens 225 aktive Mitglieder. Gibt es mehr als 225 aktive Mitglieder, empfiehlt der Pfahlpräsident die Gründung einer weiteren Gemeinde.

Wenn in einem einzelnen Pfahl die Anzahl der Mitglieder für die Gründung einer JAE-Gemeinde oder eines JAE-Zweiges nicht ausreicht, können die Pfahlpräsidenten die Gründung einer Einheit mit Jungen Alleinstehenden aus zwei oder mehr benachbarten Pfählen vorschlagen. Für die Gemeinde ist dann einer der beteiligten Pfähle zuständig, wie es von einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder von der Gebietspräsidentschaft festgelegt wird. Dieses Zuständigkeitsfestlegung sowie jede Änderung daran müssen von der Ersten Präsidentschaft genehmigt werden.

JAE-Gemeinden und -Zweige werden nach dem unter 9.1.2 erläuterten Verfahren gegründet oder umstrukturiert. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

Mitglieder

Einer JAE-Gemeinde oder einem JAE-Zweig dürfen nur Junge Alleinstehende angehören, die im Einzugsgebiet der beteiligten Pfähle wohnen. Als Mitglieder der Einheit kommen alle Jungen Alleinstehenden in Frage, ob sie nun ein Studium absolvieren oder nicht. Die in Frage kommenden Mitglieder dürfen sich nach Beratung mit ihren Eltern aussuchen, ob sie Mitglied der JAE-Gemeinde werden oder lieber in ihrer regulären Einheit bleiben wollen. Der Mitgliedsschein wird in der Einheit geführt, die das Mitglied besucht.

Wenn JAE, die ein Studium absolvieren, in einem auf dem Hochschulgelände gelegenen oder der Hochschule gehörenden Studentenwohnheim wohnen, gehören sie der für die Einrichtung zuständigen JAE-Einheit an, sofern eine solche besteht. Wenn für die Hochschule mehrere Gemeinden zuständig sind, bestimmt sich die Gemeindezugehörigkeit geografisch danach, wo der Betreffende wohnt.

Alleinerziehende Eltern, deren Kinder bei ihnen zu Hause leben, bleiben normalerweise in ihrer regulären Gemeinde, damit die Kinder in den Genuss der PV und der Jugendprogramme kommen können. Allerdings können die Eltern an den Aktivitäten der JAE-Gemeinde teilnehmen.

Nach Rücksprache mit den zuständigen Bischöfen darf der Pfahlpräsident genehmigen, dass die Mitgliedsscheine bestimmter weniger aktiver JAE der JAE-Einheit überstellt werden, damit die Betreffenden dort eingegliedert und aktiviert werden. Wenn diese Mitglieder jedoch aktiv werden, können sie wählen, ob sie der JAE-Einheit oder ihrer regulären Gemeinde angehören möchten.

In einer JAE-Einheit ist man nur vorübergehend Mitglied. Wenn ein Junger Alleinstehender heiratet oder 31 Jahre alt geworden ist, helfen ihm die Führungsbeamten bei der Rückkehr in eine reguläre Gemeinde.

Führung

Der Bischof einer JAE-Gemeinde muss ein verheirateter Mann mit gutem Urteilsvermögen sein. Die Ratgeber des Bischofs können verheiratete Studenten oder andere verheiratete junge Männer sein. Die übrigen Beamten und Lehrkräfte der Gemeinde werden aus den Reihen der Mitglieder der Gemeinde berufen.

Die Ratgeber des Bischofs einer JAE-Gemeinde in einem regulären Pfahl müssen Hohe Priester sein. Die Ratgeber des Bischofs einer JAE-Gemeinde in einem JAE-Pfahl können Hohe Priester oder Älteste sein (siehe „Führung“ unter 9.1.7).

9.1.7 JAE-Pfähle

Gründung

Wenn viele Junge Alleinstehende in einem kleinen Gebiet leben – gewöhnlich bei einer Universität oder sonstigen Hochschule – können ein oder mehrere JAE-Pfähle gegründet werden. Im Allgemeinen sind mindestens 1500 junge alleinstehende Mitglieder nötig, damit die Gründung eines solchen Pfahles gerechtfertigt ist.

Ein regulärer Pfahl, dessen Grenzen sich mit denen eines JAE-Pfahles überschneiden, hat normalerweise keine eigene JAE-Gemeinde und keinen eigenen JAE-Zweig.

Eine JAE-Einheit im Einzugsgebiet eines regulären Pfahles kann nur dann einem JAE-Pfahl angegliedert werden, wenn 1.) ihr Einzugsgebiet sich innerhalb der Grenzen des JAE-Pfahles befindet oder an diesen angrenzt und 2.) die Präsidenten beider Pfähle diese Neuzuweisung empfehlen.

JAE-Pfähle werden nach dem unter 9.1.1 erläuterten Verfahren gegründet oder umstrukturiert. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

Mitglieder

Einem JAE-Pfahl dürfen nur Junge Alleinstehende angehören, die im Einzugsgebiet des Pfahles wohnen. Normalerweise kommen alle Jungen Alleinstehenden in Frage, ob sie nun ein Studium absolvieren oder nicht. Alle Jungen Alleinstehenden, die im Einzugsgebiet des Pfahles und nicht daheim bei ihren Eltern wohnen – seien sie nun aktiv oder weniger aktiv – gelten als Mitglieder dieses Pfahles, außer wenn sie dem Bischof ihrer JAE-Gemeinde mitteilen, dass sie die reguläre Gemeinde an ihrem Wohnort besuchen. Junge Alleinstehende, die zu Hause bei ihren Eltern wohnen, dürfen sich nach Beratung mit ihren Eltern aussuchen, ob sie Mitglied der JAE-Gemeinde und des JAE-Pfahles werden oder lieber in ihrer regulären Gemeinde bleiben wollen. Der Mitgliedsschein wird in der Gemeinde geführt, die das Mitglied besucht.

Die Mitgliedschaft in einem JAE-Pfahl kann – sofern es die örtlichen Umstände rechtfertigen und dies ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft genehmigt – auf Studenten beschränkt werden.

Die weiteren Richtlinien unter 9.1.6 für die Mitgliedschaft in einer JAE-Gemeinde in einem regulären Pfahl gelten auch für einen JAE-Pfahl.

Führung

Die Pfahlpräsidentschaft, die Hohen Räte, der Pfahlpatriarch, die Bischofschaften und die Pfahl-FHV-Leitung eines JAE-Pfahles müssen verheiratete Mitglieder mit gutem Urteilsvermögen sein. Die Ratgeber des Bischofs können verheiratete Studenten oder andere verheiratete junge Männer sein. Eine Ausnahme besteht darin, dass die Ratgeber des Bischofs einer Gemeinde in einem JAE-Pfahl nicht zum Hohen Priester ordiniert werden müssen. Jedoch hat in der Regel zumindest der Erste Ratgeber mehr Erfahrung und ist reifer als ein junger Student Anfang 20.

Die Pfahlpräsidentschaft, die Hohen Räte, der Pfahlpatriarch, die Bischofschaften und die Pfahl-FHV-Leitung in einem JAE-Pfahl können aus einem weiter gefassten geografischen Gebiet berufen werden und müssen nicht innerhalb der Pfahlgrenzen wohnen. Dies wird von einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger, der Gebietspräsidentschaft oder dem zuständigen Gebietssiebziger festgelegt. Wer eine solche Berufung ausspricht, muss zuerst Rücksprache mit dem Präsidenten des regulären Pfahles des Betreffenden halten und seine Zustimmung einholen. Richtlinien dafür finden Sie in Handbuch 2, 16.6.2. Für die Berufung eines Bischofs ist außerdem die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. Für die Berufung eines Patriarchen ist die Genehmigung des Kollegiums der Zwölf Apostel erforderlich.

Die übrigen Beamten und Lehrkräfte auf Pfahl- und Gemeindeebene werden aus den Reihen der Mitglieder des Pfahles und der Gemeinden berufen.

9.1.8 Pfähle, Gemeinden und Zweige für verheiratete Studenten

Der Pfahlpräsident kann die Gründung eines Pfahles für verheiratete Studenten vorschlagen, wenn mindestens 1500 verheiratete Mitglieder eine im Einzugsgebiet seines Pfahles gelegene Hochschule besuchen.

Der Pfahlpräsident kann die Gründung einer Gemeinde für verheiratete Studenten vorschlagen, wenn mindestens 125 verheiratete Mitglieder eine im Einzugsgebiet seines Pfahles gelegene Hochschule besuchen und zu einer solchen Gemeinde gehören wollen. Diese Gemeinden werden nach dem unter 9.1.2 erläuterten Verfahren gegründet. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

Ein Mitglied, das für eine Gemeinde für verheiratete Studenten in Frage kommt, kann wählen, ob es zu dieser Gemeinde gehören oder in seiner regulären Gemeinde bleiben möchte. Der Mitgliedsschein wird in der Einheit geführt, die das Mitglied besucht.

9.1.9 AE-Gemeinden

Gründung

Den meisten älteren alleinstehenden Mitgliedern ist am besten gedient, wenn sie Mitglied einer regulären Gemeinde sind. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn es in einem Pfahl über 150 Alleinstehende ab einem Alter von 31 Jahren gibt, deren Bedürfnis zu dienen, zu führen und soziale Kontakte zu pflegen in einer regulären Einheit nicht angemessen erfüllt wird. In einem solchen Fall kann der Pfahlpräsident die Gründung einer AE-Gemeinde empfehlen. Eine solche Gemeinde wird nach dem unter 9.1.2 erläuterten Verfahren gegründet oder umstrukturiert. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

Wenn die Führer der Pfähle eine AE-Gemeinde gründen wollen, es in einem einzelnen Pfahl jedoch nicht genügend Mitglieder gibt, können die Pfahlpräsidenten die Gründung einer Gemeinde mit Mitgliedern aus zwei oder mehr benachbarten Pfählen vorschlagen. Für die Gemeinde ist dann einer der beteiligten Pfähle zuständig, wie es von einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder von der Gebietspräsidentschaft festgelegt wird. Dieses Zuständigkeitsfestlegung sowie jede Änderung daran müssen von der Ersten Präsidentschaft genehmigt werden.

Mitglieder

Einer AE-Gemeinde dürfen nur Alleinstehende angehören, die im Einzugsgebiet der beteiligten Pfähle wohnen. Diese Mitglieder können wählen, ob sie dieser Gemeinde angehören oder in ihrer regulären Gemeinde bleiben wollen. Der Mitgliedsschein wird in der Gemeinde geführt, die das Mitglied besucht.

Alleinerziehende Eltern, deren Kinder bei ihnen zu Hause leben, bleiben normalerweise in ihrer regulären Gemeinde, damit die Kinder in den Genuss der PV und der Jugendprogramme kommen können. Allerdings können die Eltern an den Aktivitäten der AE-Gemeinde teilnehmen.

9.1.10 Gemeinden und Zweige für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

Für Gruppen von Mitgliedern mit besonderen Bedürfnissen – beispielsweise Hörbehinderte, Mitglieder in Pflegeheimen, Mitglieder, die in sozialen oder medizinischen Einrichtungen leben, oder Mitglieder im Gefängnis – kann eine Gemeinde oder ein Zweig gegründet werden. Diese Einheiten werden nach dem unter 9.1.2 erläuterten Verfahren gegründet oder umstrukturiert. Die Genehmigung erfolgt allein durch die Erste Präsidentschaft.

9.1.11 Einheiten der Kirche in militärischen Einrichtungen

Anweisungen zur Gründung von Gemeinden, Zweigen und Gruppen für Mitglieder, die in einer militärischen Einrichtung zusammenkommen, finden Sie unter 10.4.

9.2 Benennung einer Einheit der Kirche

Bei der Gründung einer neuen Einheit können die örtlichen Führungsbeamten bei einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder bei der Gebietspräsidentschaft Vorschläge einreichen, wie die Einheit heißen soll. Diese Führungsbeamten sehen die Vorschläge durch und vergewissern sich, dass sie den Richtlinien der Kirche entsprechen. Wenn sie einen Vorschlag unterstützen, wird er zur Prüfung an das Komitee für Grenz- und Führerschaftsänderungen weitergeleitet. Die Genehmigung bezüglich der Benennung einer Einheit erteilt die Erste Präsidentschaft.

9.2.1 Pfähle und Distrikte

Der Name eines Pfahles oder Distrikts soll diesen eindeutig von anderen Pfählen und Distrikten abheben. Im Allgemeinen wird der Name eines bestehenden Pfahles oder Distrikts nicht geändert.

Das erste Wort im Namen des Pfahles oder Distrikts ist der Name der Stadt, wo der Pfahl oder Distrikt seinen Sitz hat.

In den Vereinigten Staaten und in Kanada steht als Zweites in der Regel der Bundesstaat oder die Provinz, wo der Pfahl oder Distrikt gelegen ist. In anderen Ländern folgt an zweiter Stelle gewöhnlich der Name des Landes. Jede Ausnahme von dieser Richtlinie muss vom Büro der Ersten Präsidentschaft genehmigt werden (eine solche Ausnahme ist, dass Pfähle in Salt Lake City nicht das Wort Utah im Namen führen).

Wenn der Name der Stadt sich im Namen des Bundesstaates, der Provinz oder des Landes wiederholt, wird er nicht in die Bezeichnung des Pfahles oder Distrikts aufgenommen. Zum Beispiel:

Pfahl Colorado Springs Ost, nicht Pfahl Colorado Springs Ost in Colorado

Pfahl Guatemala-Stadt Mitte, nicht Pfahl Guatemala-Stadt Mitte in Guatemala

Pfahl Idaho Falls Eagle Rock, nicht Pfahl Idaho Falls Eagle Rock in Idaho

Pfahl Mexiko-Stadt Azteca, nicht Pfahl Mexiko-Stadt Azteca in Mexiko

Wenn sich in derselben Stadt mehr als ein Pfahl oder Distrikt befindet, kommt an dritter Stelle ein charakteristisches Merkmal, beispielsweise eine Himmelsrichtung (Nord, Süd, Ost oder West), der Name eines Stadtviertels oder die Bezeichnung eines geografischen Merkmals, das innerhalb des Einzugsgebiets der Einheit oder an dessen Grenzen gelegen ist. Andere Richtungsbezeichnungen (beispielsweise Südwest), Personennamen, Zahlen oder abgrenzende Begriffe (wie spanischsprachig oder für Hörbehinderte) werden nicht verwendet.

9.2.2 Gemeinden und Zweige

Der Name einer Gemeinde oder eines Zweiges soll so spezifisch sein, dass die Menschen in der Umgebung die Einheit erkennen und finden können. Der Name muss sorgsam ausgewählt werden, damit er später nicht geändert werden muss. Im Allgemeinen wird der Name einer bestehenden Gemeinde oder eines bestehenden Zweiges nicht geändert.

Die Gemeinde oder der Zweig soll nach einer Stadt, einem Bezirk, einem Viertel, einer Straße oder nach einem geografischen Merkmal, das innerhalb des Einzugsgebiets der Einheit oder an dessen Grenzen gelegen ist, benannt werden. Im Namen der Einheit wird nur der Name einer einzigen Stadt, eines einzigen Bezirks oder Viertels, einer einzigen Straße oder eines einzigen geografischen Merkmals verwendet. Wenn es mehr als eine Gemeinde oder einen Zweig mit demselben Namen gibt, kann eine Zahl als Teil des Namens angehängt werden, beispielsweise Gemeinde Montevideo 1, Gemeinde Montevideo 2 und Gemeinde Montevideo 3. Der Name der Gemeinde oder des Zweiges wird in der vor Ort gesprochenen Sprache gehalten. Wenn in der Sprache nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, ist eine Übertragung in lateinische Schrift hinzuzufügen. Himmelsrichtungen (beispielsweise Ost oder Nordwest), Personennamen und abgrenzende Begriffe (wie spanischsprachig oder für Hörbehinderte) werden nicht verwendet.

9.3 Programm für kleine Einheiten

Da sich die Einheiten der Kirche in verschiedenen Entwicklungsstadien befinden und unterschiedliche Bedürfnisse haben, hat die Kirche das Programm für kleine Einheiten entwickelt, das einige kleine Zweige und Gruppen verwenden sollen.

Mit Genehmigung der Gebietspräsidentschaft kann das Programm für kleine Einheiten in kleinen Zweigen oder in Gruppen zur Anwendung kommen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. 1.

    Die Kirche steht noch am Anfang ihrer Entwicklung.

  2. 2.

    Die Mitglieder wohnen weit voneinander entfernt.

  3. 3.

    Es gibt nicht viele Mitglieder, und die Führerschaft wird gerade erst geschult.

  4. 4.

    Die Mitglieder haben sprachlich oder anderweitig besondere Bedürfnisse.

Mit Genehmigung eines Mitglieds der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft kann das Programm für kleine Einheiten auch in einem Pfahl zur Anwendung kommen, wenn dort ähnliche Bedingungen vorliegen.

Richtlinien für das Programm für kleine Einheiten finden Sie in der Anleitung zum Programm für kleine Einheiten. Weitere nützliche Hinweise finden Sie in der Anleitung für den Zweig, Anleitung für Führungskräfte des Priestertums und der Hilfsorganisationen, der Anleitung für die Familie und in der Anleitung für das Unterrichten.

9.4 Wachstum einer Einheit der Kirche

Die Struktur, die Hilfsorganisationen und die Programme einer Einheit der Kirche sollen nur so schnell ausgeweitet werden, wie es die Größe und Reife der Einheit zulassen. Die Führungsbeamten dürfen nicht versuchen, alle Programme, die in den Handbüchern beschrieben sind, umzusetzen, solange nicht die Führungsqualitäten und genügend Mitglieder vorhanden sind, um dies zu bewerkstelligen. Der Versuch, das ganze Programm der Kirche zu schnell einzuführen, kann die Mitglieder überlasten und unter Umständen dazu führen, dass sie sich von der Kirche zurückziehen.

Die Lehren, Verordnungen und Bräuche, die in den heiligen Schriften und den Aussagen der lebenden Propheten und Apostel begründet sind, müssen in der ganzen Kirche einheitlich sein. Auf Weisung der präsidierenden Autoritäten können die Führungsbeamten jedoch die Hilfsorganisationen, die Führerschaftsversammlungen und die Aktivitäten den Bedürfnissen und dem Leistungsvermögen vor Ort anpassen. Richtlinien für angemessene Anpassungen finden Sie in Handbuch 2, Kapitel 17.

10. Verbindung zu Mitgliedern im Militärdienst

Der Pfahlpräsident und der Bischof helfen mit, die Segnungen, die aus der Beteiligung am Kirchenleben erwachsen, auch den Mitgliedern zugänglich zu machen, die im Militär dienen. Wie in diesem Kapitel erläutert wird, hat das Programm der Kirche für Mitglieder im Militärdienst folgende Bestandteile:

  1. 1.

    Unterstützung durch Pfahl und Gemeinde

  2. 2.

    kirchliche Einweisung für Mitglieder, die den Militärdienst antreten

  3. 3.

    Gründung von Gemeinden, Zweigen oder Gruppen von Heiligen der Letzten Tage, die dem Militär angehören

  4. 4.

    Empfehlung von Militärgeistlichen der Kirche

10.1 Verantwortung auf Pfahlebene für Mitglieder im Militärdienst

Wenn sich militärische Einrichtungen oder Mitglieder im Militärdienst im Einzugsgebiet eines Pfahles befinden, hat die Pfahlpräsidentschaft die in diesem Abschnitt erläuterten Aufgaben. Befindet sich eine solche Einrichtung nicht im Einzugsgebiet eines Pfahles, sondern einer Mission, erfüllt der Missionspräsident diese Aufgaben.

Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft kümmert sich im Pfahl um die kirchliche Einweisung vor dem Militärdienst. Dieser Bruder sorgt dafür, dass sie allen Mitgliedern angeboten wird, die den Militärdienst antreten. Der Pfahlführungssekretär kann bei der Koordinierung dieser Einweisung behilflich sein.

Bei Bedarf gründet der Pfahlpräsident, in dessen Zuständigkeitsbereich die militärische Einrichtung liegt, für die Militärangehörigen und deren Familien eine Gemeinde, einen Zweig oder eine Gruppe (siehe 10.4). Für jede dieser Einheiten beruft der Pfahlpräsident auch eine Bischofschaft (mit Genehmigung der Ersten Präsidentschaft), eine Zweigpräsidentschaft oder einen Gruppenleiter mit Assistenten, setzt diese Brüder ein und betreut sie. Der Pfahlpräsident gibt die Kontaktangaben dieser Führungsbeamten an die Abteilung Military Relations weiter. Er kann eine Gemeinde damit beauftragen, eine Gruppe von Mitgliedern im Militärdienst zu unterstützen.

Sind eine oder mehrere Einheiten der Kirche für Militärangehörige eingerichtet, überreicht der Pfahlpräsident jedem Bischof, Zweigpräsidenten oder Gruppenleiter eine Ernennungsurkunde (Certificate of Appointment; nur auf Englisch erhältlich) sowie ein Schreiben, in dem die Aufgaben des Betreffenden erläutert werden und mit dem dieser ermächtigt wird, über die jeweilige Einheit der Kirche zu präsidieren und Versammlungen zu leiten. Die Ernennungsurkunde und ein Musterschreiben sind bei der Abteilung Military Relations erhältlich.

Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft baut eine Arbeitsbeziehung zum ranghöchsten Militärgeistlichen einer jeden militärischen Einrichtung im Pfahl auf. Dieser Bruder achtet darauf, dass die Bischöfe der Gemeinden, in deren Einzugsgebiet sich eine militärische Einrichtung befindet, es ihm gleichtun. Diese Führungsbeamten teilen dem Militärgeistlichen den Versammlungsplan der Gemeinde, den Versammlungsort und eine Anlaufstelle mit, damit er diese Auskünfte an die Mitglieder in seiner Einrichtung weiterleiten kann.

Der Pfahlpräsident führt einmal im Jahr ein Interview mit jedem Militärgeistlichen der Kirche, der im Einzugsgebiet seines Pfahles lebt. Bei diesem Interview soll festgestellt werden, ob es dem Militärgeistlichen gut geht und ob er würdig ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Der Pfahlpräsident führt auch jedes Jahr ein Interview mit der Frau des Militärgeistlichen.

Der Pfahlpräsident kann einen Militärgeistlichen der Kirche im aktiven Dienst, der im Einzugsgebiet des Pfahles stationiert ist, in den Hoherat berufen. Wenn ein Militärgeistlicher als Hoher Rat berufen wird, erleichtert ihm das seine Aufgabe als Bindeglied zwischen der militärischen Führung und dem Pfahlpräsidenten. Wenn ein Militärgeistlicher nicht als Hoher Rat berufen wird, lädt der Pfahlpräsident ihn regelmäßig zur Sitzung des Pfahl-Priestertumsführungskomitees ein, damit er dort über die Aktivitäten der Einheiten der Kirche und über Aktivierungsbemühungen in der militärischen Einrichtung berichtet.

Nach den militärischen Vorschriften muss bei jedem Gottesdienst, der auf dem Gelände einer militärischen Einrichtung abgehalten wird, ein Militärgeistlicher verwaltungstechnisch Aufsicht führen. Gibt es in der Einrichtung einen Militärgeistlichen der Kirche, überträgt das Militär normalerweise diesem die Zuständigkeit für die Einheit der Kirche, die sich dort versammelt. Wenn die Pfahlpräsidentschaft einen Militärgeistlichen in den Hoherat beruft, kann der Betreffende gleichzeitig seinem militärischen Auftrag nachkommen und gegenüber der Einheit der Kirche als Repräsentant des Pfahlpräsidenten auftreten.

Der Pfahlpräsident darf einen Militärgeistlichen der Kirche berufen, über eine Gemeinde, einen Zweig oder eine Gruppe von Mitgliedern im Militärdienst zu präsidieren, solange eine solche Berufung den militärischen Dienstpflichten des Betreffenden nicht entgegensteht. Jeder Militärgeistliche der Kirche und seine Frau sollen eine Berufung in Pfahl oder Gemeinde ausüben. Ein Militärgeistlicher darf jedoch nicht zu einem Amt berufen werden, das aktive Missionsarbeit erfordert.

10.2 Verantwortung auf Gemeindeebene für Mitglieder im Militärdienst

Ehe ein Mitglied der Gemeinde den Militärdienst antritt, hat es ein Interview mit einem Mitglied der Bischofschaft. Dieser Bruder sorgt dafür, dass der Betreffende die Gelegenheit erhält, an der kirchlichen Einweisung vor Antritt des Militärdienstes teilzunehmen.

Wenn ein Mitglied einrückt oder an einen anderen Standort versetzt wird, hilft ihm ein Mitglied der Bischofschaft, die dem neuen Stationierungsort am nächsten liegende Einheit der Kirche zu finden. Auskünfte zu Versammlungszeiten und -stätten der Kirche in militärischen Einrichtungen können bei der Abteilung Military Relations eingeholt werden.

Die Priestertumsführer der Heimatgemeinde schreiben regelmäßig jedem Gemeindemitglied, das im Militär ist. Sie empfehlen den betroffenen Familien auch, dafür zu sorgen, dass ihr Angehöriger beim Militär den Ensign oder den Liahona bekommt. Für diejenigen, die Englisch können, sind auch die Church News erhältlich.

Jeder Bischof ist für die Mitglieder der Kirche zuständig, die in einer militärischen Einrichtung im Einzugsgebiet seiner Gemeinde stationiert sind. Er baut eine Arbeitsbeziehung zum ranghöchsten Militärgeistlichen in der Einrichtung auf (siehe 10.1).

10.3 Kirchliche Einweisung vor Antritt des Militärdienstes

Bei der kirchlichen Einweisung vor Antritt des Militärdienstes erfahren die Mitglieder, die bald zum Militär gehen, was sie im Hinblick auf Gottesdienste und Aktivitäten der Kirche im Militär zu erwarten haben. Diese Einweisung kann auf Pfahl- oder Gemeindeebene stattfinden. Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder der Bischofschaft beruft jemanden – vorzugsweise ein Mitglied, das selbst vor kurzem noch beim Militär war –, die Einweisung durchzuführen.

Bei der Einweisung können die Filme Serving Your Country (Dienst fürs Vaterland) und Let Not Your Heart Be Troubled (Euer Herz beunruhige sich nicht) gezeigt werden. Das Mitglied erhält die Ausgabe der heiligen Schriften für Soldaten, eine Erkennungsmarke für Mitglieder der Kirche sowie die Broschüre Serving Your Country (Dienst fürs Vaterland). Wenn ein Mitglied vor seiner Ankunft bei der Grundausbildung diese Einweisung nicht gehabt hat, führt der am Standort für die in der Grundausbildung befindlichen Mitglieder zuständige Bischof, Zweigpräsident oder Gruppenleiter sie so bald wie möglich mit ihm durch.

10.4 Einheiten der Kirche für Mitglieder im Militärdienst

Mitglieder im Militärdienst besuchen normalerweise eine Gemeinde oder einen Zweig am Standort oder in der Nähe ihrer militärischen Einrichtung. Unter folgenden Umständen kann der Pfahl- oder Missionspräsident jedoch für die Militärangehörigen und deren Familien eine Gemeinde, einen Zweig oder eine Gruppe innerhalb der Einrichtung gründen:

  1. 1.

    Es gibt in vertretbarer Entfernung von der militärischen Einrichtung keine Einheit der Kirche, der die dort stationierten Mitglieder zugeteilt sind.

  2. 2.

    Die Militärangehörigen befinden sich im Ausland und verstehen die Sprache der Gemeinde oder des Zweiges vor Ort nicht.

  3. 3.

    Die Militärangehörigen können aufgrund von Ausbildungserfordernissen oder anderen Beschränkungen die militärische Einrichtung nicht verlassen.

  4. 4.

    Die Militäreinheit der Mitglieder ist an einem Ort im Einsatz oder wird an einen Ort verlegt, wo die Kirche nicht vertreten ist, die örtliche Einheit der Kirche sich nicht um diese Mitglieder kümmern kann, weil sie eine andere Sprache sprechen, oder es nicht praktikabel ist, dass sie die örtlichen Versammlungen besuchen.

  5. 5.

    Die Mitglieder gehören einer Reserve- oder Spezialeinheit an und nehmen an Wochenend- oder jährlichen Übungen teil.

Bei der Gründung einer Gemeinde oder eines Zweiges in einer militärischen Einrichtung gelten die Richtlinien, die in Kapitel 9 erläutert werden.

Wenn sowohl Militärangehörige als auch ihre Familien Unterstützung benötigen, wird im Allgemeinen eher eine Gemeinde oder ein Zweig gegründet als eine Gruppe. Es kann auch dann eine Gemeinde oder ein Zweig gegründet werden, wenn die Versammlungen und Programme der Kirche über einen längeren Zeitraum Militärangehörigen zugänglich sein sollen, die zwar ihre Familie nicht bei sich haben, aber sich in der Grundausbildung oder einer Spezialausbildung befinden oder an einem Auslandseinsatz teilnehmen. Das Militär erlaubt Mitgliedern der Kirche, die keine Verbindung zum Militär haben, im Normalfall nicht, eine Gemeinde oder einen Zweig auf dem Gelände einer militärischen Einrichtung zu besuchen.

Rechtfertigen die Umstände die Gründung einer Gemeinde oder eines Zweiges in einer militärischen Einrichtung nicht, kann der Pfahl- oder Missionspräsident eine Gruppe für Mitglieder im Militärdienst einrichten. Eine Gruppe für Militärangehörige ist eine kleine Einheit der Kirche, die Versammlungen abhält und sich um die Mitglieder kümmert. Der Gruppenleiter hat jedoch keine Priestertumsschlüssel inne, deswegen ist er nicht befugt, den Zehnten und andere Spenden entgegenzunehmen, Mitglieder bei schwerwiegenden Übertretungen zu beraten, die Disziplinarordnung der Kirche anzuwenden oder andere Aufgaben zu erfüllen, für die Schlüsselvollmacht erforderlich ist. Näheres zu Gruppen für Mitglieder im Militärdienst erfahren Sie bei der Abteilung Military Relations oder im Internet unter „Military Relations“ (Beziehungen zu Mitgliedern im Militär) in der Rubrik „Serving in the Church“ (Dienst in der Kirche) auf LDS.org.

Der Leiter einer Gruppe für Mitglieder im Militärdienst in einem abgelegenen Gebiet kann von der Abteilung Military Relations ein Informationspäckchen für Gruppenleiter und weiteres Material der Kirche anfordern.

Je nach den Bedürfnissen der Mitglieder im Militärdienst können für eine Gemeinde, einen Zweig oder eine Gruppe von Mitgliedern, die sich in einer militärischen Einrichtung versammeln, Umfang und Komplexität der Programme der Kirche begrenzt werden.

Wenn es in einer militärischen Einrichtung eine Einheit der Kirche gibt, sind die Versammlungszeiten und die Nutzung der Räumlichkeiten mit dem ranghöchsten Militärgeistlichen der Einrichtung abzustimmen. Gibt es dort keinen Geistlichen, wendet sich der Pfahlpräsident an den befehlshabenden Offizier.

10.5 Gruppenleiter in abgelegenen Gegenden oder Kriegsgebieten

Der Leiter einer Gruppe für Mitglieder im Militärdienst wird zwar normalerweise vom Pfahl- oder Missionspräsidenten berufen, jedoch ist dies in einer abgelegenen Gegend oder einem Kriegsgebiet unter Umständen nicht möglich. Da einem Gruppenleiter bei seiner Berufung keine Priestertumsschlüssel übertragen werden, ist es zulässig, dass er lediglich ernannt, aber nicht eingesetzt wird. Der Priestertumsführer, der für das Gebiet zuständig ist, kann einen würdigen Träger des Melchisedekischen Priestertums zum Gruppenleiter ernennen, nachdem er sich vom Bischof und Pfahlpräsidenten des Betreffenden dessen Würdigkeit bestätigen lassen hat. Der Priestertumsführer kann aber auch – falls es in der Region einen Militärgeistlichen der Kirche gibt – diesen ermächtigen, einen Gruppenleiter zu berufen und einzusetzen.

Wenn ein Gruppenleiter berufen wird, wird die Abteilung Military Relations benachrichtigt. Dem Betreffenden wird ein Ernennungsschreiben zugesandt. Dieses Schreiben muss dem Militär vorgelegt werden, ehe der Gruppenleiter Gottesdienste abhalten darf.

10.6 Missionsdienst und militärische Verpflichtungen

In denjenigen Ländern, wo eine Wehrpflicht besteht, müssen Bischof und Pfahlpräsident darauf achten, welche gesetzlichen Bestimmungen gelten, wenn jemand auf Mission gehen möchte. Im US-Militär muss jemand, der vor seiner Mission den aktiven Militärdienst antritt, zunächst die vertraglich festgelegte Mindestzeit ableisten, ehe er auf Mission geht. Angehörige der Reserve oder der Nationalgarde können unter Umständen auf Mission gehen, nachdem sie die Grund- und die Spezialausbildung abgeschlossen haben. Weitere Auskünfte können die Führungsbeamten bei der Abteilung Military Relations einholen.

10.7 Militärgeistliche der Kirche

In den Vereinigten Staaten verlangen das Verteidigungsministerium und das Kriegsveteranenministerium, dass jeder Anwärter auf ein Geistlichenamt im Militär oder bei den Veteranen eine Empfehlung von seiner Religionsgemeinschaft vorlegt, ehe er für eine Ernennung in Betracht gezogen wird. Der Anwärter muss außerdem gewisse Anforderungen erfüllen, was seinen Bildungsstand und seine Eignung als Geistlicher angeht. Ein Mitglied, das sich für ein solches Amt interessiert, sollte bei der Abteilung Military Relations genauere Auskünfte dazu einholen, wie die Anforderungen sind und wie bei der Empfehlung vorgegangen wird.

Die Kirche stellt nicht von zentraler Stelle aus Empfehlungen für Geistliche in Krankenhäusern, Hospizen, Zentren für betreutes Wohnen, Gefängnissen oder bei Polizei und Feuerwehr aus. Wer eines dieser Ämter anstrebt, muss sich vom Bischof oder Pfahlpräsidenten einen Brief besorgen, aus dem ersichtlich ist, dass er ein Mitglied in gutem Stand ist und dass sein Stand in der Kirche und seine Würdigkeit alle zwei Jahre überprüft werden. Er sollte sich außerdem mit der Abteilung Military Relations beraten.

Ein Militärgeistlicher der Kirche dient Menschen aller Glaubensrichtungen, darunter auch Heiligen der Letzten Tage. Er bemüht sich darum, dass jeder Mensch seinen Glauben bestmöglich frei ausüben kann und dass die Religionsfreiheit für jeden gewährleistet ist.

Militärgeistliche der Kirche sind befugt, konfessionsübergreifend Gottesdienste abzuhalten, Priestertumssegen zu spenden, Ziviltrauungen vorzunehmen (siehe 3.5.3), Trauer- und Gedenkgottesdienste zu leiten, Kinder zu segnen und ihnen ihren Namen zu geben, mit Genehmigung der Priestertumsführer Gruppen für Mitglieder im Militärdienst einzurichten und Militärangehörige zu beraten. Ein Geistlicher hat keine Priestertumsschlüssel als Richter in Israel inne, außer wenn er gleichzeitig auch Bischof, Zweigpräsident oder Pfahlpräsident ist. Ein Militärgeistlicher kann einem Mitglied der Kirche auf Weisung des zuständigen Priestertumsführers bei der Umkehr helfen; eine schwerwiegende Übertretung muss das Mitglied jedoch mit seinem Bischof oder Pfahlpräsidenten bereinigen, damit die Umkehr vollständig ist. Ein Militärgeistlicher, der einer Einheit der Reserve oder der Nationalgarde zugewiesen ist, muss die Genehmigung der Abteilung Military Relations einholen, ehe er eine Ziviltrauung vornehmen darf.

Ein Militärgeistlicher der Kirche betreut in der militärischen Einrichtung, wo er tätig ist, die Einheiten der Kirche und informiert den Pfahlpräsidenten über das Gemeindeleben in diesen Einheiten. Er hilft den örtlichen Führern der Kirche, Mitglieder im Militär ausfindig zu machen und sie der für sie zuständigen Einheit der Kirche zuzuführen. Er kann dem Pfahlpräsidenten auch helfen, beim Militär Mitglieder zu finden, die für die Berufung als Leiter einer Gruppe für Mitglieder im Militärdienst in Frage kommen.

Ein Militärgeistlicher der Kirche in einem Kriegsgebiet oder in einer abgelegenen Region kann auf Weisung seines Priestertumsführers noch zusätzliche Aufgaben übernehmen. Er kann beispielsweise – wenn dazu ermächtigt – den Leiter einer Gruppe für Mitglieder im Militärdienst berufen und einsetzen. Er kann mit einem Militärangehörigen auch das Interview für die Taufe, die Konfirmierung oder eine Ordinierung im Aaronischen oder Melchisedekischen Priestertum führen, wenn dies den Vollzeitmissionaren oder dem Bischof oder Pfahlpräsidenten des Militärangehörigen aufgrund der Umstände nicht möglich ist.

Falls die Aufgaben des Militärgeistlichen ihn oder seine Familie daran hindern, die Versammlungen ihrer eigenen Gemeinde zu besuchen, bittet er den Pfahlpräsidenten um Erlaubnis, die Gottesdienste der Kirche in einer anderen Gemeinde zu besuchen.

10.8 Das Tragen des Garments beim Militär

Wenn ein Mitglied, das das Endowment empfangen hat, den Militärdienst antritt, vergewissert sich der Bischof, dass es die folgenden Richtlinien versteht.

Ein Mitglied, das das Endowment empfangen hat, soll beim Militär das Garment möglichst so tragen wie jedes andere Mitglied auch. Jedoch soll es das Garment nicht den Blicken von Menschen aussetzen, die seine Bedeutung nicht verstehen. Wenn dies aufgrund der Umstände unvermeidbar ist, bemüht sich das Mitglied um Führung durch den Geist und lässt Feingefühl, Besonnenheit und Weisheit walten. Es mag am besten sein, das Garment vorübergehend abzulegen und es dann wieder anzuziehen, sobald die Umstände es erlauben. Wenn das Tragen des Garments allerdings lediglich unbequem ist, ist das noch kein Grund, es nicht zu tragen.

Wenn es aufgrund von militärischen Vorschriften nicht möglich ist, das Garment zu tragen, berührt dies nicht den religiösen Stand des Mitglieds, sofern es würdig bleibt. Falls ein Mitglied im Militärdienst aufgrund militärischer Vorschriften oder von Umständen, auf die es keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Garment zu tragen, ist es eine Ehre, sein Recht und seine Pflicht, es wieder zu tragen, sobald die Umstände es gestatten.

Ein Mitglied beim Militär soll sich bei der Teilstreitkraft, der es angehört, erkundigen, ob die Unterwäsche bestimmten Anforderungen genügen muss, beispielsweise was Farbe oder Halsausschnitt betrifft. Ein spezielles Garment für den Gebrauch im Militär, das den Vorgaben der Kirche, der US-Armee und der US-Luftwaffe entspricht, ist beim Versand der Kirche erhältlich. Dieses zweiteilige Garment ist sandfarben; das Oberteil hat einen runden Halsausschnitt und ist wie ein T-Shirt geschnitten. Es ist mit dem Kampfanzug zu tragen, wenn die militärischen Vorschriften das erfordern. Da das T-Shirt als Teil der Uniform gilt, sind die Zeichen an der Innenseite eingearbeitet, damit sie für andere nicht sichtbar sind, wenn das T-Shirt ohne das tarnfarbene Uniformhemd getragen wird.

Wenn in einer Teilstreitkraft T-Shirts in einer anderen Farbe als sandfarben getragen werden müssen, kann man die vom Militär gestatteten T-Shirts kaufen und dem Versand der Kirche zusenden. Dort werden sie mit den Zeichen versehen. Weiße oder sandfarbene Garmenthosen können mit den von der jeweiligen Teilstreitkraft geforderten farbigen Oberteilen zusammen getragen werden.

Werden bestimmte synthetische Fasern auf der Haut getragen, kann dies für fliegendes Personal und andere, die einem Feuer ausgesetzt sein könnten, sehr gefährlich sein. Das trifft auf jedes Mischgewebe mit Nylon und einige Mischgewebe mit Polyester zu. Die Militärbehörden machen darauf aufmerksam, dass es für die genannte Personengruppe wesentlich sicherer ist, Baumwolle zu tragen. In so einem Fall soll ein Garment getragen werden, das zu 100 Prozent aus Baumwolle besteht.

Wenn die Mitglieder eine Garment-Sonderbestellung aufgeben möchten, können sie sich an den Versand der Kirche wenden.

10.9 Sonstiges

Näheres zu den Mitgliedsscheinen von Militärangehörigen finden Sie unter 13.6.8.

Näheres zum Patriarchalischen Segen für Militärangehörige finden Sie unter 16.12.3.

Näheres zur Ordinierung von Militärangehörigen in abgelegenen Gebieten finden Sie unter 16.7.4.

Näheres zum Ausstellen von Tempelscheinen in abgelegenen Gebieten finden Sie unter 3.3.3.

Falls ein Führer der Kirche Fragen zur Arbeit mit Mitgliedern im Militärdienst hat, kann er sich an die folgende Abteilung wenden:

Military Relations Division 50 East North Temple Street, Room 2048 Salt Lake City, UT 84150-0020, USA Telefon: (001) 801-240-2286 E-Mail: pst-military@ldschurch.org

11. Bildungswesen der Kirche (CES)

Zum Bildungswesen der Kirche (Church Educational System – CES) gehören:

  1. 1.

    Seminar und Institut

  2. 2.

    Grund- und weiterführende Schulen (in manchen Gebieten außerhalb der Vereinigten Staaten)

  3. 3.

    höhere Bildungseinrichtungen (nur in den Vereinigten Staaten)

11.1 Die Aufgaben der Priestertumsführer

11.1.1 Pfahlpräsidentschaft

Die Mitglieder der Pfahlpräsidentschaft fördern und beobachten die Beteiligung der in Frage kommenden Mitglieder des Pfahles an den CES-Programmen. Die Hohen Räte und der Pfahlführungssekretär können gebeten werden, dabei behilflich zu sein. Die Pfahlpräsidentschaft setzt regelmäßig Belange der kirchlichen Bildung auf die Tagesordnung der Pfahl-Führerschaftssitzungen. Mitarbeiter von Seminar und Institut können zu dem Teil der Sitzung eingeladen werden, in dem die Belange der kirchlichen Bildung besprochen werden.

Der Pfahlpräsident oder ein beauftragter Ratgeber oder Hoher Rat beruft die Seminar- und Institutslehrer im Pfahl, setzt sie ein und entlässt sie. Der Pfahlpräsident hält zunächst mit dem Bischof des Betreffenden Rücksprache und kann sich auch mit den Mitarbeitern von Seminar und Institut beraten. Alle Lehrkräfte sollen früh genug berufen werden, damit den Mitarbeitern von Seminar und Institut vor Beginn des Unterrichtsjahrs noch ausreichend Zeit zur Schulung bleibt.

Der Pfahlpräsident bestätigt die Tempelwürdigkeit eines jeden CES-Angestellten, Seminar- oder Institutslehrers und Seminar- oder Institutsleiters im Pfahl. Dies erfolgt, bevor der Betreffende seine Tätigkeit für das Bildungswesen aufnimmt, und danach einmal im Jahr.

Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft führt den Vorsitz bei der Seminar- und bei der Institutsabschlussfeier.

Der Pfahlpräsident oder einer seiner Ratgeber führt mit jedem Mitglied des Pfahles, das an einer Universität oder einem College der Kirche studieren möchte, ein Interview.

Wo Seminar und Institut keine eigenen Räumlichkeiten haben, sorgt die Pfahlpräsidentschaft dafür, dass Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, wie es unter 11.2.3, „Räumlichkeiten“, erklärt wird.

Der Pfahlpräsident genehmigt die Berufung von Mitgliedern in den Schülerrat für das Seminar, nachdem er sich von den zuständigen Bischöfen die Würdigkeit der Betreffenden bestätigen lassen hat. Er oder – auf seine Weisung – ein Priestertumsbeamter beruft diese Schüler und setzt sie ein.

11.1.2 Der örtliche Bildungsausschuss

Wenn mehrere Pfähle sich zusammengetan haben, um Seminarunterricht während der Schulfreistunden anzubieten, wird ein örtlicher Bildungsausschuss eingerichtet.

Solch ein Ausschuss kann auch eingerichtet werden, wenn mehrere aneinander angrenzende Pfähle, in denen es täglich Seminarunterricht, Seminarunterricht im Heimstudium oder beides gibt, ähnliche Interessen und Herausforderungen haben. Ein derartiger Bildungsausschuss kann in Verbindung mit dem Institutsbeirat zusammenkommen (siehe 11.1.3).

Ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder ein damit beauftragter Gebietssiebziger kann einem Pfahl die Verantwortung für den Ausschuss übertragen. Der Präsident dieses Pfahles kann als Vorsitzender fungieren oder einen seiner Ratgeber damit beauftragen. Der Vorsitzende beaufsichtigt in dem geografischen Gebiet, für das der Ausschuss zuständig ist, das Seminarprogramm. Jeder Pfahl, der das Seminarprogramm durchführt, kann im Ausschuss von einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder einem Hohen Rat vertreten werden.

Der örtliche Bildungsausschuss kann ein-, zweimal im Jahr zusammentreten. Die Mitglieder des Ausschusses planen, wie die Jugendlichen für Seminar und Institut gewonnen werden können, genehmigen Termine und stimmen sie ab, berichten über die Entwicklung bei der Einschreibung und bei der Anwesenheit, koordinieren die Abschlussfeiern und besprechen Herausforderungen, die sich im Zusammenhang mit dem Seminarprogramm stellen. Im örtlichen Bildungsausschuss können auch Punkte besprochen werden, die für das örtliche Institutsprogramm von Belang sind.

11.1.3 Der Institutsbeirat

Wenn das Institutsprogramm durchgeführt wird, wird ein Institutsbeirat gebildet. Der Pfahlpräsident kann als Vorsitzender fungieren oder einen seiner Ratgeber damit beauftragen.

Wenn eine Institutseinrichtung von mehreren Pfählen genutzt wird, überträgt ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger, ein Mitglied der Gebietspräsidentschaft oder ein damit beauftragter Gebietssiebziger einem Pfahl die Verantwortung für den Beirat. Der Präsident dieses Pfahles kann als Vorsitzender fungieren oder einen seiner Ratgeber damit beauftragen.

Der Institutsbeirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Institutsleiter und der Präsidentschaft des Studentenrats. Der Vorsitzende kann bei Bedarf auch Vertreter anderer Pfähle einladen.

Dieser Beirat ruft den Studentenrat für das Institut ins Leben und betreut ihn. Die Mitglieder des Beirats motivieren potenzielle Institutsteilnehmer, sich einzuschreiben und zum Unterricht zu kommen. Außerdem genehmigt der Beirat den Jahresplan der Institutsaktivitäten und wie viel Geld für diese Aktivitäten, auch für damit verbundene Reisen, aufgewendet wird.

11.1.4 Bischofschaft

Die Bischofschaft beaufsichtigt die Einschreibung aller, die dafür in Frage kommen, für Seminar und Institut. Der Bischof und seine Ratgeber:

  1. 1.

    regen alle Jugendlichen im vorgesehenen Alter (im Allgemeinen 14–18) dazu an, am Seminar teilzunehmen

  2. 2.

    regen alle alleinstehenden Studenten dazu an, am Institut teilzunehmen; die Bischofschaft kann auch verheiratete Studenten und junge Alleinstehende, die nicht studieren, dazu anregen, am Institut teilzunehmen, wenn dies deren Bedürfnissen und Interessen entspricht (siehe 11.2.2)

Die Bischofschaft setzt regelmäßig Belange der kirchlichen Bildung auf die Tagesordnung der Führerschaftssitzungen der Gemeinde.

Der Bischof kann dem Pfahlpräsidenten Vorschläge unterbreiten, wer als Seminar- oder Institutslehrer oder als Seminar- oder Institutsbeauftragter berufen werden kann.

Der Bischof stellt fest, ob jemand für den Abschluss im Seminar- oder Institutsprogramm würdig ist.

Der Bischof führt auch ein Interview mit jedem Mitglied der Gemeinde, das sich an einer Universität oder einem College der Kirche einschreiben oder sein dortiges Studium fortsetzen möchte, und empfiehlt es (siehe 11.4).

Der Gemeindeführungssekretär kann die Bischofschaft in Seminar- und Institutsbelangen unterstützen, etwa bei der Einschreibung für die Kurse.

Die Mitarbeiter von Seminar und Institut sind befugt, aus den Unterlagen der Gemeinde die entsprechenden Angaben zu potenziellen Seminar- oder Institutsteilnehmern anzufordern. Die Repräsentanten von Seminar und Institut versorgen die Priestertumsführer regelmäßig mit Informationen zur Einschreibung sowie mit Anwesenheitsberichten.

11.2 Seminar und Institut

Das Ziel von Seminar und Institut ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu helfen, die Lehren und das Sühnopfer Jesu Christi zu verstehen und darauf zu bauen, sich für die Segnungen des Tempels bereit zu machen und sich selbst, ihre Familie und andere auf das ewige Leben beim Vater im Himmel vorzubereiten.

Unter der Leitung des Bildungsausschusses der Kirche wird jeder Pfahl von einem hauptamtlichen Repräsentanten von Seminar und Institut betreut. Die Führungsbeamten richten Wünsche oder Fragen in Bezug auf Seminar und Institut an diesen Repräsentanten.

Seminar- und Institutsklassen werden nicht am Sonntag abgehalten, es sei denn, der Bildungsausschuss der Kirche erteilt die Genehmigung dazu.

11.2.1 Seminar

Das Seminarprogramm bietet Jugendlichen (im Allgemeinen von 14–18 Jahren) täglich Religionsunterricht. Bei der Einschreibung ins Seminar wird keine Gebühr erhoben.

Durch das Seminar wird am meisten bewirkt, wenn:

  1. 1.

    die Umgebung dem Einfluss des Geistes förderlich ist

  2. 2.

    das tägliche Schriftstudium Teil des Programms ist

  3. 3.

    die Lehrkräfte kompetent und gut geschult sind und möglichst selten wechseln

  4. 4.

    Lehrer und Schüler häufig in persönlichem Kontakt stehen

  5. 5.

    vernünftige Erwartungen angelegt werden und die Schüler einen geeigneten Leistungsnachweis erbringen

Arten des Seminarprogramms

Faktoren, die bei der Einrichtung des Seminarprogramms berücksichtigt werden müssen, sind unter anderem die Anzahl der Jugendlichen, die Verfügbarkeit von Einrichtungen der Kirche, Entfernungen, Verkehrsmittel und Sicherheitsfragen, gesetzliche Einschränkungen sowie Bestimmungen und Terminpläne der örtlichen Schulen. Anhand dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der fünf zuvor genannten Richtlinien entscheiden die Pfahlpräsidentschaft und die Mitarbeiter des Seminars, welches der folgenden Programme in der jeweiligen Situation am besten geeignet ist.

Seminar im Pfahl. Das Seminar im Pfahl wird entweder 1.) in Form täglichen Unterrichts angeboten, der außerhalb der Unterrichtszeiten der örtlichen Schulen stattfindet, oder 2.) im Heimstudium.

  1. 1.

    Täglicher Unterricht findet dort statt, wo die Schüler an jedem Wochentag morgens, nachmittags oder abends zusammenkommen können. Eine Unterrichtsstunde dauert etwa 50 Minuten. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn die Pfahlpräsidentschaft und der Gebietsdirektor von Seminar und Institut empfehlen, dass der Unterricht an vier Tagen der Woche stattfindet und jeweils 60 Minuten dauert. Für diese Ausnahme ist die Genehmigung von einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder von der Gebietspräsidentschaft erforderlich.

  2. 2.

    Das Seminar im Heimstudium wird dort durchgeführt, wo die Schüler aufgrund der Entfernung oder aus anderen Gründen nicht an jedem Wochentag zusammenkommen können. Auch diese Schüler befassen sich täglich mit dem Unterrichtsstoff. Dazu werden sie ein-, zweimal pro Woche gemeinsam unterrichtet und erledigen an den Wochentagen, an denen der Unterricht nicht stattfindet, Hausaufgaben. Die Lehrkraft sucht die Hausaufgaben aus dem genehmigten Seminarmaterial heraus.

Im Rahmen des Seminars im Pfahl können gelegentlich auch Schüler aus mehreren Gemeinden oder dem ganzen Pfahl zu einem gemeinsamen Unterricht zusammenkommen. Damit kann auch eine Aktivität verbunden werden, die unter die Verantwortung der Pfahl-JM- und -JD-Führungsbeamten fällt.

Seminar während der Schulfreistunden. Mit Genehmigung des Bildungsausschusses der Kirche wird in einigen Gebieten in den Vereinigten Staaten und in Kanada das Seminar während der Schulfreistunden durchgeführt. Der Unterricht findet abhängig vom Stundenplan der Schule im Laufe des Schultags statt. Der örtliche Bildungsausschuss kann genehmigen, dass zusätzlicher Seminarunterricht vor oder nach den Schulstunden angeboten wird, wenn die Situation der Schüler dies erforderlich macht.

Seminarklassenbeamte

Ein Seminarlehrer kann einen Klassenpräsidenten, einen oder mehrere Stellvertreter und einen Sekretär ernennen. Bevor der Lehrer eine Ernennung vornimmt, holt er die Genehmigung des zuständigen Bischofs ein. Der Lehrer zieht alle würdigen Schüler für ein solches Amt in der Klasse in Betracht, auch diejenigen mit einer Behinderung. Er nennt die Namen der Beamten in der Klasse, es erfolgt aber weder eine Bestätigung noch eine Einsetzung. Diese Beamten unterstützen den Lehrer je nach Erfordernis.

Schülerrat für das Seminar

Ein Schülerrat für das Seminar kann eingerichtet werden, wenn mehrere Seminarklassen in einem Gebäude unterrichtet werden. Dieser Rat kann sich aus einem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten, einem Sekretär und je nach Bedarf einigen wenigen Ratsmitgliedern zusammensetzen. Die Ratsmitglieder werden vom Lehrkörper empfohlen und vom örtlichen Bildungsausschuss genehmigt. Sie werden vom Pfahlpräsidenten oder auf seine Weisung hin berufen und eingesetzt.

Die Mitglieder des Schülerrats für das Seminar helfen den Lehrkräften, 1.) im Gebäude den rechten Geist zu wahren, 2.) potenzielle Seminarteilnehmer zur Einschreibung und zur Teilnahme am Unterricht zu motivieren, 3.) gute Traditionen zu begründen und 4.) kleinere gemeinsame Aktivitäten mehrerer Klassen zu planen und durchzuführen.

11.2.2 Institut

Das Institut bietet alleinstehenden Studenten Religionsunterricht an Wochentagen. Auch verheiratete Studenten und ihre Ehepartner können am Institut teilnehmen, wenn Zeit und Umstände es ihnen erlauben. Junge Alleinstehende im vorgesehenen Alter (im Allgemeinen von 18–30), die nicht studieren, können auch am Institut teilnehmen. Über den Religionsunterricht hinaus verschafft das Institut den Teilnehmern Gelegenheiten, durch Dienen, geselliges Beisammensein und Förderung von Führungseigenschaften geistig zu wachsen. Bei der Einschreibung ins Institut wird keine Gebühr erhoben.

Das Institutsprogramm wird unter der Leitung der Priestertumsführer und der Mitarbeiter von Seminar und Institut eingerichtet, wenn es ausreichend Mitglieder in der Zielgruppe gibt. Mit Genehmigung des Pfahlpräsidenten und des Gebietsdirektors von Seminar und Institut können auch auf Pfahlebene Institutsklassen eingerichtet werden.

Die Institutsklasse kommt in der Regel entweder zweimal in der Woche für 50 Minuten oder einmal in der Woche für 100 Minuten zusammen. Für Teilnehmer, die keine reguläre Institutsklasse besuchen können, können unabhängige Studienkurse eingerichtet werden. Unter bestimmten Umständen können die durch den Institutsunterricht erworbenen Punkte auf Studiengänge an von der Kirche betriebenen Hochschulen angerechnet werden.

Standort- und Kontaktangaben zum Institut weltweit sind im Internet unter institute.lds.org zu finden oder können bei den Repräsentanten von Seminar und Institut erfragt werden.

Der Studentenrat für das Institut

Der Studentenrat für das Institut kann sich aus einem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten, einem Sekretär und je nach Bedarf einigen wenigen Ratsmitgliedern zusammensetzen. Die Ratsmitglieder werden vom Vorsitzenden des Institutsbeirats oder auf seine Weisung hin berufen und eingesetzt (siehe 11.1.3). Der Vorsitzende hält zuvor Rücksprache mit dem Pfahlpräsidenten eines jeden der betreffenden Mitglieder.

Die Mitglieder des Studentenrats motivieren potenzielle Institutsteilnehmer, sich einzuschreiben und zum Unterricht zu kommen. Außerdem planen und führen sie die vom Beirat genehmigten Institutsaktivitäten durch.

Latter-day Saint Student Association (LDSSA) – die Studentenvereinigung der Heiligen der Letzten Tage

Die Latter-day Saint Student Association (LDSSA) – die Studentenvereinigung der Heiligen der Letzten Tage – kann dort eingerichtet werden, wo dies den Studenten, die der Kirche angehören, die formelle Anerkennung einbringt, die sie benötigen, um sich auf dem Campus engagieren zu können. Die Beamten dieser Studentenvereinigung werden genauso berufen und eingesetzt wie die Mitglieder des Studentenrats für das Institut.

Die Institute Men’s Association (IMA) und die Institute Women’s Association (IWA)

In den Vereinigten Staaten und in Kanada können, wenn vor Ort Bedarf besteht, die Institute Men’s Association (IMA) und die Institute Women’s Association (IWA) eingerichtet werden. Der Institutsbeirat genehmigt alle Ortsverbände dieser Organisationen und ihre Berater. Die Präsidentschaften der Ortsverbände werden vom Vorsitzenden des Beirats oder auf seine Weisung hin berufen, eingesetzt oder entlassen (siehe 11.1.3). Mehr über die IMA und die IWA können Sie vom Institutsleiter erfahren.

Ständiger Ausbildungsfonds

In denjenigen Ländern, wo die Vergabe von Darlehen aus dem Ständigen Ausbildungsfonds (Perpetual Education Fund – PEF) genehmigt ist, helfen die Mitarbeiter des Instituts im Rahmen der geltenden Richtlinien bei der Antragstellung. Die Antragsteller müssen die PEF-Vorgaben in Bezug auf Einschreibung und Anwesenheit im Institut erfüllen, um für ein Darlehen in Frage zu kommen (siehe Kapitel 12).

11.2.3 Allgemeines

Einweisung und Schulung

Mitarbeiter von Seminar und Institut weisen neu berufene Lehrkräfte und Seminar- oder Institutsbeauftragte ein und schulen sie.

Unterrichtsmaterial

Im Seminar- und Institutsunterricht ist das dafür genehmigte Unterrichtsmaterial zu verwenden. Der Repräsentant von Seminar und Institut stellt den Lehrkräften das Unterrichtsmaterial zur Verfügung. Für die heiligen Schriften sind die Lehrkräfte und Teilnehmer selbst verantwortlich.

Aktivitäten

Es soll nicht zu viele Aktivitäten im Rahmen des Seminars geben. Die Aktivitäten finden normalerweise auf dem Gelände statt, wo der Seminarunterricht abgehalten wird, auch während der üblichen Unterrichtszeit. Jede Ausnahme muss lange genug im Voraus von den örtlichen Priestertumsführern oder vom örtlichen Bildungsausschuss genehmigt werden.

Aktivitäten im Rahmen des Instituts werden vom Studentenrat geplant und müssen vom Beirat genehmigt werden. Sie müssen gut koordiniert werden, damit sie sich nicht mit Aktivitäten der örtlichen JAE-Organisation überschneiden. Sie müssen den Richtlinien und Bestimmungen der Kirche entsprechen.

Für Seminar- und Institutsaktivitäten wird kein Geld von den Teilnehmern eingesammelt.

Räumlichkeiten

Wo es möglich ist, sollen die Grundstücke und Räumlichkeiten von Seminar und Institut auch von anderen Einheiten oder Abteilungen der Kirche genutzt werden. Wo Seminar und Institut über keine eigenen Räume verfügen, sorgt die Pfahlpräsidentschaft dafür, dass für den Seminar- und Institutsunterricht Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise ein Gemeindehaus oder die Wohnung eines Mitglieds. Es ist nicht gestattet, Räumlichkeiten für das Seminarprogramm im Pfahl anzumieten. Für den Institutsunterricht ist die Anmietung jedoch gestattet, wenn dies vom Büro für Seminar und Institut am Hauptsitz genehmigt wurde.

Reisekosten

Wenn die Situation des Einzelnen dies erforderlich macht, können einem Seminar- oder Institutslehrer oder -beauftragten die Reisekosten erstattet werden, die ihm im Zusammenhang mit dem Unterricht oder der Teilnahme an der monatlichen Fortbildungsversammlung entstehen. Diese Erstattung wird mit Genehmigung durch die Priestertumsführer aus Mitteln des Seminars und Instituts bestritten.

Audiovisuelles Material

Wenn der Seminar- oder Institutsunterricht im Gemeindehaus stattfindet, wird audiovisuelles Unterrichtsmaterial in der Gemeindehausbibliothek aufbewahrt. Die Bibliothek stellt auch die für den Unterricht im Gemeindehaus benötigten Bild- und Tongeräte zur Verfügung.

Material für Behinderte

Für Seminar- oder Institutsteilnehmer mit Schwierigkeiten beim Lesen oder anderen Einschränkungen steht spezielles Unterrichtsmaterial zur Verfügung. Der Repräsentant von Seminar und Institut weiß Näheres dazu, wie dieses Material bestellt werden kann. Als Lehrkraft findet man außerdem unter disabilities.lds.org nützliche Hinweise.

Abschluss

Um das Seminar oder Institut abschließen zu können, muss ein Teilnehmer bestimmten Anforderungen in Bezug auf Leistung und Anwesenheit gerecht werden und sich seine Würdigkeit bescheinigen lassen. Die Mitarbeiter von Seminar und Institut bestätigen, dass der Teilnehmer die geforderten Leistungen erbracht und den Unterricht oft genug besucht hat. Die Würdigkeit des Teilnehmers wird vom Bischof bescheinigt.

Ein Mitglied einer Pfahlpräsidentschaft führt den Vorsitz bei der Seminar- oder Institutsabschlussfeier. Die Abschlussfeier wird von einem Mitglied einer Pfahlpräsidentschaft oder einem Hohen Rat in Zusammenarbeit mit einem Repräsentanten von Seminar und Institut und mit Seminar- oder Institutsteilnehmern geplant. Näheres dazu finden Sie in der Anleitung für die Seminar- und Institutsabschlussfeier.

11.3 Grund- und weiterführende Schulen (in manchen Gebieten außerhalb der Vereinigten Staaten)

Die Kirche betreibt schon seit langer Zeit an einigen wenigen Standorten in Mexiko und auf Pazifikinseln Grund- und weiterführende Schulen. Neue Schulen dieser Art soll es nicht geben.

Unter der Leitung des Bildungsausschusses der Kirche und des Beauftragten für das Bildungswesen werden diese Schulen von hauptamtlichen Administratoren des Seminars und Instituts betreut. In den Schulen stehen sowohl weltliche als auch religiöse Unterrichtsinhalte auf dem Lehrplan. Die Schüler müssen für die Aufnahme an einer dieser Schulen und für jedes neue Schuljahr eine Empfehlung von der Kirche vorlegen.

11.4 Höhere Bildungseinrichtungen (nur in den Vereinigten Staaten)

Die Kirche unterhält vier höhere Bildungseinrichtungen: die Brigham-Young-Universität, die Brigham-Young-Universität Hawaii, die Brigham-Young-Universität Idaho und das LDS Business College. Unter der Aufsicht eines Treuhänderausschusses und des Beauftragten für das Bildungswesen der Kirche wird jede dieser Hochschulen von einem hauptamtlichen Universitäts- oder Collegepräsidenten geleitet. Näheres zur Zulassung und zu den Studiengängen erfahren Sie unter education.lds.org oder beim Zulassungsbüro der jeweiligen Hochschule:

Brigham Young University Admissions Office A-41 ASB Provo, UT 84602, USA Telefon: (001) 801-422-2507

Brigham Young University – Hawaii Admissions Office 55-220 Kulanui Street Laie, HI 96762-1294, USA Telefon: (001) 808-675-3738

Brigham Young University – Idaho Admissions Office 120 Kimball Building Rexburg, ID 83460-1615, USA Telefon: (001) 208-496-1036

LDS Business College Admissions Office 95 North 300 West Salt Lake City, UT 84101-3500, USA Telefon: (001) 801-524-8145

11.4.1 Empfehlung der Einschreibung an einer Universität oder einem College der Kirche

Die Hochschulen der Kirche sind auf das Evangelium Jesu Christi gegründet und sollen ein vom Glauben geprägtes Klima schaffen, in dem junge Menschen fleißig lernen und sich in geistiger wie auch in akademischer Hinsicht bilden können. Das Bildungswesen der Kirche würde gern allen Interessenten einen Studienplatz anbieten. Jede Hochschule hat jedoch nur ein begrenztes Aufnahmevermögen. Ein Student, der aufgenommen wird, ohne in jeder Hinsicht würdig zu sein, ist geistig nicht vorbereitet und belegt einen Platz, der einem besser geeigneten Studenten hätte zugesprochen werden können.

Um zu gewährleisten, dass jemand, der eine Hochschule der Kirche besucht, jetzt und künftig nach den Maßstäben der Kirche lebt, müssen Studienbewerber und Studenten, die ihr Studium fortsetzen, wie im Folgenden erläutert, eine Empfehlung von ihren kirchlichen Führern bekommen. Ein Student, der diese Empfehlung nicht hat, darf sich nicht für das nächste Studienjahr einschreiben.

11.4.2 Studenten, die der Kirche angehören

Jeder, der an der Brigham-Young-Universität (BYU), der BYU Hawaii, der BYU Idaho oder dem LDS Business College studieren möchte, braucht eine Empfehlung vom Bischof und von einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft, um für die Zulassung in Frage zu kommen. Wer bereits an einer Hochschule der Kirche aufgenommen worden ist, braucht jedes Jahr eine Empfehlung vom Bischof der Gemeinde, die er während des Studiums besucht.

11.4.3 Studenten, die nicht der Kirche angehören

Ein Student, der nicht der Kirche angehört und sich an einer Hochschule der Kirche bewirbt, muss eine Empfehlung von einem Geistlichen seiner Kirche oder einem Bischof der Kirche Jesu Christi vorweisen können. Ein Student, der nicht der Kirche angehört, muss jedes Jahr eine Empfehlung bekommen, um sich für das nächste Studienjahr einschreiben zu können. Er kann sich diese Empfehlung von 1.) einem örtlichen Geistlichen seiner Kirche, falls er in dieser aktiv ist, oder 2.) dem Bischof der Gemeinde, in deren Einzugsgebiet er während des Studiums wohnt, geben lassen.

11.4.4 Anweisungen für das Empfehlungsinterview

Der Bischof und ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft führen mit einem Studenten, der Mitglied der Kirche ist, jeweils ein Interview unter vier Augen. Anweisungen für das Interview finden Sie in den Immatrikulationsunterlagen der jeweiligen Hochschule.

Die kirchlichen Führer reichen das Formular „Student Commitment and Confidential Report“ (Verpflichtungserklärung des Studenten und vertraulicher Bericht) ein, das bei der Zulassung eine wichtige Rolle spielt. Der Führungsbeamte füllt diesen Bericht während eines Interviews mit dem Bewerber aus. Er bespricht mit ihm außerdem ausführlich den Ehrenkodex sowie die Maßstäbe für Kleidung und äußeres Erscheinungsbild. Der Führungsbeamte muss bestätigen, dass der Bewerber des Studienplatzes würdig ist, dass er die Bedingungen erfüllt hat, jetzt erfüllt und auch weiterhin erfüllen wird, während er die von der Kirche getragene Bildungseinrichtung besucht.

Die Aufnahme von jemandem, der weniger aktiv oder unwürdig ist oder einer kirchlichen Disziplinarmaßnahme unterliegt, darf erst empfohlen werden, wenn diese Probleme voll und ganz bereinigt wurden und er den erforderlichen Würdigkeitsmaßstäben gerecht wird.

12. Der Ständige Ausbildungsfonds

12.1 Einleitung

Der Ständige Ausbildungsfonds (Perpetual Education Fund – PEF) und die Abteilung der Kirche für den Ständigen Ausbildungsfonds (PEF-Abteilung) wurden eingerichtet, um würdigen jungen Erwachsenen eine Ausbildung zu ermöglichen. In den Verwaltungsgebieten der Kirche, wo das PEF-Programm genehmigt ist, werden diese Mitglieder unterstützt und bekommen auch einige der Mittel, die sie für ein besseres Leben durch Weiterbildung und bessere Arbeit brauchen.

Der Ständige Ausbildungsfonds beruht auf ewigen Grundsätzen, unter anderem dass Bildung, Rechtschaffenheit, Arbeit und Eigenständigkeit unerlässlich sind. Er hilft den Mitgliedern, „eins“ zu werden, da alle aufgefordert sind, von ihren Mitteln zu geben, um den Fonds aufzufüllen. Auf diese Weise können immer mehr junge Erwachsene davon profitieren (siehe LuB 38:24-27; 104:15-18).

12.2 Welche Möglichkeiten den Teilnehmern offenstehen

Durch den Ständigen Ausbildungsfonds werden zurückgekehrte Missionare und andere junge Erwachsene – Männer und Frauen, Verheiratete und Alleinstehende – inspiriert, neue Möglichkeiten ins Auge zu fassen und einen vielversprechenden Beruf zu ergreifen, der in ihrer Heimat gebraucht wird. Sie lernen, wie man in der Nähe eine Ausbildungsstätte findet, in der man die Qualifikation erwirbt, die man für den gewünschten Beruf braucht. Außerdem lernen sie, wie man seine finanziellen Mittel und die vor Ort erhältliche Förderung am wirkungsvollsten einsetzt, um diese Ausbildungsstätten besuchen zu können. Wenn jemand, der eine Ausbildung absolviert, weitere Unterstützung braucht, kann er für einen Teil der Ausbildungskosten ein Darlehen aus dem Ständigen Ausbildungsfonds beantragen. Der PEF-Empfänger lernt, Verpflichtungen nachzukommen, indem er das Darlehen zurückzahlt, damit der Fonds auch anderen zugutekommen kann.

12.3 Organisation und Koordination

Der Ständige Ausbildungsfonds wird über die bestehende Organisation der Kirche verwaltet. In den Gebieten, wo das Programm genehmigt ist, wird es von einem Gebiets-PEF-Komitee geleitet, dem ein Mitglied der Gebietspräsidentschaft vorsteht. Die Arbeit des Ständigen Ausbildungsfonds wird mit dem Bildungswesen der Kirche, dem Arbeitsberatungsdienst der Kirche und der PEF-Dienststelle (wo vorhanden) abgestimmt.

Die örtlichen Priestertumsführer führen mit den PEF-Empfängern Interviews und machen ihnen Mut. Die Empfänger werden von den im vorangehenden Absatz genannten Einrichtungen geschult, beraten und unterstützt.

Einzelheiten zum Schulungs- und Antragsverfahren sowie die konkreten Anforderungen und Richtlinien erfahren Sie bei der Gebietspräsidentschaft.

12.4 Aufgaben der Pfahlpräsidentschaft und der Bischofschaft

In denjenigen Ländern, wo die Vergabe von PEF-Darlehen genehmigt ist, führt der Pfahlpräsident dieses Programm in seinem Pfahl unter der Leitung des Gebiets-PEF-Komitees durch. Er leitet die Bemühungen, würdige junge Erwachsene auszuwählen – darunter auch zurückgekehrte Missionare –, sie zu informieren und zu inspirieren, ihnen bei der Antragstellung zu helfen und sie zu unterstützen, während sie ihre beruflichen Ziele verwirklichen und ihren Verpflichtungen nachkommen.

Wenn jemand ein PEF-Darlehen beantragt, führen sowohl ein Mitglied der Bischofschaft als auch ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft mit ihm ein Interview. Erfüllt der Betreffende die Voraussetzungen im Hinblick auf Würdigkeit, Bedürftigkeit und Zielstrebigkeit, kann derjenige, der das Interview führt, seine Aufnahme ins Programm empfehlen. In der Folgezeit führt ein Mitglied der Bischofschaft mit dem Empfänger bei Bedarf weitere Interviews, um ihn zu beraten und ihm Mut zu machen.

Bei Bedarf können der Pfahlpräsident oder der Bischof PEF-Fachberater berufen und schulen, die ihnen helfen, anderen die Grundsätze und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit dem Fonds nahezubringen, PEF-Antragsteller vorzubereiten und PEF-Empfänger zu unterstützen. Da die Tätigkeit eines PEF-Fachberaters der Tätigkeit eines Pfahl- oder Gemeinde-Fachberaters für Arbeit ähnelt, können beide Funktionen von ein und demselben ausgefüllt werden.

12.5 Gebiets-PEF-Komitee

In denjenigen Gebieten, wo die Vergabe von PEF-Darlehen genehmigt ist, wird ein Mitglied der Gebietspräsidentschaft dazu bestimmt, das Gebiets-PEF-Komitee einzurichten und ihm vorzusitzen. Das Komitee besteht aus dem Vorsitzenden, dem Gebietsdirektor des Bildungswesens der Kirche (der auch als stellvertretender Vorsitzender fungieren kann), dem Gebiets-PEF-Koordinator (der als Sekretär fungiert), dem Verwaltungsdirektor, dem Gebietsleiter Wohlfahrt, dem Leiter des Arbeitsberatungsdienstes der Kirche (wo vorhanden) und dem Gebiets-Controller. Bei Bedarf kann auch ein Rechtsberater des Gebiets an den Komiteesitzungen teilnehmen.

Das Gebiets-PEF-Komitee tritt regelmäßig zusammen, um die Fortschritte, die mit dem PEF-Programm im Gebiet erzielt werden, zu besprechen. Diese Sitzungen dienen der Abstimmung, wie Priestertumsführer geschult, PEF-Empfänger unterstützt, Darlehensanträge bearbeitet und die Bemühungen, weitere hilfsbedürftige junge Erwachsene zu finden, vorangebracht werden können. Das Komitee legt dem Direktor der PEF-Abteilung halbjährlich einen Bericht vor.

In Gebieten, wo die Vergabe von PEF-Darlehen in mehreren Ländern genehmigt ist, kann für jedes Land ein eigenes Komitee eingerichtet werden. Der Vorsitzende wird vom Gebietspräsidenten ernannt. Dieses Komitee kommt regelmäßig zusammen und sorgt dafür, dass das Programm im jeweiligen Land richtig umgesetzt wird. Der Komiteevorsitzende erstattet dem Gebiets-PEF-Komitee Bericht.

12.6 Beiträge und Fragen

Näheres dazu, wie man sich am Ständigen Ausbildungsfonds beteiligen kann, finden Sie unter 14.4.6.

Fragen zum PEF-Programm können Sie an das PEF-Büro richten:

Perpetual Education Fund Department 50 East North Temple Street Salt Lake City, UT 84150-0008, USA Telefon: (001) 801-240-0541 E-Mail: perpetualeducationfund@ldschurch.org

13. Aufzeichnungen und Berichte

13.1 Überblick über die Aufzeichnungen der Kirche

Fehlerfreie Aufzeichnungen helfen den Führungsbeamten der Kirche, die Mitglieder kennenzulernen und ihre Bedürfnisse festzustellen. Den Aufzeichnungen können die Führungsbeamten beispielsweise entnehmen, wer besondere Zuwendung braucht, um in der Kirche aktiver oder für die Segnungen des Tempels würdig zu werden. Fehlerfreie Aufzeichnungen helfen ihnen auch, den Fortschritt zu bewerten und Verbesserungspläne aufzustellen.

Ein weiterer wichtiger Zweck der Aufzeichnungen der Kirche besteht darin, dass man ersehen kann, welche errettenden heiligen Handlungen jemand empfangen hat.

In den Einheiten der Kirche werden die folgenden Aufzeichnungen geführt:

Berichte über die Beteiligung der Mitglieder mit Angaben zur Anwesenheit in den Versammlungen, zum Heim- und Besuchslehren, zur Aktivität und zum Priestertumsamt neuer Mitglieder und dazu, ob Mitglieder, die das Endowment empfangen haben, einen gültigen Tempelschein besitzen (siehe 13.5).

Mitgliedsscheine mit Name und Anschrift eines jeden Mitglieds sowie Angaben zu den heiligen Handlungen und weiteren wichtigen Angaben (siehe 13.6).

Geschichtsberichte, in denen Leistungen und Erfolge, Herausforderungen, glaubensstärkende Erlebnisse und sonstige bemerkenswerte Geschehnisse in der Einheit festgehalten werden (siehe 13.7).

Finanzberichte mit Angaben zum Zehnten und zu den sonstigen Spenden sowie zu den Kosten für Aktivitäten und Material (siehe Kapitel 14).

13.2 Allgemeine Anweisungen für Sekretäre

Alle Sekretäre sollen unbescholten sein und erkennbar den Wunsch haben, die Gebote des Herrn zu befolgen. Sie sollen ehrlich und sorgsam die Berichte führen. Außerdem sollen sie fähige Lehrer und Verwalter sein. Der für Finanzen zuständige Sekretär muss geeignet sein, finanzielle Angelegenheiten zu bearbeiten. Wenn man Sekretäre beruft, die diesen Anforderungen gerecht werden, trägt das dazu bei, dass sie bei ihrer Arbeit mit den Finanzen und Berichten der Kirche den Geist des Herrn bei sich haben.

Jeder Sekretär hält sich genau an die geltenden Richtlinien und Bestimmungen, um die Gelder der Kirche zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen der Kirche auf dem neuesten Stand und fehlerfrei sind. Er informiert die Priestertumsführer umgehend über alle Unregelmäßigkeiten, die sich auf die Gelder oder die Aufzeichnungen der Kirche auswirken.

Die Dienstzeit der Sekretäre soll lang genug sein, dass sie ihre Pflichten lernen, ihre Berufung groß machen und in ihrer Arbeit für Kontinuität sorgen können. Da die Sekretäre nicht der Pfahlpräsidentschaft oder Bischofschaft angehören, müssen sie auch nicht entlassen werden, wenn die Pfahlpräsidentschaft oder Bischofschaft neu gebildet wird.

Die Aufgaben der Pfahl- und Gemeindesekretäre werden unter 13.3.2, 13.3.3, 13.4.2 und 13.4.3 erläutert.

13.3 Aufzeichnungen und Berichte im Pfahl

13.3.1 Pfahlpräsidentschaft

Der Pfahlpräsident führt die Aufsicht über das Berichtswesen im Pfahl. Er kann seine Ratgeber und die Sekretäre beauftragen, unter seiner Leitung viel von dieser Arbeit zu übernehmen. Er sorgt dafür, dass sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Richtlinien und Bestimmungen der Kirche halten.

13.3.2 Pfahlsekretär

Jeder Pfahl braucht einen geeigneten und zuverlässigen Pfahlsekretär. Er wird vom Pfahlpräsidenten berufen und eingesetzt. Er muss das Melchisedekische Priestertum tragen und tempelwürdig sein.

Der Pfahlsekretär wird von der Pfahlpräsidentschaft geschult und ist unter ihrer Leitung tätig. Der Pfahlpräsident kann ihm Aufgaben wie die in diesem Abschnitt erläuterten übertragen. Zur Unterstützung können Pfahlzweitsekretäre berufen werden (siehe 13.3.3).

Aufgaben bei der Berichtsführung

Der Pfahlsekretär unterstützt die Pfahlpräsidenschaft bei Verwaltungsaufgaben. Er führt Protokoll über Aufträge und Entscheidungen in Pfahlführungssitzungen. Er macht die Pfahlpräsidentschaft auf Punkte aufmerksam, bei denen nachgefasst werden muss oder die noch eingehender erörtert werden müssen.

Der Pfahlsekretär und, falls gewünscht, die Pfahlzweitsekretäre fertigen die Aufzeichnungen und Berichte des Pfahles an. Dazu gehören Finanzberichte (siehe Kapitel 14), Berichte über die Beteiligung der Mitglieder (siehe 13.5), Angaben zu den Mitgliedern (siehe 13.6) sowie Geschichtsberichte (siehe 13.7). Der Pfahlsekretär sorgt dafür, dass die Aufzeichnungen und Berichte fehlerfrei und vollständig sind und pünktlich vorliegen.

Der Pfahlsekretär und, falls gewünscht, die Pfahlzweitsekretäre kommen mit dem Pfahlpräsidenten zusammen und sehen mit ihm die Aufzeichnungen und Berichte durch. Anhand dieser Unterlagen stellt der Sekretär Informationen bereit, die den Führungsbeamten eine Hilfe dabei sind, sich einen Überblick über 1.) die Bedürfnisse der Mitglieder und der Organisationen, 2.) die verfügbaren Mittel, beispielsweise die Finanzen oder die Zahl der Priestertumsträger, sowie über 3.) Entwicklungen, Stärken und Schwächen zu verschaffen.

Der Pfahlsekretär macht sich mit den Berichtsführungsprogrammen auf den Computern der Kirche vertraut, wo diese zur Verfügung stehen.

Weitere Berichtsführungsaufgaben, die die Pfahlpräsidentschaft dem Pfahlsekretär oder einem Pfahlzweitsekretär übertragen kann, sind unter anderem:

  1. 1.

    dafür sorgen, dass die Bescheinigungen über Ordinierungen im Melchisedekischen Priestertum erstellt und ausgehändigt werden und dass die Ordinierungen richtig und unverzüglich aufgezeichnet werden

  2. 2.

    Angaben zu den Tempelscheinen erfassen

  3. 3.

    das Formular für die Beamtenbestätigung bei der Pfahlkonferenz ausfüllen

  4. 4.

    Grenzentwürfe anfertigen und ausdrucken, wenn eine Neuordnung von Pfahl- oder Gemeindegrenzen vorgeschlagen werden soll

  5. 5.

    die Übergabe der Aufzeichnungen, des Schriftverkehrs und der Konten der Gemeinde beaufsichtigen, wenn eine neue Gemeinde gegründet, eine Gemeinde aufgelöst oder ein Bischof entlassen wird

  6. 6.

    im Pfahl-Disziplinarrat Protokoll führen (siehe 6.10.4 und 6.10.11)

  7. 7.

    wenn der Pfahl eine von der Kirche genehmigte Internetseite hat, diese pflegen und aktualisieren (siehe 17.1.24)

Die Aufzeichnungen und Berichte der Gemeinde durchsehen

Der Pfahlsekretär und, falls gewünscht, die Pfahlzweitsekretäre sehen die Aufzeichnungen und Berichte der Gemeinde durch und vergewissern sich, dass sie fehlerfrei und vollständig sind. Er räumt Probleme bei der Berichtführung aus, ehe er dem Pfahlpräsidenten einen Bericht vorlegt. Geringfügige Probleme klärt er unmittelbar mit dem Gemeindesekretär und den Gemeindezweitsekretären. Schwerwiegende Probleme erörtert er mit dem Pfahlpräsidenten oder, auf dessen Wunsch, mit dem Bischof.

Der Pfahlsekretär kommt zweimal im Jahr mit jedem Gemeindesekretär zusammen. Bei Bedarf kommt der Pfahlsekretär oder ein Pfahlzweitsekretär auch mit den Gemeindezweitsekretären zusammen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass:

  1. 1.

    die Mitgliedsscheine unverzüglich und richtig aktualisiert und Taufe und Konfirmierung, Ordinierungen im Priestertum, Endowment, Eheschließung und Tod eingetragen werden

  2. 2.

    Bescheinigungen für Kindessegnungen, Taufen und Konfirmierungen sowie für Priestertumsordinierungen den betreffenden Mitgliedern der Gemeinde ausgehändigt werden

  3. 3.

    die Jahresgeschichte der Gemeinde auf dem neuesten Stand gehalten und am Jahresende immer beim Pfahl eingereicht wird (siehe 13.7)

In der Berichtsführung schulen

Auf Wunsch des Pfahlpräsidenten oder des Bischofs schult der Pfahlsekretär die Pfahlzweitsekretäre, die Gemeindesekretäre und die Gemeindezweitsekretäre, damit jeder seine Aufgaben bei der Berichtsführung richtig ausführen kann.

Schulungsbedarf besteht vor allem dann, wenn Sekretäre neu berufen werden, eine Berichtsführungssoftware eingeführt oder aktualisiert wird oder wenn Berichte fehlerhaft sind. Ein neuer Pfahlzweitsekretär, Gemeindesekretär oder Gemeindezweitsekretär wird innerhalb von 30 Tagen nach seiner Berufung geschult.

Buchprüfungen

Der Pfahlsekretär muss sich mit dem Buchprüfungsverfahren und den Buchprüfungsberichten auskennen. Auch die Pfahlzweitsekretäre müssen mit dem Verfahren und den Berichten für Prüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vertraut sein. Näheres zur Prüfung der Mitgliedsscheine finden Sie unter 13.6.24. Näheres zur Finanzbuchprüfung finden Sie unter 14.9.

Geschichtsberichte des Pfahles

Siehe 13.7.

13.3.3 Pfahlzweitsekretäre

Der Pfahlpräsident oder ein beauftragter Ratgeber kann je nach Bedarf einen oder auch mehrere Pfahlzweitsekretäre berufen und einsetzen. Die Pfahlzweitsekretäre müssen das Melchisedekische Priestertum tragen und tempelwürdig sein. Sie unterstehen der Pfahlpräsidentschaft und dem Pfahlsekretär.

Wenn Pfahlzweitsekretäre berufen werden, kann die Pfahlpräsidentschaft ihnen verschiedene Bereiche der Berichtsführung im Pfahl zuweisen, beispielsweise die Finanzberichte (siehe Kapitel 14), Berichte über die Beteiligung der Mitglieder (siehe 13.5), Angaben zu den Mitgliedern (siehe 13.6) oder Geschichtsberichte (siehe 13.7).

Material der Kirche

Die Pfahlpräsidentschaft kann einen Pfahlzweitsekretär beauftragen, sich mit dem Material der Kirche vertraut zu machen. Dieser Sekretär muss auch wissen, wie man es beim Versand der Kirche bestellt. Außerdem sorgt er dafür, dass die Mitglieder im Pfahl von diesem Material erfahren und wissen, wie man es beziehen kann.

Computer und Technik

Die Pfahlpräsidentschaft kann einen Pfahlzweitsekretär zum Pfahl-Fachberater für Technik bestimmen. Wenn es erforderlich ist, kann diese Aufgabe auch dem Pfahlsekretär übertragen werden. Der Pfahl-Fachberater für Technik hat die folgenden Aufgaben bei der Verwaltung der Computer der Kirche im Pfahl, auch derer in den Genealogie-Forschungsstellen:

Er nimmt Weisung von der Pfahlpräsidentschaft entgegen, was die Aufstellung, gemeinsame Nutzung, Neuvergabe und Planung der Nutzung sämtlicher Computer im Pfahl angeht.

Er ist die Hauptanlaufstelle, wenn es um Dienstleistungen im technischen Bereich oder die Elektrogeräte in sämtlichen Gemeindehäusern des Pfahles geht. Auf Wunsch leistet er allen Unterstützung, die in einem Gemeindehaus einen Computer nutzen.

Er führt ein Inventar aller Hardwaregeräte, in dem die Seriennummer, der Gerätetyp, die Leistungsmerkmale sowie der Standort festgehalten sind.

Er sorgt dafür, dass 1.) die Computer, Software und vertrauliche Angaben gesichert sind, 2.) regelmäßig Sicherungskopien von den Dateien angefertigt werden und 3.) die Sicherungskopien außerhalb des Gebäudes aufbewahrt werden (siehe 13.8 und 13.9).

Er soll mit den allgemeinen Bestimmungen bezüglich der Computer der Kirche vertraut sein, die unter 17.1.12 erläutert werden. Außerdem soll er die Richtlinien dafür kennen, wie man Computer für die Kirche erwirbt und verwaltet. Diese Richtlinien sind beim Hauptsitz der Kirche oder bei der zuständigen Stelle der Verwaltung erhältlich. Darin findet man Näheres zu Themen wie Hardware und Software, Schenkung von Computern, Internetzugang, Reparaturen, Entsorgung von Computern, gestohlene oder beschädigte Computer, Sicherheit und Nutzung durch die Mitglieder.

13.3.4 Pfahlführungssekretär

Der Pfahlpräsident oder ein beauftragter Ratgeber beruft den Pfahlführungssekretär und setzt ihn ein. Der Führungssekretär muss das Melchisedekische Priestertum tragen und tempelwürdig sein.

Der Führungssekretär ist ein Verwaltungsassistent der Pfahlpräsidentschaft. Er kommt mit ihr zusammen und erstellt in ihrem Auftrag Tagesordnungen. Er gehört auch dem Pfahl-Priestertumsführungskomitee und dem Pfahlrat an. Auf Weisung der Pfahlpräsidentschaft hakt er nach, ob die in den Sitzungen dieser Gremien erteilten Aufträge ausgeführt wurden.

Er stimmt die organisatorischen Angelegenheiten des Pfahles zwischen der Pfahlpräsidentschaft, dem Hoherat und anderen Führungsbeamten des Pfahles ab. Außerdem vereinbart er Termine für die Pfahlpräsidentschaft. Er verteilt umgehend die Veröffentlichungen der Kirche sowie den Schriftverkehr.

Er geht mit der Pfahlpräsidentschaft den Stand des Heimlehrens im Pfahl durch.

Wenn die Pfahlpräsidentschaft ihn dazu beauftragt, motiviert er die Führungssekretäre in den Gemeinden, sich um die Abonnements von Zeitschriften der Kirche zu kümmern, und ist ihnen dabei behilflich.

Er kann der Pfahlpräsidentschaft dabei behilflich sein, die Beteiligung der in Frage kommenden Mitglieder des Pfahles an den Programmen des Bildungswesens der Kirche zu fördern und zu beobachten (siehe 11.1 und 11.2).

Er macht die Pfahlpräsidentschaft auf Mitglieder aufmerksam, die ins Militär eintreten oder sich bereits im Militärdienst befinden. Unter der Leitung der Pfahlpräsidentschaft kann er helfen, die kirchliche Einweisung für Mitglieder des Pfahles, die ins Militär eintreten, zu koordinieren (siehe 10.1 und 10.3).

Wenn ein neuer Gemeindeführungssekretär berufen wird, schult er diesen so bald, wie es nach dessen Berufung zweckmäßig ist. Bei Bedarf schult er die Gemeindeführungssekretäre regelmäßig.

13.4 Aufzeichnungen und Berichte in der Gemeinde

13.4.1 Bischofschaft

Der Bischof führt die Aufsicht über das Berichtswesen in der Gemeinde. Er kann seine Ratgeber und die Sekretäre beauftragen, unter seiner Leitung viel von dieser Arbeit zu übernehmen. Er sorgt dafür, dass die Sekretäre der Gemeinde und die Führungsbeamten der Kollegien, der Gruppen und der Hilfsorganisationen in ihren Berichtsführungsaufgaben geschult werden. Er sorgt auch dafür, dass sie sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben an die Richtlinien und Bestimmungen der Kirche halten.

13.4.2 Gemeindesekretär

Jede Gemeinde braucht einen geeigneten und zuverlässigen Gemeindesekretär. Er wird von der Bischofschaft vorgeschlagen und von einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft berufen und eingesetzt. Er muss das Melchisedekische Priestertum tragen und tempelwürdig sein.

Der Gemeindesekretär wird von der Bischofschaft und den Pfahlsekretären geschult. Er untersteht der Bischofschaft. Der Bischof kann ihm Aufgaben wie die in diesem Abschnitt erläuterten übertragen. Zur Unterstützung können Gemeindezweitsekretäre berufen werden (siehe 13.4.3).

Weitere Aufgaben des Gemeindesekretärs werden in Handbuch 2, 4.6.4, erläutert.

Aufgaben bei der Berichtsführung

Der Gemeindesekretär unterstützt die Bischofschaft bei Verwaltungsaufgaben. Er führt Protokoll über Aufträge und Entscheidungen in Gemeindeführungssitzungen. Er macht die Bischofschaft auf Punkte aufmerksam, bei denen nachgefasst werden muss oder die noch eingehender erörtert werden müssen.

Der Gemeindesekretär und, falls gewünscht, die Gemeindezweitsekretäre fertigen die Aufzeichnungen und Berichte der Gemeinde an. Dazu gehören Finanzberichte (siehe Kapitel 14), Berichte über die Beteiligung der Mitglieder (siehe 13.5), Mitgliedsscheine (siehe 13.6) sowie Geschichtsberichte (siehe 13.7). Der Gemeindesekretär sorgt dafür, dass die Aufzeichnungen und Berichte fehlerfrei und vollständig sind und pünktlich vorliegen.

Der Gemeindesekretär und, falls gewünscht, die Gemeindezweitsekretäre kommen regelmäßig mit dem Bischof zusammen und sehen mit ihm die Aufzeichnungen und Berichte durch. Anhand dieser Unterlagen stellt der Sekretär Informationen bereit, die den Führungsbeamten eine Hilfe dabei sind, sich einen Überblick über 1.) die Bedürfnisse der Mitglieder und der Organisationen, 2.) die verfügbaren Mittel, beispielsweise die Finanzen oder die Zahl der Priestertumsträger, sowie über 3.) Entwicklungen, Stärken und Schwächen zu verschaffen.

Beim Erstellen der Berichte über die Beteiligung der Mitglieder geht der Gemeindesekretär die Angaben der Organisationen in der Gemeinde durch und vergewissert sich, dass sie fehlerfrei und vollständig sind. Er räumt Probleme bei der Berichtsführung aus, ehe er dem Bischof einen Bericht vorlegt. Geringfügige Probleme klärt er unmittelbar mit den Sekretären und Sekretärinnen. Schwerwiegende Probleme erörtert er mit dem Bischof oder, auf dessen Wunsch, mit dem für die betreffende Organisation verantwortlichen Führungsbeamten.

Der Gemeindesekretär macht sich mit den Berichtsführungsprogrammen auf den Computern der Kirche vertraut, wo diese zur Verfügung stehen. Er oder ein Gemeindezweitsekretär erstellt für die Bischofschaft, die anderen Priestertumsführer und die Führungsbeamten der Hilfsorganisationen Mitgliederlisten, Anwesenheitslisten und sonstige Verzeichnisse.

Der Gemeindesekretär oder ein Gemeindezweitsekretär händigt den Mitgliedern auf Wunsch ihre Zusammenfassung der Verordnungen für Einzelne aus. Diese ist für die persönlichen Unterlagen des Mitglieds bestimmt und kann für den Zugriff auf Genealogieprogramme und andere Angebote der Kirche genutzt werden. Sie wird aus einem Berichtsführungsprogramm der Kirche ausgedruckt. In Gebieten, wo es dieses Programm nicht gibt, kann der Sekretär die Zusammenfassung bei der zuständigen Stelle der Verwaltung anfordern.

Weitere Berichtsführungsaufgaben, die die Bischofschaft dem Gemeindesekretär oder einem Gemeindezweitsekretär übertragen kann, sind unter anderem:

  1. 1.

    dafür sorgen, dass Bescheinigungen für Kindessegnungen, Taufen und Konfirmierungen sowie Priestertumsordinierungen den betreffenden Mitgliedern der Gemeinde ausgehändigt werden und dass diese heiligen Handlungen richtig und unverzüglich aufgezeichnet werden

  2. 2.

    das Formular für die Beamtenbestätigung bei der Gemeindekonferenz ausfüllen

  3. 3.

    im Gemeinde-Disziplinarrat Protokoll führen (siehe 6.10.4 und 6.10.11)

  4. 4.

    wenn die Gemeinde eine von der Kirche genehmigte Internetseite hat, diese pflegen und aktualisieren (siehe 17.1.24)

In der Berichtsführung schulen

Der Gemeindesekretär koordiniert die Schulung in der Berichtsführung für die Gemeindezweitsekretäre, die Kollegiums- und Gruppensekretäre sowie die Sekretäre und Sekretärinnen der Hilfsorganisationen. Er sorgt dafür, dass sie geschult werden, wenn sie neu berufen sind, wenn eine Berichtsführungssoftware der Kirche eingeführt oder aktualisiert wird oder wenn Berichte fehlerhaft sind.

Bei der Schulung der Zweitsekretäre und der übrigen Sekretäre und Sekretärinnen macht der Gemeindesekretär diesen deutlich, wie die Angaben in den Aufzeichnungen und Berichten den Führungsbeamten helfen können.

Geschichtsberichte der Gemeinde

Siehe 13.7.

13.4.3 Gemeindezweitsekretäre

Bei Bedarf können ein oder mehrere Gemeindezweitsekretäre berufen werden. Die Bischofschaft schlägt sie vor, und ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder ein dazu beauftragter Hoher Rat beruft sie und setzt sie ein. Diese Brüder müssen das Priestertum tragen und tempelwürdig sein. Wenn ein Gemeindezweitsekretär als Aufgabenbereich die Finanzen zugewiesen bekommt, muss er das Melchisedekische Priestertum tragen. Die Gemeindezweitsekretäre unterstehen der Bischofschaft und dem Gemeindesekretär.

Wenn Gemeindezweitsekretäre berufen werdenn, kann die Bischofschaft ihnen verschiedene Bereiche der Berichtsführung in der Gemeinde zuweisen, beispielsweise die Finanzberichte (siehe Kapitel 14), Berichte über die Beteiligung der Mitglieder (siehe 13.5), Mitgliedsscheine (siehe 13.6) oder Geschichtsberichte (siehe 13.7).

Die Bischofschaft kann auch einen Gemeindezweitsekretär beauftragen, sich mit dem Material der Kirche vertraut zu machen. Dieser Sekretär muss auch wissen, wie man es beim Versand der Kirche bestellt. Außerdem sorgt er dafür, dass die Mitglieder in der Gemeinde von diesem Material erfahren und wissen, wie man es beziehen kann.

13.4.4 Gemeindeführungssekretär

Die Bischofschaft schlägt den Gemeindeführungssekretär vor, und ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder ein dazu beauftragter Hoher Rat beruft ihn und setzt ihn ein. Er muss das Melchisedekische Priestertum tragen und tempelwürdig sein.

Der Führungssekretär ist ein Verwaltungsassistent der Bischofschaft. Er kommt mit der Bischofschaft zusammen und erstellt in ihrem Auftrag Tagesordnungen. Er gehört auch dem Priestertumsführungskomitee und dem Gemeinderat an. Auf Weisung der Bischofschaft hakt er nach, ob die in den Sitzungen dieser Gremien erteilten Aufträge ausgeführt wurden (siehe Handbuch 2, 4.6.5).

Er stimmt die organisatorischen Angelegenheiten der Gemeinde zwischen der Bischofschaft und den anderen Führungsbeamten ab. Er kann auch dazu beitragen, dass die Verbindung zwischen Gemeinderat und Priestertumsführungskomitee aufrechterhalten bleibt.

Er vereinbart Termine für die Bischofschaft. Er verteilt umgehend die Veröffentlichungen der Kirche sowie den Schriftverkehr.

Er bespricht mit der Bischofschaft den Stand des Heimlehrens in der Gemeinde.

Wenn der Bischof ihn dazu beauftragt, koordiniert er in der Gemeinde die Abonnements der Zeitschriften der Kirche und trägt so dazu bei, dass die Mitglieder die Vorzüge dieser Zeitschriften zu Hause genießen können. Der Gemeinde-Zeitschriftenbeauftragte und andere, die die Bischofschaft dazu bestimmt, können ihm dabei behilflich sein.

Er kann die Bischofschaft in Seminar- und Institutsangelegenheiten unterstützen, etwa bei der Einschreibung für die Kurse (siehe 11.1 und 11.2).

Er führt eine aktuelle Liste der Namen und Anschriften der Gemeindemitglieder im Militärdienst und verteilt diese Liste im Gemeinderat. Außerdem informiert er den Pfahlführungssekretär, wenn ein Mitglied im Begriff ist, den Militärdienst anzutreten.

13.4.5 Führungsbeamte des Priestertums und der Hilfsorganisationen

Die Führungsbeamten des Priestertums und der Hilfsorganisationen sind für das Berichtswesen ihrer jeweiligen Organisation verantwortlich. Sie können Sekretäre oder Sekretärinnen beauftragen, unter ihrer Leitung viel von dieser Arbeit zu übernehmen. Sie kommen regelmäßig mit den Sekretären oder Sekretärinnen zusammen, um sich zu vergewissern, dass die Berichte fehlerfrei und vollständig sind und pünktlich vorliegen.

13.5 Berichte über die Beteiligung der Mitglieder

Die Berichte über die Beteiligung der Mitglieder bestehen aus wöchentlichen, monatlichen und vierteljährlichen Informationen, anhand derer die Führungsbeamten ihr Augenmerk auf den Fortschritt und die Bedürfnisse der Mitglieder richten können. In diesen Berichten sind alle eingetragenen Mitglieder (wie unter 13.6.2 definiert) erfasst.

13.5.1 Die Elemente der Berichte

Anwesenheitsberichte

Abendmahlsversammlung. Die Zahl der Anwesenden in der Abendmahlsversammlung wird vom Gemeindesekretär oder einem Gemeindezweitsekretär erfasst. Es werden alle in der Versammlung Anwesenden gezählt, auch wenn nicht alle davon der Gemeinde angehören. Mitglieder der Gemeinde, die verhindert sind, weil sie anderswo einer kirchlichen Aufgabe nachgehen oder eine andere Gemeinde besuchen, werden nicht gezählt.

Priestertumsversammlungen und Versammlungen der Hilfsorganisationen am Sonntag. Die Zahl der Anwesenden in der Hohepriestergruppe, im Ältestenkollegium sowie in der Frauenhilfsvereinigung wird vom Sekretär der Gruppe oder des Kollegiums oder der FHV-Sekretärin erfasst. Die Zahl der Anwesenden in den Versammlungen der Kollegien des Aaronischen Priestertums und in den Klassen der Jungen Damen wird vom Sekretär des jeweiligen Kollegiums oder der Sekretärin der jeweiligen Klasse erfasst. Die Angaben werden dann vom JM-Sekretär und der JD-Sekretärin zusammengestellt. Die Zahl der Anwesenden in der Primarvereinigung wird von den Lehrkräften erfasst. Die Angaben werden dann von der PV-Sekretärin zusammengestellt.

Heimlehr- und Besuchslehrberichte

Siehe Handbuch 2, 7.4.4 und 9.5.4.

Quartalsbericht

Im Quartalsbericht werden nur Angaben aus dem letzten Monat des Quartals aufgeführt. Der Pfahlpräsident und der Bischof können diese Angaben jedoch auch für jeden Monat anfordern.

Der Gemeindesekretär oder ein Gemeindezweitsekretär erstellt diesen Bericht auf Weisung des Bischofs. Bis zum 10. des Monats nach Quartalsende geben die Führungsbeamten der Kollegien und der Hilfsorganisationen oder deren Sekretäre und Sekretärinnen die Anwesenheitszahlen vom Vormonat an den Sekretär weiter, damit er diese in den Bericht aufnehmen kann. Das Ältestenkollegium und die Hohepriestergruppe melden außerdem die Heimlehrzahlen vom Vormonat und die Frauenhilfsvereinigung die Besuchslehrzahlen. Der Bischof prüft den Bericht auf Richtigkeit und sorgt dafür, dass der Sekretär ihn rechtzeitig einreicht.

Einheiten, die mit der Berichtsführungssoftware der Kirche arbeiten. Ein Sekretär aus jeder Gemeinde erstellt den Bericht am Computer und überträgt ihn elektronisch an den Hauptsitz der Kirche, wie es auf dem Formular erklärt wird. Der Sekretär druckt nach Bedarf den Bericht aus, verteilt ihn und bewahrt ihn auf.

Einheiten, die nicht mit der Berichtsführungssoftware der Kirche arbeiten. Jede Gemeinde erhält am Ende des Quartals von der zuständigen Stelle der Verwaltung das Quartalsberichtsformular in Papierform. Auf diesem Formular sind die Mitglieder- und Anwesenheitszahlen schon vorgedruckt. Ein Sekretär füllt die leeren Felder aus und sendet den ausgefüllten Bericht an den Pfahl, wie es auf dem Formular erklärt wird. Nach Bedarf verteilt der Sekretär den Bericht und bewahrt ihn auf.

Auch der Pfahl erhält von der Verwaltung ein Quartalsberichtsformular in Papierform. Auf diesem Formular sind bereits die Mitglieder- und Anwesenheitszahlen für jede Gemeinde im Pfahl vorgedruckt. Nachdem die Berichte aus den Gemeinden eingegangen sind, füllt der Pfahlsekretär oder ein Pfahlzweitsekretär den Bericht des Pfahles aus, geht ihn mit dem Pfahlpräsidenten durch und sendet ihn innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende an die Verwaltung.

13.5.2 Mitgliederlisten

Mitgliederlisten werden mithilfe des Gemeindecomputers oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung erstellt. Mit diesen Listen werden die Berichte über die Beteiligung der Mitglieder um wertvolle Angaben ergänzt. Die Führungsbeamten können daraus entnehmen, welche Mitglieder das Mindestalter für eine heilige Handlung erreicht haben, welche jungen Männer alt genug für eine Mission sind, welche Männer das Melchisedekische Priestertum tragen, welche Mitglieder das Endowment empfangen haben und welche Jugendlichen ein Interview mit einem Mitglied der Bischofschaft brauchen. Die Führungsbeamten der Kollegien und der Hilfsorganisationen erhalten Zugang zu Listen derjenigen Mitglieder, die zu ihrem Kollegium oder ihrer Organisation gehören.

13.5.3 Verwendung der Angaben

Jede Zahl und jede Statistik in einem Bericht stehen für ein einzelnes Mitglied, das individuelle Bedürfnisse hat. Die Führungsbeamten bemühen sich bei der Überlegung, wer ihre Hilfe gebrauchen und wie diese aussehen könnte, um Führung vom Herrn.

Die Angaben aus diesen Berichten sind besonders wichtig für die Bischofschaft und den Gemeinderat, um den Fortschritt der Mitglieder verfolgen und entscheiden zu können, wie man ihnen beistehen und ihnen Kraft geben kann. Anhand der Berichte können die Führungsbeamten beispielsweise feststellen, welche Mitglieder von den Heimlehrern oder den Besuchslehrerinnen regelmäßig nicht angetroffen werden. Sie können diese Berichte auch zu Rate ziehen, wenn es darum geht, welche erwachsenen Neubekehrten im jeweiligen Monat die Priestertums- oder die FHV-Versammlung nicht besucht haben.

Anhand der Prozentzahlen in den Berichten über die Beteiligung der Mitglieder lassen sich Entwicklungen aufzeigen, beispielsweise ob die Aktivität zu- oder abnimmt. Sie dürfen jedoch nicht verwendet werden, um eine Gemeinde mit einer anderen, ein Kollegium mit einem anderen oder einen Menschen mit einem anderen zu vergleichen. Jede Gemeinde und jeder Mensch befindet sich in einer ganz eigenen Situation.

13.6 Mitgliedsscheine

Im Mitgliedsschein sind Name und Anschrift des Mitglieds sowie Angaben zu den heiligen Handlungen und weitere wichtige Informationen festgehalten. Eine Gemeinde sollte für jedes Mitglied, das in ihrem Einzugsgebiet wohnt, einen Mitgliedsschein haben.

Der Mitgliedsschein muss in der Gemeinde geführt werden, in deren Gebiet das Mitglied wohnt. Ausnahmen – die eine Seltenheit sein sollten – erfordern des Einverständnis der zuständigen Bischöfe und Pfahlpräsidenten sowie die Genehmigung des Büros der Ersten Präsidentschaft. Um eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, schicken die zuständigen Pfahlpräsidenten einen Brief an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Nur auf dem Mitgliedsschein werden für die ständigen Unterlagen der Kirche heilige Handlungen und weitere amtliche Maßnahmen verzeichnet. Darum achtet der Bischof darauf, dass die Sekretäre fehlerfreie Berichte führen und aktualisierte Angaben unverzüglich an den Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung schicken. Vor allem müssen heilige Handlungen erfasst, der Mitgliedsschein zuziehender Mitglieder unverzüglich angefordert und der Mitgliedsschein wegziehender Mitglieder unverzüglich weitergeleitet werden.

Ehe mit einem Mitglied ein Interview für eine Berufung in der Kirche, eine Ordinierung zu einem Amt im Melchisedekischen Priestertum oder für einen Tempelschein geführt wird, vergewissert sich der Bischof, dass dessen Mitgliedsschein keinen Vermerk aufweist oder einen Hinweis, dass der Betreffende sich nicht siegeln lassen oder eine andere heilige Handlung nicht empfangen darf oder dass eine Disziplinarmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist.

Die amtlichen Mitgliedsscheine der Kirche werden den Mitgliedern weder gezeigt noch ausgehändigt. Die Mitglieder erhalten auch keine Kopie davon. Unter keinen Umständen darf ein Mitgliedsschein jemand anderem als dem Bischof oder einem Sekretär ausgehändigt werden.

Den Mitgliedern wird empfohlen, sich sowohl für sich selbst als auch für ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die noch zu Hause wohnen, eine Zusammenfassung der Verordnungen für Einzelne ausstellen zu lassen. Jedes Jahr gehen die Sekretäre oder die Mitglieder der Bischofschaft die einzelnen Zusammenfassungen mit den betreffenden Mitgliedern durch. Dabei halten sie sich an die Datenschutzrichtlinien unter 13.8 und 13.9. Dies kann im Rahmen der jährlichen Zehntenerklärung geschehen. Wenn Fehler gefunden werden, sorgt ein Sekretär dafür, dass diese auf dem Mitgliedsschein korrigiert werden.

In Einheiten, die mit der Berichtsführungssoftware der Kirche arbeiten, können die Sekretäre die Zusammenfassung der Verordnungen für Einzelne für jedes Mitglied ausdrucken. In anderen Einheiten können die Führungsbeamten oder die Sekretäre diese Zusammenfassungen bei der für sie zuständigen Stelle der Verwaltung anfordern.

Von der Kirche gibt es Handbücher und andere Anweisungen, wie man Mitgliedsscheine anlegt und aktualisiert. Einige allgemeine Grundsätze werden in den folgenden Absätzen umrissen.

13.6.1 Welcher Name in den Unterlagen der Kirche verzeichnet wird

Auf dem Mitgliedsschein und auf der Bescheinigung einer heiligen Handlung wird der amtliche oder vor Ort übliche rechtsgültige, vollständige Name des Betreffenden angegeben.

13.6.2 Eingetragene Mitglieder

Für die Statistik und die Berichtsführung gelten die folgenden Personen als eingetragenes Mitglied; für jede davon muss es einen Mitgliedsschein geben:

  1. 1.

    diejenigen, die sich haben taufen und konfirmieren lassen

  2. 2.

    Kinder unter neun Jahren, die gesegnet wurden, sich aber nicht haben taufen lassen

  3. 3.

    diejenigen, die aufgrund einer geistigen Behinderung für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden können – unabhängig vom Alter

  4. 4.

    nicht gesegnete Kinder unter acht Jahren, sofern a) mindestens ein Elternteil Mitglied der Kirche ist und b) beide Eltern eingewilligt haben, dass ein Mitgliedsschein angelegt wird; das gilt auch für Kinder von Neubekehrten (wenn ein Elternteil kein Sorgerecht für das Kind hat, ist die Erlaubnis desjenigen Elternteils ausreichend, der das Sorgerecht hat)

Wenn jemand neun Jahre oder älter ist und für ihn ein Mitgliedsschein vorhanden ist, er sich aber nicht hat taufen und konfirmieren lassen, gilt er nicht als eingetragenes Mitglied. Dennoch bewahrt die Gemeinde, in deren Einzugsgebiet er wohnt, den Mitgliedsschein auf, bis der Betreffende 18 Jahre alt ist. Wenn dieser bis dahin jede Gelegenheit hatte, sich taufen zu lassen, dies aber weiterhin ablehnt, löscht der Bischof mit schriftlicher Genehmigung des Pfahlpräsidenten den Mitgliedsschein. Nicht gelöscht wird allerdings der Mitgliedsschein eines nicht getauften Mitglieds, das aufgrund einer geistigen Behinderung für sein Handeln nicht verantwortlich gemacht werden kann.

13.6.3 Mitgliedsschein neuer Mitglieder der Gemeinde

Der Gemeindesekretär oder ein Gemeindezweitsekretär kommt mit neuen Mitgliedern der Gemeinde bald nach dem Eintreffen ihres Mitgliedsscheins zusammen, um die Zusammenfassung der Verordnungen für Einzelne auf Richtigkeit zu überprüfen.

Anweisungen dazu, wie ein neues Mitglied nach Eingang des Mitgliedsscheins oder nach Taufe und Konfirmierung vorgestellt wird, finden Sie in Handbuch 2 unter 18.2.2, „Neue Mitglieder willkommen heißen“.

13.6.4 Mitgliedsschein von Mitgliedern, die wegziehen oder vorübergehend auswärts sind

Die Führungsbeamten der Gemeinde, die Heimlehrer oder die Sekretäre lassen sich die Nachsendeadresse eines Mitglieds geben, sobald sie erfahren, dass es wegziehen möchte. Die Führungsbeamten der neuen Gemeinde nehmen mit dem Mitglied so bald wie möglich nach dessen Zuzug Kontakt auf.

Wenn der Sekretär trotz hinreichender Bemühungen nicht feststellen kann, wohin ein Mitglied gezogen ist, schickt er den Mitgliedsschein mit Genehmigung des Bischofs an die zuständige Stelle der Verwaltung, wo man sich weiter darum bemüht, das Mitglied ausfindig zu machen.

Wenn ein Mitglied für mehr als drei Monate aus der Gemeinde wegzieht, leitet ein Sekretär den Mitgliedsschein an die neue Gemeinde weiter. Als Ausnahme wird der Mitgliedsschein nicht weitergeleitet, wenn das Mitglied beabsichtigt, aufgrund einer befristeten oder saisonalen Anstellung länger als drei Monate wegzuziehen, danach aber zurückkehren möchte.

Wenn jemand aus der Gemeinde wegzieht, aber innerhalb von drei Monaten wiederkommen möchte, wird der Mitgliedsschein weiter in der Heimatgemeinde geführt. Die Heimatgemeinde bewahrt auch die Finanzunterlagen für dieses Mitglied auf.

Wenn die Führungsbeamten nicht sicher sind, wo ein Mitgliedsschein geführt werden soll (beispielsweise für Mitglieder im Gefängnis), sorgen sie dafür, dass der Mitgliedsschein in der Gemeinde bleibt, die den Bedürfnissen des Betreffenden am besten gerecht werden kann.

13.6.5 Mitgliedsschein von Mitgliedern, die außerhalb ihrer Heimatgemeinde eine Berufung ausüben

Missions- oder Tempelpräsident

Die Mitgliedsscheine eines Missionspräsidenten und seiner Frau werden weiterhin in der Heimatgemeinde geführt, es sei denn, die Kinder begleiten sie auf Mission. Ist dies der Fall, werden die Mitgliedsscheine des Missionspräsidenten, seiner Frau und der Kinder an die Gemeinde weitergeleitet, in deren Einzugsgebiet sie während ihrer Mission wohnen.

Die Mitgliedsscheine eines Tempelpräsidenten und seiner Frau verbleiben in der Heimatgemeinde.

Sonstige kirchliche Aufgaben

Wenn ein Mitglied kirchliche Aufgaben außerhalb seiner Heimatgemeinde erfüllt, verbleiben der Mitgliedsschein sowie die Finanzunterlagen in der Heimatgemeinde. Falls das Mitglied aufgrund der Aufgabe für drei Monate oder länger aus seiner Gemeinde wegzieht und dabei von den Kindern begleitet wird, wird der Mitgliedsschein an die neue Gemeinde weitergeleitet.

Vollzeitmissionare

Siehe 4.9.10.

13.6.6 Mitgliedsschein von Jungen Alleinstehenden

Siehe Handbuch 2, 16.6.6.

13.6.7 Mitgliedsschein von Mitgliedern, die dauerhaft im Krankenhaus oder im Altenheim sind

Der Mitgliedsschein von Mitgliedern, die dauerhaft im Krankenhaus sind oder in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, wird in der Gemeinde geführt, die diese Mitglieder am besten betreuen kann. Meist ist das die Gemeinde, in deren Gebiet das Krankenhaus oder Heim liegt. Die Führungsbeamten der Gemeinde sorgen dafür, dass den betreffenden Mitgliedern das volle Programm der Kirche so weit wie möglich zugutekommt.

13.6.8 Mitgliedsschein von Mitgliedern im Militärdienst

Wenn ein Mitglied zur Grundausbildung in den Militärdienst eintritt, verbleibt sein Mitgliedsschein in der Heimatgemeinde, bis der Betreffende einen Stationierungsort zugewiesen bekommt, an dem er länger bleiben wird. Dann soll das Mitglied Kontakt mit seiner Heimatgemeinde aufnehmen und den Namen sowie die Anschrift der neuen Gemeinde mitteilen, damit ein Sekretär den Mitgliedsschein weiterleiten kann.

Wenn ein Mitglied längere Zeit auf See ist, in ein Kriegsgebiet abkommandiert wird oder sich nicht innerhalb eines Pfahl- oder Missionsgebiets aufhält, wird der Mitgliedsschein gewöhnlich in der Gemeinde geführt, die für den Stationierungsort zuständig ist.

13.6.9 Mitgliedsschein von Mitgliedern mit ständig wechselnder Adresse

Wenn ein Mitglied ständig auf Reisen ist und seine Adresse sich ständig ändert, soll es sich mit dem Bischof an seinem Hauptwohnsitz beraten und eine Heimatgemeinde bestimmen. Dort wird dann der Mitgliedsschein geführt, und die Führungsbeamten dieser Gemeinde erhalten den Kontakt mit dem Mitglied aufrecht. Die finanziellen Beiträge werden in dieser Gemeinde geleistet, auch die Zehntenerklärung wird dort abgegeben.

13.6.10 Mitgliedsschein von Mitgliedern mit einer geistigen Behinderung

Wenn der Bischof zu dem Schluss kommt, jemand im Alter von acht oder mehr Jahren sei für sein Handeln nicht verantwortlich zu machen, weist er einen Sekretär an, auf dem Mitgliedsschein des Betreffenden in das Feld für die Taufe „nicht verantwortlich“ einzutragen (siehe 16.3.5). Der Sekretär sendet die aktualisierten Daten an den Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung. Der Mitgliedsschein wird nicht gelöscht.

13.6.11 Mitgliedsschein von Mitgliedern, die gehörlos oder schwerhörig sind

Ein Mitglied, das sich der Gebärdensprache bedient, und seine Familie können ihre Mitgliedsscheine auf Wunsch in einer der folgenden Gemeinden führen lassen: 1.) in der Heimatgemeinde, 2.) in einer Gemeinde, die bestimmt wurde, in einem geografisch festgelegten Gebiet eine Gruppe gehörloser oder schwerhöriger Mitglieder aufzunehmen, oder 3.) in einer für gehörlose oder schwerhörige Mitglieder eingerichteten Gemeinde oder einem solchen Zweig.

13.6.12 Mitgliedsschein von adoptierten Kindern

Der Mitgliedsschein eines adoptierten Kindes darf erst angelegt oder aktualisiert werden, wenn die Adoption rechtskräftig ist. Der Name auf dem Mitgliedsschein muss mit dem auf dem Adoptionsbeschluss übereinstimmen. Die Mitgliedsscheine der Adoptiveltern dürfen erst aktualisiert werden, wenn die Adoption rechtskräftig ist.

13.6.13 Mitgliedsschein von unehelich geborenen Kindern

Siehe Handbuch 2, 20.2.3.

13.6.14 Mitgliedsschein von Kindern geschiedener Eltern

Wenn die Eltern eines Kindes geschieden sind, wird auf dem Mitgliedsschein sowie auf Bescheinigungen über heilige Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen der amtliche und vor Ort übliche rechtsgültige Name eingetragen.

13.6.15 Mitgliedsschein mit Vermerk

Siehe 6.13.4.

13.6.16 Mitgliedsschein mit besonderer Anmerkung

Siehe 6.13.5.

13.6.17 Mitgliedsschein mit Ersuchen des Bischofs um Kontaktaufnahme

Siehe 6.13.6.

13.6.18 Versendesperre für einen Mitgliedsschein

Wenn ein Mitglied umzieht, während eine kirchliche Disziplinarmaßnahme oder eine andere ernste Angelegenheit noch in der Schwebe ist, kann sich der Bischof oder – mit Genehmigung des Bischofs – der Gemeindesekretär mit dem Hauptsitz der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung in Verbindung setzen und um eine Versendesperre für den Mitgliedsschein bitten. Diese Sperre kann auch bei Missbrauch von Wohlfahrtsunterstützung beantragt werden.

Ein gesperrter Mitgliedsschein wird erst an die neue Einheit weitergeleitet, wenn der Priestertumsführer, der die Sperre beantragt hat, diese aufheben lässt.

13.6.19 Mitgliedsschein aus der Datei „unbekannt verzogen“

War ein Mitgliedsschein in der Datei „unbekannt verzogen“ gespeichert und wird das Mitglied dann wieder ausfindig gemacht, wird seiner Gemeinde der Mitgliedsschein mit der Bitte zugesandt, dass die Bischofschaft und die Kollegiumsführer den Betreffenden so bald wie möglich besuchen und ihn eingliedern. Auch die Vollzeitmissionare können gebeten werden, diese Mitglieder zu besuchen und zu betreuen.

13.6.20 Angaben zu heiligen Handlungen aufzeichnen und berichtigen

Siehe Handbuch 2, Kapitel 20.

13.6.21 Bescheinigungen über heilige Handlungen und Segen ausstellen

Die Priestertumsführer sorgen dafür, dass ein Sekretär nach einer Kindessegnung, einer Taufe und Konfirmierung oder einer Priestertumsordinierung so bald wie möglich eine entsprechende Bescheinigung ausstellt und dem Betreffenden zukommen lässt. Diese Bescheinigungen sind für das Mitglied die einzige kirchliche Quelle, aus der hervorgeht, wer die heilige Handlung vollzogen oder den Segen gespendet hat. Die Führungsbeamten raten den Mitgliedern, diese Bescheinigungen gut aufzubewahren, und erklären ihnen, dass sie unter Umständen nicht zu ersetzen sind, wenn sie verloren gehen oder vernichtet werden.

13.6.22 Angaben zum Personenstand aufzeichnen und berichtigen

Auf dem Mitgliedsschein werden Angaben zum Personenstand eingetragen (Name, Name der Eltern, Geburtsdatum, Angaben zur Eheschließung und – falls zutreffend – Scheidungsdatum sowie dazugehörige Ortsangaben). Wenn ein Mitglied feststellt, dass die Angaben auf seiner Zusammenfassung der Verordnungen für Einzelne nicht stimmen, kann es den Sekretär bitten, sie auf dem Mitgliedsschein berichtigen zu lassen. Falls amtliche Dokumente vorhanden sind, kann der Bischof sie durchsehen, um sich zu vergewissern, dass die gewünschte Berichtigung korrekt ist.

13.6.23 Sonderfälle

In Sonderfällen, die in diesem Abschnitt nicht behandelt werden (beispielsweise staatlich anerkanntes, aber nicht beurkundetes eheliches Zusammenleben [Konsensehe]), sollen die Führungsbeamten in den Anweisungen für die Bearbeitung der Mitgliedsscheine nachlesen oder sich an die für sie zuständige Stelle der Verwaltung wenden.

13.6.24 Prüfung der Mitgliedsscheine

Jedes Jahr führt der Pfahlsekretär oder ein Pfahlzweitsekretär in jeder Gemeinde eine Prüfung der Mitgliedsscheine durch. Der Pfahlpräsident kann noch weitere Mitglieder, die sich gut mit Mitgliedsscheinen auskennen, zu dieser Prüfung hinzuziehen. Die Prüfung muss immer bis zum 30. Juni abgeschlossen sein.

Zusätzlich zu dieser Prüfung beauftragt der Bischof jedes Jahr einen oder mehrere Sekretäre in der Gemeinde, zusammen mit den Mitgliedern die Zusammenfassung der Verordnungen für Einzelne durchzusehen, wie es unter 13.6 erklärt wird. Wenn Fehler gefunden werden, sorgt ein Sekretär dafür, dass diese auf dem Mitgliedsschein korrigiert werden.

13.7 Geschichtsberichte

Die Pfahlpräsidentschaft betreut den Pfahlsekretär oder einen Pfahlzweitsekretär bei der Zusammenstellung der Jahresgeschichte. Die Pfahlpräsidentschaft kann auch einen Pfahl-Geschichtsspezialisten dazu berufen, die Jahresgeschichte unter der Leitung des zuständigen Sekretärs zu erstellen. Die Bischofschaft betreut den Gemeindesekretär oder einen Gemeindezweitsekretär, wenn dieser die Jahresgeschichte der Gemeinde zusammenstellt. Die Bischofschaft kann auch einen Gemeinde-Geschichtsspezialisten dazu berufen, die Jahresgeschichte unter der Leitung des zuständigen Sekretärs zu erstellen. Die Jahresgeschichten der Gemeinden werden beim Pfahl eingereicht und dienen als Grundlage für die Zusammenstellung der Jahresgeschichte des Pfahles. Anweisungen dazu, wie man diese Geschichtsberichte erstellt und einreicht, finden Sie auf dem Formular „Jahresgeschichte – Pfahl und Distrikt“.

Die Jahresgeschichte ist eine Möglichkeit, überall in der Kirche die Ereignisse so, wie sie sich zugetragen haben, zusammenzustellen, aufzubewahren und weiterzugeben. Wer einen Geschichtsbericht zusammenstellt, nennt dabei genügend Einzelheiten, um ein klares Bild von den Ereignissen und deren Wirkung auf die Beteiligten zu zeichnen. Die Geschichte wird im Laufe des Jahres ergänzt, damit die Angaben auch wirklich korrekt sind.

Die Jahresgeschichte enthält keine Informationen über Disziplinarmaßnahmen der Kirche, Finanzielles, Mitglieder, die Wohlfahrtsunterstützung erhalten haben, oder die Würdigkeit Einzelner. Als Ausnahme können solche Informationen in einen gesonderten Abschnitt der Jahresgeschichte aufgenommen werden, wenn sie für die Geschichte der Einheit von besonderer Bedeutung waren. Der Abschnitt wird als vertraulich gekennzeichnet.

Geschichtsberichte für einzelne Verwaltungsgebiete der Kirche oder Länder sind freigestellt. Wenn Mitglieder den Wunsch haben, eine solche Geschichte zu schreiben, und dafür geeignet sind, können die Führungsbeamten der Kirche sie ermuntern, dies in Eigenregie zu tun. Über Initiativen im Zusammenhang mit der Geschichte eines Gebietes oder Landes können Sie bei der Abteilung für Geschichte der Kirche Näheres erfahren (Kontaktangaben siehe unten). Solche Initiativen können darin bestehen, dass man eine Chronik verfasst, geschichtliche Angaben auf einer Landeswebsite verbessert, Unterlagen sammelt, vor Ort eine Aufbewahrungsstelle dafür einrichtet oder einen historischen Gedenktag feiert.

Ausgewählte andere historische Aufzeichnungen werden im Historischen Archiv der Kirche aufbewahrt, „zum Nutzen der Kirche und der heranwachsenden Generationen“ (LuB 69:8). Fragen zum historischen Wert bestimmter Aufzeichnungen können an die folgende Stelle gerichtet werden:

Church History Library 15 East North Temple Street Salt Lake City, UT 84150-1600, USA Telefon: (001) 801-240-2272 E-Mail: churchhistorylibrary@ldschurch.org

13.8 Datenschutz

Die Aufzeichnungen der Kirche sind vertraulicher Natur, ob sie nun auf Papier, im Computer oder anderweitig elektronisch verwahrt werden. Dazu gehören die Mitgliedsscheine, die Finanzberichte, Notizen aus Sitzungen, amtliche Formulare und Unterlagen (darunter auch Aufzeichnungen aus Disziplinarratssitzungen) sowie Notizen, die in Interviews unter vier Augen gemacht wurden.

Führungsbeamte und Sekretäre müssen darauf achten, dass beim Umgang mit solchen Unterlagen der Kirche sowie bei ihrer Aufbewahrung und ihrer Vernichtung die Privatsphäre des Einzelnen gewahrt bleibt. Die Führungsbeamten sorgen dafür, dass die erfassten Angaben über die Mitglieder 1.) sich auf das beschränken, was die Kirche braucht, und 2.) ausschließlich zu genehmigten kirchlichen Zwecken verwendet werden.

Angaben aus Aufzeichnungen oder Berichten der Kirche dürfen nur an diejenigen weitergegeben werden, die zu ihrer Verwendung befugt sind.

Elektronisch gespeicherte Angaben müssen sicher aufbewahrt und durch ein Passwort geschützt werden (siehe 13.9.1). Die Führungsbeamten sorgen dafür, dass diese Daten nicht zu privaten, politischen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden. Angaben aus den Aufzeichnungen und Berichten der Kirche, auch geschichtliche Informationen, dürfen weder Personen noch Instituten überlassen werden, die Erhebungen oder Umfragen durchführen.

Eine an die Mitglieder verteilte Mitgliederliste von Pfahl oder Gemeinde muss den Richtlinien unter 17.1.16 entsprechen. Eine Mitgliederliste mit weitergehenden Angaben, beispielsweise Alter und Stand des Mitglieds, darf nur befugten Führungsbeamten von Pfahl oder Gemeinde ausgehändigt werden.

13.9 Verwaltung der Dokumente

Die Führungsbeamten von Pfahl und Gemeinde sollen eine effiziente Verwaltung der Dokumente zu einem Bestandteil ihrer Berichtsführungsverfahren machen. In den folgenden Absätzen werden drei wichtige Bereiche der Dokumentenverwaltung erläutert.

13.9.1 Schutz

Alle Angaben müssen vor unbefugtem Zugriff, Änderung, Zerstörung und Preisgabe geschützt werden. Aufzeichnungen und Berichte der Kirche, Sicherungskopien von Computerprogrammen sowie sonstige Daten sind an einem sicheren Ort aufzubewahren. Streng vertrauliche Dokumente, auch Computerausdrucke und elektronische Speichermedien, müssen, wenn sie nicht benutzt werden, im Büro des zuständigen Führungsbeamten in einer Schublade oder einem Schrank eingeschlossen sein.

Um vertrauliche Angaben, die auf einem Computer gespeichert sind, zu schützen, nutzen die Führungsbeamten und Sekretäre die Passwortfunktion des Berichtsführungssystems der Kirche. Das Passwort muss notiert und fern vom Computer unter Verschluss gehalten werden. Es soll regelmäßig und auch immer dann geändert werden, wenn der jeweilige Führungsbeamte oder Sekretär entlassen wird. Wenn die Mitglieder die Computer in Gemeinde und Pfahl für die Genealogie verwenden, dürfen sie keinen Zugriff auf Mitglieder- oder Finanzdaten haben.

In vielen Ländern gibt es ein Datenschutzgesetz. Dieses regelt die Verarbeitung von persönlichen Angaben, wie sie auch auf den Mitgliedsscheinen und weiteren Unterlagen zu finden sind, die sich auf eine bestimmte Person beziehen. Führungsbeamte, die wissen wollen, inwieweit sich ein solches Gesetz auf die Verwaltung der Aufzeichnungen und Berichte der Kirche vor Ort auswirkt, oder die Fragen zu konkreten Fällen haben, können sich unter folgender E-Mail-Adresse an den Datenschutzbeauftragten der Kirche wenden: dataprivacyofficer@ldschurch.org.

13.9.2 Aufbewahrungsfristen

Die Berichte sollen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für administrative, rechtliche oder geschichtliche Zwecke erforderlich ist. Wenn ein Führungsbeamter eine konkrete Frage zur Aufbewahrungsfrist hat, schlägt er in den Anweisungen für die Berichtsführung nach oder er wendet sich an die zuständige Stelle der Verwaltung.

13.9.3 Entsorgung

Überholte oder nicht länger benötigte Dokumente müssen so vernichtet werden, dass die Angaben weder wiedergewonnen noch rekonstruiert werden können. Wenn auf einer Festplatte oder einem anderen elektronischen Speichermedium gespeicherte Mitglieder- oder Finanzdaten gelöscht werden, muss jemand dafür sorgen, dass die Daten in keiner Weise wiederhergestellt werden können.

Aufzeichnungen, die historischen Wert haben könnten, dürfen nicht weggeworfen, vernichtet oder in der Gemeindehausbibliothek gelagert werden. Fragen zum historischen Wert bestimmter Aufzeichnungen können an das Historische Archiv der Kirche gerichtet werden (die Kontaktangaben finden Sie unter 13.7).

14. Finanzen

14.1 Verwendung der Gelder der Kirche

Die Gelder der Kirche sind heilig. Über sie muss sorgsam Buch geführt werden und sie müssen geschützt werden. Die Gelder dürfen nur von befugten Mitgliedern für genehmigte kirchliche Zwecke genutzt werden. Die Führer der Kirche müssen die Gelder der Kirche vor Veruntreuung und jedwedem anderen Missbrauch schützen. Die Gelder dürfen nicht für Privatzwecke verwendet oder „entliehen“ werden. Gelder der Kirche dürfen auch nicht mit Privatgeldern vermischt oder auf ein Privatkonto eingezahlt werden. Diese Vergehen sowie sonstiger Missbrauch von Geldern der Kirche wiegen schwer und können eine kirchliche Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen (siehe 6.7.2, 6.10.6 und 14.9.5).

14.2 Finanzaufsicht im Pfahl

14.2.1 Pfahlpräsidentschaft

In diesem Abschnitt werden die Pflichten des Pfahlpräsidenten in Bezug auf die Finanzen des Pfahles dargelegt. Er kann einiges von dieser Arbeit an seine Ratgeber und die Sekretäre delegieren.

Er sorgt dafür, dass die Gelder des Pfahles ordnungsgemäß gehandhabt und verbucht werden (siehe 14.6).

Er sorgt dafür, dass die Sekretäre des Pfahles und alle Führungsbeamten von Pfahl und Gemeinde in ihren Aufgaben hinsichtlich der Finanzen unterwiesen werden und die angebotenen Schulungen absolvieren. Er sorgt auch dafür, dass sie sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben an die Richtlinien und Bestimmungen der Kirche halten. Er bespricht mit den Führungsbeamten und Sekretären regelmäßig deren persönliche Lebensumstände und deren Aufgaben hinsichtlich der heiligen Gelder der Kirche.

Er hält die Mitglieder dazu an, den vollen Zehnten zu zahlen und auch bei den sonstigen Spenden großzügig zu sein (siehe 14.4).

Er bestimmt über das Budget und die Ausgaben des Pfahles (siehe 14.7). Mit den Bischöfen, den Pfahlsekretären und den Führungsbeamten des Pfahles sieht er regelmäßig die Budgets und Ausgaben durch. Er sorgt dafür, dass im Pfahl die Richtlinien für die Budgetzuweisung befolgt werden (siehe 14.7.2).

Außerdem achtet er darauf, dass sich der Pfahl und die Gemeinden an die geltenden Steuergesetze halten, damit die Kirche weiterhin von der Steuer befreit bleibt (siehe 14.10.1).

Er sorgt dafür, dass es ein Pfahl-Buchprüfungskomitee gibt, das seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Er sieht auch die Buchprüfungen der Pfahl- und Gemeindefinanzberichte durch. Er sorgt dafür, dass bei der Buchprüfung festgestellte Ungereimtheiten bereinigt werden (siehe 14.9).

14.2.2 Pfahlsekretär (oder Pfahlzweitsekretär)

Der Pfahlpräsident beauftragt den Pfahlsekretär oder einen Pfahlzweitsekretär, bei der Führung der Finanzberichte des Pfahles behilflich zu sein. Was dabei zu tun ist, wird in diesem Abschnitt umrissen und in Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung näher erklärt.

Zusammen mit einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft verbucht der zuständige Sekretär ordnungsgemäß sämtliche Geldeingänge. Außerdem begleitet er oder jemand anders, der das Melchisedekische Priestertum trägt, das Mitglied der Pfahlpräsidentschaft, das das Geld einzahlt. Nur ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft – kein Sekretär – darf Gelder für den Pfahl in Empfang nehmen.

Der zuständige Sekretär achtet darauf, dass den Zahlungsverpflichtungen des Pfahles unverzüglich nachgekommen wird. Außerdem stellt er Schecks oder dort, wo keine Schecks verwendet werden, Zahlungsanweisungen aus.

Er hilft der Pfahlpräsidentschaft, das Jahresbudget zu erstellen und die Budgetzuweisung des Pfahles im Auge zu behalten (siehe 14.7.1 und 14.7.2). Außerdem hält er den Pfahlpräsidenten darüber auf dem Laufenden, ob sich die Ausgaben des Pfahles im Rahmen der Budgetzuweisung bewegen.

Er stimmt jeden Monat das Girokonto des Pfahles ab, wie es unter 14.6.7 erklärt wird. Bei Bedarf hilft er mit, die Girokonten der Gemeinden abzustimmen.

Er achtet darauf, dass der Pfahl sich an die geltenden Steuergesetze hält (siehe 14.10). Er nimmt auch an den regelmäßigen Buchprüfungen durch die Pfahl-Buchprüfer teil und ergreift bei Bedarf Korrekturmaßnahmen (siehe 14.9).

Näheres dazu, wie der Pfahlsekretär und die Pfahlzweitsekretäre berufen werden, finden Sie unter 13.3.2 und 13.3.3.

14.3 Finanzaufsicht in der Gemeinde

14.3.1 Bischofschaft

In diesem Abschnitt werden die Pflichten des Bischofs in Bezug auf die Finanzen der Gemeinde dargelegt. Er kann einiges von dieser Arbeit an seine Ratgeber und die Sekretäre delegieren.

Er sorgt dafür, dass die Gelder der Gemeinde ordnungsgemäß gehandhabt und verbucht werden (siehe 14.6).

Er sorgt dafür, dass die Sekretäre und alle Führungsbeamten der Gemeinde in ihren Aufgaben hinsichtlich der Finanzen unterwiesen werden und die angebotenen Schulungen absolvieren. Er sorgt auch dafür, dass sie sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben an die Richtlinien und Bestimmungen der Kirche halten. Er bespricht mit den Führungsbeamten und Sekretären regelmäßig deren persönliche Lebensumstände und deren Aufgaben hinsichtlich der heiligen Gelder der Kirche.

Er hält die Mitglieder dazu an, den vollen Zehnten zu zahlen und auch bei den sonstigen Spenden großzügig zu sein (siehe 14.4).

Er bestimmt über das Budget und die Ausgaben der Gemeinde (siehe 14.7). Mit den Sekretären und den Führungsbeamten der Gemeinde sieht er regelmäßig die Budgets und die Ausgaben durch. Er sorgt dafür, dass in der Gemeinde die Richtlinien für die Budgetzuweisung befolgt werden (siehe 14.7.2).

Außerdem achtet er darauf, dass sich die Gemeinde an die geltenden Steuergesetze hält, damit die Kirche weiterhin von der Steuer befreit bleibt (siehe 14.10.1).

Während die Finanzberichte der Gemeinde der Buchprüfung unterzogen werden, hält er sich bereit, um Fragen beantworten zu können (siehe 14.9).

14.3.2 Gemeindesekretär (oder Gemeindezweitsekretär)

Der Bischof beauftragt den Gemeindesekretär oder einen Gemeindezweitsekretär, bei der Führung der Finanzberichte der Gemeinde behilflich zu sein. Was dabei zu tun ist, wird in diesem Abschnitt umrissen und in Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung näher erklärt.

Jede Woche hilft der zuständige Sekretär einem Mitglied der Bischofschaft, alle Zehntengelder und sonstigen Spenden abzurechnen (siehe 14.6.2). Normalerweise begleitet er das Mitglied der Bischofschaft, das die Gelder bei der Bank einzahlt, dorthin. Dies kann jedoch auch ein anderer Träger des Melchisedekischen Priestertums übernehmen. Der zuständige Sekretär schickt oder überträgt auch die einschlägigen Spendenberichte an den Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung. Nur ein Mitglied der Bischofschaft – kein Sekretär – darf Gelder für die Gemeinde in Empfang nehmen.

Der zuständige Sekretär achtet darauf, dass den Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde unverzüglich nachgekommen wird. Außerdem stellt er Schecks oder dort, wo keine Schecks verwendet werden, Zahlungsanweisungen aus.

Er hilft der Bischofschaft, das Jahresbudget zu erstellen und die Budgetzuweisung der Gemeinde im Auge zu behalten (siehe 14.7.1 und 14.7.2). Außerdem hält er den Bischof darüber auf dem Laufenden, ob sich die Ausgaben der Gemeinde im Rahmen der Budgetzuweisung bewegen.

Er stimmt jeden Monat das Girokonto der Gemeinde ab, wie es unter 14.6.7 erklärt wird.

Jedes Jahr erstellt und ordnet er die Unterlagen, die der Bischof für die Zehntenerklärung braucht. Darüber hinaus erstellt und verteilt er die Zehnten- und Spendenaufstellung sowie die Jahresabrechnung an die Mitglieder. Er hilft dem Bischof auch, einen Bericht über den Zehntenstand der Gemeinde zum Jahresende zusammenzustellen.

Er nimmt an den Buchprüfungen durch die Pfahl-Buchprüfer teil und ergreift bei Bedarf Korrekturmaßnahmen (siehe 14.9).

Näheres dazu, wie der Gemeindesekretär und die Gemeindezweitsekretäre berufen werden, finden Sie unter 13.4.2 und 13.4.3.

14.4 Spenden

Die Führungsbeamten der Kirche sollen die Mitglieder die Grundsätze des Zehnten und der sonstigen Spenden lehren und die Mitglieder anhalten, nach diesen Grundsätzen zu leben. Auch jemand, der nicht der Kirche angehört, kann Beiträge an die Kirche leisten. Allerdings darf jemand, der aus der Kirche ausgeschlossen worden ist, weder den Zehnten zahlen noch andere Spenden an die Kirche leisten.

14.4.1 Zehnter

Was ist der Zehnte?

Die Erste Präsidentschaft hat geschrieben: „Die einfachste Aussage, die wir kennen, ist die Feststellung, die der Herr selbst getroffen hat, nämlich dass die Mitglieder ‚jährlich ein Zehntel all ihres Ertrags bezahlen‘ sollen, worunter das Einkommen zu verstehen ist. Niemand ist berechtigt, eine anderslautende Aussage zu machen.“ (Schreiben der Ersten Präsidentschaft vom 19. März 1970; siehe auch LuB 119:4).

Wer soll den Zehnten zahlen?

Alle Mitglieder, die ein Einkommen haben, sollen den Zehnten zahlen – mit folgenden Ausnahmen:

  1. 1.

    Mitglieder, die gänzlich auf Wohlfahrtsunterstützung seitens der Kirche angewiesen sind

  2. 2.

    Vollzeitmissionare (Missionare sollen jedoch den Zehnten von allen privaten Einkünften zahlen, die sie zusätzlich zu den Beträgen, die für ihren Lebensunterhalt bestimmt sind, erhalten)

Wenn ein Missionspräsident Einkünfte hat, von denen der Zehnte zu zahlen ist, zahlt er diesen im Allgemeinen in der Gemeinde, wo sich sein Mitgliedsschein befindet (siehe 13.6.5). Wenn er jedoch in einem anderen Land dient und der Mitgliedsschein sich in der Gemeinde befindet, in deren Einzugsgebiet er wohnt, zahlt er den Zehnten im Allgemeinen direkt an den Hauptsitz der Kirche.

Wann und wie wird der Zehnte gezahlt?

Die Führungsbeamten raten den Mitgliedern, den Zehnten zu zahlen, wie sie ihre Einkünfte erhalten. Wer es wünscht, kann aber auch jährlich zahlen.

Die Mitglieder übergeben den Zehnten zusammen mit dem ausgefüllten Formular „Zehnter und andere Spenden“ dem Bischof oder einem seiner Ratgeber (siehe 14.6.1).

Verwendung der Zehntengelder

Der Bischof darf den Zehnten für keinen Zweck verwenden. Alle Zehntengelder müssen an den Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung überwiesen werden (siehe LuB 120).

Zehntenerklärung

Der Bischof nimmt jedes Jahr gegen Jahresende die Zehntenerklärung entgegen. Wenn der Bischof verhindert ist, kann der Pfahlpräsident in dringenden Fällen einen der Ratgeber des Bischofs ermächtigen, die Zehntenerklärung entgegenzunehmen. Dies sollte jedoch nur selten erforderlich sein.

Alle Mitglieder sollen zur Zehntenerklärung erscheinen, um sich zu vergewissern, dass ihre Beiträge ordnungsgemäß verbucht wurden, und um dem Bischof mitzuteilen, wie sie als Zehntenzahler einzustufen sind. Sofern es möglich ist, nehmen an der Zehntenerklärung alle Mitglieder der Familie teil.

Wenn der Bischof mit den Mitgliedern die Unterlagen über den Zehnten, das Fastopfer und die sonstigen Spenden durchgeht, kann er mit ihnen auch über den Grundsatz des Zehnten sprechen, ihnen ans Herz legen, ein großzügiges Fastopfer zu geben, und auf anderes von Belang eingehen. Anlässlich der Zehntenerklärung kann ein Sekretär oder ein Mitglied der Bischofschaft außerdem die Zusammenfassung der Verordnungen für Einzelne mit den Mitgliedern durchgehen (siehe 13.6).

Der Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung gibt Anweisungen für die Zehntenerklärung heraus.

14.4.2 Fastopfer

Die Führer der Kirche halten die Mitglieder dazu an, das Gesetz des Fastens zu leben. Dazu gehört normalerweise, 1.) an jedem Fastsonntag zu fasten, indem man auf zwei aufeinanderfolgende Mahlzeiten verzichtet, und 2.) mindestens den Gegenwert der beiden ausgelassenen Mahlzeiten als Fastopfer zu spenden. Die Mitglieder werden angehalten, großzügig zu sein und – sofern sie dazu in der Lage sind – weit mehr als den Gegenwert der beiden Mahlzeiten zu geben.

Dort, wo eine Gemeinde ein relativ kleines geografisches Gebiet abdeckt und es die Sicherheitslage erlaubt, kann der Bischof Träger des Aaronischen Priestertums – insbesondere Diakone – anweisen, die Mitglieder monatlich zu Hause zu besuchen, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich am Fastopfer zu beteiligen. Auch wenn ein Mitglied keine Beiträge leistet, sollen die Priestertumsträger ihm weiterhin die Gelegenheit dazu geben. Wenn Entfernung oder andere Gegebenheiten es erforderlich machen, kann der Bischof das Einsammeln des Fastopfers bei den Mitgliedern zu Hause einschränken oder ganz einstellen.

Beim Einsammeln des Fastopfers sind die Priestertumsträger paarweise unterwegs. Bei Bedarf können Träger des Melchisedekischen Priestertums die Träger des Aaronischen Priestertums begleiten.

Die Mitglieder dürfen denjenigen, die das Fastopfer einsammeln, keine anderen Spenden übergeben – beispielsweise den Zehnten.

Diejenigen, die das Fastopfer entgegennehmen, übergeben es unverzüglich einem Mitglied der Bischofschaft.

Die Mitglieder können ihre Fastopferspende auch in einem Umschlag für den Zehnten und die anderen Spenden direkt der Bischofschaft übergeben.

Die Mitglieder sollen das Fastopfer ohne Angabe eines Verwendungszwecks spenden. Der Bischof darf keine Absprache treffen oder die Verpflichtung eingehen, das Fastopfer eines Mitglieds einer bestimmten Person oder Familie zugutekommen zu lassen oder es für einen bestimmten, vom Spender verfügten Zweck zu verwenden.

Ein Missions- oder ein Tempelpräsident zahlt sein Fastopfer an die Gemeinde, in der sich sein Mitgliedsschein befindet.

Richtlinien für die Verwendung der Fastopfergelder finden Sie unter 5.2.4.

14.4.3 Missionsfonds

Beiträge zum Gemeindemissionsfonds werden ausschließlich dazu verwendet, Vollzeitmissionare aus der Gemeinde oder dem Pfahl zu unterstützen, wie es unter 4.6.2 erläutert wird. Gelder aus dem Gemeindemissionsfonds werden nicht direkt an einzelne Missionare geschickt. Sie werden auch nicht verwendet, um missionarische Aktivitäten in der Gemeinde oder im Pfahl zu finanzieren.

Beiträge zum Allgemeinen Missionsfonds der Kirche helfen, das Evangelium zu verbreiten, indem beispielsweise Missionare teilweise unterstützt werden, deren eigene Mittel, Unterstützung durch die Familie und durch den Gemeindemissionsfonds nicht ausreichen.

Beiträge zum Buch-Mormon-Fonds werden verwendet, um den Vollzeitmissionaren das Buch Mormon zur Verfügung zu stellen.

Pfahlpräsident und Bischof sollen Gelder aus dem Missionsfonds, die über den vertretbaren Bedarf des Pfahles und der Gemeinden hinausgehen, dem Allgemeinen Missionsfonds am Hauptsitz der Kirche oder bei der zuständigen Stelle der Verwaltung zukommen lassen. Wenn der Bischof oder die Mitglieder Weiteres in Bezug auf Beiträge zum Allgemeinen Missionsfonds wissen möchten, können sie sich an den Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung wenden.

Näheres zu den Fonds für die Missionsarbeit und zur Finanzierung des Missionsdienstes finden Sie unter 4.6.

14.4.4 Humanitäre Hilfe

Die humanitären Bemühungen der Kirche kommen überall auf der Welt Menschen in höchster Not zugute, welcher Glaubensrichtung sie auch angehören mögen. Wer Spenden für die humanitäre Hilfe der Kirche leisten möchte, kann dazu das Formular „Zehnter und andere Spenden“ verwenden. Die Gemeinde leitet diese Beträge gemäß den Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung weiter. Spenden können unter folgender Adresse auch direkt an den Hauptsitz der Kirche gesandt werden:

Finance and Records Department Treasury Services Division Attention: Humanitarian Aid 50 East North Temple Street Salt Lake City, UT 84150-1521, USA

Unter folgender Adresse kann auch über das Internet gespendet werden: give.ldsp.org/humanitarianservices.

14.4.5 Fonds für den Tempelbau

Mitglieder, die den Wunsch haben, finanziell zum Tempelbau beizutragen, können dies gern tun, soweit ihre Umstände es ihnen erlauben. Beiträge können unter Verwendung des Formulars „Zehnter und andere Spenden“ geleistet werden. Der entsprechende Betrag kann entweder in der Kategorie „Tempelbau“ oder unter „Sonstiges“ mit dem Vermerk „Tempel“ eingetragen werden. Wer die Spende für einen bestimmten Tempel vorsehen möchte, kann dies auf dem Formular vermerken.

Die Führungsbeamten dürfen weder Geldbeschaffungsmaßnahmen durchführen noch bestimmte Beträge oder Ziele für die Spenden vorgeben, die dem Fonds für den Tempelbau zufließen sollen.

14.4.6 Ständiger Ausbildungsfonds

In den Verwaltungsgebieten der Kirche, wo der Ständige Ausbildungsfonds (Perpetual Education Fund – PEF) genehmigt ist, dient dieser der Unterstützung würdiger junger Erwachsener, die sich in ihrem Land für den Arbeitsmarkt qualifizieren müssen. Die Betreffenden bekommen Darlehen für ihre Berufsausbildung. Wer zu diesem Fonds beitragen möchte, kann dazu das Formular „Zehnter und andere Spenden“ verwenden. Die Gemeinde leitet diese Beträge gemäß den Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung weiter. Spenden können unter folgender Adresse auch direkt an den Hauptsitz der Kirche gesandt werden:

Finance and Records Department Treasury Services Division Attention: PEF 50 East North Temple Street Salt Lake City, UT 84150-1521, USA

Unter folgender Adresse kann auch über das Internet gespendet werden: give.ldsp.org/ perpetualeducationfund.

Anträge auf PEF-Darlehen sind in Ländern, wo dieses Programm genehmigt ist, über das Institut erhältlich (siehe Kapitel 12).

14.4.7 LDS Philanthropies

LDS Philanthropies ist eine Abteilung im Büro der Präsidierenden Bischofschaft, die von Menschenfreunden Spenden an die Kirche und die ihr nahestehenden karitativen Einrichtungen und zugunsten ihrer Projekte korreliert, erbittet, fördert und entgegennimmt. Wer wissen möchte, wie er eine Spende leisten kann, kann sich unter der folgenden Adresse an LDS Philanthrophies am Hauptsitz der Kirche wenden:

LDS Philanthropies 15 East South Temple Street Salt Lake City, UT 84150-0402, USA Telefon: (001) 801-240-5567 oder (001) 800-453-3860, Anschluss 2-5567

Unter folgender Adresse kann auch über das Internet gespendet werden: give.ldsp.org.

14.4.8 Spenden (auch Zehnter) in Sachwerten

Normalerweise rät die Kirche davon ab, den Zehnten oder andere Spenden in Sachwerten zu entrichten. Vorzugsweise veräußern die Mitglieder die Sachwerte selbst und zahlen den Zehnten sowie sonstige Spenden dann bar. In bestimmten Fällen können aber Spenden in Sachwerten angenommen werden, und in einigen Gegenden der Welt mag das Spenden in Sachwerten das übliche Verfahren sein.

Die Kirche nimmt 1.) Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere, die sofort verkäuflich sind, sowie 2.) bestimmte verkäufliche Immobilien an. Ehe örtliche Führer eine solche Spende entgegennehmen, holen sie die Genehmigung vom Hauptsitz der Kirche oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung ein. Wenn ein Mitglied sonstige Güter spenden möchte, bittet der Bischof den Pfahlpräsidenten um dessen Genehmigung. Bevor der Pfahlpräsident den Bischof ermächtigt, diese Güter entgegenzunehmen, holt er die Genehmigung vom Hauptsitz der Kirche oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung ein.

14.4.9 Spenden werden nicht rückerstattet

Pfahlpräsident und Bischof klären diejenigen, die den Zehnten zahlen und andere Spenden leisten, darüber auf, dass diese Beiträge nicht rückerstattet werden können. Gleiches gilt für vorausgezahlte Missionsbeiträge.

Sobald der Zehnte und die sonstigen Spenden der Kirche überlassen wurden, gehören sie dem Herrn, dem sie geweiht sind. Der Wesenskern all dieser Spenden ist, dass sie freiwillig geleistet werden, ohne dass der Spender ihren Zweck bestimmt, die Verfügungsgewalt darüber oder das Eigentumsrecht daran behält oder irgendeinen anderen Nutzen als den Segen des Herrn dafür erwartet. Es ist daher unpassend, Beträge, die der Kirche überlassen wurden, rückzuerstatten. Das ist nicht nur mit dem Geist freiwilliger Spenden unvereinbar, sondern kann in manchen Ländern sowohl dem Spender als auch der Kirche rechtlich und einkommenssteuerlich Schwierigkeiten bereiten.

14.5 Der Zehnte und die sonstigen Spenden sind vertraulich

Die Höhe des von einem Mitglied gezahlten Zehnten und seiner sonstigen Spenden ist vertraulich. Nur der Bischof und diejenigen, die zum Umgang mit derartigen Beiträgen befugt sind, dürfen deren Höhe kennen. Pfahlpräsident und Bischof dürfen den Gesamtbetrag des eingenommenen Zehnten nicht bekannt geben.

Wenn es notwendig ist, kann der Bischof dem Ältestenkollegiumspräsidenten oder dem Hohepriestergruppenleiter sagen, ob ein Mitglied des Kollegiums oder der Gruppe den vollen Zehnten zahlt, zum Zehntenfonds beiträgt oder vom Zehnten ausgenommen ist. Kollegiumspräsident und Gruppenleiter müssen diese Auskunft vertraulich behandeln.

14.6 Handhabung und Verbuchung der Gelder

Pfahlpräsident und Bischof stellen sicher, dass alle Gelder der Kirche ordnungsgemäß gehandhabt und verbucht werden, wie es in den geltenden Anweisungen vorgeschrieben ist. In den folgenden Absätzen werden allgemeine Grundsätze umrissen.

14.6.1 Entgegennahme des Zehnten und der sonstigen Spenden

Der Herr hat dem Bischof die heilige Verantwortung auferlegt, den Zehnten und die sonstigen Spenden der Heiligen entgegenzunehmen und darüber Rechenschaft abzulegen (siehe LuB 119; 42:30-33). Nur der Bischof und seine Ratgeber dürfen den Zehnten und sonstige Spenden entgegennehmen. Unter keinen Umständen dürfen ihre Frau oder sonstige Angehörige, ein Sekretär oder ein anderes Gemeindemitglied diese Gelder entgegennehmen. Die einzige Ausnahme ist, wenn Träger des Aaronischen Priestertums beauftragt werden, das Fastopfer einzusammeln (siehe 14.4.2).

Die Mitglieder der Gemeinde überreichen die Spenden zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Formular „Zehnter und andere Spenden“ in einem zugeklebten Umschlag einem Mitglied der Bischofschaft. Die Mitglieder sollen ihre Spenden nicht unbeaufsichtigt lassen und sie beispielsweise nie in einem Spendenkasten deponieren oder sie unter der Tür zum Büro des Bischofs hindurchschieben.

Schecks sollen auf die Gemeinde und nicht auf den Bischof oder die Kirche ausgestellt sein. In Einheiten, in denen die Mitglieder Einzahlungen bargeldlos vornehmen können (per Überweisung oder Dauerauftrag), werden die Gelder gemäß den Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung auf das Konto der Einheit eingezahlt.

Nur der Pfahlpräsident oder einer seiner Ratgeber darf Gelder für den Pfahl in Empfang nehmen. Er verwahrt die Gelder, bis sie registriert sind und von einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft und einem Sekretär für die Einzahlung vorbereitet werden.

14.6.2 Nachzählen des Zehnten und der sonstigen Spenden

Die Spendenumschläge werden am Sonntag geöffnet und die Spenden nachgezählt. Anders ist dies nur während der Zehntenerklärung – da wird es noch am Tag des Spendeneingangs erledigt. Zwei Personen – ein Mitglied der Bischofschaft und ein Sekretär oder zwei Mitglieder der Bischofschaft – öffnen jeden Spendenumschlag gemeinsam und prüfen nach, ob der enthaltene Betrag und die auf dem Formular „Zehnter und andere Spenden“ ausgewiesene Summe übereinstimmen. Wenn der tatsächliche Betrag vom angegebenen abweicht, muss der Spender so bald wie möglich kontaktiert werden, damit die Differenz geklärt werden kann.

14.6.3 Einzahlung des Zehnten und der sonstigen Spenden

Ein Mitglied der Bischofschaft und ein weiterer Träger des Melchisedekischen Priestertums – in der Regel der Sekretär, der die Spenden mit abgerechnet hat – bereiten die Einzahlung vor.

Diejenigen, die die Einzahlung vornehmen, verwenden, wenn möglich, 1.) Einzahlungstüten, die verschlossen werden, sobald das Geld hineingelegt ist, und nur von der Bank geöffnet werden, oder 2.) andere entnahmesichere Einzahlungstüten. Ein Sekretär oder ein Mitglied der Bischofschaft klärt mit dem Hauptsitz der Kirche, der zuständigen Stelle der Verwaltung oder der Bank vor Ort ab, ob es derartige Einzahlungstüten gibt.

Sofern die Bank eine Einzahlungseinrichtung hat, die rund um die Uhr zur Verfügung steht, zahlt das Mitglied der Bischofschaft in Begleitung eines anderen Priestertumsträgers die Gelder am selben Tag ein, an dem sie den Umschlägen entnommen und nachgezählt wurden.

Wenn die Bank nicht über eine solche Einzahlungseinrichtung verfügt und am Sonntag geschlossen hat, beauftragt der Bischof einen Träger des Melchisedekischen Priestertums – normalerweise ein Mitglied der Bischofschaft – die Einzahlung bei der Bank am folgenden Werktag vorzunehmen. Derjenige, der die Einzahlung vornimmt, ist für diese Gelder verantwortlich. Er geht folgendermaßen vor:

  1. 1.

    Er sorgt dafür, dass die Gelder sicher verwahrt sind, bis sie bei der Bank eingezahlt werden.

  2. 2.

    Er lässt sich von der Bank einen bestätigten Einzahlungsbeleg geben, aus dem das Datum und der Einzahlungsbetrag hervorgehen.

Darüber hinaus unternehmen ein Mitglied der Bischofschaft und ein Sekretär am darauffolgenden Sonntag Folgendes, ehe sie die aktuellen Spenden abrechnen:

  1. 1.

    Sie vergleichen den von der Bank bestätigten Einzahlungsbeleg mit den Einzahlungsunterlagen der Vorwoche, um sich zu vergewissern, dass der richtige Betrag eingezahlt wurde.

  2. 2.

    Sie unterschreiben den Einzahlungsbeleg und legen ihn bei den Spendenunterlagen der Vorwoche ab.

14.6.4 Sichere Verwahrung von Geldern der Kirche

Die für die Gelder der Kirche Verantwortlichen dürfen diese niemals über Nacht im Gemeindehaus lassen und sie auch nie unbeaufsichtigt lassen, etwa bei Versammlungen und Aktivitäten.

14.6.5 Quittungen für den Zehnten und sonstige Spenden

Der Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung schickt den Pfählen und Gemeinden Anweisungen für das Ausstellen von Quittungen für den Zehnten und die sonstigen Spenden zu.

Quittungen für Mitglieder, die Sachwerte spenden (bargeldloser Zehnter und sonstige Spenden), werden nur vom Hauptsitz der Kirche oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung ausgestellt. Auf diesen Quittungen wird kein Geldwert für die gespendeten Güter angegeben.

14.6.6 Entgegennahme und Verwaltung der Budgetzuweisung

Siehe 14.7.2.

14.6.7 Verwaltung des Girokontos in Pfahl und Gemeinde

Normalerweise hat jeder Pfahl ein Girokonto. Der Pfahlpräsident verwaltet das Konto, doch können seine Ratgeber und die Sekretäre ihm dabei helfen. Der Ratgeber, der als Vorsitzender des Pfahl-Buchprüfungskomitees fungiert, unterschreibt im Allgemeinen keine Zahlungsanweisungen und hat auch sonst nichts mit der Finanzberichtsführung im Pfahl zu tun.

Die Gemeinde hat ausschließlich ein Girokonto, über das sie alle finanziellen Transaktionen abwickelt. Der Bischof verwaltet das Konto, doch seine Ratgeber und die Sekretäre können ihm dabei helfen.

Jede Zahlungsanweisung muss von zwei Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Für das Pfahlkonto sind gewöhnlich der Pfahlpräsident, seine Ratgeber und der für die Finanzen zuständige Sekretär zeichnungsberechtigt. Für das Gemeindekonto sind gewöhnlich der Bischof, seine Ratgeber und der für die Finanzen zuständige Sekretär zeichnungsberechtigt. Ein Zeichnungsberechtigter darf keine Zahlungsanweisung unterzeichnen, wenn er selbst der Zahlungsempfänger ist oder Zuwendungen aus dem Fastopferfonds erhält.

Die Ratgeber sind zwar zeichnungsberechtigt, doch sie unterschreiben eine Zahlungsanweisung nur dann, wenn der Pfahlpräsident oder Bischof die Ausgabe genehmigt hat.

Eine Zahlungsanweisung darf erst dann unterschrieben werden, wenn sie vollständig ausgefüllt ist.

Jeden Monat sieht der Pfahlpräsident oder Bischof umgehend den monatlichen Finanzbericht der Einheit der Kirche oder den Kontoauszug durch und gibt diese Unterlagen dann dem Sekretär zur Abstimmung.

Jeden Monat stimmt ein Sekretär des Pfahles das Girokonto des Pfahles und das Einlagenkonto vor Ort (falls vorhanden) sowie die Gelder in der Kategorie „Sonstiges“ (falls dort welche aufgeführt sind) ab. Jeden Monat stimmt ein Sekretär der Gemeinde das Girokonto der Gemeinde, die Gelder in der Kategorie „Sonstiges“ sowie alle weiteren benötigten Finanzunterlagen ab. Der Sekretär unterschreibt die Abstimmung. Der Pfahlpräsident oder Bischof überprüft die Abstimmung und unterschreibt sie.

Sämtliche Zahlungsträger sind in einem Fach oder Schrank unter Verschluss zu halten. Sie dürfen nicht unbewacht sein, wenn sie nicht sicher weggeschlossen sind. Falls Scheckvordrucke fehlen, meldet der Pfahlpräsident oder Bischof die Nummern dieser Schecks sofort dem Hauptsitz der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung. Außerdem weist er die Bank an, diese Schecks zu sperren.

Pfähle und Gemeinden, die ein Girokonto besitzen, dürfen keine Sparkonten haben.

Kollegien, Hilfsorganisationen und Scoutorganisationen dürfen weder ein Girokonto noch ein Sparkonto oder einen Bargeldbestand haben. Ihre budgetierten Ausgaben werden alle über das Girokonto des Pfahles oder der Gemeinde beglichen.

14.6.8 Verwaltung von Geldern des Pfahles oder der Gemeinde, die nicht auf Girokonten lagern

Die folgenden Anweisungen gelten für Einheiten außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas, die ihre finanziellen Transaktionen nicht über ein Girokonto abwickeln. Diese Einheiten haben stattdessen Bargeldbestände, Sparkonten oder Bankkonten, über deren Guthaben mit einer Bankkarte verfügt wird.

Die zuständige Stelle der Verwaltung gibt spezifische Richtlinien heraus, die von diesen Einheiten zu befolgen sind. Einige allgemeine Grundsätze werden im Folgenden erläutert:

  1. 1.

    Eine Einheit darf nur über einen einzigen Bargeldbestand, ein einziges Sparkonto oder ein einziges Bankkonto mit Bankkarte verfügen.

  2. 2.

    Die Gelder müssen sich in der Obhut des Pfahlpräsidenten oder Bischofs befinden.

  3. 3.

    Gelder aus Bargeldbeständen, von Sparkonten oder Bankkonten mit Bankkarten werden erst verwendet, nachdem zwei befugte Personen ein Zahlungsbewilligungsformular unterschrieben haben. Dieses Formular wird erst unterschrieben, wenn es vollständig ausgefüllt ist.

    Einschlägige Belege wie Rechnungen oder Quittungen werden an das Zahlungsbewilligungsformular angeheftet. Wird einem Mitglied vorab Geld ausgezahlt, unterschreibt es das Formular, um zu bestätigen, dass es das Geld in Empfang genommen hat, und vermerkt darauf Datum und Betrag. Das Mitglied reicht a) Belege über die Ausgaben ein und zahlt b) nicht ausgegebenes Geld zurück.

  4. 4.

    Sofern es Kontoauszüge oder Mitteilungen der Bank gibt, werden diese direkt an den Pfahlpräsidenten oder Bischof gesandt, nicht an das Gemeindehaus oder einen Sekretär. Der Pfahlpräsident oder Bischof öffnet jeden Brief mit Kontoauszügen sofort, sieht die Auszüge durch und gibt sie dann dem Sekretär zur Abstimmung. Der Sekretär unterschreibt die Abstimmung. Der Pfahlpräsident oder Bischof überprüft die Abstimmung und unterschreibt sie.

  5. 5.

    Der Pfahlpräsident oder Bischof überprüft alle weiteren Finanzberichte und sorgt dafür, dass sie abgestimmt werden.

  6. 6.

    Der Pfahlpräsident oder Bischof nimmt den Bargeldbestand in Verwahrung.

  7. 7.

    Der Bargeldbestand wird getrennt von privaten Geldern aufbewahrt. Die Gelder der Kirche sind jederzeit sicher zu verwahren.

  8. 8.

    Der Bargeldbestand wird jeden Monat von zwei Zeichnungsberechtigten nachgezählt. Der Betrag und die Unterschriften werden auf einem Formular, das die zuständige Stelle der Verwaltung bereitgestellt hat, dokumentiert. Alle Fehlbeträge müssen sofort dem Gebiets-Controller gemeldet werden.

  9. 9.

    Alle Auszahlungen werden umgehend erfasst, und alle Rechnungen, Quittungen und sonstigen Belege für die Auszahlung werden aufbewahrt.

14.6.9 Finanzberichtsführung

Pfahl und Gemeinde müssen aktuelle und fehlerfreie Finanzberichte führen. Diese Berichte sind dem Pfahlpräsidenten oder Bischof eine Hilfe, für die heiligen Gelder der Kirche Rechenschaft abzulegen und sie zu schützen. Fehlerfreie Berichte werden auch für das Aufstellen des Budgets und die Verwaltung der Budgetzuweisung gebraucht und um den Mitgliedern Auskunft darüber geben zu können, welche finanziellen Beiträge sie geleistet haben.

Näheres zur Verwendung und Aufbewahrung der Unterlagen und Berichte finden die Sekretäre in den Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche oder von der zuständigen Stelle der Verwaltung. Finanzunterlagen werden über das laufende Jahr hinaus mindestens drei weitere Jahre aufbewahrt. Die vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen können auch eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich machen.

14.7 Budget und Ausgaben

14.7.1 Budget von Pfahl und Gemeinde

Jeder Pfahl und jede Gemeinde stellt ein Budget auf und richtet sich danach. Der Pfahlpräsident verwaltet das Pfahlbudget und der Bischof das Gemeindebudget; beide können jedoch einen Ratgeber beauftragen, es auf ihre Weisung zu überwachen. Außerdem können beide einen Sekretär damit beauftragen, beim Aufstellen und Überwachen des Budgets behilflich zu sein.

In Pfahl und Gemeinde dürfen ohne die Genehmigung durch den präsidierenden Beamten keine Zahlungsverpflichtungen eingegangen oder Zahlungen getätigt werden.

Pfahlpräsidentschaft und Bischofschaft beginnen rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres mit der Budgetplanung, und zwar wie folgt:

  1. 1.

    Die im Vorjahr ausgegebenen Beträge werden durchgesehen, damit wiederkehrende Ausgaben berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Die Organisationen werden gebeten, ihren Budgetbedarf detailliert festzustellen.

  3. 3.

    Das Budget wird zusammengestellt. Dabei muss weise und gerecht vorgegangen werden, und es ist dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Ausgaben die erwarteten Einnahmen aus der Budgetzuweisung nicht übersteigen.

Es ist nicht erforderlich, den Mitgliedern das Budget zur Bestätigung vorzulegen.

Im Priestertumsinterview mit dem Bischof sieht der Pfahlpräsident regelmäßig die Ausgaben der Gemeinde durch.

14.7.2 Budgetzuweisung

Durch das Budgetzuweisungsprogramm werden Gelder der Kirche für Aktivitäten und Programme von Pfahl und Gemeinde zur Verfügung gestellt. Dadurch brauchen die Mitglieder keine Spenden mehr für das Budget zu leisten. Die Budgetzuweisung wurde durch das treue Zahlen des Zehnten möglich gemacht.

Wie das Budget zugewiesen wird

Der Hauptsitz der Kirche oder die zuständige Stelle der Verwaltung weist das Budget abhängig von den Anwesenheitszahlen in den folgenden Kategorien zu:

  1. 1.

    Abendmahlsversammlung

  2. 2.

    Junge Männer

  3. 3.

    Junge Damen

  4. 4.

    PV-Kinder im Alter von acht bis elf Jahren

  5. 5.

    Junge Alleinstehende

Der Pfahlpräsident legt fest, wie viel Geld dem Pfahl und den Gemeinden zugewiesen werden. Er sorgt dafür, dass Pfahl und Gemeinden im Rahmen dieser Richtlinien fair und ausreichend mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden.

Er arbeitet mit den Bischöfen einig und kooperativ zusammen. Sollten unvorhergesehene Änderungen eintreten, die eine Änderung der ursprünglichen Budgetzuweisung rechtfertigen, sorgt er dafür, dass die Anpassungen fair sind.

Der Bischof führt die Aufsicht über die Verteilung der Mittel aus dem Budget in der Gemeinde. Er sorgt dafür, dass die Organisationen der Gemeinde fair und ausreichend mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden.

Die Priestertumsführer scheuen keine Anstrengung, um dafür zu sorgen, dass die Zahl der Aktivitäten der Jungen Männer und der Jungen Damen und die Höhe der Zuweisungen an diese Organisationen ausgewogen sind.

Allgemeine Grundsätze und Richtlinien

Die Budgetzuweisung wurde geschaffen, um die finanzielle und zeitliche Belastung der Mitglieder zu verringern. Falls erforderlich, reduzieren die Führungsbeamten die Aktivitäten und gestalten sie einfacher, um im Rahmen des Budgets zu bleiben. Die meisten Aktivitäten sollen schlicht sein und wenig oder keine Kosten verursachen. Ausgaben müssen von der Pfahlpräsidentschaft oder Bischofschaft genehmigt werden, bevor sie getätigt werden.

Das dem Pfahl oder der Gemeinde zugewiesene Budget dient der Finanzierung aller Aktivitäten, Programme und Leitfäden sowie allen Materials. Die Teilnahme darf die Mitglieder kein Geld kosten. Auch dürfen den Mitgliedern keine Kosten für Material, Bedarfsartikel, Miete oder Teilnahmegebühren oder lange Fahrten entstehen. Wenn es die Mitglieder nicht über Gebühr belastet, können Aktivitäten veranstaltet werden, zu denen viele Mitglieder das Essen beisteuern.

Ausnahmen von den Finanzierungsrichtlinien im vorhergehenden Absatz können für das jährliche Lager und ähnliche Aktivitäten (siehe Handbuch 2, 13.2.8), freigestellte Aktivitäten (siehe Handbuch 2, 13.5) und gelegentliche JAE-Veranstaltungen (siehe Handbuch 2, 16.3.7) gemacht werden.

Mitglieder, die zusätzliche Spenden an die Kirche leisten möchten, dürfen sie nicht für das Pfahl- oder Gemeindebudget vorsehen. Stattdessen empfehlen die Führungsbeamten diesen Mitgliedern, das Geld in den Fastopferfonds, den Missionsfonds oder in eine andere zulässige Spendenkategorie einzuzahlen.

Pfahlpräsident und Bischof sorgen dafür, dass die zugewiesenen Geldmittel weise ausgegeben werden. Das Geld soll zum Nutzen der Menschen verwendet werden und um Evangeliumsziele zu fördern. Die Führungsbeamten achten auch darauf, dass die Ausgaben nicht die Zuweisungen übersteigen. Wie erfolgreich die Budgetzuweisung ist, hängt davon ab, wie sehr die örtlichen Priestertumsführer sich bemühen, die Finanzen und Ausgaben der Kirche zu überschauen und zu steuern.

Nicht benötigte Gelder aus der Budgetzuweisung werden nicht verbraucht. Was die Gemeinde nicht ausgibt, wird dem Pfahl zurückgereicht. Was der Pfahl nicht ausgibt, wird dem Hauptsitz der Kirche oder der zuständigen Stelle der Verwaltung zurückgereicht. Als Ausnahme kann der Pfahl oder die Gemeinde nicht ausgegebene Gelder zum Teil einbehalten, wenn sie für bestimmte Aktivitäten im Folgejahr – beispielsweise eine Jugendtagung – benötigt werden. Es sollen jedoch keine nennenswerten Beträge von der Budgetzuweisung an Pfahl oder Gemeinde zur Abdeckung von Fahrkosten bis zum Folgejahr einbehalten werden. Auch sollen keine Gelder aus der Kategorie „Sonstiges“ dazu verwendet werden, das Budget aufzustocken.

Damit die Budgetzuweisung funktioniert, muss der Quartalsbericht fehlerfrei sein und pünktlich eingereicht werden.

Die Budgetzuweisung deckt nicht die Kosten für den Bau von Gebäuden, die Instandhaltung, das Telefon, die Betriebsmittel, die Computer oder die Fahrten von Priestertumsführern. Diese Kosten werden gemäß den geltenden Richtlinien mit allgemeinen Mitteln der Kirche bestritten.

14.7.3 Finanzierung besonderer Aktivitäten und spezieller Ausrüstung

Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifende Aktivitäten

Die örtlichen Führungsbeamten sind aufgefordert, Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifende Aktivitäten auszurichten, die vor allem den Jugendlichen und den Jungen Alleinstehenden Gelegenheiten bieten, Zusammenhalt zu entwickeln und Freundschaft zu schließen. Die Führungsbeamten sorgen dafür, dass im Budget genügend Gelder für eine angemessene Zahl von Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifenden Aktivitäten vorgesehen werden. Diese Gelder sollen aus der Budgetzuweisung stammen.

Näheres zum Thema Aktivitäten finden Sie in Kapitel 13 in Handbuch 2.

Jugendtagungen

Siehe Handbuch 2, 13.4.

Jährliches Lager und ähnliche Veranstaltungen sowie dafür benötigte Ausrüstung

Siehe Handbuch 2, 13.2.8 und 13.2.9.

Scoutprogramm

Siehe Handbuch 2, 8.13.4.

Freigestellte Aktivitäten

Siehe Handbuch 2, 13.5.

14.8 Geldbeschaffung

Siehe Handbuch 2, 13.6.8.

14.9 Buchprüfung

14.9.1 Pfahl-Buchprüfungskomitee

Der Pfahlpräsident ernennt ein Pfahl-Buchprüfungskomitee, dem einer seiner Ratgeber als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder des Pfahles angehören, die sich gut mit Finanzen auskennen. Der Ratgeber, der als Vorsitzender fungiert, unterschreibt im Allgemeinen keine Zahlungsanweisungen und hat auch sonst nichts mit der Finanzberichtsführung im Pfahl zu tun. Die Komiteemitglieder dürfen keine Pfahl-Buchprüfer sein und dürfen weder im Pfahl noch in der Gemeinde mit der Finanzberichtsführung zu tun haben.

14.9.2 Pfahl-Buchprüfer

Der Pfahlpräsident oder sein als Vorsitzender des Pfahl-Buchprüfungskomitees fungierender Ratgeber beruft mindestens zwei Pfahl-Buchprüfer. Diese Buchprüfer müssen vertrauenswürdige Brüder mit einem gültigen Tempelschein sein. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrung in den Bereichen Buchhaltung oder Buchprüfung mitbringen. Ihre Berufung muss von der Pfahlpräsidentschaft und vom Hoherat genehmigt werden, sie werden aber nicht bestätigt und in der Regel auch nicht eingesetzt.

Auch ein Hoher Rat kann als Pfahl-Buchprüfer tätig sein. Es darf jedoch weder der Pfahlsekretär noch ein Pfahlzweitsekretär als Buchprüfer berufen werden. Wer als Buchprüfer fungiert, darf auch in anderen Berufungen tätig sein.

14.9.3 Ablauf der Buchprüfung

Die Pfahl-Buchprüfer prüfen zweimal im Jahr die Finanzberichte von Pfahl, Gemeinden, Zweigen und Genealogie-Forschungsstellen. Außerdem prüfen sie einmal jährlich die Finanzberichte von Freizeiteinrichtungen.

Die Buchprüfer vergewissern sich, dass der Zehnte und die sonstigen Spenden ordnungsgemäß erfasst sowie die Gelder der Kirche richtig verbucht und geschützt werden und dass die Finanzberichte vollständig und fehlerfrei sind. Der präsidierende Beamte der Einheit und der für Finanzen zuständige Sekretär halten sich während der Buchprüfung für Fragen bereit.

Der Pfahlpräsident, das Pfahl-Buchprüfungskomitee und der Pfahl-Finanzsekretär sehen die abgeschlossenen Buchprüfungen durch. Sie unterschreiben die Buchprüfungsberichte und sorgen dafür, dass die Originale zum Fälligkeitstermin beim Hauptsitz der Kirche oder bei der zuständigen Stelle der Verwaltung eingehen. Sie sorgen auch dafür, dass alle bei der Buchprüfung festgestellten Mängel umgehend behoben werden.

14.9.4 Gebiets-Buchprüfer und Betreuer der örtlichen Einheiten

In jedem Gebiet beruft ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft einen Gebiets-Buchprüfer und Betreuer der örtlichen Einheiten. In den Vereinigten Staaten und in Kanada erstattet dieser der Buchprüfungsabteilung der Kirche Bericht. Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas legt er seine Berichte dem Leiter der Abteilung Mitgliedsscheine und Statistiken vor. Ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft kann außerdem stellvertretende Gebiets-Buchprüfer und Betreuer berufen.

Der Gebiets-Buchprüfer und Betreuer der örtlichen Einheiten und seine Stellvertreter (falls welche berufen werden) haben in erster Linie die Aufgabe, die Priestertumsführer, Sekretäre, Mitglieder der Buchprüfungskomitees und Pfahl-Buchprüfer in Bezug auf die Buchprüfung und die Finanzrichtlinien zu schulen. Sie gehen auch nicht erfolgten Buchprüfungen nach sowie besonders problematischen Mängeln, die bei einer Buchprüfung festgestellt wurden, und nehmen nach Auftrag Sonderprüfungen vor.

14.9.5 Verlust, Entwendung, Veruntreuung oder falsche Verwendung von Geldern der Kirche

Falls Gelder der Kirche verloren gegangen sind oder entwendet wurden oder ein Führungsbeamter Gelder veruntreut oder falsch verwendet hat, wird sofort der Pfahlpräsident oder der Vorsitzende des Pfahl-Buchprüfungskomitees verständigt. Dieser verständigt die Buchprüfungsabteilung der Kirche (oder den Gebiets-Controller, wenn die Einheit sich außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas befindet). Die Buchprüfungsabteilung (oder der Gebiets-Controller) schickt das Formular „Bericht über Veruntreuung oder Verlust“ an den Pfahlpräsidenten oder den Vorsitzenden des Buchprüfungskomitees. Einer dieser Brüder sorgt auf Weisung der Buchprüfungsabteilung (oder des Gebiets-Controllers) dafür, dass die Angelegenheit genau untersucht und das Formular „Bericht über Veruntreuung oder Verlust“ ordnungsgemäß ausgefüllt und eingereicht wird.

Wenn ein größerer Missbrauch von Geldern festgestellt wird, verständigt der Pfahlpräsident oder der Vorsitzende des Buchprüfungskomitees auch ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft.

14.9.6 Pfahlsekretär oder Pfahlzweitsekretär für Finanzen

Der Pfahlsekretär oder der Pfahlzweitsekretär für Finanzen sorgt dafür, dass die anderen Sekretäre im Pfahl und in den Gemeinden in der Finanzberichtsführung gut geschult werden. Ihm müssen die Ergebnisse der Buchprüfung bekannt sein. Der Pfahlpräsident beauftragt einen Sekretär, innerhalb von 30 Tagen nach der Buchprüfung allen Problemen nachzugehen, die bei der Buchprüfung zum Vorschein gekommen sind.

14.9.7 Weitere Informationen

Näheres zum Buchprüfungskomitee, zu den Buchprüfern und zum Ablauf der Buchprüfung finden Sie auf den Buchprüfungsberichtsformularen und -anweisungen für Pfahl und Gemeinde. Das Pfahl-Buchprüfungskomitee und die Buchprüfer können Fragen an die Buchprüfungsabteilung der Kirche (oder den Gebiets-Controller) richten:

Church Auditing Department 50 East North Temple Street Salt Lake City, UT 84150-0016, USA Telefon: (001) 801-240-4018 oder (001) 800-453-3860, Anschluss 2-4018

14.10 Steuern

Die Hinweise zu Steuerfragen in diesem Abschnitt gelten nur in den Vereinigten Staaten und in Kanada. Wenn die Priestertumsführer in den Vereinigten Staaten und in Kanada weitere Informationen brauchen, können sie sich an die zuständige Abteilung der Kirche wenden:

Tax Administration 50 East North Temple Street, Room 2225 Salt Lake City, UT 84150-0022, USA Telefon: (001) 801-240-3003 oder (001) 800-453-3860, Anschluss 2-3003

Die Priestertumsführer außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wenden sich in Steuerfragen an die für sie zuständige Stelle der Verwaltung.

14.10.1 Steuerbefreiung

Normalerweise ist die Kirche von Umsatz-, Grund-, Einkommens- und anderen Steuern befreit, weil sie eine religiöse Organisation ist. Die Gebäude und das sonstige Eigentum der Kirche sind für den Gottesdienst, Religionsunterricht und weitere kirchenbezogene Aktivitäten bestimmt. Die Führungsbeamten in Pfahl und Gemeinde achten darauf, dass die Einrichtungen der Kirche – wie unter 8.4 erläutert – weder für politische oder geschäftliche Zwecke noch für Kapitalanlagen verwendet werden. Dies würde diejenigen Gesetze verletzen, die den Liegenschaften der Kirche Steuerfreiheit garantieren.

Die Führungsbeamten in Pfahl und Gemeinde müssen sich an diese Richtlinien halten, um der Kirche die Steuerbefreiung zu erhalten. Wenn ein Pfahl oder eine Gemeinde die Steuerbefreiung der Kirche missbraucht, könnte das andere Einheiten der Kirche in Mitleidenschaft ziehen.

14.10.2 Umsatz- und Gebrauchssteuer

Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Umsatz- und Gebrauchssteuer und ihre Anwendbarkeit für die Kirche unterscheiden sich je nach Land und Bundesstaat. Die Führungsbeamten wenden sich an die Abteilung der Kirche für Steuerfragen oder die für sie zuständige Stelle der Verwaltung, um in Erfahrung zu bringen, ob die Kirche davon befreit oder dazu veranlagt ist.

14.10.3 Grundsteuer

Die Abteilung der Kirche für Steuerfragen registriert alle Grundsteuerbefreiungen und zahlt alle erforderlichen Grundsteuern. Die örtlichen Führungsbeamten müssen sich nicht darum kümmern.

15. Der Pfahlpatriarch

In diesem Kapitel werden die Pflichten des Pfahlpräsidenten in Bezug auf den Pfahlpatriarchen dargelegt. Hier finden Sie Richtlinien, wie der Pfahlpatriarch zu berufen, zu ordinieren, zu schulen und zu betreuen ist. Näheres zum Patriarchalischen Segen finden Sie in den folgenden Quellen:

16.12 in diesem Handbuch

Handbuch 2, 20.12

Informationen und Anregungen für Patriarchen

Weltweite Führerschaftsschulung: Der Patriarch

15.1 Den Pfahlpatriarchen berufen, bestätigen und ordinieren

Das Kollegium der Zwölf Apostel leitet die Berufung der Pfahlpatriarchen (siehe LuB 107:39). Um einen Mann für die Berufung als Pfahlpatriarch vorzuschlagen, füllt der Pfahlpräsident das Formular „Vorschlag für einen neuen Patriarchen“ aus und reicht es beim Kollegium der Zwölf Apostel ein. Ehe er jemanden vorschlägt, soll er darum fasten und beten, dass der Geist ihn führen möge. Seine Ratgeber sollen den Vorschlag genehmigen.

Der Mann, den der Pfahlpräsident als Pfahlpatriarchen vorschlägt, muss ein würdiger Träger des Melchisedekischen Priestertums sein. Er soll im Evangelium und in der Kirche erfahren, ein würdiger Ehemann und Patriarch seiner Familie und für die Führung durch den Geist empfänglich sein. Er soll bereits selbst den Patriarchalischen Segen empfangen haben und normalerweise mindestens 55 Jahre alt sein. Er muss verheiratet sein.

Genehmigt das Kollegium der Zwölf Apostel den Vorschlag, kann der Pfahlpräsident ermächtigt werden, mit dem Patriarchen ein Interview zu führen und ihn zu berufen, seinen Namen in der Hauptversammlung der Pfahlkonferenz oder in der Allgemeinen Pfahl-Priestertumsversammlung zur Bestätigung vorzulegen und ihn zu ordinieren. Da es sich dabei um ein Amt im Melchisedekischen Priestertum handelt, wird der Patriarch nicht eingesetzt, sondern ordiniert.

Der Pfahlpräsident darf nicht einen seiner Ratgeber mit der Ordinierung des Patriarchen beauftragen. Er darf auch niemand anderen zur Ordinierung des Patriarchen hinzubitten.

15.2 Einen zweiten Pfahlpatriarchen berufen

Normalerweise genehmigt das Kollegium der Zwölf Apostel die Berufung eines zweiten Patriarchen für einen Pfahl nicht, es sei denn, der gegenwärtige Patriarch im Dienst ist nicht in der Lage, die gewünschte Anzahl von Segen zu geben. Das Kollegium der Zwölf Apostel genehmigt normalerweise auch nicht die Berufung eines weiteren Patriarchen, nur weil der Pfahl geografisch groß ist oder weil er Mitglieder hat, die die dortige Sprache nicht beherrschen. Falls der Pfahl fremdsprachige Mitglieder hat, können der Bischof und die zuständigen Pfahlpräsidentschaften ihnen gestatten, sich an den Patriarchen eines nahegelegenen Pfahles zu wenden, der ihnen den Segen in ihrer Muttersprache geben kann.

15.3 Einen neu berufenen Pfahlpatriarchen schulen

Der Pfahlpräsident weist den neu berufenen Patriarchen in die heilige, mit Offenbarung verbundene Natur des Patriarchenamts ein, bevor dieser anfängt, Segen zu geben. Der Pfahlpräsident geht mit ihm gründlich die Anweisungen in den Informationen und Anregungen für Patriarchen sowie die Unterlagen von der weltweiten Führerschaftsschulung zum Thema Patriarch durch.

15.4 Die Arbeit des Pfahlpatriarchen beaufsichtigen

Der Pfahlpräsident präsidiert über den Pfahlpatriarchen und beaufsichtigt dessen Arbeit, wie es in den Informationen und Anregungen für Patriarchen erläutert wird. Diese Aufgabe darf er nicht an einen seiner Ratgeber delegieren. Der Patriarch zieht großen Nutzen aus einer engen Beziehung zum Pfahlpräsidenten.

Mindestens zweimal im Jahr führt der Pfahlpräsident ein Interview mit dem Patriarchen. Mindestens zweimal jährlich sieht er auch die Segen durch, die der Patriarch gegeben hat. Bei Bedarf kann der Pfahlpräsident Anregungen allgemeiner Natur geben, was im Patriarchalischen Segen enthalten sein soll. Der Pfahlpräsident spricht mit dem Patriarchen auch über dessen Einstellung zu seiner Tätigkeit, über die Gesundheit und das Wohlergehen seiner Familie und alle anderen Themen, zu denen der Patriarch einen Rat wünscht oder braucht.

Der Pfahlpräsident vergewissert sich, dass jeder Empfänger eines Segens unverzüglich ein Exemplar von dessen Niederschrift bekommt. Außerdem achtet er darauf, dass mindestens alle zwei Jahre die Originale aller Segen an den Hauptsitz der Kirche gesandt werden, und zwar an folgende Adresse:

Patriarchal Blessings 15 East North Temple Street Salt Lake City, UT 84150-1600, USA

15.5 Den Pfahlpatriarchen freistellen

Ein Patriarch wird auf Lebensdauer ordiniert, er wird also nicht entlassen. Der Patriarch kann aber vom Dienst freigestellt werden, damit er keine Segen mehr geben muss.

Falls der Pfahlpräsident oder der Patriarch selbst zu dem Schluss kommen, dass der Patriarch aufgrund seines Alters oder gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben, schlägt der Pfahlpräsident dem Kollegium der Zwölf Apostel in einem Schreiben vor, den Patriarchen vom Dienst freizustellen. Wird dieser Vorschlag genehmigt, wird der Name des Patriarchen bei der nächsten Pfahlkonferenz, zu der die Beamten der Kirche bestätigt werden, nicht mehr zur Bestätigung vorgelegt. Der Pfahlpräsident teilt den Bischöfen mit, dass sie keine Mitglieder mehr zu diesem Patriarchen schicken sollen. Außerdem sorgt er dafür, dass alle Segen, die der Patriarch gegeben hat, unverzüglich an die Empfänger und unter der Adresse oben auf dieser Seite an den Hauptsitz der Kirche gesandt werden.

Der Patriarch wird auch vom Dienst freigestellt, wenn er auf Mission geht, aus sonstigen Gründen von zu Hause abwesend ist, in einen anderen Pfahl umzieht oder wenn die Genehmigung erteilt wird, ihn in ein Verwaltungsamt in der Kirche zu berufen (siehe 15.7 und 15.8). In so einem Fall benachrichtigt der Pfahlpräsident das Kollegium der Zwölf Apostel schriftlich und hält sich an die Anweisungen im vorhergehenden Absatz. Der Patriarch nimmt nach Beendigung seiner Mission oder einer anderen kirchlichen Aufgabe seinen Dienst als Patriarch nicht automatisch wieder auf (siehe 15.6).

Ein vom Dienst freigestellter Patriarch darf weiterhin seinen direkten Nachkommen (Kindern, Enkeln und Urenkeln) – und nur diesen – den Patriarchalischen Segen geben, sofern der Pfahlpräsident zu dem Schluss kommt, dass er dazu in der Lage ist. Der Pfahlpräsident sieht diese Segen durch und sorgt dafür, dass die Originale an den Hauptsitz der Kirche gesandt werden.

15.6 Einen Patriarchen wieder zum Dienst zulassen

Soll ein vom Dienst freigestellter Patriarch wieder amtieren, führt der Pfahlpräsident ein eingehendes Interview mit ihm und reicht beim Kollegium der Zwölf Apostel einen entsprechenden Vorschlag schriftlich ein. Wird der Vorschlag genehmigt, wird der Name des Patriarchen in der Hauptversammlung der Pfahlkonferenz oder der Allgemeinen Pfahl-Priestertumsversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

15.7 Wenn ein Patriarch in einen anderen Pfahl umzieht

Wenn ein Patriarch in einen anderen Pfahl umzieht, wird er automatisch vom Dienst freigestellt. Höflichkeitshalber setzt er sich mit dem Präsidenten seines neuen Pfahles in Verbindung, um ihn über seinen Zuzug zu informieren. Falls dieser Pfahlpräsident möchte, dass der Betreffende im neuen Pfahl als Patriarch amtiert, nimmt er mit dessen früherem Pfahlpräsidenten Kontakt auf und lässt sich von ihm bestätigen, dass der Patriarch würdig ist und dieses Amt ausgeübt hat. Sodann geht der neue Pfahlpräsident so vor, wie es unter 15.6 beschrieben wird.

Wenn der Pfahlpräsident nicht vorschlagen möchte, dass der Patriarch im neuen Pfahl amtiert, bleibt dieser vom Dienst freigestellt, wie unter 15.5 erklärt. Der Pfahlpräsident meldet jedoch dem Büro des Kollegiums der Zwölf Apostel die neue Anschrift des Patriarchen in seinem Pfahl.

15.8 Wenn ein Patriarch zu einem anderen Amt in der Kirche berufen wird

Ein Patriarch darf nicht in ein Verwaltungsamt in der Kirche berufen werden – beispielsweise Bischof, Hoher Rat oder Pfahlpräsident –, es sei denn, die Erste Präsidentschaft und das Kollegium der Zwölf Apostel genehmigen die Berufung im Voraus. Eine solche Genehmigung wird nur selten erteilt. Wird sie aber erteilt, wird der Patriarch, wie unter 15.5 erklärt, vom Dienst freigestellt.

15.9 Der Patriarchalische Segen ist vertraulich

Der Patriarchalische Segen muss vertraulich behandelt werden. Daher vergewissert sich der Pfahlpräsident, dass der Patriarch sich darüber im Klaren ist, dass die Tonaufnahme des Segens gelöscht werden muss, sobald die gedruckten Exemplare für den Empfänger und den Ordner für die Segen fertig sind. Sobald das Original am Hauptsitz der Kirche archiviert worden ist, darf der Patriarch weder eine Tonaufnahme noch eine Computerdatei des betreffenden Segens aufbewahren.

Falls es eine Datei mit dem Text des Segens gibt, muss sie aus dem Speicher des Computers gelöscht werden, ebenso von allen Speichermedien, auf die sie möglicherweise kopiert worden ist.

Wird der Computer jemand anderem überlassen, sei es durch Verkauf, zur Wiederverwertung oder zur Nutzung, muss der Patriarch sich vergewissern, dass die gelöschten Segen durch keinerlei technische Hilfsmittel wiederhergestellt werden können. Dies tut er, indem er entweder die Festplatte formatiert oder ein Löschprogramm ausführt, das es unmöglich macht, den Text wiederherzustellen.

16. Richtlinien für heilige Handlungen und Segen

In diesem Kapitel werden dem Pfahlpräsidenten und dem Bischof die Richtlinien für die heiligen Handlungen des Priestertums und die Priestertumssegen erläutert. Anweisungen dazu, wie die heiligen Handlungen und Segen zu vollziehen sind, finden Sie auch in folgenden Veröffentlichungen:

Handbuch 2, Kapitel 20

Anleitung für die Familie, Seite 18–25

Pflichten und Segnungen des Priestertums, Teil B, Seite 41–48

Richtlinien, die sich auf die heiligen Handlungen des Tempels beziehen, werden in Kapitel 3 dieses Handbuchs erläutert.

Ordinierungstabelle

Patriarch

Pfahlpräsidentschaft

Kollegium der Zwölf Apostel

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz oder in der Allgemeinen Pfahl-Priestertumsversammlung

Mitglied der Ersten Präsidentschaft oder des Kollegiums der Zwölf Apostel oder der Pfahlpräsident mit schriftlicher Genehmigung vom Kollegium der Zwölf Apostel

Hoher Priester

Bischof und Pfahlpräsidentschaft

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz oder in der Allgemeinen Pfahl-Priestertumsversammlung

Interview durch den Bischof und den Pfahlpräsidenten oder einen damit beauftragten Ratgeber; Ordinierung auf Weisung des Pfahlpräsidenten

Ältester

Bischof

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz oder in der Allgemeinen Pfahl-Priestertumsversammlung

Interview durch den Bischof und den Pfahlpräsidenten oder einen damit beauftragten Ratgeber; Ordinierung auf Weisung des Pfahlpräsidenten

Bischof

Pfahlpräsidentschaft

Erste Präsidentschaft und Kollegium der Zwölf Apostel

Mitglieder der Gemeinde in der Abendmahlsversammlung

Generalautorität oder Gebietssiebziger oder, mit schriftlicher Genehmigung der Ersten Präsidentschaft, der Pfahlpräsident

Priester

Bischof

Bischofschaft

Mitglieder der Gemeinde in der Abendmahlsversammlung

Interview durch den Bischof; Ordinierung auf Weisung des Bischofs

Lehrer oder Diakon

Bischof

Bischofschaft

Mitglieder der Gemeinde in der Abendmahlsversammlung

Interview durch den Bischof oder einen damit beauftragten Ratgeber; Ordinierung auf Weisung des Bischofs

16.1 Allgemeine Richtlinien

16.1.1 Die Würdigkeit, an einer heiligen Handlung oder einem Segen mitzuwirken

Nur ein Träger des Melchisedekischen Priestertums, der würdig ist, einen Tempelschein zu besitzen, kann als Sprecher dienen, wenn jemand als Mitglied der Kirche bestätigt wird, das Melchisedekische Priestertum übertragen bekommt, zu einem Amt in diesem Priestertum ordiniert wird oder zu einer Berufung eingesetzt wird.

Der Bischof oder der Pfahlpräsident kann nach seinem Ermessen, wie er vom Heiligen Geist geleitet wird und gemäß den Anweisungen im nächsten Absatz, einem Priestertumsträger, der nicht gänzlich würdig für den Tempel ist, gestatten, an manchen heiligen Handlungen und Segen mitzuwirken oder sie zu vollziehen. Der präsidierende Beamte darf dies jedoch nicht gestatten, wenn ein Priestertumsträger eine noch nicht bereinigte schwerwiegende Sünde begangen hat.

Der Bischof kann einem Vater, der das Melchisedekische Priestertum trägt, auch wenn dieser nicht gänzlich würdig für den Tempel ist, gestatten, seinen eigenen Kindern einen Namen zu geben und sie zu segnen. Ebenso kann der Bischof einem Vater, der Priester ist oder das Melchisedekische Priestertum trägt, gestatten, seine Kinder zu taufen oder seine Söhne zu einem Amt im Aaronischen Priestertum zu ordinieren. Einem Träger des Melchisedekischen Priestertums kann unter derartigen Umständen gestattet werden, im Kreis zu stehen, wenn seine Kinder konfirmiert werden, seinen Söhnen das Melchisedekische Priestertum übertragen wird oder seine Frau oder seine Kinder eingesetzt werden. Er darf jedoch nicht als Sprecher auftreten.

16.1.2 Übersetzung und Dolmetschen von heiligen Handlungen und Segen

Bei Bedarf kann der präsidierende Beamte einen Priestertumsträger bitten, eine heilige Handlung oder einen Segen mündlich in eine Sprache zu übertragen, die der Empfänger versteht. Steht kein Priestertumsträger zur Verfügung, kann ein präsidierender Beamter eine Frau bitten, zu dolmetschen.

Ein präsidierender Beamter kann einen Priestertumsträger bitten, bei einer heiligen Handlung oder einem Segen zu dolmetschen, wenn der Empfänger gehörlos oder schwerhörig ist. Steht kein Priestertumsträger zur Verfügung, kann ein präsidierender Beamter eine Frau bitten, zu dolmetschen.

Näheres dazu, inwieweit ein Patriarchalischer Segen übersetzt oder in Gebärdensprache gedolmetscht werden kann, finden Sie unter 16.12.4 und 16.12.5.

16.1.3 Aufzeichnungen über die heiligen Handlungen

Wenn jemand eine errettende heilige Handlung oder eine Priestertumsordinierung empfängt, holt ein Sekretär aus der Gemeinde, in der der Mitgliedsschein des Betreffenden geführt wird, 1.) Angaben zur heiligen Handlung oder Ordinierung ein und sorgt 2.) dafür, dass die entsprechenden Angaben auf dem Mitgliedsschein des Betreffenden und auf der Bescheinigung vermerkt werden.

Die folgenden heiligen Handlungen werden mit dem vollständigen Datum, an dem sie vollzogen wurden, in den Mitgliedsschein des Empfängers eingetragen: Taufe, Konfirmierung, Ordinierungen im Priestertum, Endowment, Siegelung an die Eltern und an den Ehepartner. Bei einer Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum wird auch der Name desjenigen, der die Ordinierung vorgenommen hat, festgehalten.

16.1.4 Wenn eine heilige Handlung oder ein Segen in einer anderen Gemeinde vollzogen wird

Möchte ein Priestertumsträger außerhalb seiner Gemeinde als Sprecher bei einer Namensgebung und Kindessegnung fungieren, jemanden taufen oder konfirmieren, jemanden zu einem Amt im Priestertum ordinieren oder ein Grab weihen, so muss er dem präsidierenden Beamten einen gültigen Tempelschein oder das von einem Mitglied seiner Bischofschaft unterzeichnete Formular Berechtigungsschein zum Vollziehen einer heiligen Handlung vorlegen.

16.1.5 Aufzeichnung des Wortlauts von heiligen Handlungen und Segen

Der Patriarchalische Segen wird aufgenommen und niedergeschrieben. Bei den sonstigen heiligen Handlungen und Segen wird der genaue Wortlaut weder mitgeschrieben noch mit einem Gerät aufgezeichnet. Die Familie darf aber einen Väterlichen Segen aufzeichnen.

16.1.6 Fotos und Filmaufnahmen von heiligen Handlungen und Segen

Von heiligen Handlungen des Priestertums, von Priestertumssegen und vom Taufgottesdienst dürfen keine Fotos oder Filmaufnahmen angefertigt werden.

16.1.7 Heilige Handlungen für adoptierte Kinder

Ab dem Zeitpunkt, da eine Adoption rechtskräftig ist, empfängt ein adoptiertes Kind heilige Handlungen unter dem Familiennamen seiner Adoptiveltern. Ein älteres Kind, das erst nach seiner Taufe adoptiert wird, wird nicht noch einmal getauft. Ein Sekretär der Gemeinde ändert den Mitgliedsschein so, dass er dem Adoptionsbeschluss entspricht.

Näheres zur Siegelung von Adoptiv- oder Pflegekindern finden Sie unter 3.6.2.

16.1.8 Heilige Handlungen für jemanden mit einer geistigen Behinderung

Wird darüber nachgedacht, ob jemand mit einer geistigen Behinderung die heiligen Handlungen empfangen soll, ziehen die Priestertumsführer und die Eltern gebeterfüllt in Betracht, was der Betreffende wünscht und wie viel er versteht. Die heiligen Handlungen dürfen nicht verweigert werden, wenn der Betreffende würdig ist, die heiligen Handlungen empfangen möchte und in ausreichendem Maße für sein Handeln verantwortlich gemacht werden kann.

Wenn eine lebende Person aufgrund ihrer Behinderung geistig auf dem Stand eines kleinen Kindes ist, kann sie für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden (siehe LuB 29:46-50). In diesem Fall brauchen die errettenden heiligen Handlungen nicht vollzogen zu werden. Hat der Bischof Fragen in Bezug auf eine konkrete Person, berät er sich mit dem Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident kann bei Bedarf Fragen an das Büro der Ersten Präsidentschaft richten.

Kommen die Führungsbeamten zu dem Schluss, dass jemand eine heilige Handlung empfangen soll, helfen sie ihm, sie zu verstehen und sich darauf vorzubereiten.

Näheres dazu, wie bei den einzelnen heiligen Handlungen im Falle einer geistigen Behinderung vorzugehen ist, finden Sie in den folgenden Passagen:

  1. 1.

    zur Taufe siehe 16.3.5

  2. 2.

    zu Ordinierungen im Priestertum siehe „Brüder mit einer geistigen Behinderung‟ unter 16.7.4

  3. 3.

    zum Patriarchalischen Segen siehe Absatz 5 unter 16.12.1

  4. 4.

    zu heiligen Handlungen des Tempels siehe „Mitglieder mit Behinderungen“ unter 3.3.3; siehe auch 3.7.6

16.1.9 Wenn eine heilige Handlung an jemandem oder durch jemanden mit einer Behinderung vollzogen wird

Wer körperlich behindert ist – wer beispielsweise einen oder beide Arme verloren hat, querschnittsgelähmt ist, an Lähmung aller vier Gliedmaßen leidet oder gehörlos oder schwerhörig ist – kann heilige Handlungen und Segen sowohl vollziehen als auch empfangen. Die Führungsbeamten sorgen dafür, dass der Betreffende im Rahmen seiner Möglichkeiten daran teilnehmen kann. Probleme, für die die Führungsbeamten keine Lösung wissen, reicht der Pfahlpräsident gegebenenfalls an das Büro der Ersten Präsidentschaft weiter.

Jemand, der gehörlos oder schwerhörig ist, kann sich durch Gebärdensprache äußern, wenn er eine heilige Handlung oder einen Segen vollzieht oder empfängt. Der Priestertumsführer, der die jeweilige heilige Handlung beaufsichtigt, sorgt dafür, dass der Empfänger durch einen Dolmetscher oder andere Hilfsmittel versteht, was gesagt wird (siehe 16.1.2).

16.1.10 Vorgehensweise, wenn eine heilige Handlung ungültig ist

Heilige Handlungen, über die es keine gültige Aufzeichnung gibt

Zu Berichtsführungszwecken wird eine heilige Handlung als ungültig angesehen, wenn auf dem Mitgliedsschein nicht zumindest das Jahr, in dem sie vollzogen wurde, richtig verzeichnet ist. Fehlt das Datum oder stimmt es nicht, kann die heilige Handlung für gültig erklärt werden, indem das betreffende Mitglied dem Bischof das Original der Bescheinigung zeigt, die nach dem Vollziehen der heiligen Handlung ausgestellt wurde. Der Bischof bittet dann einen Sekretär, die Angaben in den Mitgliedsschein einzutragen.

Kann das Mitglied die Bescheinigung nicht vorlegen, so kann der Gemeindesekretär in den Unterlagen der Kirche suchen lassen (allerdings nur, sofern der entsprechende Bericht vor 1984 eingereicht wurde); er füllt dazu das Formular „Ansuchen um Auskunft über heilige Handlungen“ aus.

Sind die gesuchten Angaben in den Unterlagen der Kirche nicht aufzufinden, kann der Bischof oder der Sekretär versuchen, sich durch die Aussage von zwei Zeugen bestätigen zu lassen, dass die heilige Handlung vollzogen wurde. Diese beiden Zeugen müssen:

  1. 1.

    zu der Zeit, als die heilige Handlung vollzogen wurde, mindestens zehn Jahre alt gewesen sein

  2. 2.

    die heilige Handlung gesehen und gehört haben

  3. 3.

    zu der Zeit, in der sie ihre Aussage machen, eingetragenes Mitglied der Kirche sein

  4. 4.

    die Bestätigung schriftlich abgeben; darin erscheint entweder a) das vollständige Datum, an dem die heilige Handlung vollzogen wurde, oder b) das Jahr, in dem sie vollzogen wurde, sowie der Name dessen, der sie vollzogen hat

  5. 5.

    die Bestätigung unterschreiben, und zwar in Gegenwart eines Mitglieds der Bischofschaft oder eines übergeordneten Führungsbeamten der Kirche

Wurde die Bestätigung erlangt, kann der Bischof einen Sekretär beauftragen, das richtige Datum in den Mitgliedsschein einzutragen oder das vorhandene zu berichtigen. Die schriftliche Bestätigung kann anschließend vernichtet werden.

Lässt sich das Vollziehen einer heiligen Handlung weder durch das Original der Bescheinigung noch durch Suche in den Unterlagen der Kirche oder durch die Aussage von Zeugen bestätigen, muss sie noch einmal vollzogen werden, um als gültig angesehen zu werden.

Hat das Mitglied nach der ungültigen heiligen Handlung noch weitere empfangen, müssen diese, um als gültig angesehen zu werden, von der Ersten Präsidentschaft ratifiziert werden. Um die Ratifizierung zu beantragen, schickt der Pfahlpräsident einen Brief an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Heilige Handlungen, die nicht in der richtigen Reihenfolge empfangen wurden

Eine heilige Handlung ist nicht gültig, wenn man sie nicht in der vorgesehenen Reihenfolge empfängt. Beispielsweise ist das Endowment für ein männliches Mitglied nicht gültig, wenn es diese heilige Handlung empfangen hat, bevor es das Melchisedekische Priestertum empfangen hat. Die Erste Präsidentschaft kann aber so eine heilige Handlung ratifizieren. Um die Ratifizierung zu beantragen, schickt der Pfahlpräsident einen Brief an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Heilige Handlungen, die vor dem vorgesehenen Alter vollzogen wurden

Eine heilige Handlung ist nicht gültig, wenn sie vor dem dafür vorgesehenen Alter vollzogen wurde. Beispielsweise ist eine Taufe nicht gültig, wenn sie vollzogen wurde, ehe der Betreffende acht Jahre alt war. Wurden auf der Grundlage einer ungültigen heiligen Handlung keine weiteren heiligen Handlungen empfangen, so soll man die betreffende heilige Handlung noch einmal vollziehen. Sind aber auf der Grundlage einer ungültigen heiligen Handlung weitere heilige Handlungen empfangen worden, beispielsweise eine Ordinierung im Priestertum, so können diese sowie die ungültige heilige Handlung nur Gültigkeit erlangen, wenn die Erste Präsidentschaft sie ratifiziert. Um die Ratifizierung zu beantragen, schickt der Pfahlpräsident einen Brief an das Büro der Ersten Präsidentschaft.

Aufzeichnungen über heilige Handlungen, die erneut vollzogen wurden

Erlangt eine heilige Handlung Gültigkeit, indem sie noch einmal vollzogen wurde, so vermerkt ein Sekretär auf dem Mitgliedsschein das Datum, an dem die Wiederholung stattfand, und zwar selbst dann, wenn dieses Datum nicht in die Reihenfolge der Datumsangaben zu anderen auf dem Mitgliedsschein vermerkten heiligen Handlungen passt.

16.2 Namensgebung und Kindessegnung

16.2.1 Allgemeine Richtlinien

„Jedes Mitglied der Kirche Christi, das Kinder hat, soll sie vor die Kirche zu den Ältesten bringen, und diese sollen ihnen im Namen Jesu Christi die Hände auflegen und sie in seinem Namen segnen.“ (LuB 20:70.) In Übereinstimmung mit dieser Offenbarung dürfen nur Träger des Melchisedekischen Priestertums bei der Namensgebung und Kindessegnung mitwirken. Die Priestertumsführer setzen die Mitglieder von dieser Anweisung in Kenntnis, ehe diese heilige Handlung an ihrem Kind vollzogen wird. Sie wahren die Heiligkeit des Segens, lassen aber in vernünftigem Rahmen auch nichts unversucht, um zu verhindern, dass ein Einzelner oder eine Familie in Verlegenheit gebracht oder gekränkt wird.

Üblicherweise wird das Kind in der Fast- und Zeugnisversammlung der Gemeinde gesegnet, wo die Eltern als Mitglieder geführt werden.

Die folgenden Richtlinien gelten für die Segnung von Kindern unter besonderen Umständen.

16.2.2 Unehelich geborene Kinder

Ein unehelich geborenes Kind darf in der Fast- und Zeugnisversammlung gesegnet werden. Falls die Familie es aber vorzieht, kann der Bischof einige Träger des Melchisedekischen Priestertums ermächtigen, das Kind zu Hause zu segnen, wobei ein Mitglied der Bischofschaft den Vorsitz führt.

16.2.3 Schwerkranke Neugeborene

Ist ein neugeborenes Kind lebensbedrohlich erkrankt, darf ein Träger des Melchisedekischen Priestertums die Namensgebung und Kindessegnung im Krankenhaus oder zu Hause vollziehen, ohne zuvor vom Bischof dazu ermächtigt worden zu sein. Derjenige, der die heilige Handlung vollzieht, unterrichtet den Bischof unverzüglich davon, damit die erforderlichen Eintragungen gemacht werden können.

16.2.4 Kinder, bei denen ein Elternteil Nichtmitglied ist

Gehört ein Elternteil eines Kindes nicht der Kirche an, holt der Bischof die mündliche Zustimmung beider Eltern ein, ehe das Kind gesegnet wird. Er erläutert dabei, dass nach der Segnung ein Mitgliedsschein für das Kind angelegt wird. Außerdem sagt er den Eltern, dass 1.) Mitglieder der Gemeinde regelmäßig mit ihnen Kontakt aufnehmen werden und dass 2.) der Bischof oder die Gemeindemissionare sie besuchen werden, wenn das Kind acht Jahre alt wird, um ihnen vorzuschlagen, dass es getauft wird.

16.3 Taufe und Konfirmierung

16.3.1 Als Mitglied eingetragene Kinder

Als Mitglied eingetragene Kinder werden unter der Leitung der präsidierenden Autorität an ihrem achten Geburtstag oder so bald danach, wie es vertretbar ist, getauft und konfirmiert. Es handelt sich dabei um Kinder, für die bereits ein Mitgliedsschein vorliegt (siehe 13.6.2).

Der Bischof widmet den Siebenjährigen in der Gemeinde besondere Aufmerksamkeit; er achtet darauf, dass die Eltern, die Führungsbeamtinnen und Lehrkräfte der Primarvereinigung sowie die Heimlehrer ihnen helfen, sich auf die Taufe und die Konfirmierung vorzubereiten. Auch die Führungsbeamten des Melchisedekischen Priestertums und der Frauenhilfsvereinigung halten die Eltern dazu an, ihre Kinder zu unterweisen und sie auf diese heiligen Handlungen vorzubereiten. Wird ein Kind dann acht Jahre alt, sorgt der Bischof dafür, dass es jede nur mögliche Gelegenheit erhält, das Evangelium anzunehmen und sich taufen und konfirmieren zu lassen.

16.3.2 Bekehrte

Der Missionspräsident hat die Schlüssel für die Taufe und die Konfirmierung von Bekehrten inne. Auf seine Weisung führen Vollzeitmissionare mit jedem Kandidaten das Tauf- und Konfirmierungsinterview und genehmigen die Durchführung der heiligen Handlungen. Der Missionspräsident ist auch dafür zuständig, dass die heiligen Handlungen durch die Mitarbeiter der Mission aufgezeichnet werden, damit ein Mitgliedsschein angelegt werden kann.

Die Vollzeitmissionare stimmen sich eng mit dem Gemeindemissionsleiter ab, der für die Ansetzung und den Ablauf des Taufgottesdienstes verantwortlich ist. Der Bischof sorgt dafür, dass Bekehrte in einer Abendmahlsversammlung konfirmiert werden.

Um eine Bekehrtentaufe handelt es sich, wenn der Täufling 1.) neun Jahre oder älter ist und noch nie zuvor getauft oder konfirmiert wurde oder 2.) acht Jahre alt ist und die Eltern nicht der Kirche angehören oder sich zur selben Zeit taufen und konfirmieren lassen wie das Kind.

Ein ehemaliges Mitglied, das nach Ausschluss oder Streichung des Namens durch die Taufe und die Konfirmierung wieder aufgenommen wird, gilt nicht als Bekehrter. Die Missionare dürfen das Taufinterview nicht führen. Näheres dazu, wie ein ehemaliges Mitglied durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen wird, finden Sie unter 6.12.12 und 6.13.3.

16.3.3 Tauf- und Konfirmierungsinterview

Ein dazu befugter Priestertumsführer oder Missionar führt vor Taufe und Konfirmierung mit dem Betreffenden ein Interview, wie es in diesem Abschnitt erläutert wird.

Achtjährige Kinder

Der Bischof oder ein damit beauftragter Ratgeber führt das Interview für die Taufe und die Konfirmierung eines achtjährigen Kindes, das eingetragenes Mitglied ist; er führt auch das Interview mit einem achtjährigen Kind, das zwar kein eingetragenes Mitglied ist, bei dem aber mindestens einer der Erziehungsberechtigten der Kirche angehört. Die Vollzeitmissionare nehmen mit den achtjährigen Kindern, deren Eltern nicht der Kirche angehören, und den Kindern, die zum Zeitpunkt der Taufe neun Jahre alt oder älter sind, die Lektionen durch und führen mit ihnen das Interview.

Das Mitglied der Bischofschaft, das das Taufinterview mit einem Kind führt, vergewissert sich, dass es Sinn und Zweck der Taufe begreift. Dieser Bruder vergewissert sich außerdem, dass jedes Kind den Taufbund versteht und den festen Vorsatz hat, danach zu leben. Wie er vom Geist geführt wird, kann er ähnliche Fragen stellen wie die ersten beiden im Taufinterview für einen Bekehrten (siehe „Anweisungen für das Interview“ auf Seite 144). Wenn derjenige, der das Interview führt, weitere Fragen stellt, muss er bedenken, dass Kinder vor Gott sündenlos dastehen, solange sie noch keine acht Jahre alt sind.

Bekehrte

Mit einem Bekehrten (wie unter 16.3.2 definiert), der sich taufen lassen möchte, führt normalerweise der Distriktsleiter der Vollzeitmissionare das Interview. Wurde der Betreffende aber vom Distriktsleiter unterwiesen, führt der Zonenleiter das Interview. Die Missionare führen diese Interviews mit Vollmacht, die der Missionspräsident an sie delegiert hat.

Jeder Bekehrte soll vor seiner Taufe und Konfirmierung mit dem Bischof zusammenkommen. Der Bischof führt mit ihm aber kein Taufinterview und beurteilt auch nicht seine Würdigkeit.

Die Genehmigung des Missionspräsidenten muss für die Taufe und die Konfirmierung eines Bekehrten eingeholt werden, der:

  1. 1.

    sich einer Abtreibung unterzogen oder eine Abtreibung vorgenommen, sie in die Wege geleitet, dafür gezahlt, ihr zugestimmt oder dazu geraten hat

  2. 2.

    wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden ist (siehe 16.3.14)

  3. 3.

    eine homosexuelle Übertretung begangen hat

In diesen Fällen führt der Missionspräsident ein eingehendes Interview und stellt den Tauf- und Konfirmierungsschein aus, sofern er zu dem Schluss kommt, dass der Betreffende Umkehr geübt hat und würdig ist.

Im Falle einer Abtreibung kann der Missionspräsident auch einen seiner Ratgeber bevollmächtigen, das Interview zu führen, falls das notwendig ist. Diese Bevollmächtigung muss für jedes Interview einzeln erfolgen. Der Ratgeber, der das Interview führt, erstattet dem Missionspräsidenten Bericht, der dann die Taufe und die Konfirmierung entweder genehmigt oder ablehnt.

Vor der Taufe und der Konfirmierung eines Bekehrten muss der Missionspräsident ein Interview führen und die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft einholen, wenn der Betreffende:

  1. 1.

    einen Mord begangen hat (siehe 16.3.14)

  2. 2.

    an einer Mehrehe beteiligt war (siehe 16.3.8 und 16.3.9)

  3. 3.

    sich aus eigenem Antrieb einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hat (siehe 16.3.16)

  4. 4.

    derzeit eine Bewährungsstrafe verbüßt oder seine Haft ausgesetzt wurde (siehe 16.3.14)

Anweisungen für das Interview

Derjenige, der das Tauf- und Konfirmierungsinterview mit einem Bekehrten führt, lässt sich vom Geist leiten, wenn er die folgenden Fragen stellt, um festzustellen, ob der Betreffende die Bedingungen erfüllt, von denen in LuB 20:37 die Rede ist (siehe auch Mosia 18:8-10 und Moroni 6:1-4). Diese Fragen gelten für alle Kandidaten, werden aber dem Alter und der Reife des Betreffenden angepasst.

  1. 1.

    Glauben Sie daran, dass Gott unser ewiger Vater ist? Glauben Sie daran, dass Jesus Christus der Sohn Gottes und der Erretter und Erlöser der Welt ist?

  2. 2.

    Glauben Sie daran, dass die Kirche und das Evangelium Jesu Christi durch den Propheten Joseph Smith wiederhergestellt worden sind? Glauben Sie daran, dass [derzeitiger Präsident der Kirche] ein Prophet Gottes ist? Was bedeutet das für Sie?

  3. 3.

    Was verstehen Sie darunter, umzukehren? Sind Sie der Ansicht, dass Sie von Ihren vergangenen Übertretungen umgekehrt sind?

  4. 4.

    Haben Sie je ein Verbrechen begangen? Falls ja, sind Sie im Augenblick auf Bewährung oder haben Sie Hafturlaub? (Näheres dazu, was zu tun ist, wenn der Betreffende diese Fragen bejaht, finden Sie unter 16.3.14.) Sind Sie jemals an einer Abtreibung beteiligt gewesen? Hatten Sie je eine homosexuelle Beziehung?

  5. 5.

    Sie sind darüber aufgeklärt worden, dass die Mitgliedschaft in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage erfordert, dass man nach den Maßstäben des Evangeliums lebt. Was stellen Sie sich unter den folgenden Maßstäben vor? Wollen Sie sie befolgen?

  6. 6.

    Wenn Sie sich taufen lassen, schließen Sie ein Bündnis mit Gott, dass Sie den Namen Christi auf sich nehmen und Ihr Leben lang seine Gebote halten wollen. Sind Sie bereit, dieses Bündnis einzugehen und sich zu bemühen, ihm treu zu bleiben?

Wenn derjenige, der das Interview führt, zu dem Schluss kommt, dass der Betreffende für die Taufe bereit ist, füllt er den Tauf- und Konfirmierungsschein so aus, wie es auf dem Formular erklärt wird. Nachdem jemand konfirmiert worden ist, sorgen der Bischof und der Gemeindesekretär dafür, dass die Angaben zur Konfirmierung vollständig und richtig sind. Näheres zum Tauf- und Konfirmierungsschein finden Sie in Handbuch 2 unter 20.3.11.

16.3.4 Taufgottesdienst und Richtlinien für Taufe und Konfirmierung

Richtlinien für den Taufgottesdienst finden Sie in Handbuch 2 unter 20.3.4.

Richtlinien für Taufe und Konfirmierung finden Sie in Handbuch 2, 20.3.5 bis 20.3.11.

16.3.5 Personen, die für ihr Handeln möglicherweise nicht verantwortlich gemacht werden können

Wer eine geistige Behinderung hat und nicht in der Lage ist, bewusst Umkehr zu üben, kann vom Bischof als nicht verantwortlich eingestuft werden. So jemand braucht, ungeachtet seines Alters, nicht getauft und konfirmiert zu werden. Er ist „im celestialen Reich des Himmels errettet“ (LuB 137:10; siehe auch Moroni 8:8-12).

Sollte er später zeigen, dass er weiß, was Umkehr bedeutet, dass er in ausreichendem Maße für sein Handeln verantwortlich ist und dass er den Wunsch hat, getauft und konfirmiert zu werden, so kann es geschehen. Falls jemand sich hat taufen lassen und später eine geistige Behinderung erleidet, bleiben Taufe und Konfirmierung dennoch gültig.

Weitere Richtlinien finden Sie unter 16.1.8. Näheres zum Mitgliedsschein von jemandem, der für sein Handeln möglicherweise nicht verantwortlich gemacht werden kann, finden Sie unter 13.6.10.

16.3.6 Minderjährige

Wer im Sinne der vor Ort geltenden Gesetze minderjährig ist, darf nur dann getauft und konfirmiert werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Der oder die Erziehungsberechtigten, die das Sorgerecht haben, haben eingewilligt. Derjenige, der das Tauf- und Konfirmierungsinterview führt, kann darum bitten, dass diese Einwilligung schriftlich erfolgt, wenn er meint, dass dadurch Missverständnissen vorgebeugt wird.

  2. 2.

    Derjenige, der das Tauf- und Konfirmierungsinterview führt, stellt fest, ob klar erkennbar ist, dass das Kind den Taufbund versteht und keine Mühen scheuen wird, ihn einzuhalten, indem es die Gebote hält. Dazu gehört auch, dass es regelmäßig die Versammlungen der Kirche besucht.

16.3.7 Kinder geschiedener Eltern

Ein Kind, dessen Eltern geschieden sind, darf nur mit der Erlaubnis des Elternteils, der das Sorgerecht hat, getauft und konfirmiert werden. Wenn die Mutter das Sorgerecht hat und wieder verheiratet ist, darf das Kind, wenn es den Familiennamen des Stiefvaters angenommen hat, unter diesem Namen getauft und konfirmiert werden, auch wenn es nicht offiziell adoptiert ist. Auf dem Mitgliedsschein und auf der Tauf- und Konfirmierungsbescheinigung wird aber der amtliche oder vor Ort übliche Name eingetragen.

16.3.8 Erwachsene, die an einer Mehrehe beteiligt waren

Ein Erwachsener, der sich in der Vergangenheit für die Mehrehe eingesetzt, sie gelehrt oder ausgeübt hat, benötigt die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft, ehe er sich taufen und konfirmieren lassen darf. Der Missionspräsident kann diese Genehmigung beim Büro der Ersten Präsidentschaft beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie sich der Betreffende früher an der Mehrehe beteiligt hat, wie er davon umgekehrt ist und wie seine derzeitige familiäre Situation aussieht.

16.3.9 Kinder, deren Eltern die Mehrehe ausgeübt haben oder noch ausüben

Ein Kind, dessen Eltern gesetzwidrig die Mehrehe ausgeübt haben oder noch ausüben, benötigt die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft, ehe es sich taufen und konfirmieren lassen darf. Der Missionspräsident kann diese Genehmigung beim Büro der Ersten Präsidentschaft beantragen, wenn er der Überzeugung ist, dass alle der drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1.

    das Kind hat die Lehren und Grundsätze der Kirche angenommen

  2. 2.

    das Kind lehnt die Lehren ab, auf deren Grundlage die Eltern die Mehrehe ausgeübt haben oder noch ausüben

  3. 3.

    ist das Kind minderjährig, darf es nicht in einer Familie leben, in der die Polygamie gelehrt oder ausgeübt wird

16.3.10 Verheiratete

Wer verheiratet ist, darf sich nur taufen lassen, wenn der Ehepartner damit einverstanden ist.

16.3.11 Personen, die unverheiratet zusammenleben

Ein Taufkandidat, der unverheiratet mit jemandem vom anderen Geschlecht zusammenlebt, muss diesen entweder heiraten oder einer der Partner muss ausziehen, bevor er sich taufen lassen kann.

16.3.12 Personen, die aus der Kirche ausgeschlossen wurden oder ihren Namen aus den Büchern der Kirche haben streichen lassen

Wer aus der Kirche ausgeschlossen wurde, kann durch Taufe und Konfirmierung wieder in die Kirche aufgenommen werden. Anweisungen dazu finden Sie unter 6.12, insbesondere unter 6.12.12.

Wer seinen Namen aus den Büchern der Kirche hat streichen lassen, kann durch Taufe und Konfirmierung wieder in die Kirche aufgenommen werden. Anweisungen dazu finden Sie unter 6.14.4.

16.3.13 Personen, die an einer Abtreibung beteiligt waren

Siehe „Bekehrte‟ unter 16.3.3.

16.3.14 Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden

Wer wegen einer Straftat verurteilt wurde und erstmals getauft oder durch die Taufe wieder in die Kirche aufgenommen werden möchte, darf sich erst taufen und konfirmieren lassen, wenn er seine Haftstrafe verbüßt hat. Wer wegen eines Verbrechens oder einer Straftat im sittlichen Bereich verurteilt wurde, darf nicht getauft und konfirmiert werden, solange er nicht auch die Bewährungsfrist, die ihm aufgrund des Urteils auferlegt wurde, erfüllt hat (es sei denn, die Erste Präsidentschaft gewährt eine Ausnahme). Der Betreffende ist gehalten, eng mit den örtlichen Priestertumsführern zusammenzuarbeiten und sein Möglichstes zu tun, um der Taufe und der Konfirmierung würdig zu werden.

Die Vollzeitmissionare dürfen niemanden unterweisen, der in Haft ist.

Jemand, der wegen Mordes verurteilt wurde oder einen Mord gestanden hat – auch wenn das Geständnis in einem vertraulichen Gespräch mit einem Priestertumsführer erfolgte –, darf nur mit Erlaubnis der Ersten Präsidentschaft getauft und konfirmiert werden. Der Antrag auf diese Erlaubnis muss alle zur Sache gehörenden Einzelheiten enthalten, die in einem persönlichen Interview vom Missionspräsidenten (falls der Betreffende erstmals um die Taufe bittet) oder vom Bischof (falls ein ehemaliges Mitglied um Wiederaufnahme ersucht) in Erfahrung gebracht werden. Hierbei werden Handlungen im Rahmen polizeilicher oder militärischer Pflichterfüllung nicht als Mord betrachtet. Eine Abtreibung ist in diesem Zusammenhang nicht als Mord zu verstehen.

16.3.15 Personen, die mit HIV infiziert oder an AIDS erkrankt sind

Wer mit HIV infiziert oder an AIDS erkrankt ist, wird behandelt wie jeder andere, der Glauben an Gott zeigt, Umkehr übt, um die Taufe und die Konfirmierung bittet und nach dem Evangelium Jesu Christi lebt.

16.3.16 Personen, die eine geschlechtsumwandelnde Operation erwägen oder sich bereits einer unterzogen haben

Wer erwägt, sich einer geschlechtsumwandelnden Operation zu unterziehen, darf weder getauft noch konfirmiert werden. Wer sich bereits aus eigenem Antrieb einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hat, benötigt die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft, ehe er sich taufen und konfirmieren lassen kann. Der Missionspräsident kann diese Genehmigung beantragen, wenn er in einem Interview festgestellt hat, dass der Betreffende ansonsten würdig ist, und die Taufe empfehlen kann. Der Betreffende darf aber weder das Priestertum empfangen noch einen Tempelschein bekommen.

16.4 Das Abendmahl

Siehe Handbuch 2, 20.4.

16.5 Die Weihung von Öl

Siehe Handbuch 2, 20.5.

16.6 Krankensegen

Siehe Handbuch 2, 20.6.

16.7 Die Übertragung des Priestertums und die Ordinierung zu einem Amt

16.7.1 Die Ämter im Melchisedekischen Priestertum

Die Aufgaben des Pfahlpräsidenten und des Bischofs

Der Pfahlpräsident ist für die Übertragung des Melchisedekischen Priestertums und die Ordinierung zum Amt eines Ältesten oder Hohen Priesters zuständig. Gewöhnlich gibt allerdings der Bischof den Anstoß und spricht Empfehlungen für diese Ordinierungen aus. Mit Genehmigung der Pfahlpräsidentschaft führt der Bischof mit dem betreffenden Mitglied ein Interview, wie es auf dem Formular für die Aufzeichnung einer Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum erklärt wird. Zuvor sieht er sorgfältig den Mitgliedsschein des Betreffenden durch, um sich zu vergewissern, dass darauf weder ein Vermerk noch eine Anmerkung über die Sperre einer heiligen Handlung oder eine noch nicht abgeschlossenen Disziplinarmaßnahme eingetragen ist.

Nachdem der Bischof mit dem Betreffenden gesprochen hat, führt der Pfahlpräsident oder einer seiner Ratgeber mit ihm ein ausführliches, eingehendes Interview, wie es auf dem Formular zur Aufzeichnung einer Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum erklärt wird. Er vergewissert sich auch, dass der Betreffende den Eid und Bund des Priestertums versteht und sich bereit erklärt, danach zu leben (siehe LuB 84:33-44).

Nach diesem Interview bittet die Pfahlpräsidentschaft den Hoherat, der Entscheidung für die Ordinierung des Betreffenden zuzustimmen. Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft legt dann den Namen des Betreffenden in der Hauptversammlung der Pfahlkonferenz oder in einer Allgemeinen Pfahl-Priestertumsversammlung zur Bestätigung vor (siehe LuB 20:65,67). Zur Bestätigung durch die Versammelten soll der Betreffende aufstehen. Das Mitglied der Pfahlpräsidentschaft kann beispielsweise sagen:

„Wir schlagen vor, dass [Name] das Melchisedekische Priestertum empfängt und zum Ältesten ordiniert wird. (Oder: Wir schlagen vor, dass [Name] zum Hohen Priester ordiniert wird). Wer dafür ist, kann es durch Heben der Hand zeigen. [Kurz Handzeichen abwarten.] Falls jemand dagegen ist, zeige er es. [Kurze Pause für eventuelle Gegenstimmen.]“

Derjenige, dessen Name vorgelegt wird, soll sich an der Bestätigung beteiligen. Wenn mehrere Personen vorgeschlagen werden, nimmt man die Bestätigung gewöhnlich für alle auf einmal vor.

Falls ein Mitglied in gutem Stand dagegen stimmt, führt ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft nach der Versammlung ein vertrauliches Gespräch mit ihm. Der Beamte stellt fest, ob der Betreffende eine Gegenstimme abgegeben hat, weil er Kenntnis davon hat, dass das vorgeschlagene Mitglied eines Verhaltens schuldig ist, das es für die Ordinierung zum jeweiligen Priestertumsamt untauglich macht.

Manchmal muss ein Bruder bereits ordiniert werden, ehe er in einer allgemeinen Versammlung des Pfahles vorgeschlagen werden kann. Wenn das der Fall ist, wird er in der Abendmahlsversammlung seiner Gemeinde zur Bestätigung vorgelegt. Der Name wird dann bei der nächsten Pfahlkonferenz oder in der nächsten Allgemeinen Pfahl-Priestertumsversammlung zur Ratifizierung der Ordinierung vorgelegt.

Haben die nötigen Interviews stattgefunden und wurden die erforderlichen Genehmigungen erteilt, wird die Ordinierung so vollzogen, wie es in der Anleitung unter 20.7.1 in Handbuch 2 erklärt wird.

Älteste

Ein würdiger Bruder kann das Melchisedekische Priestertum empfangen und zum Ältesten ordiniert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist. Je nach den individuellen Gegebenheiten – dem Zeugnis eines Jungen Mannes, seiner Reife, seinem Schulabschluss, seinem Wunsch, mit Gleichaltrigen zusammenzubleiben, seiner weiteren Ausbildung – entscheidet der Bischof, ob ein Junger Mann bald nach seinem achtzehnten Geburtstag zum Ältesten ordiniert wird oder noch länger im Priesterkollegium bleibt. Dabei berät er sich zuerst mit dem Jungen Mann und dessen Eltern. Jeder würdige Bruder soll mit spätestens 19 Jahren oder bevor er das Elternhaus verlässt, um ein Studium oder eine Ausbildung zu beginnen, Militärdienst zu leisten oder eine Vollzeitstelle anzutreten, zum Ältesten ordiniert werden.

Ein vor kurzem getaufter Bruder, der 18 Jahre oder älter ist, wird zum Ältesten ordiniert, nachdem er als Priester gedient und dabei genügend Einsicht in das Evangelium gewonnen und seine Würdigkeit unter Beweis gestellt hat. Er muss nicht über einen bestimmten Zeitraum Mitglied gewesen sein.

Hohe Priester

Ein Bruder wird zum Hohen Priester ordiniert, wenn er in die Pfahlpräsidentschaft, den Hoherat oder in die Bischofschaft berufen wird oder wenn der Pfahlpräsident dies aus einem sonstigen Grund bestimmt. Eine Ausnahme besteht darin, dass die Ratgeber des Bischofs einer Gemeinde in einem JAE-Pfahl nicht zum Hohen Priester ordiniert werden müssen (siehe „Führung“ unter 9.1.7).

Wenn jemand zum Hohen Priester ordiniert wird, dürfen nur Hohe Priester mit im Kreis derer stehen, die die Ordinierung vornehmen.

16.7.2 Die Ämter im Aaronischen Priestertum

Die Aufgaben des Bischofs

Der Bischof beaufsichtigt die Übertragung des Aaronischen Priestertums und die Ordinierung zu den Ämtern Diakon, Lehrer und Priester. Würdige Brüder werden mit dem folgenden Mindestalter ordiniert:

Diakon mit 12 Jahren

Lehrer mit 14 Jahren

Priester mit 16 Jahren

Der Bischof oder ein beauftragter Ratgeber führt mit jedem Bruder, der zum Diakon oder zum Lehrer ordiniert werden soll, ein Interview, in dem er feststellt, ob dieser würdig ist. Der Bischof führt das Interview mit jedem Bruder, der zum Priester ordiniert werden soll. Ehe ein Mitglied der Bischofschaft mit einem Jungen Mann ein Interview bezüglich einer Priestertumsordinierung führt, holt es die Erlaubnis seiner Erziehungsberechtigten ein.

Wenn der Betreffende in dem Interview für würdig befunden wird, füllt der Bruder, der das Interview führt, das Formular für die Aufzeichnung der Ordinierung im Aaronischen Priestertum aus. Der Bischof oder einer seiner Ratgeber schlagen den Betreffenden in der Abendmahlsversammlung den Mitgliedern zur Bestätigung vor (siehe LuB 20:65). Dies geschieht auf die gleiche Weise wie bei Brüdern, die zur Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum vorgeschlagen werden (siehe 16.7.1). Falls ein Mitglied in gutem Stand dagegen stimmt, führt ein Mitglied der Bischofschaft nach der Versammlung ein vertrauliches Gespräch mit ihm.

Nachdem die Bestätigung erfolgt ist, wird die Ordinierung vom Bischof selbst oder unter seiner Leitung so vollzogen, wie es unter 20.7.1 in Handbuch 2 erklärt wird.

Junge Männer, deren Eltern geschieden sind

Ein Junger Mann, dessen Eltern geschieden sind, darf nur mit der Erlaubnis des Elternteils, der das Sorgerecht hat, zu einem Amt im Aaronischen Priestertum ordiniert werden. Wenn die Mutter das Sorgerecht hat und wieder verheiratet ist, darf der Junge Mann, wenn er den Familiennamen des Stiefvaters angenommen hat, unter diesem Namen ordiniert werden, auch wenn er nicht offiziell adoptiert ist. In die Bescheinigung über die Ordinierung wird aber der amtliche oder vor Ort übliche Name eingetragen.

Kürzlich getaufte und konfirmierte Brüder

Ein Bruder, der sich vor kurzem hat taufen und konfirmieren lassen und mindestens zwölf Jahre alt ist, empfängt schon bald nach der Konfirmierung – normalerweise innerhalb einer Woche – das Aaronische Priestertum und wird zu dem für sein Alter vorgesehenen Amt ordiniert. Ehe er das Priestertum empfängt, muss er in einem Interview über seine Würdigkeit befragt und in der Abendmahlsversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden. Brüder ab 16 Jahren werden zum Priester ordiniert. Ab einem Alter von 19 Jahren wird ein Bruder außerdem als Ältestenanwärter angesehen (siehe 16.7.3).

Da ein kürzlich getaufter und konfirmierter Bruder ein Interview mit dem Bischof gehabt haben und in der Abendmahlsversammlung von der Gemeinde bestätigt worden sein muss, ehe er zu einem Amt im Aaronischen Priestertum ordiniert wird, wird er nicht am Tag seiner Taufe oder Konfirmierung ordiniert.

Die Taufe von Angehörigen wird nicht aufgeschoben, damit der Vater erst das Priestertum empfangen und dann die Taufen selbst vollziehen kann.

16.7.3 Die Ältestenanwärter

Ein Ältestenanwärter ist ein männliches Mitglied der Kirche ab neunzehn Jahren, das nicht das Melchisedekische Priestertum trägt. Auch ein verheirateter Bruder, der noch keine neunzehn Jahre alt ist und nicht das Melchisedekische Priestertum trägt, ist Ältestenanwärter.

Der Bischof führt mit jedem Ältestenanwärter regelmäßig Interviews und arbeitet eng mit den übrigen Priestertumsführern in der Gemeinde zusammen, um ihn darauf vorzubereiten, das Melchisedekische Priestertum zu empfangen. Wenn ein Ältestenanwärter noch kein Priester ist, wird er zum Priester ordiniert, sobald er würdig ist. Er braucht dazu nicht erst zum Diakon oder Lehrer ordiniert zu werden. Er kann zum Ältesten ordiniert werden, wenn er genügend Einsicht in das Evangelium entwickelt und gezeigt hat, dass er würdig ist.

Weiteres zum Thema Ältestenanwärter finden Sie in Handbuch 2 unter 7.6.

16.7.4 Sonderfälle

Brüder, die nicht wenigstens ein Jahr derselben Gemeinde angehört haben

Falls ein männliches Mitglied nicht wenigstens ein Jahr lang im Einzugsgebiet derselben Gemeinde gewohnt hat, nimmt der Bischof Kontakt mit dem vorhergehenden Bischof auf, um sich zu vergewissern, dass das Mitglied würdig ist, ehe er eine Ordinierung im Aaronischen Priestertum genehmigt oder es für eine Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum empfiehlt.

Wird jemand ordiniert, während er zeitweilig nicht zu Hause wohnt und der Mitgliedsschein sich noch in seiner Heimatgemeinde befindet, setzt der Bischof der Gemeinde, in der der Betreffende ordiniert wurde, den Bischof der Heimatgemeinde darüber in Kenntnis, damit der Mitgliedsschein auf den neuesten Stand gebracht werden kann. Die Ordinierungsbescheinigung wird in der Gemeinde ausgestellt, in der die Ordinierung vollzogen wird.

Brüder in JAE- oder AE-Gemeinden

Ein würdiger Bruder ab 18 Jahren, der zu einer JAE- oder einer AE-Gemeinde gehört, wird zum Ältesten ordiniert. Ein Bruder, der noch nicht zum Ältesten ordiniert wurde, wird als Ältestenanwärter dem Ältestenkollegium zugeordnet.

Militärangehörige in Kriegsgebieten oder abgelegenen Gebieten

Ein Militärangehöriger wird in der Regel in der Gemeinde interviewt und ordiniert, in der sich sein Mitgliedsschein befindet. Das ist jedoch unter Umständen nicht praktikabel, wenn sich der Betreffende längere Zeit auf See befindet oder in einem Kriegsgebiet oder einem abgelegenen Gebiet stationiert ist. In so einem Fall wendet sich der Militärangehörige an den Leiter seiner Gruppe von Mitgliedern im Militär. Wenn der Gruppenleiter den Eindruck hat, dass der betreffende Militärangehörige zur Ordinierung bereit ist, richtet er eine schriftliche Empfehlung an den präsidierenden Beamten der Einheit der Kirche, die für seine Gruppe von Mitgliedern im Militär zuständig ist. Der präsidierende Beamte setzt sich dann mit dem Bischof der Heimatgemeinde des Militärangehörigen in Verbindung und erkundigt sich, ob Bedenken hinsichtlich der Würdigkeit des Betreffenden bestehen.

Handelt es sich um eine Ordinierung zu einem Amt im Aaronischen Priestertum, kann der präsidierende Beamte den Gruppenleiter oder einen Militärgeistlichen der Kirche ermächtigen, mit dem Betreffenden ein Interview zu führen und die Ordinierung zu leiten. Handelt es sich um eine Ordinierung zum Ältesten, kann der Pfahl- oder Missionspräsident einen Militärgeistlichen der Kirche ermächtigen, mit dem Betreffenden ein Interview zu führen und die Ordinierung zu leiten. Jede Ordinierung wird so bestätigt oder ratifiziert, wie es unter 16.7.1 und 16.7.2 erklärt wird.

Brüder mit einer geistigen Behinderung

Die Priestertumsführer entscheiden, ob ein geistig behinderter Bruder das Priestertum empfangen soll. Falls das betreffende Mitglied bei den Eltern wohnt, halten die Priestertumsführer mit ihnen Rücksprache. Der geistig behinderte Bruder muss, um ordiniert werden zu können, zunächst zeigen, dass er in ausreichendem Maße für sein Handeln verantwortlich gemacht werden kann und Verantwortungsbewusstsein besitzt. Man muss den Priestertumsträgern, die eine derartige Behinderung haben, helfen, damit sie sich so umfassend wie möglich beteiligen können.

Durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommene Brüder

Anweisungen bezüglich der Ordinierung von Brüdern, die durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen wurden, nachdem sie aus der Kirche ausgeschlossen worden waren oder ihren Namen aus den Büchern der Kirche hatten streichen lassen, finden Sie unter 6.12.12., „Ordinierung nach Wiederaufnahme‟.

Wenn ein Mitglied sich einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hat

Ein Mitglied, das sich aus eigenem Antrieb einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hat, darf das Priestertum nicht empfangen.

16.8 Der Väterliche Segen und sonstige Segen des Trostes und des Rates

Siehe Handbuch 2, 20.8.

16.9 Die Weihung eines Grabes

Siehe Handbuch 2, 20.9.

16.10 Die Einsetzung von Beamten und Lehrern

Siehe Handbuch 2, 19.4.

16.11 Die Weihung einer Wohnung oder eines Hauses

Siehe Handbuch 2, 20.11.

16.12 Der Patriarchalische Segen

Näheres zum Patriarchalischen Segen finden Sie in den folgenden Absätzen sowie in diesen zusätzlichen Quellen:

Abschnitt 15 in diesem Handbuch

Handbuch 2, 20.12

Informationen und Anregungen für Patriarchen

Weltweite Führerschaftsschulung: Der Patriarch

16.12.1 Allgemeine Richtlinien

Jedes würdige, getaufte Mitglied hat ein Anrecht auf den Patriarchalischen Segen und soll ihn auch empfangen. Er enthält inspirierte Weisung vom Herrn. Die Führer der Kirche und die Eltern ermuntern die Mitglieder dazu, sich geistig darauf vorzubereiten, den Patriarchalischen Segen zu empfangen.

Der Bischof oder ein beauftragter Ratgeber führt mit jedem Mitglied, das den Patriarchalischen Segen empfangen möchte, ein Interview. Wenn das Mitglied würdig ist, stellt derjenige, der das Interview führt, einen Empfehlungsschein für den Patriarchalischen Segen aus und unterschreibt ihn. Soll der Segen von einem Patriarchen außerhalb des Pfahles, zu dem das Mitglied gehört, gegeben werden, muss auch ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft den Empfehlungsschein unterschreiben (die Genehmigung dazu darf nur in einem der Fälle erteilt werden, die unter 16.12.2 erläutert werden). Das Mitglied muss den unterschriebenen Empfehlungsschein zum Patriarchen mitbringen, wenn es den Segen empfangen möchte.

Derjenige, der den Empfehlungsschein für den Patriarchalischen Segen ausstellt, vergewissert sich, dass das Mitglied alt und reif genug ist, um zu verstehen, welchen Stellenwert der Segen hat und wie heilig er ist. Im Idealfall ist das Mitglied noch so jung, dass viele wichtige Entscheidungen im Leben noch vor ihm liegen; allerdings werden auch ältere Erwachsene ermuntert, sich den Patriarchalischen Segen geben zu lassen. Die Priestertumsführer dürfen kein Mindestalter festsetzen, ab dem ein Mitglied den Patriarchalischen Segen empfangen darf.

Ein Neubekehrter soll die grundlegenden Lehren des Evangeliums verstehen, ehe er den Patriarchalischen Segen empfängt.

Ist ein Mitglied geistig behindert, darf der Bischof den Empfehlungsschein nur ausstellen, wenn er in Rücksprache mit den Eltern zu der Ansicht gelangt, dass das betreffende Mitglied genug davon versteht. Die Mitglieder dürfen nicht vergessen, dass der Patriarchalische Segen für den Empfänger bestimmt ist und nicht für die Eltern.

Ein Missionar soll den Patriarchalischen Segen nach Möglichkeit vor Antritt der Mission erhalten. Falls das nicht möglich ist, soll der Missionar sich von einem Mitglied seiner Bischofschaft einen Empfehlungsschein geben lassen und den Segen empfangen, wenn er in der Missionarsschule ist.

Wenn ein Missionar in seinem Missionsgebiet eintrifft, ohne den Patriarchalischen Segen empfangen zu haben, ist der Missionspräsident befugt, mit ihm ein Interview zu führen und ihm einen Empfehlungsschein für den Patriarchalischen Segen auszustellen. Er setzt sich dann mit dem Präsidenten des nächstgelegenen Pfahles in Verbindung, der einen Patriarchen hat, der den Segen in einer Sprache geben kann, die der Missionar versteht. Wenn das nicht möglich ist, kann der Missionar den Patriarchalischen Segen vielleicht erst nach seiner Rückkehr nach Hause empfangen.

16.12.2 Wann ein Mitglied den Patriarchalischen Segen in einem anderen Pfahl empfangen kann

Der Pfahlpatriarch erteilt den Patriarchalischen Segen normalerweise nur Mitgliedern seines Pfahles. Allerdings darf er in den folgenden Situationen auch Mitgliedern von außerhalb seines Pfahles den Segen geben:

  1. 1.

    Der Patriarch darf den Segen seinen eigenen direkten Nachkommen geben (Kinder, Enkel, Urenkel), und zwar ungeachtet ihres Wohnortes. Derjenige, der den Segen empfängt, muss einen von einem Mitglied der Bischofschaft unterschriebenen Empfehlungsschein haben. Wohnt das Mitglied in einem anderen Pfahl als der Patriarch, muss der Empfehlungsschein auch von einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft unterschrieben sein.

  2. 2.

    Ein Mitglied, das zu einem Pfahl gehört, der keinen im Dienst befindlichen Patriarchen hat, darf sich an den Patriarchen eines Pfahles in der Nähe wenden. Der Empfehlungsschein des Mitglieds muss von einem Mitglied der Bischofschaft und von einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft unterschrieben sein. Auch Mitglieder in einem Distrikt dürfen sich an den Patriarchen eines Pfahles in der Nähe wenden. Der Empfehlungsschein muss dann vom Zweig- oder Distriktspräsidenten und vom Missionspräsidenten unterschrieben sein.

  3. 3.

    Ein Mitglied, das nicht die Sprache des Pfahlpatriarchen spricht, darf in einen Pfahl in der Nähe gehen, wenn es dort den Segen in seiner Muttersprache empfangen kann. Der Betreffende muss einen Empfehlungsschein haben, der von einem Mitglied der Bischofschaft und von einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft unterschrieben ist.

16.12.3 Patriarchalischer Segen für Mitglieder, die zum Militär gehen

Wenn ein würdiges Mitglied zum Militär geht, halten die Priestertumsführer es dazu an, sich noch vor Dienstantritt den Patriarchalischen Segen geben zu lassen.

Ist es dem Mitglied nicht möglich, den Patriarchalischen Segen vor seiner Abreise zu empfangen, kann es ihn vom Patriarchen des Pfahles bekommen, in dessen Gebiet es vorübergehend stationiert ist. Dafür legt es einem Mitglied der Präsidentschaft dieses Pfahles einen von einem Mitglied der Bischofschaft seiner Heimatgemeinde ausgestellten Empfehlungsschein vor.

Wenn ein Mitglied, das zum Militär geht, keinen Empfehlungsschein von einem Mitglied der Bischofschaft seiner Heimatgemeinde hat, kann es diesen von einem Mitglied der Bischofschaft der Gemeinde bekommen, in deren Einzugsgebiet es vorübergehend stationiert ist. Dieses stellt in einem Interview fest, ob das Mitglied würdig ist, und setzt sich mit dem Bischof der Heimatgemeinde in Verbindung, ehe es den Empfehlungsschein ausstellt.

Nachdem ein Mitglied der Bischofschaft der Heimatgemeinde oder der Gemeinde am Stationierungsort den Empfehlungsschein unterschrieben hat, führt ein Mitglied der Präsidentschaft des Pfahles am Stationierungsort ein Interview mit dem Betreffenden und unterschreibt den Empfehlungsschein, sofern der Betreffende würdig ist.

16.12.4 Übersetzung eines Patriarchalischen Segens

Die Kirche lässt den Wortlaut eines Patriarchalischen Segens nicht übersetzen. Auch hält sie die Mitglieder nicht dazu an, einen Patriarchalischen Segen zu übersetzen, weil es schwierig ist, die inspirierte, tiefe Bedeutung des Segens und das Gefühl, das er vermittelt, zu übertragen. Versteht ein Mitglied die Sprache des Patriarchen jedoch nicht und wünscht, dass der Patriarchalische Segen in eine andere Sprache übersetzt wird, nachdem es ihn empfangen hat, ist es selbst dafür verantwortlich, ein vertrauenswürdiges und würdiges Mitglied der Kirche zu finden, das die Übersetzung vornehmen kann. Der Übersetzer soll sorgsam ausgewählt werden, die Sprache gut beherrschen und sich der geistigen und vertraulichen Natur des Segens bewusst sein. Übersetzungen von Segen werden am Hauptsitz der Kirche nicht archiviert.

16.12.5 Dolmetschen des Patriarchalischen Segens in Gebärdensprache

Wenn für ein Mitglied der Segen simultan in Gebärdensprache gedolmetscht werden muss, damit es ihn verstehen kann, ist es selbst dafür verantwortlich, ein vertrauenswürdiges und würdiges Mitglied der Kirche zu finden, das als Dolmetscher fungieren kann.

17. Richtlinien der Kirche

Dieses Kapitel besteht aus drei Abschnitten:

  1. 1.

    Verwaltungsrichtlinien

  2. 2.

    Richtlinien zu medizinischen und gesundheitlichen Fragen

  3. 3.

    Richtlinien zu moralischen Fragen

Richtlinien zur Nutzung von Gebäuden und sonstigem Eigentum der Kirche finden Sie unter 8.4.

17.1 Verwaltungsrichtlinien

17.1.1 Unfallverhütung und Verhalten nach einem Unfall

Siehe Handbuch 2, 13.6.20.

17.1.2 Richtlinien für Aktivitäten

Siehe Handbuch 2, 13.6.

17.1.3 Adoptierte Kinder und ihre leiblichen Eltern

Fragen hinsichtlich der Preisgabe von Informationen und dem Kontakt zwischen adoptierten Kindern und ihren leiblichen Eltern sind mit Feingefühl zu behandeln. Die gesetzlich verankerten Rechte und seelischen Bedürfnisse aller betroffenen Parteien müssen berücksichtigt werden. In den Vereinigten Staaten und in Kanada können sich der Pfahlpräsident und der Bischof Rat beim Familiendienst der Kirche Jesu Christi holen (1-801-240-1711 oder ldsfamilyservices.org). Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas kann der Pfahlpräsident die Gebietspräsidentschaft um Rat bitten.

17.1.4 Adoption und Pflege

Mitglieder, die ein Kind adoptieren oder in Pflege nehmen möchten, müssen sich genau an alle gesetzlichen Bestimmungen der beteiligten Länder (und der nachgeordneten Instanzen) halten. Ihnen wird geraten, sich nur an amtlich zugelassene und befugte Einrichtungen zu wenden. Die Führungsbeamten dürfen sich nicht daran beteiligen, diese Einrichtungen zu umgehen und ein Kind heimlich oder auf eigene Faust zu vermitteln. Derartig vermittelte Adoptionen werden von der Kirche nicht gebilligt und können vor Ort gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

Näheres zur Freigabe eines Kindes zur Adoption finden Sie unter 17.3.12.

17.1.5 Audiovisuelles Material

Mitglieder können in einer Versammlung der Kirche audiovisuelles Material wie CDs, DVDs oder Computer-Präsentationen nutzen, allerdings mit folgenden Einschränkungen:

  1. 1.

    Sie dürfen nicht in einer Abendmahlsversammlung oder bei der Hauptversammlung der Pfahlkonferenz verwendet werden (Aufnahmen von Instrumentalbegleitung sind zulässig, wenn kein Klavier, keine Orgel oder kein Klavier- oder Orgelspieler zur Verfügung steht).

  2. 2.

    Sie dürfen nicht verwendet werden, wenn dadurch das Urheberrecht verletzt werden würde (siehe 17.1.13).

  3. 3.

    Sie dürfen nicht verwendet werden, wenn die Inhalte sich für die Kirche nicht eignen.

Audiovisuelles Material, das diesen Kriterien gerecht wird, darf – außer in einer Abendmahlsversammlung oder in der Hauptversammlung der Pfahlkonferenz – im Rahmen einer Versammlung in der Kapelle verwendet werden, wenn dies für den Ablauf der Versammlung wichtig ist.

17.1.6 Autogramme und Fotos von Generalautoritäten und Gebietssiebzigern

Die Mitglieder sollen die Generalautoritäten und die Gebietssiebziger nicht um Autogramme bitten, auch nicht in ihren heiligen Schriften, Gesangbüchern oder Programmheften. Das lenkt von der heiligen Berufung der Brüder und vom Geist der Versammlung ab. Es könnte die Brüder auch daran hindern, andere Mitglieder zu begrüßen.

Die Mitglieder sollen in der Kapelle keine Fotos von Generalautoritäten oder Gebietssiebzigern machen.

17.1.7 Bibel

Englischsprachige Mitglieder verwenden die von der Kirche herausgegebene King-James-Fassung der Bibel. Sie enthält den Topical Guide (einen alphabetisch nach Stichwörtern geordneten Studienführer), Fußnoten, Auszüge aus der Joseph-Smith-Übersetzung, Querverweise auf andere Stellen in der Bibel und auf das Buch Mormon, Lehre und Bündnisse und die Köstliche Perle sowie weitere Studienhilfen. Auch wenn andere Übersetzungen der Bibel vielleicht einfacher zu lesen sind, stimmt die King-James-Fassung in Fragen der Lehre mit den neuzeitlichen Offenbarungen besser überein als andere englische Übersetzungen.

Spanischsprachige Mitglieder verwenden die von der Kirche herausgegebene Reina-Valera-Bibel. Sie enthält ähnliche Studienhilfen wie die von der Kirche herausgegebene englische Bibel.

In vielen anderen Sprachen hat die Kirche eine nicht von ihr herausgegebene Ausgabe der Bibel genehmigt, die in den Versammlungen und im Unterricht der Kirche verwendet wird. Die Mitglieder sollen diese Ausgabe verwenden.

Die verlässlichste Methode, die Richtigkeit einer Bibelübersetzung zu beurteilen, besteht nicht im Vergleich verschiedener Texte, sondern im Vergleich mit dem Buch Mormon und den neuzeitlichen Offenbarungen.

Die genehmigten Ausgaben der Bibel sind beim Versand der Kirche erhältlich. Textdateien und Aufnahmen der von der Kirche herausgebrachten Ausgaben sind auch unter scriptures.lds.org zu finden.

17.1.8 Buch Mormon

Die Kirche rät davon ab, das Buch Mormon in geläufiges oder modernes Englisch umzuschreiben. Die Erste Präsidentschaft hat gesagt:

„Wenn ein heiliger Text in eine andere Sprache übersetzt oder in einen geläufigeren Sprachgebrauch übertragen wird, besteht ein erhebliches Risiko, dass sich Fehler in die Lehre einschleichen oder die Belege für seinen historischen Ursprung undeutlich werden. Um dem vorzubeugen, beaufsichtigen die Erste Präsidentschaft und der Rat der Zwölf Apostel die Übersetzung der heiligen Schriften aus dem Englischen in andere Sprachen persönlich und sehr sorgfältig und haben nicht gestattet, dass die im Buch Mormon enthaltene Lehre in geläufigem oder modernem Englisch wiedergegeben wird. (Dies gilt nicht für Veröffentlichungen der Kirche für Kinder.)“ (Ensign, April 1993, Seite 74.)

17.1.9 Angestellte der Kirche

Die Angestellten der Kirche müssen sich jederzeit an die Maßstäbe der Kirche halten. Sie müssen tempelwürdig sein, um eingestellt oder weiterbeschäftigt werden zu können. Dies gilt auch für die Angestellten des Bildungswesens sowie der Universitäten und Colleges der Kirche.

Vertreter der Personalabteilung der Kirche setzen sich von Zeit zu Zeit mit den Pfahlpräsidenten und Bischöfen in Verbindung, um sich die Tempelwürdigkeit derzeitiger oder potenzieller Angestellter bestätigen zu lassen. Diese Anfragen können schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Die Führungsbeamten sind gebeten, umgehend darauf zu antworten.

Die Angestellten der Kirche müssen sich an das Arbeitsrecht halten. Näheres dazu, welche Gesetze Anwendung finden, können Sie vom Hauptsitz der Kirche oder vom Gebietsbüro erfahren.

17.1.10 Zeitschriften der Kirche

Die Erste Präsidentschaft hat die Mitglieder der Kirche wiederholt dazu aufgerufen, die Zeitschriften der Kirche zu lesen. Die Führungsbeamten vor Ort sollen die Mitglieder dazu anhalten, die Zeitschriften der Kirche bei sich zu Hause zu haben. Diese Zeitschriften enthalten die Weisungen des Herrn, die er durch die neuzeitlichen Propheten erteilt. Die Zeitschriften der Kirche stärken den Glauben an den Erretter und bieten dem Einzelnen inspirierte Führung bei seinen Herausforderungen.

Der Pfahlpräsident und der Bischof können ihren Führungssekretär beauftragen, die Zeitschriftenbestellung zu koordinieren (siehe 13.3.4 und 13.4.4). Der Bischof kann außerdem einen Zeitschriftenbeauftragten für die Gemeinde berufen und andere beauftragen, diesen zu unterstützen. Ist ein Zeitschriftenbeauftragter der Gemeinde berufen, setzt er sich für die Verbreitung der Zeitschriften der Kirche ein. Er hilft den Mitgliedern dabei, ein Abonnement neu abzuschließen oder zu verlängern und klärt sie darüber auf, welchen Nutzen es ihnen bringt, wenn sie die Zeitschriften der Kirche abonnieren.

Die Mitglieder können die Zeitschriften der Kirche über den Versand abonnieren. In einigen Gebieten können die Mitglieder auch das Abo-Formular auf der Internetseite der Magazine der Kirche ausfüllen.

17.1.11 Name und Logo der Kirche

Der Name und das Logo der Kirche dienen der Wiedererkennung. Sie sind weltweit als Warenzeichen registriert oder auf andere Weise gesetzlich geschützt. Sie dürfen nur gemäß diesen Richtlinien verwendet werden.

Die örtlichen Einheiten dürfen den ausgeschriebenen Namen (nicht das Logo) verwenden, wenn alle diese Bedingungen zutreffen:

  1. 1.

    Die Aktivität oder Veranstaltung, mit der der Name in Verbindung gebracht wird (z. B. auf einem Programm für die Abendmahlsversammlung), wird offiziell von der örtlichen Einheit durchgeführt.

  2. 2.

    Die Bezeichnung der örtlichen Einheit wird dem Namen der Kirche vorangestellt (z. B. Gemeinde Gelsenkirchen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage).

  3. 3.

    Mit der Schriftart wird das offizielle Logo nicht nachgeahmt und der Schriftzug ähnelt ihm auch nicht.

Das offizielle Logo der Kirche (siehe Vorderseite dieses Handbuchs) darf nur für Material verwendet werden, das von der Korrelationsabteilung am Hauptsitz der Kirche genehmigt wurde. Zu diesem Material gehören beispielsweise:

  1. 1.

    offizielle Veröffentlichungen der Kirche und Büromaterial

  2. 2.

    Namensschilder für Missionare

  3. 3.

    Schilder für den Außenbereich des Gemeindehauses

Das Logo darf nicht als dekoratives Element oder als Bildschirmschoner auf dem Computer verwendet werden. Es darf auch nicht für private, kommerzielle oder werbewirksame Zwecke verwendet werden, beispielsweise auf Familienchroniken, T-Shirts, Ansteckern oder Transparenten. Fragen dazu richten Sie an:

Intellectual Property Office 50 East North Temple Street, Room 1888 Salt Lake City, UT 84150-0018, USA Telefon: (001) 801-240-3959 oder (001) 800-453-3860, Anschluss 2-3959 Fax: (001) 801-240-1187 E-Mail: cor-intellectualproperty@ ldschurch.org

17.1.12 Computer

Mit Genehmigung der präsidierenden Ratsgremien der Kirche werden einige Einheiten der Kirche mit Computern ausgestattet, die unter anderem für die Berichtsführung und die Genealogie genutzt werden. Der Pfahlpräsident führt die Aufsicht darüber, wo im Pfahl Computer aufgestellt und wie sie genutzt werden. Richtlinien für die Anschaffung und Verwaltung von Computern für die Kirche sind über den Hauptsitz der Kirche oder das zuständige Verwaltungsbüro erhältlich. Darin finden Sie beispielsweise Näheres zu Themen wie Hard- und Software, gespendete Computer, Internetverbindungen, Reparaturen, Entsorgung von Computern, gestohlene oder beschädigte Computer, Sicherheit und Nutzung durch Mitglieder.

Bei Bedarf sorgt der Pfahlpräsident dafür, dass die Gemeinde- und Pfahlcomputer den Mitgliedern für die Nutzung von Genealogieprogrammen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist der private Gebrauch dieser Computer nicht zulässig.

Um die vertraulichen Angaben auf dem Computer zu schützen, benutzen die Führungsbeamten und Sekretäre die Passwortfunktion des Berichtsführungssystems der Kirche. Weitere Anweisungen zum Schutz vertraulicher Angaben finden Sie unter 13.8 und 13.9.

Die Computer sind so aufzustellen, dass die Mitglieder der Bischofschaft und die Sekretäre die wöchentlichen Spenden der Mitglieder unbeobachtet abrechnen können.

Beschränkungen hinsichtlich der Vervielfältigung von Computerprogrammen finden Sie unter 17.1.13.

Die Pfahlpräsidentschaft kann einen Pfahlzweitsekretär zum Pfahl-Fachberater für Technik bestimmen. Wenn es erforderlich ist, kann diese Aufgabe auch dem Pfahlsekretär übertragen werden. Der Pfahl-Fachberater für Technik verwaltet die Computer der Kirche im Pfahl, einschließlich derjenigen in den Genealogie-Forschungsstellen. Diese Aufgaben werden unter 13.3.3, „Computer und Technik‟, erläutert.

17.1.13 Urheberrechtlich geschütztes Material

Die Gesetze über schöpferische Arbeit und inwieweit es statthaft ist, sie zu nutzen, sind von Land zu Land verschieden. Die Richtlinien der Kirche, die in diesem Abschnitt festgehalten sind, entsprechen den internationalen Verträgen, die in den meisten Ländern Anwendung finden. Der Einfachheit halber werden die schöpferischen Rechte in diesem Abschnitt als „Urheberrecht“ bezeichnet. Einige dieser Rechte können in einigen Ländern allerdings eine andere Bezeichnung haben.

Das Urheberrecht ist der Schutz, den das Gesetz dem Schöpfer eines materiell greifbaren Werkes gewährt. Zu diesen Werken zählen:

  1. 1.

    literarische, musikalische, dramaturgische und choreographische Werke

  2. 2.

    Gemälde, Fotografien und Skulpturen

  3. 3.

    audiovisuelle Werke (wie Filme, Videos, CDs oder DVDs)

  4. 4.

    Computerprogramme oder -spiele

  5. 5.

    Internetinhalte und Datenbanken

Die Mitglieder der Kirche haben alle urheberrechtlichen Gesetze genau zu beachten. Im Allgemeinen kann nur der Rechteinhaber die Vervielfältigung (das Kopieren), Verbreitung, öffentliche Aufführung, Ausstellung oder Weiterverarbeitung seines Werkes genehmigen. Ein Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf eine solche Weise zu nutzen ist ein Verstoß gegen die Richtlinien der Kirche; sowohl die Kirche als auch der Nutzer könnten haftbar gemacht werden.

Der Nutzer eines Werkes muss davon ausgehen, dass es urheberrechtlich geschützt ist. Veröffentlichte Werke enthalten normalerweise einen Hinweis auf das Urheberrecht, etwa „© 1959, Hans Mustermann“. (Auf Tonträgern findet man das Symbol ℗.) Ein Hinweis auf das Urheberrecht ist jedoch nicht erforderlich, um einen gesetzlichen Schutz zu begründen. Auch die Tatsache, dass eine Veröffentlichung vergriffen ist, setzt das Urheberrecht nicht außer Kraft und lässt keine Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, Ausstellung oder Weiterverarbeitung ohne Genehmigung zu.

Das Intellectual Property Office der Kirche (IPO) hilft bei Anträgen auf Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material und entsprechenden Programmen der Kirche, einschließlich des Materials, für das Intellectual Reserve, Inc. (IRI), die Urheberrechte besitzt. IRI ist ein eigenständiges, gemeinnütziges Unternehmen, das die Urheberrechte für das von der Kirche genutzte geistige Eigentum besitzt. Näheres zu Anträgen auf Nutzung von kircheneigenem Material finden Sie unter dem Link „Rights and Use Information“ (Informationen zu Rechten und Nutzung) auf LDS.org.

Die folgenden Fragen und Antworten sollen Mitgliedern, die in der Kirche und zu Hause urheberrechtlich geschütztes Material verwenden, die Gesetzeslage verständlich machen, damit sie sie beachten können. Wer Fragen hat, auf die in diesen Richtlinien nicht eingegangen wird, kann sich an die folgende Stelle wenden:

Intellectual Property Office 50 East North Temple Street, Room 1888 Salt Lake City, UT 84150-0018, USA Telefon: (001) 801-240-3959 oder (001) 800-453-3860, Anschluss 2-3959 Fax: (001) 801-240-1187 E-Mail: cor-intellectualproperty@ldschurch.org

Darf ich Bilder aus den Zeitschriften der Kirche vervielfältigen?Bilder in den Veröffentlichungen der Kirche dürfen in der Regel für den Gebrauch in der Kirche, zu Hause und in der Familie vervielfältigt werden. Sie dürfen jedoch ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des IPO nicht für kommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Wenn ein Bild nicht vervielfältigt werden darf, findet sich im Bildnachweis ein Hinweis wie „Vervielfältigung untersagt“.

Darf ich Veröffentlichungen der Kirche vervielfältigen?Veröffentlichungen der Kirche dürfen in der Regel für den nichtkommerziellen Gebrauch in der Kirche, zu Hause und in der Familie vervielfältigt werden. Veröffentlichungen der Kirche dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des IPO nicht für kommerzielle Zwecke vervielfältigt werden.

Darf ich Noten vervielfältigen?Für Noten gelten besondere Urheberrechte. Noten aus dem Gesangbuch und dem Liederbuch für Kinder und aus den Zeitschriften der Kirche dürfen für den nichtkommerziellen Gebrauch in der Kirche, zu Hause und in der Familie vervielfältigt werden, sofern bei dem Lied nicht ausdrücklich ein Sperrvermerk angegeben ist. Die Vervielfältigung von Noten oder Musikaufnahmen ohne die Genehmigung des Rechteinhabers verstößt gegen die Richtlinien der Kirche. Musik, die entgegen diesen Richtlinien vervielfältigt wurde, darf nicht für kirchliche Zwecke verwendet werden.

Darf ich von der Kirche herausgegebenes audiovisuelles Material modifizieren, vervielfältigen oder in Segmente teilen?Nur, wenn dies vom IPO ausdrücklich genehmigt ist. Von der Kirche herausgegebenes audiovisuelles Material ist gemäß den Anweisungen in den Leitfäden und auf der Verpackung zu verwenden.

Darf ich Material vervielfältigen, das nicht der Kirche gehört? Normalerweise nicht. Im Urheberrecht ist die Nutzung von Material in Privatbesitz geregelt. Im Allgemeinen gibt es Bedingungen, unter denen man nichtkirchliches Material kopieren darf. Diese Bedingungen werden gewöhnlich am Anfang einer Veröffentlichung aufgeführt. Die Mitglieder der Kirche haben alle urheberrechtlichen Bestimmungen genau zu beachten.

Darf ich bei Veranstaltungen der Kirche kommerzielle audiovisuelle Produkte zeigen? Normalerweise nicht. Die Mitglieder der Kirche sollten die Warnhinweise und Bedingungen auf kommerziellen audiovisuellen Produkten nicht missachten. Die Verwendung kommerzieller audiovisueller Produkte bei Veranstaltungen der Kirche erfordert in der Regel die Genehmigung der Rechteinhaber.

Darf ich Computersoftware oder andere Programme für den kirchlichen Gebrauch herunterladen oder kopieren? Normalerweise nicht. Computerprogramme und andere Software dürfen nur dann kopiert oder heruntergeladen werden, wenn alle Lizenzen ordnungsgemäß erworben wurden. Eine Ausnahme sind die Genealogieprogramme der Kirche, die gratis heruntergeladen werden können.

Darf ich Material, das ich auf den Internetseiten der Kirche finde, herunterladen oder verteilen? Die Kirche hat verschiedene Internetseiten eingerichtet, beispielsweise LDS.org, Mormon.org und FamilySearch.org. Alles Material, das sich auf kircheneigenen Internetseiten befindet, einschließlich Bilder, Texte, Symbole, Bildschirmdarstellungen, Datenbanken und allgemeine Informationen, darf – sofern nicht anders angegeben – ausschließlich für den nichtkommerziellen Gebrauch in der Kirche, zu Hause und in der Familie angesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Material von diesen Seiten darf ohne die Genehmigung des IPO nicht auf anderen Internetseiten oder in anderen Computernetzwerken veröffentlicht, dort abgeschrieben oder an sie weitergeleitet werden.

Kircheneigene Seiten und alle Angaben auf diesen Seiten, darunter auch die Namen und Anschriften derjenigen, die Angaben eingereicht haben, dürfen nicht zum Verkauf oder zur Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen, zur Kundenwerbung oder zu sonstigen kommerziellen Zwecken genutzt werden.

Weiteres erfahren Sie aus den Informationen zu Rechten und Nutzung auf der jeweiligen Internetseite.

Welche Genehmigung ist für die Aufführung von Musik- und Bühnenstücken erforderlich? Ein Stück, das der Kirche oder IRI gehört, darf ohne Genehmigung des Hauptsitzes der Kirche bei Veranstaltungen der Kirche aufgeführt werden. Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Stück (oder einen Teil davon), das nicht Eigentum der Kirche ist, bei einer Veranstaltung der Kirche aufgeführt werden soll, müssen die Mitglieder die Genehmigung des Rechteinhabers einholen. Der Urheberrechtsinhaber verlangt gewöhnlich eine Gebühr oder Tantiemen, auch wenn bei einer Aufführung der Eintritt frei ist. Alle Aufführungen müssen von den Priestertumsführern vor Ort genehmigt worden sein.

17.1.14 Unterrichtsmaterial

Die Kirche stellt den Mitgliedern heilige Schriften, Zeitschriften, Leitfäden, Bücher und anderes Material bereit, damit sie das Evangelium Jesu Christi kennenlernen und danach leben.

Die Führungsbeamten im Priestertum und in den Hilfsorganisationen halten die Mitglieder dazu an, sich die heiligen Schriften und anderes Unterrichtsmaterial anzuschaffen, das sie zu Hause und in der Kirche gebrauchen können.

Die Führungsbeamten achten darauf, dass die Lehrer beim Unterricht in den Kollegien und Klassen das von der Kirche genehmigte Material verwenden. Die Anweisungen zum Lehrplan enthalten Näheres darüber, wie die Klassen am Sonntag zu organisieren sind und welches Material zu verwenden ist.

17.1.15 Partnervermittlung für alleinstehende Mitglieder

Oft bieten Partnervermittlungsagenturen den alleinstehenden Mitgliedern der Kirche ihre Dienste an. Gebäude, Klassen und Veranstaltungen der Kirche dürfen nicht zur Werbung für Privatunternehmen, zu denen auch Partnervermittlungen zählen, genutzt werden. Auch dürfen solchen Unternehmen keine Listen von Gruppen in der Kirche oder sonstige Angaben zu Mitgliedern überlassen werden.

17.1.16 Adress- und Telefonverzeichnisse

Pfahl- und Gemeinde-Mitgliederlisten dürfen entsprechend den folgenden Anweisungen veröffentlicht werden:

Name, Anschrift und Telefonnummer dürfen in einer Mitgliederliste nur angeführt sein, wenn sie in einem öffentlichen Telefonbuch erscheinen, andernfalls nur dann, wenn das Mitglied sein Einverständnis gibt. E-Mail-Adressen dürfen nur mit der Erlaubnis des Mitglieds aufgeführt werden.

Mitgliederlisten werden aus dem Pfahl- oder Gemeindebudget finanziert. Sie dürfen keine Werbung enthalten.

Führungsbeamte dürfen Mitgliederlisten nur innerhalb der Pfahl- oder Gemeindegrenzen verteilen und nicht zulassen, dass sie für gewerbliche oder politische Zwecke verwendet werden.

Am Anfang jeder Mitgliederliste ist darauf hinzuweisen, dass die Liste ausschließlich für den kirchlichen Gebrauch bestimmt ist und ohne die Genehmigung des Bischofs oder Pfahlpräsidenten nicht vervielfältigt werden darf.

17.1.17 E-Mail-Verbindung für Priestertumsführer

Die Kirche hat eine E-Mail-Verbindung für die Kommunikation mit den Priestertumsführern und deren Kommunikation untereinander eingerichtet. Die Priestertumsführer werden benachrichtigt, sobald ihnen diese Verbindung zur Verfügung steht.

17.1.18 Auswanderung von Mitgliedern

Im Allgemeinen wird den Mitgliedern geraten, im eigenen Land zu bleiben und dort die Kirche aufzubauen und zu stärken. Überall auf der Welt gibt es immer mehr Gelegenheit, in der Kirche aktiv zu sein und die Segnungen des Evangeliums zu empfangen sowie andere Menschen daran teilhaben zu lassen. Wenn die Mitglieder in ihrem Heimatland bleiben und dort mithelfen, die Kirche aufzubauen, bringt das ihnen selbst und der Kirche große Segnungen. Die Pfähle und Gemeinden in aller Welt werden gestärkt, wodurch es möglich wird, einer noch größeren Zahl von Kindern des himmlischen Vaters die Segnungen des Evangeliums zugänglich zu machen.

Die Erfahrung zeigt, dass Auswanderer oft mit sprachlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert werden, die zu Enttäuschung und persönlichen und familiären Schwierigkeiten führen.

Die Missionare sollen ihre Eltern, Verwandten und andere nicht bitten, auswanderungswillige Mitglieder finanziell zu unterstützen oder für sie zu bürgen.

Wenn Mitglieder in ein anderes Land auswandern, sollen sie sich an die jeweils geltenden Gesetze halten.

Wenn Mitglieder mit einem Studenten- oder Touristenvisum in die Vereinigten Staaten oder in ein anderes Land einreisen, dürfen sie nicht erwarten, nach der Einreise Arbeit zu finden oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen.

Um in einem Land für eine Anstellung bei der Kirche in Frage zu kommen, muss man alle Bedingungen der Einwanderungs- und Einbürgerungsgesetze erfüllen. Die Kirche fördert keine Einwanderung durch Anstellung.

17.1.19 Fasttag

Man hält den Fasttag normalerweise richtig ein, wenn man innerhalb von 24 Stunden zwei aufeinanderfolgende Mahlzeiten auslässt und in dieser Zeit auf essen und trinken verzichtet, die Fast- und Zeugnisversammlung besucht und ein großzügiges Fastopfer zugunsten der Bedürftigen spendet.

17.1.20 Geldbeschaffung

Siehe Handbuch 2, 13.6.8.

17.1.21 Glücksspiel und Lotterien

Die Kirche spricht sich gegen Glücksspiel jeglicher Art aus, darunter auch die staatliche Lotterie.

17.1.22 Gastsprecher und -lehrer

Bei den meisten Versammlungen der Kirche gehören die Sprecher und Lehrer der Gemeinde oder dem Pfahl vor Ort an.

Ehe ein Gastsprecher oder -lehrer an irgendeiner Versammlung in der Gemeinde, auch in den Hilfsorganisationen, mitwirken darf, ist die Genehmigung des Bischofs erforderlich. Bei Versammlungen auf Pfahlebene ist dafür die Genehmigung des Pfahlpräsidenten erforderlich.

Der Bischof oder Pfahlpräsident überprüft den Gastsprecher oder -lehrer und das Thema seiner Präsentation sorgfältig. Dazu kann gehören, dass er mit dessen Bischof Kontakt aufnimmt. Der Bischof oder Pfahlpräsident achtet darauf, dass:

  1. 1.

    der Vortrag mit der Lehre der Kirche in Einklang steht

  2. 2.

    der Gastsprecher oder -lehrer nicht bezahlt wird und keine Teilnehmer oder Kunden anwirbt

  3. 3.

    die Reisekosten des Gastsprechers oder -lehrers weder mit Geldern aus dem Budget der örtlichen Einheit noch mit Privatspenden beglichen werden

  4. 4.

    die Präsentation den Richtlinien für die Nutzung von Einrichtungen der Kirche entspricht (siehe 8.4).

17.1.23 Einkommenssteuer

Die Mitglieder der Kirche sind aufgrund des 12. Glaubensartikels verpflichtet, die Steuergesetze des Landes, wo sie wohnen, zu befolgen (siehe auch LuB 134:5). Ist ein Mitglied mit einem Steuergesetz grundsätzlich nicht einverstanden, kann es sich um die Änderung des Gesetzes oder der Verfassung bemühen. Wer begründete rechtliche Einwände hat, kann ein Steuergesetz auch vor Gericht anfechten.

Ein Mitglied, das sich weigert, seine Steuererklärung abzugeben, die erhobenen Einkommensteuern zu zahlen oder ein abschließendes Steuerurteil anzuerkennen, handelt dem Gesetz und den Lehren der Kirche zuwider. Es kann möglicherweise keinen Tempelschein erhalten und darf in der Kirche zu keinem Führungsamt berufen werden. Wenn ein Mitglied wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Steuergesetze verurteilt wird, wird je nach Lage der Dinge die Disziplinarordnung der Kirche angewandt.

17.1.24 Internet

Bei vernünftiger Nutzung kann das Internet einem helfen, die Arbeit der Kirche zu koordinieren, den Glauben zu stärken und sich der Bedürfnisse anderer anzunehmen. Die Mitglieder achten aber möglichst darauf, dass die elektronische Kommunikation nicht Gelegenheiten ersetzt, persönlich miteinander Kontakt zu haben.

Offizielle Quellen der Kirche im Internet

Die Kirche hat eine ganze Reihe offizieller Internetseiten und anderer Quellen im Internet zum allgemeinen Gebrauch freigegeben. Diese Seiten und Quellen sind eindeutig als offiziell gekennzeichnet, und zwar entweder durch das Logo der Kirche oder auf andere Weise. Sie entsprechen auch den gesetzlichen Anforderungen und den Richtlinien der Kirche zu geistigem Eigentum und Datenschutz.

Internetseiten für Pfähle und Gemeinden dürfen nur über die offiziellen Quellen der Kirche im Internet eingerichtet werden. Pfählen und Gemeinden ist es nicht gestattet, andere Internetseiten oder Blogs einzurichten oder sich auf andere von der Kirche unterstützte Weise im Internet zu präsentieren.

Internetseiten des Pfahles oder der Gemeinde können die Koordination und Kommunikation in den Einheiten vor Ort vereinfachen. Diese Internetseiten können Nachrichten und Ankündigungen, Kalender, Verzeichnisse von Führungsbeamten und Mitgliedern sowie Belegungspläne für die Einrichtungen enthalten. Wenn eine Pfahl- oder Gemeinde-Internetseite eingerichtet wird, muss sie regelmäßig gepflegt werden, um ihren Zweck zu erfüllen.

Wegen der Genehmigung, die offiziellen Quellen der Kirche zum Erstellen einer Pfahl- oder Gemeinde-Internetseite zu nutzen, wendet sich der Pfahlpräsident an dieses Büro am Hauptsitz der Kirche:

Member and Statistical Records Division Attn: Local Unit Internet Resources 50 East North Temple Street, Room 1320 Salt Lake City, UT 84150-0013, USA Telefon: (001) 801-240-3500 oder (001) 800-453-3860, Anschluss 2-3500 E-Mail: msrmail@ldsmail.net

Weitere Richtlinien für Pfahl- und Gemeinde-Internetseiten finden Sie auf LDS.org unter „LDS Site Development Guide“.

Gelegentlich können offizielle Internetseiten der Kirche für andere Zwecke genutzt werden, etwa für pfahlübergreifende Projekte, besondere Ereignisse sowie Aktivitäten und Organisation junger Alleinstehender. Um die Genehmigung für eine solche Internetseite zu erhalten, reichen die Priestertumsführer der Organisation einen Antrag bei einem Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft ein, in dem der Zweck und der Bedarf dargestellt wird.

Tempeln, Missionen und Besucherzentren ist es nicht gestattet, Internetseiten einzurichten.

Wie Mitglieder das Internet für ihre Berufung in der Kirche nutzen können

Einzelne Mitglieder können für ihre Berufungen in der Kirche Internetseiten oder Blogs einrichten oder andere geeignete Quellen im Internet nutzen, vorausgesetzt, dass sie eine Erklärung einfügen wie: „Dies ist keine offizielle Internetseite der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“. Die Mitglieder müssen sich auch an folgende Richtlinien halten:

  1. 1.

    Das Logo der Kirche darf weder verwendet noch nachgeahmt werden.

  2. 2.

    Der Name und die Kontaktangaben des Mitglieds, das für diese Internetseite zuständig ist, müssen genannt werden.

  3. 3.

    Ein Mitglied darf nicht behaupten oder andeuten, dass seine Internetseite oder Aktivitäten von der Kirche gefördert oder unterstützt werden.

  4. 4.

    Bilder, Musik und anderes Material, das Eigentum der Kirche ist, dürfen nicht auf anderen Seiten eingestellt werden, sofern diese Nutzung nicht eindeutig auf der Seite „Informationen zu Rechten und Nutzung“ auf einer offiziellen Internetseite der Kirche oder durch das Intellectual Property Office der Kirche genehmigt wird.

  5. 5.

    Fotos oder persönliche Angaben von anderen dürfen nur mit deren Zustimmung gezeigt werden.

Private Internetnutzung

Die Mitglieder sind aufgefordert, jederzeit und überall, also auch im Internet, ein Beispiel für ihren Glauben zu sein. Wenn sie Blogs, soziale Netzwerke und andere Technologien im Internet nutzen, sind sie aufgefordert, andere zu stärken und ihnen zu helfen, das zu erkennen, was nützlich, gut und lobenswert ist. Die Mitglieder sind aufgefordert, die Kirche zu erwähnen, genehmigtes Material der Kirche weiterzugeben und Links dorthin anzulegen – sofern es angebracht ist.

Wenn Mitglieder das Internet für andere Zwecke als ihre Berufung in der Kirche nutzen, muss ihnen klar sein, dass sie nur ihre eigene Meinung kundtun. Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie die Kirche vertreten oder von ihr gefördert werden.

Weitere Hilfen und Richtlinien finden Sie auf LDS.org unter „Internet Usage Helps for Members“.

17.1.25 Landesgesetze

Die Mitglieder sollen überall, wo sie wohnen oder wohin sie reisen, die Landesgesetze befolgen, sie achten und sie mittragen (siehe LuB 58:21,22; 12. Glaubensartikel). Das gilt auch für Gesetze, die das Missionieren verbieten.

17.1.26 Rechtsfragen

Wenn in kirchlichen Angelegenheiten in den Vereinigten Staaten und in Kanada Rechtshilfe benötigt wird, soll sich der Pfahlpräsident an die Rechtsabteilung am Hauptsitz der Kirche wenden ([001] 801-240-6301 oder [001] 800-453-3860, Anschluss 2-6301). Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wendet sich der Pfahlpräsident wegen Rechtsberatung an das Gebietsbüro.

Damit die Kirche nicht in rechtliche Angelegenheiten hineingezogen wird, von denen sie nicht unmittelbar betroffen ist, sollen ihre Führungsbeamten vermeiden, bei Zivil- oder Strafsachen Zeugenaussagen zum Verhalten von Mitgliedern zu machen, über die sie präsidieren. In den Vereinigten Staaten und Kanada soll sich ein Führungsbeamter mit der Rechtsabteilung der Kirche beraten, wenn er eine gerichtliche Vorladung als Zeuge erhält, eine Zeugenaussage vor Gericht in Erwägung zieht oder von Anwälten oder Behörden um Auskünfte oder Stellungnahmen zu einem Verfahren oder um eine mündliche oder schriftliche Zeugenaussage gebeten wird. Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas sollen sich die Führungsbeamten in so einer Situation wegen Rechtsberatung an das Gebietsbüro wenden.

Führungsbeamte der Kirche sollen einem vermeintlichen Opfer oder einem sonstigen Zeugen weder zu- noch abraten, in einem Straf- oder Zivilprozess auszusagen.

17.1.27 Schriftverkehr vom Hauptsitz der Kirche

Manche Unternehmen und Personen schicken Werbesendungen an örtliche Führungsbeamte, die den Eindruck erwecken, sie seien offizieller Schriftverkehr von der Kirche. Um offiziellen Schriftverkehr handelt es sich, wenn er wie folgt übermittelt wird: 1.) persönlich durch einen Führer der Kirche, 2.) in Form eines von Führern der Kirche unterzeichneten Schreibens mit dem offiziellen Briefkopf der Kirche oder 3.) durch Bekanntgabe in einer Veröffentlichung der Kirche. Die Führungsbeamten müssen nur diese Schriftstücke zur Kenntnis nehmen und danach handeln.

17.1.28 Schriftverkehr an den Hauptsitz der Kirche

Die örtlichen Führer sollen nicht nur den Umschlag mit dem Absender versehen, sondern diesen auch auf allen Briefen und sonstigen Schriftstücken angeben, die an den Hauptsitz der Kirche gesandt werden.

17.1.29 Kommunikation zwischen Mitgliedern und dem Hauptsitz der Kirche

Den Mitgliedern der Kirche wird davon abgeraten, Generalautoritäten wegen Fragen zur Lehre oder in persönlichen Angelegenheiten anzurufen oder ihnen Briefe zu schreiben. Infolge der stetig wachsenden Mitgliederzahl ist es den Generalautoritäten nahezu unmöglich, auf all diese Anfragen persönlich einzugehen. Das würde ihnen außerdem erschweren, die Aufgaben zu erfüllen, für die einzig und allein sie zuständig sind. Den Generalautoritäten liegen die Mitglieder der Kirche am Herzen. Sie möchten nicht, dass diese das Gefühl haben, sie erhielten nicht die nötige Unterstützung und Führung. Alles muss jedoch in Weisheit und Ordnung geschehen.

Der Herr hat die Kirche so eingerichtet, dass jedes Mitglied sich an einen Bischof oder Zweigpräsidenten und an einen Pfahl-, Distrikts- oder Missionspräsidenten wenden kann, der ihm sowohl in geistlicher als auch in zeitlicher Hinsicht Rat erteilen kann. Kraft ihrer Berufung sind diese örtlichen Führungsbeamten berechtigt, vom Geist die Erkenntnis und die Inspiration zu empfangen, die sie befähigen, die Mitglieder zu beraten, für die sie zuständig sind.

Mitglieder, die Führung durch den Geist benötigen, schwerwiegende persönliche Probleme oder Fragen zur Lehre der Kirche haben, sollen sich – auch durch aufrichtiges Beten und Schriftstudium – eifrig bemühen, selbst Lösungen und Antworten zu finden. Den Mitgliedern der Kirche soll auch nahegelegt werden, sich um Führung durch den Heiligen Geist zu bemühen, damit sie Hilfe in ihrem Privatleben und bei ihren Aufgaben in der Familie und in der Kirche erhalten.

Wenn sie dann noch Hilfe benötigen, sollen sie sich zuerst mit ihrem Bischof beraten. Er kann sie gegebenenfalls an den Pfahlpräsidenten verweisen.

In den meisten Fällen werden die Briefe von Mitgliedern an Generalautoritäten an die zuständigen Priestertumsführer vor Ort zurückgeleitet. Muss sich ein Pfahlpräsident in Fragen der Lehre oder in einer anderen kirchlichen Angelegenheit noch Klarheit verschaffen, kann er der Ersten Präsidentschaft im Namen des Mitglieds schreiben.

17.1.30 Tätigkeit, Beruf und Zugehörigkeit eines Mitglieds zu anderen Organisationen

Die Taufe, durch die man Mitglied der Kirche wird, die Ordinierungen im Priestertum und das Ausstellen eines Tempelscheins hängen davon ab, dass man in einem eingehenden Interview von den zuständigen Priestertumsführern vor Ort für würdig befunden wird. Die Mitglieder der Kirche sollen bestrebt sein, Tätigkeiten nachzugehen und auszuüben, für die sie guten Gewissens den Segen des Herrn erbitten können und die mit den Evangeliumsgrundsätzen und den Lehren des Erlösers vereinbar sind.

17.1.31 Andere Glaubensrichtungen

In zahlreichen anderen Glaubensrichtungen findet sich vieles, was inspirierend und edel ist und höchste Achtung verdient. Die Missionare und die übrigen Mitglieder müssen dem Glauben anderer mit Feingefühl und Achtung begegnen und dürfen niemandem zu nahe treten. Wenn ein Pfahl- oder Missionspräsident Fragen zur Beziehung zu nichtchristlichen Glaubensrichtungen hat, wendet er sich an ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft. Andere Führungsbeamte vor Ort, die solche Fragen haben, wenden sich an den Pfahl- oder Missionspräsidenten.

17.1.32 Aktivitäten mit Übernachtung

Siehe Handbuch 2, 13.6.12 und 21.2.8.

17.1.33 Politische und staatsbürgerliche Betätigung

Als Bürgern wird den Mitgliedern der Kirche ans Herz gelegt, sich am politischen Leben aktiv zu beteiligen. Dazu gehört auch, dass sie sich in einer politischen Partei ihrer Wahl engagieren. Die Mitglieder sind auch aufgefordert, sich aktiv für unterstützenswerte Ziele einzusetzen, um ihr Gemeinwesen zu verbessern und es zu einem angenehmen Ort zu machen, wo man gut leben und Kinder großziehen kann.

Ferner sind sie aufgefordert, sich im Einklang mit den jeweiligen Landesgesetzen zur Wahl eintragen zu lassen, sich mit Sachfragen und Kandidaten gründlich auseinanderzusetzen und für diejenigen zu stimmen, die ihrer Ansicht nach redlich sind und ein gutes Urteilsvermögen haben. Die Heiligen der Letzten Tage haben die besondere Pflicht, Führungspersönlichkeiten zu suchen, zu wählen und zu unterstützen, die ehrlich, gut und weise sind (siehe LuB 98:10).

Die Kirche unterstützt zwar das Recht auf Meinungsäußerung in politischen und gesellschaftlichen Fragen, ist aber selbst neutral, was politische Parteien, Programme und Kandidaten für politische Ämter betrifft. Sie stellt sich nicht auf die Seite bestimmter Parteien oder Kandidaten. Sie gibt den Mitgliedern auch keine Wahlempfehlungen. In seltenen Ausnahmefällen bezieht die Kirche jedoch in Gesetzgebungsfragen Stellung, und zwar vor allem dann, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass Fragen der Moral berührt werden. Nur die Erste Präsidentschaft kann für die Kirche sprechen oder die Kirche darauf festlegen, eine bestimmte Gesetzesvorlage zu unterstützen oder abzulehnen oder gegen einen Gerichtsbeschluss vorzugehen. Abgesehen davon dürfen Pfahlpräsidenten und andere Führungsbeamte vor Ort die Mitwirkung der Mitglieder in politischen Fragen nicht organisieren oder den Versuch unternehmen, deren Mitwirkung zu beeinflussen.

Die Mitglieder der Kirche sollen sich überlegen, ob sie sich für ein öffentliches Amt auf lokaler oder nationaler Ebene zur Wahl stellen oder bereit sind, sich ernennen zu lassen. Wer für ein öffentliches Amt kandidiert, sollte nicht den Eindruck erwecken, als ob er von der Kirche oder ihren Führern unterstützt werde. Führungsbeamte und andere Mitglieder der Kirche sollten auch Äußerungen und Verhaltensweisen meiden, die als Unterstützung einer politischen Partei, eines Programms, eines Standpunkts oder eines Kandidaten seitens der Kirche ausgelegt werden könnten.

Die Mitglieder sind aufgefordert, Maßnahmen zu unterstützen, die das moralische Grundgerüst der Gesellschaft stärken, insbesondere solche, die die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft erhalten und stärken sollen.

Aufzeichnungen, Mitgliederlisten und sonstige Unterlagen der Kirche dürfen nicht für politische Zwecke genutzt werden.

Einrichtungen der Kirche dürfen nicht für politische Zwecke genutzt werden. Einrichtungen der Kirche dürfen jedoch für die Eintragung in Wählerlisten oder als Wahllokal genutzt werden, wenn es keine vertretbare Alternative gibt (siehe 8.4).

17.1.34 Postbestimmungen

In den Vereinigten Staaten und in einigen anderen Ländern verstößt es gegen die Bestimmungen der Post, unfrankierte Sendungen in oder auf einen Postbriefkasten zu legen. Das gilt auch für Mitteilungsblätter der Gemeinde und des Pfahles, Ankündigungen, Faltblätter und sonstiges die Kirche betreffendes Material. Die Führungsbeamten der Kirche weisen die Mitglieder und Missionare an, kein derartiges Material in oder auf einen Postbriefkasten zu legen.

17.1.35 Privatsphäre der Mitglieder

Die Führer der Kirche sind verpflichtet, die Privatsphäre der Mitglieder zu schützen. Aufzeichnungen der Kirche, Mitgliederlisten und ähnliche Unterlagen dürfen nicht für private, geschäftliche oder politische Zwecke genutzt werden (siehe auch 13.8).

17.1.36 Private Veröffentlichungen

Die Mitglieder sollen die Generalautoritäten und die Gebietssiebziger nicht bitten, Bücher oder andere Schriften über die Kirche mitzuverfassen oder weiterzuempfehlen.

17.1.37 Aufzeichnungen von Reden und Ansprachen von Generalautoritäten und Gebietssiebzigern

Die Mitglieder dürfen eine Ansprache oder eine Rede, die eine Generalautorität oder ein Gebietssiebziger bei einer Pfahlkonferenz, in einer Missionarsversammlung oder einer anderen Zusammenkunft hält, nicht aufzeichnen. Die Übertragung der Generalkonferenz dürfen Mitglieder jedoch mit ihren Aufnahmegeräten zu Hause für den persönlichen, nichtkommerziellen Gebrauch aufzeichnen.

17.1.38 Bezeichnung der Kirche und ihrer Mitglieder

Je mehr Länder, Kulturen und Sprachgebiete die Kirche umfasst, desto mehr gewinnt die Verwendung ihres offenbarten Namens – Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (siehe LuB 115:4) – an Bedeutung, wenn die Kirche und ihre Mitglieder ihrer Aufgabe nachkommen, den Namen des Erlösers in aller Welt zu verkünden. Demgemäß soll, wenn auf die Kirche Bezug genommen wird, nach Möglichkeit immer ihr vollständiger Name verwendet werden. Nachdem der vollständige Name der Kirche eingangs genannt wurde, können die Kurzformen „die Kirche“ oder „Kirche Jesu Christi“ verwendet werden.

Es ist nicht erwünscht, dass die Kirche als „Mormonenkirche“, „Kirche der Heiligen der Letzten Tage“ oder „HLT-Kirche“ bezeichnet wird.

Wenn von den Mitgliedern der Kirche die Rede ist, ist die Formulierung „Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ zu bevorzugen. Als Kurzform ist „Heilige der Letzten Tage“ am besten, aber „Mormonen“ ist durchaus annehmbar.

Das Wort Mormon wird weiterhin in feststehenden Begriffen wie „Buch Mormon“ oder „Mormon Tabernacle Choir“ verwendet. Außerdem wird der Begriff „Mormonen“ weiterhin zur näheren Bestimmung in Bezeichnungen wie „Mormonenpioniere“ verwendet. Darüber hinaus kann es notwendig sein, mit dem Begriff Mormonen klarzustellen, um welche Kirche es sich handelt, da die Kirche in einigen Ländern unter diesem Namen allgemein bekannt ist.

17.1.39 Studien und Erhebungen in der Kirche

Nur die Research Information Division der Korrelationsabteilung darf im Auftrag der Kirche Umfragen und Erhebungen durchführen. Die Mitarbeiter dieser Abteilung tragen mit Hilfe von Fragebogen oder durch mündliche Befragung Informationen zu Themen zusammen, die für die Generalautoritäten von Belang sind. Wenn Meinungsforscher im Auftrag der Kirche an Mitglieder herantreten, nennen sie die gebührenfreie Telefonnummer der Kirche und den Namen einer Anlaufstelle am Hauptsitz der Kirche. Außerdem stellen sie es dem Befragten immer frei, einige oder alle Fragen der Umfrage unbeantwortet zu lassen.

Die Versammlungen der Kirche dürfen von unbefugten Personen oder Instituten nicht für die Informationsgewinnung genutzt werden. Auch dürfen diesen Personen oder Instituten keine Namen von Mitgliedern der Kirche zur Verfügung gestellt werden. Wenn die örtlichen Führer sich vergewissern wollen, ob ein Fragebogen oder eine Befragung genehmigt ist, sollen sie sich mit der Research Information Division (Tel. [001] 801-240-2727 oder [001] 800-453-3860, Anschluss 2-2727) in Verbindung setzen.

17.1.40 Sicherheit in den Wohlfahrtseinrichtungen der Kirche

In vielen Wohlfahrtseinrichtungen der Kirche gibt es Geräte und Maschinen, die bei unsachgemäßem Gebrauch Verletzungen verursachen können. Die Betriebskomitees des zuständigen Pfahles und der Leiter der Wohlfahrtseinrichtung müssen die Sicherheit der Angestellten und der ehrenamtlichen Mitarbeiter gewährleisten. Die Mitarbeiter sind regelmäßig in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen zu schulen. Der Arbeitsplatz ist regelmäßig zu inspizieren, wobei Risiken für Gesundheit und Sicherheit beseitigt werden. Durch angemessene Aufsicht wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter die Anweisungen befolgen, Werkzeuge und Geräte sachgemäß benutzen und riskantes Verhalten vermeiden.

Normalerweise soll jemand, der in einer Wohlfahrtseinrichtung arbeitet, mindestens 16 Jahre alt sein. Wer ein Gerät bedient, muss reif und im Gebrauch des Geräts ausreichend geschult und erfahren sein. Motorgetriebenes Gerät darf nur von Erwachsenen bedient werden.

Der Leiter der Einrichtung meldet Unfälle beim Wohlfahrtsdienst (Tel. [001] 801-240-3001 oder [001] 800-453-3860, Anschluss 2-3001) und bei der Risk Management Division am Hauptsitz der Kirche (Kontaktangaben hierfür finden Sie unter 8.3.6).

17.1.41 Handelsvertreter

Wenn Handelsvertreter behaupten, die Kirche oder ein Führer der Kirche habe sie ermächtigt, bei den örtlichen Führungsbeamten oder Mitgliedern vorzusprechen, um ihnen ihre Waren zu verkaufen, dürfen die örtlichen Führungsbeamten dem keinen Glauben schenken.

17.1.42 Satelliten- und Videoanlage

Die Satelliten- und Videoanlagen der Kirche dürfen nur für nichtkommerzielle, kirchliche Zwecke verwendet werden, wie von der Pfahlpräsidentschaft oder Bischofschaft genehmigt. Mit diesen Anlagen dürfen ausschließlich von der Kirche ausgestrahlte Fernseh-, Kabel- oder Satellitenprogramme aufgenommen werden. Auch darf die Satellitenanlage nicht dazu genutzt werden, Sendungen anzusehen, die nicht von der Kirche stammen. Ohne Genehmigung vom Hauptsitz der Kirche dürfen die Mitglieder die Antenne nicht von einem Satelliten oder Transponder auf einen anderen richten.

Nur wer in der Bedienung der Geräte geschult ist, darf sie in Betrieb nehmen. Jugendliche dürfen nur dann bei der Bedienung mithelfen, wenn sie beaufsichtigt werden.

Werden die Geräte nicht gebraucht, sind sie sicher wegzuschließen. Sie dürfen nicht für den häuslichen oder privaten Gebrauch aus dem Gebäude entfernt werden.

17.1.43 Bitten um Geldspenden

Durch die bestehenden Programme der Kirche ist die finanzielle Unterstützung würdiger Einzelpersonen und geeigneter Zwecke gewährleistet. Die kirchliche Unterstützung wird vom Bischof bewilligt, der mit den Umständen vertraut ist und eine Mehrfachunterstützung sowie Missbrauch verhindern kann. Darum sollen die Mitglieder weder beim Hauptsitz der Kirche noch bei den örtlichen Führungsbeamten oder Mitgliedern um zusätzliche finanzielle Unterstützung bitten.

Wenn Mitglieder auf diese Weise um Geld gebeten werden, können sie darauf antworten, dass sie in ihrer Gemeinde gespendet haben, damit gemäß den anerkannten Wohlfahrtsgrundsätzen der Kirche Hilfe geleistet werden kann.

17.1.44 Aussagen, die angeblich von Führern der Kirche stammen

Von Zeit zu Zeit werden Aussagen verbreitet, die fälschlicherweise Führern der Kirche zugeschrieben werden. Viele dieser Aussagen verdrehen den gegenwärtigen Standpunkt der Kirche. Sie beruhen auf Gerüchten oder Andeutungen. Dergleichen wird nie amtlich verbreitet, sondern durch Weitersagen, per E-Mail oder auf andere inoffizielle Weise. Die Mitglieder der Kirche sollen derartige Aussagen weder zitieren noch weitergeben, ohne sich vergewissert zu haben, dass sie aus einer genehmigten Quelle der Kirche stammen, beispielsweise einer offiziellen Erklärung, Mitteilung oder Veröffentlichung.

Notizen, die während Ansprachen von Generalautoritäten, Gebietssiebzigern oder anderen weltweit zuständigen Beamten der Kirche bei einer Pfahlkonferenz oder in einer anderen Versammlung gemacht werden, dürfen ohne das Einverständnis des Sprechers nicht weitergegeben werden. Persönliche Notizen dürfen nur für den eigenen Bedarf genutzt werden.

17.1.45 Unterstützung von Mitgliedern im Gefängnis, im Krankenhaus und in sonstigen Einrichtungen

Der Pfahlpräsident ist gehalten, in seinem Zuständigkeitsbereich die Mitglieder im Gefängnis, im Krankenhaus und in sonstigen Einrichtungen zu unterstützen. Dies soll durch die Organisation des Priestertums und im Einklang mit den durch die Kirche und die betreffende Einrichtung erlassenen Richtlinien geschehen.

Der Pfahlpräsident bestimmt, was für eine Unterstützung in jeder der Einrichtungen geleistet werden soll. Außerdem beaufsichtigt er die Unterstützung mithilfe anderer Priestertumsführer vor Ort. Falls ein Pfahl Hilfe dabei benötigt, sich derartiger Einrichtungen in seinem Einzugsgebiet anzunehmen, kann ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft Pfähle in der Nähe beauftragen, mitzuhelfen.

Der Pfahlpräsident oder ein dazu beauftragter Bischof kann einen Priestertumsträger dazu berufen, die Unterstüzung der Mitglieder in diesen Einrichtungen zu leiten. Normalerweise werden Männer dazu berufen, die männlichen Insassen im Gefängnis zu betreuen. Es kann jedoch auch ein Ehepaar dazu berufen werden, sich um die männlichen Insassen zu bemühen. Es werden mindestens zwei Männer, zwei Frauen oder ein Ehepaar berufen, die weiblichen Insassen zu betreuen. Die Männer und Frauen, die sich um die Insassen kümmern, sollen nicht mit ihnen allein sein.

Gottesdienste für Mitglieder im Gefängnis, im Krankenhaus und in sonstigen Einrichtungen können je nach Bedarf vereinfacht werden, um den Bedürfnissen der Betreffenden gerecht zu werden. Diese Gottesdienste laufen in der Regel genau so ab wie die Abendmahlsversammlung, allerdings wird an Gefängnisinsassen nicht das Abendmahl ausgeteilt. Als Ausnahme von den Richtlinien der Kirche können Insassen sich an einem Gottesdienst, der im Gefängnis abgehalten wird, beteiligen, indem sie ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit oder ihren Stand in der Kirche beten oder Ansprachen halten.

Zur weiteren Unterstützung für die Mitglieder in diesen Einrichtungen gehören beispielsweise Beratungsgespräche, Heimlehrbesuche, Besuchslehrbesuche, Sonntagsschulunterricht, Familienabend, Seminar- oder Institutsunterricht sowie andere besondere Programme.

Der Wohlfahrtsdienst der Kirche ist in Zusammenarbeit mit der Priestertumsabteilung am Hauptsitz der Kirche für Material und professionelle Hilfe für die Mitglieder im Gefängnis und deren Familien zuständig. Priestertumsführer, die Hilfe vom Wohlfahrtsdienst der Kirche benötigen, können unter (001) 801-240-2644 oder (001) 800-453-3860, Anschluss 2-2644, anrufen.

Wenn der Pfahlpräsident Unterstützung in Wohlfahrtsbelangen im Gefängnis, im Krankenhaus und in sonstigen Einrichtungen benötigt, kann er sich an ein Mitglied der Präsidentschaft der Siebziger oder die Gebietspräsidentschaft wenden. Der Pfahlpräsident kann sich auch unter den Telefonnummern im vorhergehenden Absatz direkt an den Wohlfahrtsdienst der Kirche wenden.

17.1.46 Symposien und ähnliche Veranstaltungen

Die Kirche warnt ihre Mitglieder vor Symposien und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen Vorträge gehalten werden, in denen 1.) Heiliges in Verruf gebracht, lächerlich gemacht, abgewertet oder anderweitig ungehörig behandelt wird, oder durch die 2.) der Kirche Schaden zugefügt, von ihrer Mission abgelenkt oder das Wohlergehen ihrer Mitglieder gefährdet werden könnte. Die Mitglieder dürfen nicht zulassen, dass ihr Amt oder ihr Stand in der Kirche dazu ausgenutzt werden, solche Veranstaltungen zu fördern oder den Anschein zu erwecken, dass sie diese billigen.

17.1.47 Steuerpflichtige Aktivitäten

Die Führungsbeamten in Gemeinde und Pfahl achten darauf, dass die örtlichen Aktivitäten der Kirche nicht die Steuerbefreiung der Kirche gefährden. Richtlinien dazu finden Sie unter 8.4 sowie 14.10.1.

17.1.48 Gemeinsame Fahrten von Männern und Frauen

Ein Mann und eine Frau dürfen im Rahmen von Aktivitäten, Versammlungen oder Aufträgen der Kirche nur dann zu zweit unterwegs sein, wenn sie miteinander verheiratet oder beide alleinstehend sind. Weitere Reiserichtlinien finden Sie in Handbuch 2 unter 13.6.24.

17.2 Richtlinien zu medizinischen und gesundheitlichen Fragen

17.2.1 Obduktion

Eine Obduktion darf durchgeführt werden, wenn die Familie des Verstorbenen zustimmt und wenn die Obduktion nicht gesetzwidrig ist.

17.2.2 Feuerbestattung

Die Kirche ist für gewöhnlich nicht für die Feuerbestattung. Die Familie des Verstorbenen muss entscheiden, ob der Leichnam eingeäschert werden soll, und dabei die für Begräbnis und Feuerbestattung geltenden Gesetze beachten. In einigen Ländern ist die Feuerbestattung gesetzlich vorgeschrieben.

Wenn der Leichnam eines Mitglieds, das das Endowment empfangen hat, eingeäschert wird, ist ihm nach Möglichkeit die Tempelkleidung anzulegen (siehe 3.4.9). Ein Trauergottesdienst darf abgehalten werden (siehe Handbuch 2, 18.6).

17.2.3 Sterbehilfe

Unter Sterbehilfe ist die gewollte Herbeiführung des Todes eines Menschen zu verstehen, der an einer unheilbaren Krankheit leidet oder dessen Zustand unheilbar ist. Wer sich an Sterbehilfe beteiligt, wozu auch die sogenannte Beihilfe zum Selbstmord zählt, verletzt die Gebote Gottes (siehe auch 17.2.8).

17.2.4 HIV-Infektion und AIDS

Wenn ein Mitglied mit HIV infiziert ist oder AIDS hat, soll es mit Würde und Mitgefühl behandelt werden. Einige Menschen, die mit HIV infiziert sind, sind das unschuldige Opfer der Handlungen anderer. Beispielsweise haben sie sich womöglich angesteckt, weil bei einer Bluttransfusion nicht aufgepasst wurde oder weil Mutter oder Vater infiziert waren. Wenn die Infektion die Folge einer Übertretung von Gottes Gesetzen ist, tritt die Kirche für das Beispiel des Herrn ein, der die Sünde verurteilt, den Sünder aber liebt und zur Umkehr ermutigt. Die Mitglieder sollen freundlich auf den Betroffenen zugehen, ihm Trost spenden, sich seiner Nöte annehmen und ihm helfen, Lösungen für seine Probleme zu finden.

Der beste Schutz vor HIV und AIDS besteht in Keuschheit vor der Ehe und völliger Treue in der Ehe sowie darin, dass man sich homosexueller Beziehungen enthält, keine Drogen nimmt und seinen Körper achtet und pflegt.

Wenn Menschen mit einer HIV-Infektion oder AIDS die Versammlungen besuchen, stellt dies keine ernsthafte Gefahr dar. Es ist von den Gesundheitsbehörden bestätigt worden, dass HIV nicht durch flüchtigen Kontakt zu Hause, in der Schule, in der Kirche oder bei der Arbeit übertragen wird.

Wer gelegentlich Blut aufwischen oder Erste Hilfe leisten muss, soll sich mit den Empfehlungen der örtlichen Gesundheitsbehörden vertraut machen und sie befolgen.

Wer HIV-infiziert oder an AIDS erkrankt ist, wird hinsichtlich der Taufe und Konfirmierung behandelt wie jeder andere, der Glauben an Gott zeigt, Umkehr übt und nach dem Evangelium Jesu Christi lebt.

17.2.5 Hypnose

Der Einsatz von Hypnose unter der kundigen Aufsicht von Fachleuten zur Behandlung von körperlichen oder psychischen Krankheiten ist eine medizinische Frage, über die fachkundige Ärzte zu entscheiden haben. Mitglieder der Kirche sollen nicht an Hypnose zu Vorführungs- oder Unterhaltungszwecken teilnehmen.

17.2.6 Heilverfahren und Behandlungsmethoden

Die Mitglieder sollen Heilverfahren und Behandlungsmethoden meiden, die in ethischer oder rechtlicher Hinsicht fragwürdig sind. Die örtlichen Führungsbeamten raten Mitgliedern mit gesundheitlichen Problemen, kompetente Fachärzte oder Heilpraktiker zu konsultieren, die in dem Land, wo sie praktizieren, eine Zulassung haben.

17.2.7 Organ- und Gewebespende und Transplantationen

Die Spende von Organen oder Gewebe ist eine selbstlose Tat, die schwer kranken Menschen oft großen Nutzen bringt. Die Entscheidung, Organe oder Gewebe des eigenen Körpers für medizinische Zwecke zu spenden oder testamentarisch zu hinterlassen oder der Verpflanzung von Organen oder Gewebe aus dem Körper eines verstorbenen Angehörigen zuzustimmen, liegt bei jedem Einzelnen beziehungsweise bei der Familie des Verstorbenen.

Die Entscheidung, sich ein gespendetes Organ einpflanzen zu lassen, soll nach fachkundiger ärztlicher Beratung und Bestätigung durch das Gebet getroffen werden.

17.2.8 Lebensverlängernde Maßnahmen

Bei schwerer Erkrankung sollen die Mitglieder Glauben an den Herrn üben und sich um fachkundige medizinische Hilfe bemühen. Wenn der Tod jedoch unausweichlich wird, soll er als Segen und als sinnvoller Bestandteil der ewigen Existenz betrachtet werden. Die Mitglieder sollen sich nicht verpflichtet fühlen, das irdische Leben mit unverhältnismäßigen Mitteln zu verlängern. Diese Entscheidung wird am besten von den Angehörigen getroffen, nachdem sie weisen und fachkundigen medizinischen Rat eingeholt und sich durch Fasten und Beten um göttliche Führung bemüht haben.

Die Führungsbeamten zeigen gegenüber denjenigen, die darüber entscheiden, ob lebenserhaltende Maßnahmen bei einem Familienmitglied eingestellt werden sollen oder nicht, besondere Anteilnahme und kümmern sich um sie.

17.2.9 Selbsterfahrungsgruppen

Viele private Gruppen und kommerzielle Organisationen haben Programme, die den Eindruck erwecken, man könne damit Selbsterkenntnis, Selbstachtung und Spiritualität vermehren. Einige Gruppen versprechen, dass sie das eigenständige Handeln des Einzelnen oder die Beziehungen in der Familie verbessern können. Es werden auch Schulungen mit praktischen Erfahrungen oder methodischen Übungen angeboten.

Einige dieser Gruppen behaupten fälschlicherweise oder deuten an, die Kirche oder einzelne Generalautoritäten befürworteten ihre Programme. Die Kirche unterstützt jedoch keines dieser Unternehmen, und die Mitglieder werden davor gewarnt, solchen Behauptungen Glauben zu schenken. Die Tatsache, dass die Kirche nicht gerichtlich gegen ein solches Unternehmen vorgegangen ist, darf nicht als stillschweigende Billigung oder Zustimmung angesehen werden.

Die Mitglieder der Kirche werden auch davor gewarnt, dass einige dieser Gruppen Ansichten vertreten und Methoden anwenden, die schädlich sein können. Darüber hinaus berechnen viele dieser Gruppen maßlose Gebühren und drängen auf langfristige Bindung. Manche vermischen weltliche Konzepte mit Evangeliumsgrundsätzen in einer Weise, dass Geistigkeit und Glaube untergraben werden können.

Diese Gruppen neigen dazu, für Probleme, deren Überwindung normalerweise Zeit und persönliche Anstrengung erfordern, Sofortlösungen zu versprechen. Die Teilnehmer mögen sich zwar vorübergehend seelisch erleichtert fühlen oder ein Hochgefühl erleben, doch treten die alten Probleme oft wieder auf und vermehren die Enttäuschung und Verzweiflung.

Die Führungsbeamten der Kirche dürfen weder für die Beteiligung an solchen Gruppen oder Praktiken zahlen noch dazu ermutigen oder dafür werben. Auch dürfen keine Einrichtungen der Kirche für diese Aktivitäten genutzt werden.

Die Führungsbeamten machen den Mitgliedern klar, dass man sich selbst am ehesten zum Besseren wandelt, wenn man nach den Grundsätzen des Evangeliums lebt. Wenn ein Mitglied soziale oder seelische Probleme hat, kann es sich an die Priestertumsführer wenden, um Rat zu bekommen und um herauszufinden, wo es Hilfe erhalten kann, die im Einklang mit den Evangeliumsgrundsätzen steht.

17.2.10 Tot geborene Kinder

Die trauernden Eltern eines vor der Geburt gestorbenen Kindes brauchen seelisch und geistig Beistand.

Für tot geborene Kinder werden keine heiligen Handlungen des Tempels vollzogen. Das schließt jedoch nicht aus, dass ein tot geborenes Kind in der Ewigkeit zur Familie gehören kann. Den Eltern wird nahegelegt, darauf zu vertrauen, dass der Herr diese Frage so lösen wird, wie es nach seiner Weisheit am besten ist. Die Familie kann den Namen eines tot geborenen Kindes auf dem Familiengruppenbogen eintragen und in Klammern tot geboren hinzufügen.

Wenn die Eltern es wünschen, kann ein Gedächtnisgottesdienst oder ein Gottesdienst am Grab stattfinden.

Es ist eine Tatsache, dass ein Kind schon vor der Geburt lebt. Allerdings gibt es keine direkte Offenbarung zu der Frage, wann der Geist in den Körper eintritt.

17.2.11 Wort der Weisheit

Die einzige offizielle Auslegung des Begriffs „heißes Getränk“ (LuB 89:9) im Wort der Weisheit ist die Aussage von frühen Führern der Kirche, dass darunter Tee und Kaffee zu verstehen sind.

Die Mitglieder sollen nichts zu sich nehmen, was Drogen enthält. Außerdem sollen sie keine Stoffe zu sich nehmen, die schädlich sind oder abhängig machen, außer wenn dies unter Aufsicht eines fachkundigen Arztes geschieht.

17.3 Richtlinien zu moralischen Fragen

17.3.1 Abtreibung

Der Herr hat geboten: „Du sollst nicht … töten, noch irgendetwas Derartiges tun.“ (LuB 59:6.) Die Kirche ist gegen die selbst gewählte Abtreibung aus persönlichen oder gesellschaftlichen Gründen. Die Mitglieder dürfen sich weder einer Abtreibung unterziehen noch sie vornehmen, sie arrangieren, dafür zahlen oder dazu ermuntern. Als einzige Ausnahmen gelten die folgenden Fälle:

  1. 1.

    Die Schwangerschaft ist die Folge einer Vergewaltigung oder einer inzestuösen Verbindung.

  2. 2.

    Nach fachärztlichem Urteil ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter ernstlich in Gefahr.

  3. 3.

    Nach fachärztlichem Urteil ist der Fötus so schwer geschädigt, dass das Kind nach der Geburt nicht lebensfähig sein wird.

Selbst diese Ausnahmen rechtfertigen aber nicht automatisch eine Abtreibung. Eine Abtreibung ist eine äußerst ernste Angelegenheit und darf erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die Betroffenen den Bischof zu Rate gezogen und durch das Gebet göttliche Bestätigung erhalten haben.

Ein Mitglied der Kirche, das sich einer Abtreibung unterzieht, sie vornimmt, sie arrangiert, dafür zahlt, ihr zustimmt oder dazu ermutigt, kann einer Disziplinarmaßnahme unterzogen werden.

Soweit es offenbart wurde, kann man von der Sünde der Abtreibung umkehren und dafür Vergebung erlangen.

17.3.2 Missbrauch und Misshandlung

Die Kirche vertritt den Standpunkt, dass Missbrauch und Misshandlung in keiner Form geduldet werden können. Wer seinen Ehepartner, seine Kinder, Angehörige oder sonst jemanden missbraucht oder misshandelt, übertritt die Gesetze Gottes und der Menschen. Alle Mitglieder und besonders Eltern und Führungsbeamte sind aufgefordert, aufmerksam und gewissenhaft zu sein und alles ihnen Mögliche zu tun, um Kinder und andere vor Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung zu schützen.

Bei Mitgliedern, die andere missbraucht oder misshandelt haben, wird die Disziplinarordnung der Kirche angewandt. Sie dürfen solange keine Berufung in der Kirche bekommen und keinen Tempelschein haben, bis sie umgekehrt sind und alle Disziplinarmaßnahmen abgeschlossen sind.

Jemand, dessen Mitgliedsschein den Vermerk trägt, dass er ein Kind sexuell missbraucht oder körperlich misshandelt hat, darf keine Berufung oder Aufgabe übertragen bekommen, in der er mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hat. Auch die Übertragung anderer Aufgaben, beispielsweise Heim- oder Besuchslehren, erfordert reifliche Überlegung. Diese Einschränkungen werden solange aufrechterhalten, bis die Erste Präsidentschaft genehmigt, dass der Vermerk entfernt wird (Näheres zu Vermerken finden Sie unter 6.13.4).

Bei Misshandlung und Missbrauch ist es die vorrangige Aufgabe der Kirche, den Opfern zu helfen und potenzielle Opfer zu schützen. Die Opfer sexuellen Missbrauchs (einschließlich Vergewaltigung) erleiden oft ein schweres Trauma und haben Schuldgefühle.

Wer Opfer der bösen Tat eines anderen wird, ist selbst keiner Sünde schuldig. Die Priestertumsführer müssen diesen Opfern einfühlsam begegnen und sich aufmerksam um sie kümmern, damit sie die destruktiven Auswirkungen des Missbrauchs oder der Misshandlung leichter überwinden.

Pfahlpräsident und Bischof setzen alles daran, diejenigen zu beraten, die an einem Missbrauch oder einer Misshandlung beteiligt waren. Diese Führungsbeamten können das Heft Kindesmisshandlung – Hilfen für Führer der Kirche sowie die Broschüren Wie man der Misshandlung des Ehepartners vorbeugt und darauf reagiert und Wie man der Kindesmisshandlung vorbeugt und darauf reagiert zu Rate ziehen. Auf der DVD Protect the Child: Responding to Child Abuse (Das Kind schützen: Wie mit Kindesmissbrauch und -misshandlung umzugehen ist) wird ebenfalls aufgezeigt, welche Aufgaben die Führungsbeamten und andere Mitglieder dabei haben, dem Missbrauch oder der Misshandlung eines Kindes vorzubeugen oder darauf zu reagieren. Jeder Gemeinderat ist aufgefordert, sich diese DVD anzusehen und die Thematik so zu besprechen, wie es auf der Rückseite der DVD-Hülle erklärt wird.

Neben der inspirierten Hilfe seitens der Führer der Kirche braucht ein Mitglied vielleicht auch professionelle Beratung. In den Vereinigten Staaten und in Kanada können Pfahlpräsident und Bischof beim Familiendienst der Kirche nachfragen, wo man eine solche Beratung bekommen kann, die mit den Evangeliumsgrundsätzen im Einklang steht (Tel. [001] 801-240-1711; [001] 800-453-3860, Anschluss 2-1711, oder ldsfamilyservices.org). Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas kann der Pfahlpräsident die Gebietspräsidentschaft um Rat bitten. Ist der Übertreter ein Erwachsener, der sich eines sexuellen Übergriffs auf ein Kind schuldig gemacht hat, so kann dieses Verhalten tief verwurzelt sein und die Umkehr und die Rehabilitation können sehr lange dauern.

In den Vereinigten Staaten und in Kanada hat die Kirche eine Telefon-Hotline eingerichtet, über die sich Bischöfe und Pfahlpräsidenten bei Missbrauchs- oder Misshandlungsfällen Rat holen können (Tel. [001] 801-240-1911 oder [001] 800-453-3860, Anschluss 2-1911). Diese Führungsbeamten sollen die Hotline anrufen, wenn sie:

  1. 1.

    darauf aufmerksam werden, dass ein Mitglied der Kirche an sexuellem Missbrauch oder körperlicher Misshandlung beteiligt ist

  2. 2.

    glauben, dass jemand missbraucht oder misshandelt wurde oder Gefahr läuft, missbraucht oder misshandelt zu werden

  3. 3.

    darauf aufmerksam werden, dass Kinderpornografie angesehen, beschafft oder vertrieben wird

Wenn die Führungsbeamten die Hotline anrufen, können sie mit professionellen Beratern und Juristen Rücksprache halten, die ihre Fragen beantworten und die richtigen Schritte empfehlen können. Im Falle von Missbrauch oder Misshandlung muss der Bischof auch den Pfahlpräsidenten verständigen.

In den Ländern, wo es eine solche Hotline nicht gibt, setzt sich ein Bischof, der von Missbrauch oder Misshandlung erfährt, mit seinem Pfahlpräsidenten in Verbindung, der wiederum Rat von der Gebietspräsidentschaft einholt.

Wenn aus vertraulichen Informationen hervorgeht, dass ein Mitglied durch einen Missbrauch oder eine Misshandlung gegen das Gesetz verstoßen hat, soll der Bischof oder Pfahlpräsident das Mitglied drängen, dieses Verhalten den zuständigen Behörden anzuzeigen. Die Führungsbeamten können über die Hotline Informationen zur Anzeigepflicht in ihrem Gebiet erhalten. Wenn die Anzeige gesetzlich vorgeschrieben ist, empfiehlt der Führungsbeamte dem Mitglied, sich um sachkundigen Rechtsbeistand zu bemühen.

Damit die Kirche nicht in rechtliche Angelegenheiten hineingezogen wird, von denen sie nicht unmittelbar betroffen ist, sollen die Führer der Kirche vermeiden, in Zivil- oder Strafverfahren oder sonstigen Verfahren, bei denen es um Missbrauch oder Misshandlung geht, als Zeugen auszusagen. Konkrete Richtlinien hierfür finden Sie unter 17.1.26.

17.3.3 Künstliche Befruchtung

Die Kirche rät eindringlich von künstlicher Befruchtung ab, bei der nicht das Sperma des Ehemannes verwendet wird. Allerdings ist dies eine Privatangelegenheit, die letztlich der Entscheidung von Mann und Frau überlassen bleiben muss. Die Verantwortung dafür liegt einzig und allein bei den Eheleuten.

Die künstliche Befruchtung von alleinstehenden Schwestern ist nicht gestattet. Wenn eine alleinstehende Schwester sich in dieser Sache vorsätzlich über den Rat der Führer der Kirche hinwegsetzt, kann sie einer Disziplinarmaßnahme unterzogen werden.

Informationen zur Siegelung von Kindern, die durch künstliche Befruchtung empfangen wurden, finden Sie unter 3.6.2.

17.3.4 Empfängnisverhütung

Jedes Ehepaar, das Kinder bekommen kann, genießt den Vorzug, irdische Körper für die Geistkinder Gottes erschaffen zu dürfen, und es hat die Pflicht, diese dann zu umsorgen und zu erziehen. Die Entscheidung, wie viele Kinder es bekommen möchte und zu welchen Zeitpunkt, ist sehr persönlich und privat und muss dem Ehepaar gemeinsam mit dem Herrn überlassen werden. Die Mitglieder der Kirche dürfen in dieser Frage nicht übereinander urteilen.

Jedem Ehepaar soll auch bewusst sein, dass die sexuelle Beziehung innerhalb der Ehe von Gott nicht nur zur Fortpflanzung gutgeheißen wird, sondern auch als ein Mittel, Liebe zum Ausdruck zu bringen und die seelische und geistige Bindung zwischen Mann und Frau zu stärken.

17.3.5 Keuschheit und Treue

Das Gesetz des Herrn in Bezug auf Keuschheit besteht darin, dass man sich sexueller Beziehungen außerhalb der rechtmäßigen Ehe enthält und innerhalb der Ehe treu ist. Sexuelle Beziehungen sind nur zwischen einem Mann und einer Frau erlaubt, die gesetzlich und rechtmäßig miteinander verheiratet sind. Ehebruch, Unzucht, gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie jedes andere unheilige, unnatürliche oder unreine Verhalten sind Sünde. Bei Mitgliedern, die das vom Herrn gegebene Gesetz der Keuschheit missachten oder andere dahingehend beeinflussen, wird die Disziplinarordnung der Kirche angewandt.

17.3.6 Homosexuelles Verhalten und gleichgeschlechtliche Neigungen

Homosexuelles Verhalten verstößt gegen Gottes Gebote, läuft dem Zweck der menschlichen Sexualität zuwider und beraubt den Menschen der Segnungen, die im Familienleben und in den errettenden Verordnungen des Evangeliums zu finden sind. Lässt jemand von solchem Verhalten nicht ab oder beeinflusst er andere dahingehend, wird die Disziplinarordnung angewandt. Für homosexuelles Verhalten kann man durch aufrichtige Umkehr Vergebung erlangen.

Wenn ein Mitglied sich homosexuell betätigt, sollen ihm die Führungsbeamten deutlich machen, was es heißt, an Jesus Christus zu glauben, wie man umkehrt und welchen Zweck das Erdenleben hat.

Die Kirche lehnt zwar homosexuelles Verhalten ab, wendet sich jedoch mit Verständnis und Achtung denjenigen zu, die sich zu Menschen des eigenen Geschlechts hingezogen fühlen.

Wenn ein Mitglied gleichgeschlechtliche Neigungen hat, sich aber nicht homosexuell betätigt, wird es von den Führungsbeamten unterstützt und in seiner Entscheidung bestärkt, das Gesetz der Keuschheit zu halten und unrechtschaffene Gedanken in den Griff zu bekommen. Diese Mitglieder können Berufungen in der Kirche erhalten. Wenn sie würdig sind und in jeder anderen Hinsicht dafür bereit sind, können sie auch einen Tempelschein erhalten und die heiligen Handlungen des Tempels empfangen.

Bei der Beratung von Mitgliedern mit gleichgeschlechtlichen Neigungen können Pfahlpräsident und Bischof auf die Broschüre Gott liebt seine Kinder zurückgreifen.

Neben der inspirierten Hilfe seitens der Führer der Kirche braucht ein Mitglied vielleicht auch professionelle Beratung. In den Vereinigten Staaten und in Kanada können sich der Pfahlpräsident und der Bischof beim Familiendienst der Kirche danach erkundigen, wie man eine Beratung bekommen kann, die mit den Evangeliumsgrundsätzen im Einklang steht (1-801-240-1711 oder ldsfamilyservices.org). Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas kann der Pfahlpräsident die Gebietspräsidentschaft um Rat bitten.

17.3.7 In-vitro-Fertilisation (künstliche Befruchtung)

Die Kirche rät eindringlich von einer In-vitro-Fertilisation ab, bei der nicht das Sperma des Ehemannes und nicht die Eizelle der Ehefrau verwendet werden. Allerdings ist dies eine Privatangelegenheit, die letztlich der Entscheidung von Mann und Frau überlassen bleiben muss. Die Verantwortung dafür liegt einzig und allein bei den Eheleuten.

Näheres über die Siegelung von Kindern, die durch In-vitro-Fertilisation empfangen wurden, finden Sie unter 3.6.2.

17.3.8 Okkultismus

Die Mitglieder sollen sich in keiner Weise an sogenannter Teufelsanbetung beteiligen oder sich mit Okkultem abgeben. „Solche Aktivitäten gehören zu den Werken der Finsternis, von denen in den heiligen Schriften die Rede ist. Sie sollen den Glauben des Menschen an Christus zerstören und gefährden die Errettung derer, die diese Schlechtigkeit bewusst fördern. So etwas soll nicht Gegenstand von Spielen sein, in den Versammlungen der Kirche darf es kein Thema sein, und auch im privaten Gespräch ist nicht näher darauf einzugehen.“ (Schreiben der Ersten Präsidentschaft vom 18. September 1991.)

17.3.9 Pornografie

Die Kirche lehnt Pornografie in jeder Form ab. Wer sich mit Pornografie beschäftigt, schadet einzelnen Menschen, Familien und der Gesellschaft. Dadurch wird der Geist des Herrn vertrieben. Die Mitglieder sollen jede Art pornografischen Materials meiden und sich gegen dessen Herstellung, Verbreitung und Verwendung aussprechen.

Bei der Beratung von Mitgliedern, die von Pornografie betroffen sind, können Pfahlpräsident und Bischof auf die Broschüre Hilfe für Menschen, die mit Pornografie zu kämpfen haben zurückgreifen. Auch die Broschüre Lass Tugend deine Gedanken zieren bietet Rat, wie man Probleme mit Pornografie meiden und überwinden kann.

Neben der inspirierten Hilfe seitens der Führer der Kirche braucht ein Mitglied vielleicht auch professionelle Beratung. In den Vereinigten Staaten und in Kanada können sich der Pfahlpräsident und der Bischof beim Familiendienst der Kirche danach erkundigen, wie man eine Beratung bekommen kann, die mit den Evangeliumsgrundsätzen im Einklang steht (1-801-240-1711 oder ldsfamilyservices.org). Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas kann der Pfahlpräsident die Gebietspräsidentschaft um Rat bitten.

17.3.10 Gleichgeschlechtliche Ehe

Als einen auf den heiligen Schriften beruhenden Grundsatz der Lehre bekräftigt die Kirche, dass die Ehe zwischen Mann und Frau im Plan des Schöpfers für die ewige Bestimmung seiner Kinder unverzichtbar ist.

Sexuelle Beziehungen sind nur zwischen einem Mann und einer Frau erlaubt, die gesetzlich und rechtmäßig miteinander verheiratet sind. Jede sonstige sexuelle Beziehung, so auch die zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts, ist eine Sünde und untergräbt die von Gott geschaffene Einrichtung Familie. Die Kirche bestätigt demgemäß die Definition der Ehe als die gesetzliche und rechtmäßige Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau.

17.3.11 Sexuelle Aufklärung

In erster Linie sind die Eltern für die sexuelle Aufklärung ihrer Kinder verantwortlich. Wenn dieses Thema aufrichtig und offen in der Familie behandelt wird, hilft das jungen Menschen, sich vor schwerwiegenden sittlichen Übertretungen zu hüten. Um den Eltern zu helfen, dieses heikle und wichtige Wissen zu vermitteln, hat die Kirche die Veröffentlichung Für Eltern herausgegeben.

Wenn in der Schule Sexualkundeunterricht stattfindet, sollen die Eltern darauf achten, dass die den Kindern vermittelten Unterrichtsinhalte mit einwandfreien sittlichen und ethischen Werten im Einklang stehen.

17.3.12 Alleinstehende werdende Eltern

Einem alleinstehenden schwangeren Mitglied der Kirche wird empfohlen, zum Bischof zu gehen. Kraft seines Priestertumsamtes und seiner Berufung kann er die Frau bei den wichtigen Entscheidungen beraten, die sich auf ihr Wohlergehen und auf das des Kindes auswirken. Außerdem kann er ihr helfen, mit der Umkehr zu beginnen, falls dies angeraten ist.

Aufgrund der sozialen und seelischen Aspekte einer solchen Situation hat der Bischof vielleicht den Wunsch, mit Fachleuten des Familiendienstes der Kirche (sofern vorhanden) Rücksprache zu halten, um die Situation besser beurteilen zu können und um festzustellen, ob es Bedarf für professionelle Beratung gibt und wo man Hilfe bekommen kann. Dieser Dienst ist gebührenfrei. In den Vereinigten Staaten und in Kanada kann sich der Bischof an das für sein Gebiet zuständige Büro des Familiendienstes der Kirche wenden oder unter der Nummer (001) 800-537-2229 anrufen. Weitere Informationen für den Bischof sind auch auf der Internetseite itsaboutlove.org verfügbar.

Der Bischof soll in Betracht ziehen, die werdenden Mütter an den Familiendienst der Kirche zu verweisen (sofern vorhanden). Der Familiendienst der Kirche bietet einer werdenden Mutter und ihrer Familie gebührenfrei Beratung, ganz gleich, ob die Mutter vorhat, zu heiraten, das Kind zur Adoption freizugeben oder das Kind zu behalten, ohne zu heiraten.

Wenn ein Mann und eine Frau ein uneheliches Kind bekommen, soll alles versucht werden, sie zur Heirat zu ermuntern. Ist eine gute Ehe aufgrund des Alters oder anderer Umstände unwahrscheinlich, soll den unverheirateten Eltern geraten werden, sich an den Familiendienst der Kirche zu wenden, damit das Kind zur Adoption freigegeben werden kann und so die Möglichkeit geschaffen wird, dass es an tempelwürdige Eltern gesiegelt wird. Die Freigabe zur Adoption ist eine selbstlose, von Liebe geprägte Entscheidung, die sich auf die leiblichen Eltern des Kindes und das Kind in diesem Leben und in der Ewigkeit positiv auswirkt.

Falls der Familiendienst der Kirche im Gebiet nicht vorhanden ist, regen die Führungsbeamten an, dass das Kind unter Einschaltung der entsprechenden Behörde einem tempelwürdigen Ehepaar zur Adoption übergeben wird. Der Familiendienst der Kirche kann mithelfen, die entsprechenden Behörden und Anlaufstellen ausfindig zu machen. Die meisten befugten Stellen sind darauf ausgerichtet, die Interessen des Kindes zu wahren, die Adoptiveltern vor der Adoption zu überprüfen und für die erforderliche Betreuung und Beratung zu sorgen.

Leiblichen Eltern, die nicht heiraten, soll nicht geraten werden, das Kind als Bedingung der Umkehr oder aus dem Pflichtgefühl, für das eigene Kind sorgen zu müssen, zu behalten. Außerdem sollen Großeltern und andere Angehörige sich nicht verpflichtet fühlen, die Elternschaft unverheirateter Eltern zu unterstützen, denn in der Regel ist das Kind so nicht in der Lage, die Segnungen des Siegelungsgelübdes zu empfangen. Zudem sind unverheiratete Eltern meist nicht in der Lage, die gleiche Stabilität und förderliche Umgebung wie verheiratete Eltern zu bieten. Unverheiratete Eltern sollen gebeterfüllt überlegen, was für das Kind am besten ist, und an die Segnungen denken, die ein Kind dadurch erhalten kann, dass es an eine Mutter und einen Vater gesiegelt wird (siehe Schreiben der Ersten Präsidentschaft vom 26. Juni 2002).

Wenn ein werdender Elternteil beschließt, für das Kind zu sorgen, müssen die Führungsbeamten der Kirche und die anderen Mitglieder diese Mutter, diesen Vater und das Kind mit Fürsorge und Mitgefühl behandeln und mithelfen, die elterlichen Fertigkeiten zu stärken. Der Familiendienst der Kirche kann in einer solchen Situation helfen. Die Führungsbeamten legen dem Elternteil nahe, das Kind segnen und ihm dabei seinen Namen geben zu lassen (siehe Handbuch 2, 20.2).

Näheres dazu, ob ein schwangeres Mädchen die FHV- oder die JD-Versammlungen besuchen soll, finden Sie in Handbuch 2 unter 10.12.4.

Der Familiendienst der Kirche hat eine Telefon-Hotline für unverheiratete werdende Eltern und andere eingerichtet, die Hilfe in Bezug auf eine Schwangerschaft und damit verbundene Fragen brauchen ([001] 800-537-2229). Die Hotline ist in allen Gebieten der Vereinigten Staaten und Kanadas verfügbar. Mitglieder und auch Nichtmitglieder können diese Nummer direkt wählen oder die örtliche Niederlassung des Familiendienstes der Kirche anrufen. Wenn Führungsbeamte die Nummer der örtlichen Niederlassung nicht kennen, können sie die Hotline anrufen oder auf die Internetseite itsaboutlove.org gehen. Diese Internetseite bietet nützliche Informationen für diejenigen, die alleinstehend und schwanger sind und über ihre Optionen nachdenken.

17.3.13 Samenspenden

Die Kirche rät nachdrücklich von Samenspenden ab.

17.3.14 Selbstmord

Es ist falsch, Leben zu nehmen – auch das eigene. Jemand, der Selbstmord begeht, ist jedoch möglicherweise für sein Handeln nicht verantwortlich. Nur Gott kann dies beurteilen.

Die Führungsbeamten beraten die Angehörigen eines Menschen, der sich selbst das Leben genommen hat, und spenden ihnen voller Anteilnahme Trost. Nach Rücksprache mit dem Bischof bestimmt die Familie, wo und wie der Trauergottesdienst für den unter solchen Umständen Verstorbenen stattfinden soll. Die Einrichtungen der Kirche können dafür genutzt werden. Wenn der Betreffende sein Endowment empfangen hat, darf er in Tempelkleidung bestattet werden.

Wenn jemand ernsthaft daran gedacht oder gar versucht hat, sich das Leben zu nehmen, soll sein Bischof ihn beraten. Der Bischof kann dem Mitglied auch zuraten, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

17.3.15 Operative Sterilisation (auch Vasektomie)

Die Kirche rät nachdrücklich von einer operativen Sterilisation als selbst gewählter Form der Empfängnisverhütung ab. Sie ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn 1.) durch die medizinischen Gegebenheiten Leben und Gesundheit ernsthaft gefährdet sind oder 2.) angeborene Erkrankungen oder eine schwere Verletzung jemanden geistig so beschädigt haben, dass er für sein Handeln nicht verantwortlich gemacht werden kann. Diese Voraussetzungen müssen durch das Urteil eines fachkundigen Arztes und im Einklang mit dem Gesetz festgestellt werden. Auch dann müssen sich diejenigen, die diese Entscheidung treffen, miteinander und mit dem Bischof beraten und durch Beten göttliche Bestätigung für ihre Entscheidung empfangen.

17.3.16 Leihmutterschaft

Die Kirche rät nachdrücklich von Leihmutterschaft ab. Wenn das Kind einer Leihmutter geboren wurde, verweist der Pfahlpräsident die Angelegenheit an das Büro der Ersten Präsidentschaft.